Beschluss
28 L 1690/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0705.28L1690.24A.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2023 - 14a L 214/23.A - wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2023 - 14a L 214/23.A - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2023 - 14a L 214/23.A - die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 28 K 7811/23.A - beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf – hier gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter der 28. Kammer – ist als Gericht, bei dem die Hauptsache nach Verweisung durch das VG Gelsenkirchen anhängig ist, für die Entscheidung zuständig. Gericht der Hauptsache ist nicht notwendig das Gericht, das den mit dem Abänderungsantrag angegriffenen Beschluss erlassen hat, sondern das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig oder anhängig zu machen ist. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. April 1996 - 6 Q 1069/96 -, juris Rn. 1. Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die Prüfung, ob eine zuvor im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffene gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung. Das Abänderungsverfahren ist demzufolge kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren selbstständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung (nur) mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494/95 -, juris, m.w.N. Dieses Verfahren trägt somit dem Umstand Rechnung, dass im manchen Fällen Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz formeller Rechtskraft und der damit verbundenen Bindungswirkung eines abgeschlossenen Eilverfahrens mit Wirkung für die Zukunft reagiert werden muss. Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung soll dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bestehen; danach ist ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13/98 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, juris Rn. 5. Der Antragsteller hat hiernach keinen Anspruch auf die Abänderung der gerichtlichen Eilentscheidung und auch von Amts wegen ist keine andere Entscheidung geboten. Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erweist sich auch nach der Neufassung des § 30 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) als offensichtlich rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als auch in Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (Nr. 1), oder eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist (Nr. 2). Die vom Antragsteller im Asylverfahren vorgebrachten Umstände sind für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang und er hat eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Das VG Gelsenkirchen hat in seinem Beschluss vom 8. März 2023 ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt habe den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Februar 2023 Bezug genommen, denen das Gericht gefolgt ist und denen der Antragsteller auch nicht entgegengetreten sei. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe zur Begründung seines Asylbegehrens ausschließlich solche Umstände vorgetragen, die für die Prüfung des Vorliegens einer Schutzberechtigung ohne Belang seien. Der Vortrag des Antragstellers, er werde in der Türkei von Mitgliedern der PKK bedroht, sei offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Denn selbst bei Wahrunterstellung wäre ein tauglicher Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG jedenfalls nicht gegeben. Insbesondere sei weder dargetan noch nach der Erkenntnislage auch nur ansatzweise ersichtlich, dass der türkische Staat – landesweit, § 3e AsylG – nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz vor Übergriffen durch Mitglieder der PKK zu bieten. Es dränge sich daher geradezu auf, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16a GG oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bzw. des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG habe. An dieser vom VG Gelsenkirchen vorgenommenen Einschätzung ändert sich durch die Einbeziehung und Würdigung der nunmehr in türkischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vorliegenden Dokumente (jeweils im pdf-Format) nichts. Die vom Antragsteller jetzt vorgelegten Beweismittel sind völlig ungeeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Befremdlich ist zunächst, dass der Antragsteller die nunmehr beigebrachten Unterlagen, in deren Besitz er ausweislich eigener Angaben seit Oktober 2023 ist, zunächst allein der Ausländerbehörde – nach eigenen Angaben bei einer Vorsprache im Oktober 2023 –, jedoch weder dem Gericht noch dem Bundesamt vorgelegt hat, obwohl er in Anbetracht des abgeschlossenen Eilantrages und des noch anhängigen Klageverfahrens hierzu allen Anlass gehabt hätte. Einen Grund für diese Verzögerung hat der Antragsteller nicht genannt. Schon aus diesem Grund sind Zweifel angezeigt, ob den Dokumenten überhaupt ein nennenswerter Beweiswert zukommen kann. Ungeachtet dessen sind diese Dokumente in keiner Weise geeignet, das Vorbringen des Antragstellers in seinem Asylverfahren zu stützen. Denn diese Dokumente, deren Inhalt sich der Antragsteller durch ihre Vorlage als Vortrag zu seinem Asylantrag zueigen macht, stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers in seinem Asylverfahren. Aus den als Durchsuchungsprotokoll und Haftbefehl bezeichneten Dokumenten geht hervor, der Antragsteller sei am 2. Juli 2022 um 5:35 Uhr morgens von der Antiterrorabteilung festgenommen und der 1. Großen Strafkammer in J. vorgeführt worden, wo er aus Mangel an Beweisen und mit der Auflage, an Anhörungen teilzunehmen, freigelassen worden sei. Eine solche Festnahme hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und auch nachfolgend (im Rahmen des Klageverfahrens) mit keinem einzigen Wort erwähnt. Auch mit oder nach der Vorlage der Dokumente bei Gericht hat er keinerlei Erklärung oder Erläuterung zu dem dort erwähnten Vorfall abgegeben. Ebenso wenig hat er vorgetragen auf welche Weise er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist. Auszüge aus der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt vom 15. September 2022 sprechen für sich. Aus ihnen geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller seinerzeit ausdrücklich angegeben hat, ausschließlich Verfolgung durch Mitglieder der PKK zu befürchten und bereits erlitten zu haben: „Entscheiderin: Bitte beschränken Sie sich auf Ihre persönlichen Gründe unmittelbar vor Ihrer Ausreise! Was ist 2022 passiert? Antragsteller: Wegen dieser Drohungen habe ich in dieser neuen Stadt ein paar Monate gearbeitet. Dann bin ich zurück nach J.. Und habe dort weitergearbeitet. Es gab keine Drohungen mehr. Aber in den letzten 6 Monaten haben sie wieder angefangen zu drohen. Die sagten, du musst für uns Leute gewinnen, ansonsten würden wir deiner Familie etwas antun. Wir kennen dich und deine Familie und deine Adresse. Erst werden wir deine Mutter, dann deinen Vater und schließlich auch dich töten. Wenn du dies nicht tust, werden wir dich in die Berge bringen und du sollst uns dann dort dienen. Ich bin standhaft geblieben. Aber in der letzten Zeit ging es nicht mehr und ich bin ausgereist und hierhergekommen. Entscheiderin: Gibt es darüber hinaus noch weitere Gründe, die Sie anführen möchten? Antwort: Nein.“ Etwas später: „Frage: Aber wer hat Sie jetzt genau bedroht? Wer waren die? Antwort: Es sind tausende Menschen. Jedes Mal kommen andere Personen. Frage: Wohin sind die gekommen? Wie oft? Wann? Antwort: Erstmal sind sie in D. gekommen. Ich habe mit der Arbeit aufgehört und dann habe ich sie nicht mehr gesehen. Nach einiger Zeit haben mir unbekannte Personen Namen gegeben und mich gezwungen, mit ihnen zu kooperieren und sie zu unterstützen.“ Im weiteren Verlauf: „Frage: Wen meinen Sie genau mit „sie“? Waren das Mitglieder der IYI-Parti oder HDP-Mitglieder? Antwort: Es waren keine Mitglieder der IYI oder HDP. Es waren Mitglieder der PKK.“ Nach Schilderung der letzten Bedrohungen: „Frage: Sind Sie zur Polizei gegangen? Antwort: Nein, ich bin nicht zur Polizei gegangen. Denn wenn sie das gewusst hätten, könnte alles schlimmer werden.“ Auf die Frage zum Ausreiseentschluss: „Gab es dann ein Schlüsselereignis, das Sie zur Ausreise gerade jetzt im August 2022 bewegte? Antwort: Ich war gerade unterwegs auf dem Heimweg. Ein Auto ist mit vollem Tempo gegen mich gefahren und wollte mich anfahren. Ich war auf dem Bürgersteig. Ich habe mich befreit und ich habe gedacht, das ist vielleicht ein betrunkener Fahrer. Aber dann kam ein anderes Auto. Und dieses Auto hat mich in die Ecke gezwungen. Das war der letzte Vorfall. Dann habe ich mich entschieden auszureisen. Frage: Wieso denken Sie, dass das PKK-Mitglieder waren? Antwort: Es war um halb drei in der Nacht. Zwei maskierte Personen mit Autos, die keine Kennzeichen hatten. Ja, wer soll es denn sonst sein?“ Und in Bezug auf staatliche Verfolgung: Frage: Hatten Sie Probleme mit der Polizei, der Regierung oder staatlichen Stellen? Antwort: Nein. Nach alldem gibt es aufgrund des eklatant unstimmigen und widersprüchlichen Vorbringens weiterhin keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr staatliche Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden befürchten muss und dass die Bewertung des VG Gelsenkirchen, der Vortrag des Klägers sei offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, nicht mehr zutreffend wäre. Vielmehr ergibt sich die offensichtliche Unbegründetheit seines Asylantrages nunmehr zusätzlich aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn der Antragsteller hat eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Veranlassung, den Ausgangsbeschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, besteht daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.