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Beschluss

29 L 1211/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0717.29L1211.24.00
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Leitsätze

Die Herausgabe eines aus tierseuchenrechtlichen Gründen sichergestellten Hundes kann jedenfalls dann nicht von der Zahlung der Kosten bzw. der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn das Bestehen einer Forderung der Behörde auf Zahlung der Unterbringungskosten noch nicht feststeht.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Hund „L.“ unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herausgabe eines aus tierseuchenrechtlichen Gründen sichergestellten Hundes kann jedenfalls dann nicht von der Zahlung der Kosten bzw. der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn das Bestehen einer Forderung der Behörde auf Zahlung der Unterbringungskosten noch nicht feststeht. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Hund „L.“ unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin ist Halterin der Hunde „L.“, Pomeranian, geboren am 16. Dezember 2023, „U.“, Vizia-Mix, geboren am 24. Oktober 2023 und „A.“, Labrador-Mix, geboren am 19. November 2023. Am 27. Februar 2024 teilte das Tierheim E. der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin versucht habe, einen offenbar erkrankten Welpen dort abzugeben. Den Welpen hatte die Antragstellerin nach eigenen Angaben zwei Tage zuvor selbst aus Kroatien eingeführt. Bei einer Prüfung der Dokumente des Hundes durch das Tierheim wurde festgestellt, dass der Hund vor der Verbringung nicht gegen den Erreger der Tollwut geimpft wurde. Im Rahmen einer anlassbezogenen Kontrolle suchten zwei amtliche Tierärzte der Antragsgegnerin die Antragstellerin noch am selben Tag in ihrer Wohnung auf und fanden dort die drei Welpen „L.“, „U.“ und „A.“ vor. Auf Nachfrage legte die Antragstellerin u.a. insgesamt vier EU-Heimtierausweise vor. Dabei gab sie an, dass sie den Ausweis des Hundes „Z.“ aus Versehen mit nach Deutschland genommen habe; der Hund befinde sich in Slowenien. Alle Hunde seien ihr während eines dreimonatigen Aufenthaltes in Kroatien geschenkt worden. Einen der Hunde habe sie für ihre Tochter mitbringen wollen, einen weiteren habe sie für eine Freundin mitgebracht. Bei einer Überprüfung der vorgelegten Dokumente wurde festgestellt, dass der Hund „L.“ keine Tollwutimpfung aufwies. Die Impfungen der Hunde „A.“ und „U.“ datierten vom 23. Februar 2024 und vom 13. Februar 2024. Ferner ermittelte die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin die Hunde „A.“ und „L.“ per Online-Inserat am 12. Februar 2024 bzw. 18. Februar 2024 zum Verkauf angeboten hatte. Die Antragsgegnerin ordnete am 27. Februar 2024 mündlich die Sicherstellung und amtlich überwachte Isolation der Hunde in der nächstliegenden Quarantäneeinrichtung im I.-Tierheim in Y-G. an. Auf das Eigentum der beiden Hunde „U.“ und „A.“ verzichtete die Antragstellerin bei der Aufnahme im Tierheim. Unter dem 8. März 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten schriftlichen Bestätigung der Sicherstellung und Isolierung zwecks Einhaltung der Einfuhrvorschriften an. Die Antragstellerin nahm hierzu in mehreren E-Mails an die Antragsgegnerin Stellung; von einer Wiedergabe sieht das Gericht aufgrund deren beleidigenden und unsachlichen Inhalts ab. Mit Tierseuchenverfügung vom 23. Mai 2024 bestätigte die Antragsgegnerin die mündlich verfügte Sicherstellung und Anordnung der Isolation der drei Hunde, bis die Einfuhrvoraussetzungen für die Verbringung unter amtlicher Überwachung nachträglich erfüllt wurden (Ziffer 1). Weiter bestätigte die Antragsgegnerin die mündliche Anordnung vom 27. Februar 2024, wonach die Antragstellerin die Durchführung von tierärztlichen Behandlungen und Maßnahmen diagnostischer Art während der Quarantäne zu dulden habe (Ziffer 2). In Ziffer 3 der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Kosten dieser Maßnahme zu tragen habe. Schließlich ordnete die Antragsgegnerin unter Ziffer 4 die sofortige Vollziehung für Ziffer 1 und 2 der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus: Der Hund „L.“ weise keine Tollwutimpfung auf. Hinsichtlich der beiden anderen Hunde „A.“ und „U.“ seien die eingetragenen Impfungen noch nicht gültig, da zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27. Februar 2024 noch keine 21 Tage verstrichen gewesen seien. Die Antragstellerin habe die beiden Hunde „A.“ und „L.“ zum Verkauf angeboten. Bezüglich der Herkunft der Hunde habe die Antragstellerin keine schlüssigen Angaben machen können. Da die Hunde bei der Verbringung nicht die Einfuhrvorschriften erfüllt hätten, sei die Sicherstellung und amtlich überwachte Isolation angeordnet worden. Die Hunde seien im Handelskontext eingeführt worden, sodass die erleichterten Ausnahmeregelungen der Heimtierverordnung keine Anwendung fänden. Der Antragstellerin sei bei der Sicherstellung am 27. Februar 2024 mitgeteilt worden, dass sie die tierärztlichen Untersuchungen und notwendigen tierärztlichen Behandlungen zu dulden habe. Die Impfungen der beiden Hunde „U.“ und „A.“ seien zum Zeitpunkt der Verbringung noch nicht gültig gewesen; bei den beiden Hunden „L.“ und „A.“ sei der festgestellte Titer nicht ausreichend gewesen. Der fehlende Tollwutimpfschutz in Verbindung mit der teilweise unbekannten Herkunft der Tiere begründeten einen Ansteckungsverdacht, der durch ein Quarantäneverfahren und weitere Maßnahmen ausreichend sicher auszuräumen sei. Die Verfügung werde auf § 24 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) gestützt. Der Hund „L.“ sei am 17. April 2024 gültig gegen den Erreger der Tollwut geimpft worden, sodass die Quarantäne voraussichtlich ab dem 8. Mai 2024 aufgehoben werden könne. Die Quarantäne für den Hund „A.“ könne voraussichtlich ab dem 15. Mai 2024, die Quarantäne für den Hund „U.“ ab dem 5. März 2024 aufgehoben werden. Ferner wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Herausgabe des Hundes „L.“ von tierschutzrechtlichen Umständen abhängig sei. Vor der Herausgabe der Sicherstellung sei für die entstandenen Kosten Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit betrage 2.087 Euro. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2024 stellte die Antragsgegnerin den Spitz-Welpen „L.“ mit Ablauf der tiergesundheitlichen Quarantänefrist (8. Mai 2024) aus Tierschutzgründen sicher. Bereits am 15. Mai 2024 hat die Antragstellerin Klage gegen den (vorläufigen) Sicherstellungsbescheid vom 27. Februar 2024 erhoben, die auf die Aufhebung des Bescheids und die Herausgabe des sichergestellten Spitz‘ „L.“ gerichtet ist, und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Einfuhr und Vermittlung der Hunde sei nicht zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erfolgt. Der Hund „U.“ sei für eine Freundin bestimmt gewesen, die ihn später jedoch nicht mehr hätte haben wollen. Den Hund „A.“ habe sie aus Mitleid mitgenommen, da sie ihn in Deutschland habe gesundheitlich versorgen und pflegen wollen. Der Spitz „L.“ sei der Hund ihrer Tochter. In Deutschland lebende Hunde müssten nach der Impfung nicht 21 Tage lang in Quarantäne. Kroatien sei seit 2014 frei von Tollwut. „L.“ sei ihr zu Unrecht weggenommen worden, da er für eine Tollwutimpfung noch zu jung gewesen sei. Er sei ohne sie zu verständigen in Y geimpft worden, obwohl die Tollwutimpfung in Deutschland keine Pflicht sei. Es sei deprimierend, dass sie vorher 2.087 € zahlen solle, bevor sie „L.“ zurücknehmen könne. Er sei ein Lebewesen und Eigentum seiner Besitzer. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat die Antragstellerin ihre Klage erweitert und beantragt zusätzlich, die Tierseuchenverfügung vom 23. Mai 2024 aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sicherstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt ergänzend vor: Die Sicherstellungs- und Isolationsverfügung sei rechtmäßig erfolgt. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 3 Nr. 5 und 7 TierGesG bzw. § 20 Nr. 1a Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Die privilegierenden Regelungen für die Verbringung von Tieren zu anderen als Handelszwecken seien nicht einschlägig, da vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass die Verbringung der sichergestellten Tiere letztlich der dauerhaften Abgabe an Dritte gedient habe. Es liege ein Verstoß gegen Einfuhrvorschriften und ein hieraus resultierender Verdacht im Sinne des § 2 Nr. 8 TierGesG vor. Ein Anspruch auf Herausgabe des Hundes „L.“ bestehe nicht, da zum einen das mit Bescheid vom 23. Mai 2024 ausgesprochene Zurückbehaltungsrecht nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) bzw. §§ 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG), 46 Abs. 3 Satz 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) geltend gemacht werde und eine Sicherheitsleistung noch nicht erbracht worden sei. Zum anderen sei die Sicherstellung auch aus tierschutzrechtlichen Gründen angeordnet worden, da damit zu rechnen sei, dass die Hunde ohne entsprechende Erlaubnis entgeltlich vermittelt würden. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hob die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2024 auf, da die Gefahr eines Verkaufs des Hundes nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehe. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dabei war der einstweilige Rechtsschutzantrag nach §§ 88, 122 VwGO ausgehend von den gestellten Anträgen und ihrer Begründung zunächst sachdienlich dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 3627/24 gegen die am 27. Februar 2024 mündlich verfügte Sicherstellung und Absonderung der Hunde „L.“, „A.“ und „U.“ anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Hund „L.“ unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben. Mündlich verfügt wurden am 27. Februar 2024 die Sicherstellung und Absonderung aller drei Hunde, sodass angesichts der unbeschränkt erhobenen Klage und des nicht auf den Hund „L.“ beschränkten einstweiligen Rechtsschutzantrags sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Antragsbegründung davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Sicherstellung und Quarantäne von allen drei Hunden begehrt. Darüber hinaus ist der Antragsbegründung zu entnehmen, dass die Antragstellerin den Hund „L.“ sofort, d. h. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zurückbekommen möchte. Dieses Ziel kann die Antragstellerin mit dem wörtlich gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die am 27. Februar 2024 mündlich verfügte Sicherstellung allein nicht erreichen. Vielmehr bedarf es hierfür eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dazu unten). Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sicherstellungs- und Isolierungsanordnung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO) oder auf deren Wiederherstellung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO) statthaft ist. Denn für den Antrag mangelt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient als Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutz dazu, in begründeten Fällen den Adressaten belastender Verwaltungsakte für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache von einer Durchsetzung ansonsten sofort vollziehbarer Anordnungen – sei es, weil die hiergegen erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, sei es, weil die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde –, freizustellen. Dafür ist von vorneherein kein Raum mehr, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) erledigt hat. In diesem Fall hat der Antragsteller keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Anordnungen zu befürchten. Er ist durch die Anordnung nicht mehr beschwert und bedarf daher auch keines Schutzes durch eine gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage. So liegen die Dinge hier. Die Quarantäne für „U.“ endete am 5. März 2024, für „L.“ am 8. Mai 2024 und für „A.“ am 15. Mai 2024. Der Eilantrag vom 15. Mai 2024, mit dem die Antragstellerin eine Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungs- und Absonderungsanordnung begehrt, bringt ihr daher keinen rechtlichen Vorteil. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Hund „L.“ nach wie vor im Tierheim befindet und nach Ablauf der Quarantänezeit nicht an die Antragstellerin herausgegeben wurde. Die Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe nach Ablauf der tierseuchenrechtlichen Quarantänefrist aufgrund der fehlenden Zahlung der Sicherheitsleistung und aufgrund der tierschutzrechtlichen Sicherstellungsverfügung vom 24. Mai 2024. Damit handelt es sich bei der Zurückbehaltung des Hundes „L.“ nicht um eine Maßnahme zur Durchsetzung der tierseuchenrechtlichen Sicherstellungs- und Absonderungsanordnung vom 27. Februar 2024. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Anordnung führte nicht zur Herausgabe des Hundes. Der Antrag zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Herausgabe des Hundes „L.“ ist statthaft. Insbesondere kann die Antragstellerin ihr Antragsziel nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung erreichen. Abgesehen davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sicherstellungs- und Absonderungsanordnung nicht angeordnet bzw. wiederhergestellt wurde und eine Aufhebung der Vollziehungsmaßnahmen schon deshalb nicht in Betracht kommt, stellt die Zurückbehaltung des Hundes, wie oben ausgeführt, auch keine Vollzugsfolge der Sicherstellungs- und Absonderungsanordnung dar. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Der Hund „L.“ ist unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Geht es, wie hier, nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris Rn. 15, und vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Als Eigentümerin des Hundes „L.“ kann die Antragstellerin gemäß § 985 BGB von dem Besitzer die Herausgabe des Tieres verlangen. Tierschutzrechtliche Einwände stehen der Rückgabe des Hundes nicht (mehr) entgegen, nachdem die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2024 mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 aufgehoben hat. Die Antragsgegnerin kann auch kein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund geltend machen. § 46 Abs. 3 Satz 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG) bzw. § 77 Abs. 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 VO VwVG NRW kommen als Rechtsgrundlagen nicht in Betracht. Eine andere gesetzliche Grundlage, aufgrund derer die Antragsgegnerin die Herausgabe des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hundes von der Zahlung der Kosten bzw. der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kosten der Sicherstellung und Isolierung des Hundes „L.“ sowie die Modalitäten ihrer Zahlung richten sich nach nationalem Recht und nicht nach Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (VO (EU) Nr. 576/2013). Die VO (EU) Nr. 576/2013, die vereinfachte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken enthält, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Art. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 576/2013 bezeichnet der Ausdruck „Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken“ jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zwei der drei Hunde online zum Verkauf angeboten hat und den dritten Hund nach eigenen Angaben an eine Freundin abgeben wollte, hat die Antragsgegnerin zu Recht geschlossen, dass die Antragstellerin die drei Hunde nicht zu anderen als Handelszwecken nach Deutschland verbracht, und es sich bei den Hunden mithin nicht um Heimtiere im Sinne von Art. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang I Teil A VO (EU) Nr. 576/2013 gehandelt hat. Die Sicherstellung des Hundes „L.“ stellt eine Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierseuche – hier: der Tollwut – dar. Sie beruht auf der speziellen tierseuchenrechtlichen Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 TierGesG. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere ein lebendes Tier sicherstellen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 TierGesG). Die Kosten, die den Behörden durch die Anordnung, Leitung, Überwachung und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen entstehen, sind in den §§ 23 ff. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) gesondert geregelt. Danach tragen die Behörden die Kosten der in der Anordnung, Leitung und Überwachung bestehenden behördlichen Tätigkeit selbst (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 AG TierGesG TierNebG NRW), während die Kosten, die beim Vollzug der Bekämpfungsmaßnahme entstehen, den Beteiligten zur Last fallen (§ 26 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG NRW). Hierunter fallen unter anderem die Unterbringungskosten. Vgl. Urteil der Kammer vom 26. Juni 2023 – 29 K 4078/21 –, juris Rn. 147. Eine den Bestimmungen in § 77 Abs. 5 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 VO VwVG NRW, § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW vergleichbare Regelung, wonach die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden kann, enthält das AG TierGesG TierNebG nicht. Ebenso wenig enthält das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz einen Verweis auf diese Bestimmungen. Schon das spricht gegen die Zulässigkeit eines Zurückbehaltungsrechts bei Tieren, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen sichergestellt wurden. Denn die Herausgabe eines sichergestellten Tieres an den Eigentümer wird nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verweigert werden können. Dies gebietet die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1. April 2022 – 10 K 530 / 22 –, juris Rn. 25. Das kann jedoch offenbleiben. Denn auch ein Rückgriff auf das in § 46 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG bzw. § 77 Abs. 5 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 VO VwVG NRW geregelte Zurückbehaltungsrecht ist vorliegend ausgeschlossen, weil nicht feststeht, dass eine Kostenforderung der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin für die Unterbringungskosten des Hundes „L.“ besteht. Das Zurückbehaltungsrecht hat Druck- und Sicherungsfunktion. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einer sichergestellten Sache soll es der Behörde ermöglichen, ihre Kostenforderung effizienter durchzusetzen und Einnahmeverlusten vorzubeugen. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 3 Bs 94/07 –, juris Rn. 17. Das Zurückbehaltungsrechts dient der Absicherung einer Kostenforderung der Behörde. Vgl. zu § 77 Abs. 5 VwVG NRW: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 5 A 2300/19 –, juris Rn. 82 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung. Das bedeutet, dass dem Grunde nach eine zu sichernde Kostenforderung der Behörde bzw. spiegelbildlich eine Kostentragungspflicht des Betroffenen bestehen muss. Lediglich die endgültige Konkretisierung des behördlichen Zahlungsanspruchs der Höhe nach steht noch nicht von vornherein fest, sondern hängt von dem abschließenden Kostenfestsetzungsbescheid ab. Das ist hinsichtlich der Unterbringungskosten sowie der sonstigen den Beteiligten nach § 26 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG zur Last fallenden Kosten bei der Durchführung von tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen nicht per se gegeben. Zwar fallen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AG TierGesG TierNebG alle in den §§ 23-25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, grundsätzlich den Beteiligten zur Last, worunter unter anderem der Eigentümer der von den Maßregeln betroffenen Tiere fällt. Hiervon macht die Vorschrift in § 26 Abs. 3 AG TierGesG TierNebG jedoch eine Ausnahme. Danach sind die örtlichen Ordnungsbehörden verpflichtet, auch die in Abs. 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu tragen. Während § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW ausnahmslos eine Kostentragungspflicht der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen bestimmt und auch § 77 Abs. 5 VwVG NRW seinem Wortlaut nach davon ausgeht, dass ein Kostenfestsetzungsbescheid folgen wird („ bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten“), steht ein Anspruch der örtlichen Ordnungsbehörde gegen den Eigentümer des sichergestellten Tieres auf Zahlung der Kosten für die Unterbringung, aufgrund der Regelung in § 26 Abs. 3 AG TierGesG TierNebG gerade nicht von vorneherein fest. Die Kostentragungspflicht des Beteiligten hängt vielmehr von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Im Falle seines Unvermögens ist die örtliche Ordnungsbehörde kostentragungspflichtig. Damit fehlt es jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Zahlungsfähigkeit des Beteiligten noch nicht geklärt ist, dem Grunde nach an einem behördlichen Zahlungsanspruch gegen diesen. Dies schließt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich des sichergestellten Hundes „L.“ auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG oder § 77 Abs. 5 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 VO VwVG NRW aus. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die sofortige Herausgabe des Hundes und damit die Vorwegahme der Hauptsache rechtfertigt. Ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ist für sie unzumutbar. Der sieben Monate alte Welpe befindet sich seit Ende Februar 2024, mithin seit knapp fünf Monaten, im Tierheim. Zwar dürfte sich die Antragstellerin den Zeitraum bis zur Aufhebung der tierschutzrechtlichen Sicherstellungsanordnung am 26. Juni 2024 zurechnen lassen müssen, weil sie gegen Einfuhrvorschriften und tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben dürfte. Seitdem wird „L.“ aber im Tierheim zurückbehalten, ohne dass es dafür nach aller Voraussicht einen Rechtsgrund gibt. Müsste er im Tierheim verbleiben, bis über die Klage entschieden ist, ist damit zu rechnen, dass sich der Hund nicht mehr oder nur noch schwer an die Antragstellerin bzw. ihre Tochter gewöhnt. Ohne gerichtliche Anordnung der Herausgabe des Hundes drohen der Antragstellerin damit Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG war im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.