Urteil
12 K 4963/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0701.12K4963.24A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2024 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2024 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. K. 2017 geborene Klägerin ist ägyptische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste mit ihrer am 00. G. 1986 geborenen Mutter und ihrem Zwillingsbruder nach eigenen Angaben am 19. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 24. Mai 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Mutter der Klägerin am 00. Juli 2023 an. Sie trug im Wesentlichen vor: Sie seien ägyptische Staatsangehörige, aber ihr gewöhnlicher Aufenthalt sei in E. (Vereinigte Arabische Emirate). Die Klägerin sei in E. geboren und aufgewachsen. Nach der Hochzeit im Jahr 2010 hätten ihre Probleme mit den Schwiegereltern angefangen. Sie seien Angehörige der Muslim-Bruderschaft. Die Schwiegereltern hätten während eines Besuches in E. im Jahr 2018 unbedingt darauf bestanden, dass die Klägerin nach Ägypten zurückkehren sollte, um dort genital beschnitten zu werden. Auf Wunsch der Schwiegereltern habe ihr Ehemann beabsichtigt, mit der gesamten Familie zurück nach Ägypten zu ziehen. Hierfür habe er bereits die Kinder von der Schule in E. abgemeldet. Die in Ägypten lebenden Schwiegereltern hießen die Tradition der weiblichen Beschneidung gut und verlangten diese für die Klägerin. Sie selbst sei nicht beschnitten worden, wohingegen ihre Mutter und ihre Cousinen davon betroffen seien. Ihr eigener Vater sei damals dagegen gewesen. Auch ihr Ehemann verlange keine Beschneidung der Tochter, doch könne/wolle er sich nicht gegen die Entscheidung seiner Eltern stellen. Im Jahre 2022 sei sie gemeinsam mit ihren Kindern aufgrund einer Operation erneut nach Ägypten gereist. Ihr Ehemann bzw. der Vater ihrer Töchter habe vor der Reise versichert, dass eine Beschneidung nicht stattfinden werde. Dies sei auch während des letzten Aufenthaltes in Ägypten und bis heute nicht erfolgt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 00. April 2024 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin sowie ihrer Mutter und ihres Bruders als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Familie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei, angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und eine Anerkennung als Asylberechtigte scheide aus, weil aus dem Sachvortrag nicht ersichtlich sei, dass die Familie in Ägypten einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt (gewesen) sei. Soweit die Mutter der Klägerin vortrage, es bestünde die Gefahr einer Bescheidung der Klägerin, handele es sich um eine geschlechtsspezifische Verfolgung, die den Tatbestand „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfülle. Eine der Klägerin drohende oder bereits erlittene Verfolgung in Ägypten sei durch den Vortrag einer drohenden Beschneidung indes nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 22. April 2024 zur Post gegeben. Die Klägerin und ihre Familie haben am 2. Mai 2024 die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren betreffend die Mutter und den Bruder der Klägerin unter dem Aktenzeichen 12 K 3213/24.A fortgeführt, das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 2. Juli 2024 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 K 4963/24.A fortgeführt. Der Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den langjährigen Voraufenthalt der Klägerin und ihrer Familie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. Anhörungen vom 00. Mai 2023 und 00. Juli 2023; Bl. 78, 137 ff. der Akte) und die vorgelegten „Resident Identity Cards“ (Bl. 27 ff. der Akte) auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG und die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21 -, juris, Rn. 10 ff.) hingewiesen. Die Mutter der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie einer drohenden Beschneidung der Klägerin ausführlich angehört worden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 12 K 3213/24.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. April 2024 ist –soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). I) Der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht bereits eine Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darf nur stattgegeben werden, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt den Antrag in der Sache beschieden hat. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 -, juris, Rn. 10 ff. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu dem nach der Asylverfahrensrichtlinie gebotenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 13 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris. Da das Gericht vorliegend Veranlassung hatte, die Zulässigkeit des Asylantrags erstmals infrage zu stellen, hat es die erforderliche Anhörung der Mutter der Klägerin (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG) im gerichtlichen Verfahren durchgeführt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 13. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem „sonstigen Drittstaat“. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (vgl. § 27 Abs. 3 AsylG). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU Nr. L 180/60) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU an einen „ersten Asylstaat“ gestellten Anforderungen zu ergänzen. Danach ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 -, juris, Rn. 10 ff. Vorliegend fehlt es bereits an einer Aufnahmebereitschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Bezug auf die Klägerin (sowie ihrer Mutter und ihres Bruders). Zwar ist die Klägerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und aufgewachsen und ist ebenso wie die weiteren Familienmitglieder im Besitz einer „Resident Identity Card“. Die Mutter der Klägerin hat indes in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass die (familienbezogenen) Aufenthaltstitel nicht mehr zu Einreise und Aufenthalt in die VAE berechtigen, da sie sich von ihrem in den VAE lebenden Ehemann dauerhaft getrennt hat. II) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30 f. m.w.N. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG legt ergänzend fest, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d) RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten können. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 – 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person der Klägerin vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihres weiblichen Geschlechts aufgrund drohender (Zwangs)Beschneidung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhält. Genitalverstümmelung bei jungen Mädchen ist als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG einzustufen. Denn diese Handlung bezieht sich auf die Geschlechtszugehörigkeit, da sie allein an Frauen und Mädchen vorgenommen wird und werden kann. Sie ist gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Zum einen handelt es sich um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, also um eine gravierende Misshandlung. Zum anderen wird – abgesehen von dem körperlichen Eingriff – die von einer Genitalverstümmelung Betroffene unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rn. 13 (zur drohenden Beschneidung bei Männern); OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 12 K 6073/17.A -; VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2014 – W 3 K 14.30001 –, juris, Rn. 27. Demgegenüber kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Genitalverstümmelung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der nicht verstümmelten Frauen mit seinen gegebenenfalls existenzbedrohenden Folgen keine Verfolgung sei. Die Genitalverstümmelung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen den Traditionen zu unterwerfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten zu machen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 12 K 6073/17.A -; VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2010 - 2 K 562/07.A – juris, Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 14. Oktober 2010 - AN 18 K 10.30254 – juris, Rn. 20. Diese Verfolgung erfolgt wegen der Zugehörigkeit des betroffenen Mädchens bzw. der betroffenen Frau zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylVfG; hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall, da sie allein an das Geschlecht anknüpft. Weibliche Genitalverstümmlung (FGM Female Genital Mutilation) ist in Ägypten ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 gesetzlich verboten ist. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Da aber im Falle einer Anklage alle Verantwortlichen (medizinisches Personal, Eltern sowie andere Familienangehörige) strafrechtlich verfolgt werden können, kommt es nur äußerst selten zu Meldungen (in etwa ein Fall pro Jahr). Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind, im Vergleich zu 91 % im Jahr 2008. Die Anzahl der neu verstümmelten Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren sei von 74 % auf 61 % gesunken. FGM wird vorgeblich angewandt um die Reinheit der Frau und Ehre der Familie zu bewahren. Familien aus bestimmten sozialen Schichten berichten, dass Töchter ohne FGM kaum Aussichten haben, einen Ehemann zu finden. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch besonders prominent in den ländlichen Gegenden Oberägyptens. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), Seite 13. Nach diesen Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Ägypten durch die Familie väterlicherseits die (Zwangs-) Beschneidung droht. Dem vermag weder die gesundheitlich stark beeinträchtigte Kindesmutter noch der von der Familie getrennt lebende und von seinen Eltern bestimmte Kindesvater etwas durchgreifend entgegen zu setzen. Dass die Großmutter väterlicherseits gewohnt ist, ihren Willen durchzusetzen, zeigt sich etwa an groben Misshandlungen der Klägerin (und ihrer Mutter) in der Vergangenheit, wie auf in Augenschein genommenen Fotos zu ersehen war. Die drohende Verfolgung der Klägerin geht von nichtstaatlichen Akteuren als Verfolgungsakteuren i.S.d. § 3c AsylG aus. Der ägyptische Staat ist nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d Abs. 2 AsylG). Der Klägerin steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass sich die Mutter der Klägerin mit ihren beiden Kindern der drohenden Verfolgung der Klägerin zu entziehen versucht, indem sie sich außerhalb des Einflusbereichs der (Groß-)Familie niederlässt. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 12 K 6073/17.A -. Allerdings muss am Ort einer inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein muss. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris, Rn. 11 f. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau muss dabei auch in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 33 ff., 46. Hiervon ausgehend bestehen durchgreifende Zweifel, dass die Mutter der Klägerin ihr wirtschaftliches Existenzminimum für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr nach Ägypten sichern könnte. Die wirtschaftliche Situation in Ägypten hat sich mit steigender Inflation und durch Subventionsabbau in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Bei einer Rückkehr spielen deshalb familiäre Netzwerke und die Verwurzelung vor Ort im Hinblick auf die soziale Absicherung eine große Rolle. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), Seiten 20 ff.; Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017. Die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums wäre für eine alleinerziehende Mutter mit siebenjährigen Zwillingen nur im Rahmen der (Groß-)Familie gegeben, in der der Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-) Beschneidung droht. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verpflichtet wurde. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG waren ebenso wie die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.