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Beschluss

29 L 1319/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0627.29L1319.24.00
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Leitsätze

1. Für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist es unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" von einer juristischen Person vorgeschoben wird, da das IFG NRW kein besonderes Interesse zur Antragstellung erfordert.

2. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt nicht die Erfolgsaussichten oder die verfahrens- oder materiell-rechtliche Position einer Behörde.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zu den beiden bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorhandenen Rechtsgutachten von W. Rechtsanwälte betreffend die Pflicht des Antragsgegners zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des F.-Projekts zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist es unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" von einer juristischen Person vorgeschoben wird, da das IFG NRW kein besonderes Interesse zur Antragstellung erfordert. 2. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt nicht die Erfolgsaussichten oder die verfahrens- oder materiell-rechtliche Position einer Behörde. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zu den beiden bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorhandenen Rechtsgutachten von W. Rechtsanwälte betreffend die Pflicht des Antragsgegners zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des F.-Projekts zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Einsicht in zwei Rechtsgutachten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW). Der Antragsteller ist kaufmännischer Geschäftsführer der O. (im Folgenden: D.). Die D. ist die Betreiberin eines ab dem Jahr 1971 gebauten und im Jahr 1989 stillgelegten G.-Kernkraftwerks in X.. Zur Regelung der Stilllegung sowie der weiteren Restabwicklung schlossen der Bund, der Antragsgegner und die D. am 13. November 1989 einen Rahmenvertrag. In diesem Rahmenvertrag wurden von Bund, Antragsgegner und Gesellschaftern der D. Regressverzichte und Finanzierungsbeiträge in mittlerer dreistelliger Millionenhöhe zugunsten der D. geregelt. In zwei Ergänzungsvereinbarungen zwischen den Vertragsbeteiligten vom 4. Februar 1992 und 18. Dezember 1996 stellten Bund und Antragsgegner der D. weitere Finanzmittel zur Verfügung. Im Vorfeld des Abschlusses einer dritten Ergänzungsvereinbarung holte der Antragsgegner die beiden hier streitgegenständlichen Gutachten der W. Rechtsanwälte ein. Die Gutachten hatten dem Antragsgegner zufolge u.a. folgende Fragestellungen zum Gegenstand: „- Unterlagen die Rahmenvereinbarung vom 13.11.1989 sowie die drei dazu getroffenen Ergänzungsvereinbarungen der Zustimmungspflicht durch den Landtag gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW? Wenn ja: Welche Folgen ergeben sich daraus, dass der Landtag diese Zustimmung nicht erteilt hat? - Sind die betreffenden Vereinbarungen mit den rechtlichen Vorgaben für die Auszahlung von Zuwendungen - insbesondere mit den ANBest- P sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW- vereinbar? Wenn nein: Welche Konsequenzen ergeben sich daraus? - Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt ohne den Abschluss der 3. Ergänzungsvereinbarung eine Zahlungsverpflichtung des Landes auch im Hinblick auf die sonst möglicherweise eintretende Insolvenz? Wenn ja: Für welche Maßnahmen besteht eine solche Zahlungsverpflichtung des Landes und in welcher Höhe? - Gibt es Argumente oder Gründe für die Einbeziehung der Gesellschafter an der Betreibergesellschaft für die Kosten für o den Betrieb des sicheren Einschlusses; o die Einlagevorausleistungen; o die Verbringung in die USA und dortige Wiederaufbereitung? - Ist der Abschluss der 3. Ergänzungsvereinbarung rechtlich vertretbar? - Ändert sich an den Ergebnissen etwas, wenn der F. 300 als Forschungsreaktor eingestuft wird?“. Antragsgegner, Bund und D. schlossen daraufhin am 25. April 2014 die dritte Ergänzungsvereinbarung, welche am 31. Dezember 2022 auslief, ohne dass eine Einigung über eine Folgevereinbarung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller beim Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, ihm auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland und des Antragsgegners zur Finanzierung der Restabwicklung des Projekts und zu sämtlichen rechtlichen Stellungnahmen, Gutachten und Einschätzungen sowie diesbezüglicher Korrespondenz zu gewähren. Unter dem 13. Februar 2023 ersuchte der Antragsteller das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen um vorrangige Vorlage von rechtlichen Stellungnahmen und Gutachten Dritter betreffend eine Finanzierungspflicht für die Restabwicklung des Projekts. Die D. erhob am 23. Februar 2023 beim Landgericht Düsseldorf (AZ: 10 O 59/23) Klage auf Feststellung, dass Antragsgegner und Bund zur Finanzierung der Fortsetzung des Erhaltungsbetriebs sowie des Rückbaus der Restanlage verpflichtet seien. Mit Bescheid vom 21. April 2023, zugegangen am 27. April 2023, lehnte das Ministerium der Finanzen NRW den Antrag des Antragstellers auf Zugang zu den begehrten Informationen ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Zugang zu behördeninternen rechtlichen Einschätzungen, Erwägungen, Gutachten und Prüfvermerken sowie der Korrespondenz mit anderen Behörden werde nach § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW abgelehnt, da der Ablauf der Finanzierungsverhandlungen und damit ein anhängiges Verwaltungsverfahren erheblich beeinträchtigt würde, und sich dies inhaltlich und zeitlich negativ auf den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung auswirken werde. Daneben werde der Antrag nach § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Weiterhin werde der Informationszugang mit Blick auf § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW abgelehnt, da Entwürfe, Abstimmungsprozesse zu Entwürfen und Gutachten den Willensbildungsprozess beträfen. Eines der Gutachten enthalte konkrete Handlungsempfehlungen und befasse sich mit der Frage, ob es vertretbar sei, weitere Finanzierungsvereinbarungen mit Blick auf die Wirksamkeit des Rahmenvertrags von 1989 abzuschließen. Der Antrag sei auch nach § 7 Abs. 2 Buchst. b IFG NRW abzulehnen, weil das Bekanntwerden der Informationen die Funktionsfähigkeit der Landesregierung beeinträchtigen würde. Dies sei hier der Fall, da das vorliegende Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Antragsteller hat am 24. Mai 2023 Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2023 erhoben (29 K 3659/23), über die noch nicht entschieden ist. Am 27. Mai 2024 hat der Antragsteller zusätzlich den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er vertieft hierzu sein Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren. Es liege ein Anordnungsanspruch vor. Er sei tauglicher Antragsteller nach dem IFG NRW. Dass er gleichzeitig Organ einer juristischen Person sei, verwehre es ihm nicht, sich auf Rechte zu berufen, die allen Bürgern offenständen. Der Ausschlussgrund nach § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW liege nicht vor, da die Verhandlungen kein Verwaltungsverfahren darstellten. Jedenfalls seien solche Verhandlungen seit Auslauf der dritten Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen und gescheitert. Ein Verwaltungsverfahren könne auch nicht erheblich beeinträchtigt werden, da keine inhaltlichen Verhandlungen mehr stattfänden. § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW sei auch nicht auf Gerichtsverfahren analog anwendbar. Jedenfalls werde der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erheblich beeinträchtigt. Die Ablehnung lasse sich auch nicht auf § 7 Abs. 1 IFG NRW stützen, da es sich um keinen Entwurf oder um eine unmittelbare Vorbereitung gehandelt habe. Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen seien als Grundlagen der Willensbildung nicht von § 7 Abs. 1 IFG NRW erfasst. Jedenfalls sei die Willensbildung abgeschlossen, da die Gutachten für die Verhandlungen der dritten Ergänzungsvereinbarung erstellt worden seien. Eine Ablehnung könne sich auch nicht auf § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW stützen. Der Antragsgegner habe nicht einzelfallbezogen und konkret dargelegt, dass in den Gutachten Meinungsverschiedenheiten oder Handlungsempfehlungen zu finden seien. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller benötige die Gutachten zur Bestimmung des Eintritts eines Insolvenzgrundes. Er sei als Geschäftsführer der D. verpflichtet, die wirtschaftliche Lage und die Vermögenssituation der Gesellschaft zu beobachten und bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies hänge davon ab, ob der D. durch den Bund und den Antragsgegner weitere Finanzmittel zur Verfügung gestellt würden, wie die Aussichten der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf seien und ob sich der Bund und der Antragsgegner an ein erstinstanzliches Urteil halten würden. Die Frage, ob eine positive Fortbestehensprognose nach der Insolvenzordnung bestehe und ob ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse oder nicht, stelle sich akut. Bei einem Abwarten der Hauptsache lägen die Informationen nicht rechtzeitig vor und könnten nicht zur Bestimmung dieser Frage herangezogen werden. Dem Antragsteller drohten bei verspäteter Insolvenzantragstellung strafrechtliche Sanktionen nach § 15a Abs. 4 bis 6 Insolvenzordnung (InsO) sowie eine zivilrechtliche Haftung. Deshalb sei die Stellung des Insolvenzantrags nur auf Basis vollständiger Informationen möglich. Ohne die begehrten Gutachten könne der Antragsteller zudem seine Pflicht zum Schutz des Vermögens der D. nicht vollumfänglich erfüllen. Hierzu gehöre, Ansprüche zu prüfen, geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Komme der Geschäftsführer diesen Pflichten unzureichend nach, könne er für Schäden selbst in Haftung genommen werden. Drohen der Gesellschaft schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile, stellten diese für den Geschäftsführer ebenso unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile dar. Ein unzumutbarer Nachteil liege bereits dann vor, wenn der Antragsteller die Absicht habe, die Information in einem fristgebundenen Gerichtsverfahren zu verwenden und die Fristen bei einem Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht eingehalten werden könnten. Die begehrten Stellungnahmen enthielten weitere Sachverhaltsinformationen insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Bindungswillens des Antragsgegners bei Abschluss des Rahmenvertrags. Es sei davon auszugehen, dass diese Informationen die Finanzierungspflicht des Antragsgegners belegten. Ohne Vorlage sei die vom Antragsteller vertretene Gesellschaft mit ihrem Vortrag nach § 296a Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, weil der Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2024 stattfinde. Eine Vorlage mit den Mitteln der Zivilprozessordnung im Prozess sei bisher gescheitert. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Gesellschaft stelle einen schweren, unzumutbaren Nachteil dar, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Im Übrigen führte eine Insolvenz der D. dazu, dass er seine Geschäftsführerstellung verliere, verbunden mit dem Ansehensverlust und der Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens. Daneben habe er eine Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Schließlich ginge mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über ein noch nicht vollständig abgeklungenes Kernkraftwerk auf einen insoweit fachlich nicht besonders geschulten Insolvenzverwalter über. Es sei ungeklärt, wie der Insolvenzverwalter über das Kraftwerk verfügen könne und welche Folgen dies für die Sicherheit des Kraftwerks hätte. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Zugang zu den beiden bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorhandenen Rechtsgutachten von W. Rechtsanwälte betreffend die Pflicht des Antragsgegners zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des F.-Projekts zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Unter Vertiefung des Vortrags aus dem Hauptsacheverfahren führt er aus: Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller könne sich nicht auf § 4 Abs. 1 IFG NRW berufen, da er von einer juristischen Person, für die kein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bestehe, vorgeschoben werde und mit der Antragstellung keine privaten Zwecke verfolge. Vielmehr diene der Antrag lediglich dem Ziel, die Gutachten in dem Zivilprozess der D. zu verwenden. Daneben sei ein Anspruch jedenfalls aufgrund § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW ausgeschlossen. Die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung sei Gegenstand eines anhängigen Verwaltungsverfahrens und von andauernden Verhandlungen, sodass es auf den Abschluss der bisherigen Ergänzungsvereinbarungen aus den Jahren 1992, 1996 und 2014 nicht ankomme. Die derzeitigen Verhandlungen beträfen den Abschluss einer vierten Ergänzungsvereinbarung mit zuwendungsrechtlichem Inhalt. § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW erfasse auch anhängige gerichtliche Verfahren. Der Antragsgegner könne nicht verpflichtet werden, Einsicht in Informationen zu gewähren, die Rückschlüsse auf die Prozessstrategie ermöglichten. Die Verwaltungsverfahren sowie das gerichtliche Verfahren würden durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen auch erheblich beeinträchtigt. Der Rechtsstreit habe eine enorme finanzielle Dimension, daneben drohe die Insolvenz eines Kernreaktorbetreibers. Bei einer öffentlichen medialen Begleitung verschärfte sich die schwierige Verhandlungsatmosphäre, welche bereits zu Eskalationen bis zum Bundeskanzleramt geführt habe, weiter. Daneben führte die Herausgabe der Gutachten zu einer Einschränkung des Verhandlungsspielraums mit der Konsequenz, dass die Verhandlungen abgebrochen werden könnten: Ergäben die Gutachten eine Zahlungspflicht des Antragsgegners, könnten sich die Gesellschafter der D. auf diese Pflicht berufen und von weiteren Verhandlungen Abstand nehmen. Daneben könnten der Antragsgegner und der Bund öffentlich unter Druck gesetzt werden, weil trotz vermeintlicher Finanzierungspflicht die Insolvenz der Betreibergesellschaft hingenommen werde. Ergäben die Gutachten keine Zahlungspflicht, könnte der öffentliche Druck auf Bund und Antragsgegner wachsen, der D. keine Zuwendungen mehr zukommen zu lassen, sodass von weiteren Verhandlungen abgesehen werden müsse. Die Verhandlungen zwischen der D., Bund und Antragsgegner seien auch nicht abgebrochen und würden fortgeführt. Es gebe regelmäßige virtuelle Besprechungen, in denen nicht nur die aktuelle Liquiditätslage erörtert, sondern auch eine Vereinbarung zur weiteren Finanzierung der Gesellschaft verhandelt werde. Der Ablauf dieser Verhandlungen würde durch die Herausgabe der Gutachten beeinträchtigt, da die Ergebnisse der Gutachten in die Bewertung und Einschätzung der Rechtslage einflössen und so die Verhandlungen maßgeblich bestimmten. Die begehrten Informationen enthielten darüber hinaus Erwägungen zur zweckmäßigen Vorgehensweise und zur Verfahrenstaktik, sodass die Herausgabe zur Beeinträchtigung zukünftiger Gerichtsverfahren, zum Beispiel über einen etwaigen Innenausgleich zwischen Bund und Land, führen könnte. Daneben liege der Ablehnungsgrund nach § 7 Abs. 2 Bucht. a IFG NRW vor. Denn die Gutachten bezögen sich auch auf die Haftung zwischen Bund und Antragsgegner und somit auf den Prozess der Willensbildung. Der Bund behaupte, dass das Land Nordrhein-Westfalen allein zahlungsverpflichtet sei. Das Land Nordrhein-Westfalen sehe dies anders. Es gebe mithin in der verwaltungsinternen Willensbildung der beiden Zuwendungsgeber unterschiedliche Auffassungen. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei nicht relevant, da die Gutachten die Rechtslage zur Finanzierung umfassend betrachteten. Der Entscheidungsprozess des Antragsgegners und des Bundes dauere auch noch an. Die rechtliche Beurteilung durch die Gutachten beeinflusse und lenke die Einschätzung der Betroffenen. Bei Verfahren einer derartigen finanziellen und politischen Tragweite könnte ein Handeln losgelöst oder entgegen der Einschätzungen zu einem erheblichen Rechtfertigungsaufwand führen. Die Feststellungen hätten demnach weiterhin Relevanz und könnten sich auf Verfahren nach der Landeshaushaltsordnung auswirken. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller benötige die Gutachten nicht zur Prüfung eines Insolvenzgrundes. Die Gutachten beruhten ausschließlich auf Tatsachen, die dem Antragsteller bereits bekannt seien. Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf hätten sich intensiv über den Sachverhalt ausgetauscht. Im Übrigen hätte die in den Gutachten mitgeteilte Rechtsmeinung keinen tatsächlichen Einfluss darauf, ob der Antragsteller als Geschäftsführer der D. Insolvenz anmelden müsse oder nicht. Der Antragsteller sei schon heute der Auffassung, dass ein Anspruch gegen den Antragsgegner bestehe, beabsichtige aber dennoch, in diesem Jahr Insolvenz anzumelden. Daneben könne der Antragsteller in Anbetracht der Beurteilung des Bundes und des Antragsgegners selbst bei Vorlage der Gutachten nicht von einer Insolvenzanmeldung absehen. In diesem Jahr sei mit keiner rechtskräftigen Entscheidung mehr zu rechnen, weil mit Blick auf den Streitwert die Einlegung von Rechtsmitteln fest einzukalkulieren sei. Eine persönliche Haftungsgefahr aus § 43 GmbHG bestehe nicht, da diese ein Verschulden voraussetze. Die Unkenntnis der Gutachten habe keinen Einfluss auf die Pflichten des Antragstellers als Geschäftsführer der D.. Die Gutachten seien daneben für das landgerichtliche Verfahren nicht relevant, wie sich aus dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ergebe. Die vom Antragsteller angeführte Sicherheit des Reaktors sei keine Frage der Liquidität, sondern werde von der Atomaufsicht überwacht und sichergestellt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 29 K 3659/23 und 29 L 1319/24 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des beigezogenen landgerichtlichen Verfahrens 10 O 59/23 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris Rn. 15, und vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegen sowohl ein Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch ein Anordnungsgrund (dazu 2.) vor. 1. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Herausgabe der im Tenor bezeichneten Rechtsgutachten aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Dies ist hier gegeben. Der Antragsteller ist als natürliche Person antragsberechtigt. Ob der Antragsteller bei seiner Antragstellung allein und ausschließlich im Interesse der D. gehandelt hat und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben worden ist, um an behördliche Informationen zu gelangen, kann dahinstehen. Das IFG NRW stellt für das Vorliegen eines Informationszugangsanspruchs nicht auf das Vorliegen eines besonderen Interesses oder auf die Motive des jeweiligen Antragstellers für dessen Informationszugangsbegehren ab. Angesichts dessen ist es unerheblich, ob der jeweilige Antragsteller die Weitergabe der Informationen an eine andere natürliche oder an eine juristische Person beabsichtigt. Wollte man auf diesen Umstand abstellen, liefe dies der gesetzgeberischen Intention entgegen, den Anspruch gerade nicht vom Nachweis eines rechtlichen, eines berechtigten oder eines sonstigen Interesses abhängig zu machen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines „Strohmanns" lediglich von einer juristischen Person vorgeschoben wird. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 – 8 B 913/08 –, juris Rn. 25 f.; offengelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2021 – 29 K 7636/18 –, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 15 A 1883/16 –, juris Rn. 112, Darüber hinaus tritt der Antragsteller – in Anbetracht seines Vortrags zum Anordnungs-grund und der naheliegenden Konsequenzen im Falle der Insolvenz der D. für den Antragsteller persönlich (dazu sogleich unter 2.) – jedenfalls auch als natürliche Person auf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 15 A 1883/16 –, juris Rn. 112. Der Antragsgegner ist eine informationspflichtige öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Ferner handelt es sich bei den begehrten Gutachten um amtliche Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW. Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht auch keiner der in §§ 6 bis 9 IFG NRW vorgesehenen Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere sind die einzig in Betracht kommenden Ausschlussgründe in § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW (dazu a.), in § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW (dazu b.) und in § 7 Abs. 1 IFG NRW (dazu c.) nicht einschlägig. Die informationspflichtige Stelle muss für das Vorliegen von Ausschlussgründen Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Die bloße Behauptung eines Ausschlusstatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. Auch ein allgemeiner, pauschaler Verweis auf schützenswerte Belange genügt ohne einen auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht ist. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht die Grundlage dafür bietet, gegebenenfalls nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) weitere Nachforschungen anzustellen. Die Behörde muss die Umstände für einen Ablehnungsgrund jedoch nicht so detailliert schildern, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 21. August 2023 – 4 K 2278/21 –, juris Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris Rn. 47 ff.; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2009 – VG 2 A 8.07 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20. a. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW liegen gemessen hieran weder im Hinblick auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren oder eine bevorstehende behördliche Maßnahme (dazu aa.) noch im Hinblick auf ein anhängiges Gerichtsverfahren (dazu bb.) vor. Nach § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde. aa. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verhandlungen zum Abschluss einer vierten Ergänzungsvereinbarung ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) darstellen, vgl. hierzu Seidel, in: Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 765, und wenn ja, ob das Verfahren noch anhängig ist. Fraglich ist ferner, ob die Finanzierungsverhandlungen auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind. Hiergegen spricht, dass die D. auf dem Zivilrechtsweg die Feststellung erstreiten will, dass der Antragsgegner und der Bund zur Finanzierung der Fortsetzung des Erhaltungsbetriebs sowie des Rückbaus der Restanlage verpflichtet seien. Die Zulässigkeit des Rechtswegs wird von den dortigen Beklagten nicht infrage gestellt. Diese Fragen brauchen vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob der mögliche Erlass eines Zuwendungsbescheides und/oder ordnungsrechtlichen Verfahrens schon als „bevorstehende“ behördliche Maßnahme qualifiziert werden kann. Vom Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW erfasst werden nur solche künftigen Maßnahmen, die schon konkret und mehr als nur möglich sind. Vgl. Schwarzmann, in: BeckOK InfoMedienR, 44. Ed. 1. Mai 2024, IFG NRW § 6 Rn. 25. Denn auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners ist jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung ersichtlich. Mit dem Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Beeinträchtigung in Buchst. b des § 6 Satz 1 IFG NRW sind im Vergleich mit der Regelung in Buchst. a, wo lediglich eine (einfache) Beeinträchtigung vorausgesetzt ist, höhere Anforderungen an das Eingreifen des Ausschlussgrundes gestellt. Erheblich ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie von einigem Gewicht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 - 8 B 913/08 -, juris Rn. 32. Für eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift muss einer der in § 6 Abs. 1 Buchst. b genannten Verfahrensabläufe in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht spürbar blockiert werden, sodass negative Auswirkungen von erheblichem Gewicht zu befürchten sind, vgl. Schwartmann, in: BeckOK InfoMedienR, 44. Ed. 1. Mai 2024, IFG NRW § 6 Rn. 19, eine bloße Verzögerung reicht für sich genommen nicht. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12; Schwartmann, in: BeckOK InfoMedienR, 44. Ed. 1. Mai 2024, IFG NRW § 6 Rn. 19. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Vorschrift eng auszulegen; die entsprechenden Beeinträchtigungen müssen daher „konkret“ bestehen. Vgl. amtliche Begründung zu § 6 des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311, S. 12. Danach sind erhebliche negative Auswirkungen durch die Herausgabe der begehrten Gutachten auf die Finanzierungsverhandlungen und den sich hieran ggf. anschließenden Erlass eines Zuwendungsbescheids nicht zu befürchten. Die (unterstellt) laufenden Verhandlungen sind bereits dadurch in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht blockiert, dass die D. eine zivilgerichtliche Klage gegen den Antragsgegner und den Bund auf Feststellung erhoben hat, dass diese zur Finanzierung der Fortsetzung des Erhaltungsbetriebs sowie des Rückbaus der Restanlage verpflichtet seien. Dementsprechend heißt es im Protokoll der Videokonferenz vom 28. Februar 2023, dass die künftigen Gespräche im Hinblick auf die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf vor geänderten Rahmenbedingungen stattfänden. Es liegt auf der Hand, dass in erster Linie der Ausgang des anhängigen Gerichtsverfahrens für den weiteren Verlauf der Finanzierungsverhandlungen – sei es hinsichtlich der Verhandlungsspielräume, sei es hinsichtlich der Verhandlungsatmosphäre – sowie für den möglichen Erlass eines Zuwendungsbescheides maßgeblich sein wird. Inwiefern darüber hinausgehend die Freigabe der Gutachten noch Einfluss auf die Verhandlungen nehmen können soll, ist auf der Grundlage des hierfür allein maßgeblichen Vortrags des Antragsgegners nicht ersichtlich. Hier interessierender Gegenstand der Gutachten ist die Frage der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners und die hierzu geäußerte Rechtsauffassung des Gutachters. (Auch) über diese Frage wird das Landgericht zu entscheiden haben. Neue Tatsachen enthalten die Gutachten dem Vorbringen des Antragsgegners zufolge ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund vermag auch die vom Antragsgegner befürchtete öffentliche Diskussion im Falle einer Herausgabe der Gutachten eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzierungsverhandlungen nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass sich ein Informationsausschluss wohl nicht darauf stützen lässt, dass eine mediale Berichterstattung mit Blick auf Zeitpunkt und Inhalt unpassend ist, vgl. zum Presserecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 59.15 –, juris Rn. 22; zu der Irrelevanz des Drucks für eine gerichtliche Entscheidung VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 2 K 48/20 –, juris Rn. 128; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 6 L 284/17 –, juris Rn. 49, kann der Antragsgegner auch gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit auf das anhängige Zivilgerichtsverfahren verweisen. Bloße Rechtsmeinungen aus über zehn Jahre alten Gutachten dürften dann auch aus Sicht der Öffentlichkeit nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Dasselbe gilt für den Vortrag des Antragsgegners, die weitreichende Verbreitung und Thematisierung des Inhalts der Informationen könne zu einer erheblichen Beeinträchtigung künftiger gerichtlicher Verfahren im Anschluss an das landgerichtliche Verfahren führen. Denn auch hierfür wird der Ausgang des landgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein. bb. Auch soweit der Antragsgegner geltend macht, das gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf sei durch die in Rede stehende Informationsherausgabe erheblich beeinträchtigt, kann er hiermit nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob laufende Gerichtsverfahren – entgegen des Wortlautes – unter den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW fallen, und es sich bei der Nichtberücksichtigung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt hat. Offengelassen in: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 27 ff. Denn jedenfalls läge ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung des gerichtlichen Verfahrens nach den vorstehend dargelegten Maßstäben vor. Nach der Rechtsprechung zum IFG des Bundes, welches einen Ausschlussgrund für anhängige Gerichtsverfahren ausdrücklich vorsieht, dient die Einbeziehung von gerichtlichen Verfahren in den Ausschlussgrund dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden. Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2023 – OVG 12 B 11/22 –, juris Rn. 64 m.w.N. Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 –, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7. September 2023 – OVG 12 B 11/22 –, juris Rn. 64 und vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 –, juris Rn. 19. Eine durch die Vorlage der herauszugebenden Informationen bedingte zeitliche Verzögerung des Verfahrens oder Mehrarbeit für das Gericht stellen keine erhebliche Beeinträchtigung des gerichtlichen Verfahrens dar. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2023 – OVG 12 B 11/22 –, juris Rn. 70. Hieran gemessen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des zivilgerichtlichen Verfahrens vor. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Beeinträchtigung des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, dass die Abwendung der Zahlungsansprüche gefährdet werde, weil die streitgegenständlichen Gutachten neben der rechtlichen Stellungnahme auch Erwägungen zur zweckmäßigen Vorgehensweise und Verfahrenstaktik enthielten. Diese Begründung zielt jedoch lediglich auf die nicht geschützte verfahrens- bzw. materiell-rechtliche Position des Antragsgegners ab. Der Antragsgegner hat auch im Übrigen nicht dargelegt, wie sich aus der Vorlage von Rechtsgutachten eine Beeinträchtigung des gerichtlichen Verfahrens ergeben soll. Rechtsgutachten sind regelmäßig nicht geeignet, die Realisierung von Forderungen zu gefährden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 52, weil sie lediglich Rechtsmeinungen enthalten und diese für die über die Ersatzansprüche entscheidenden Gerichte grundsätzlich nicht entscheidungserheblich sind (vgl. § 139 Abs. 1 ZPO; „da mihi factum dabo tibi ius“). Hiervon geht auch der Antragsgegner aus, wenn er im Rahmen des Anordnungsgrundes selbst vorträgt, die Gutachten hätten keine Relevanz für die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Bl. 77 der Gerichtsakte im Verfahren 29 L 1319/24). In seinem Beschluss vom 12. Juni 2024, in dem eine Beiziehung der Unterlagen zum Zivilprozess auf Grundlage von § 425 ZPO abgelehnt wird (Bl. 79 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 29 L 1319/24), geht das Landgericht im Übrigen ebenfalls davon aus, dass die Gutachten für das Gerichtsverfahren nicht entscheidungserheblich sind. Soweit sich der Antragsgegner auf die Gefahr einer Ausspähung der konkreten Prozessstrategie beruft, hat der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die gut zehn Jahre alten Rechtsgutachten, welche vor Abschluss der dritten Ergänzungsvereinbarung erstellt worden sind, in Anbetracht des Zeitablaufs Erwägungen zur Vorgehensweise und Verfahrenstaktik im erst seit 2023 anhängigen zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren enthalten sollen. b. Ein Ausschluss ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 60; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 106, sowie Beschlüsse vom 21. August 2008 – 13a F 11/08 –, juris Rn. 39, und vom 18. Mai 2009 – 8 A 2701/08 –, juris Rn. 8. Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 62, 69 (Rechtsgutachten), Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 106, 111 und 115 (Aktenvermerke), und Beschluss vom 18. Mai 2009 – 8 A 2701/08 –, juris Rn. 8, 11 (Prüfbericht) und 12 (Qualitätshandbuch). Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 64 m.w.N. und vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 117, und Beschluss vom 28. Juli 2011 – 13a F 3/11 –, juris Rn. 33. Hiernach ist der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW nicht erfüllt. Es handelt sich bei den vorliegenden Rechtsgutachten um Grundlagen der behördlichen Willensbildung, die von § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW nicht erfasst sind. Denn Gegenstand der Gutachten ist eine Einschätzung der Rechtslage als Grundlage für die (weitere) Willensbildung der Behörde. Der Willensbildungsprozess, das heißt insbesondere die interne Diskussion in der Behörde, ist in den Gutachten nicht enthalten und lässt sich aus diesen auch nicht herauslesen. Wenn der Antragsgegner selbst vorträgt, die Gutachten enthielten Handlungsempfehlungen bzw. Zweckmäßigkeitserwägungen und damit Aspekte der Willensbildung, und die rechtlichen Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen in den Gutachten hätten große Auswirkungen auf die weitere Vorgehensweise, so zeigt dies gerade, dass die Gutachten lediglich die Grundlagen für die Willensbildung des Antragsgegners enthalten, die eigentliche Willensbildung aufgrund der darin enthaltenen rechtlichen Einschätzungen, Handlungsempfehlungen und Zweckmäßigkeitserwägungen aber beim Antragsgegner verblieb. Was auf Grundlage der Gutachten im Anschluss an ihre Erstellung innerhalb der Behörde des Antragsgegners und zwischen dem Bund und dem Antragsgegner diskutiert worden ist, lässt sich aus den Gutachten gerade nicht ableiten. Selbst wenn man die Gutachten als von § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW erfasst ansehen würde, wäre der Ausschlussgrund nicht erfüllt. Denn der Antragsgegner hat zwar vorgetragen, es gebe im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung zwischen den beiden Zuwendungsgebern unterschiedliche Auffassungen. Er hat aber nicht konkret dargelegt, dass durch die Veröffentlichung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Bund offenbar würden. Vielmehr sind die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Zuwendungsgebern allen Beteiligten des landgerichtlichen Verfahrens bekannt und damit längst offengelegt. In dem Verfahren hat der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet. Nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW besteht folglich kein Schutzbedürfnis mehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 70. c. Ein Ausschluss ergibt sich schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 1 IFG NRW. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Die hier allein in Betracht kommende zweite Alternative liegt jedoch nicht vor. Die beiden in Rede stehenden Rechtsgutachten sind keine „Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung“. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nach den vorangegangenen Ausführungen, dass auf der Grundlage der rechtlichen Einschätzungen, Handlungsempfehlungen und Zweckmäßigkeitserwägungen in den Gutachten erst noch eine weitere Abstimmung innerhalb der Behörde des Antragsgegners und zwischen dem Antragsgegner und dem Bund erfolgte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 58. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, welcher die Vorwegahme der Hauptsache rechtfertigt. Ihm drohen ohne Ergehen der Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dem Antragsteller drohen ohne gerichtliche Anordnung der Herausgabe der Gutachten schwere Nachteile in Form erheblicher persönlicher Haftungsrisiken, da er ohne die Gutachten den Eintritt des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend präzise bestimmen kann. Der Antragsteller hat – gemessen daran, dass er den Inhalt der Gutachten nicht kennt – schlüssig vorgetragen, dass die Gutachten relevante Informationen für die Beurteilung des Insolvenzzeitpunkts enthalten können. Dies wird gestützt durch die Einlassung des Antragsgegners im Klageverfahren, wonach die in den Gutachten angestellten rechtlichen Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen eine große Auswirkung auf die weitere Vorgehensweise in der Form habe, als „die rechtliche Beurteilung von ausgewiesenen Fachexperten selbstredend die Einschätzung der Betroffenen nicht nur beeinflusst, sondern auch lenken“ könne (Bl. 61 der Gerichtsakte im Verfahren 29 K 3659/23). Zwar ist eine – unter anderem nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbewehrte – verspätete Insolvenzantragstellung nicht zu besorgen, da der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Liquiditätsplanungen der D. überblicken kann, wann ein Insolvenzgrund ohne Berücksichtigung der Forderung gegenüber dem Antragsgegner spätestens vorliegt. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers droht der D. im 4. Quartal 2024 mit der drohenden Überschuldung nach § 19 InsO der Eintritt eines Insolvenzgrundes, weil die Liquidität zum 4. Quartal 2025 auszulaufen droht und damit keine positive Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO mehr vorliegt. Dem Antragsteller droht aber durch eine verfrühte Insolvenzantragstellung eine persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG in erheblicher Höhe. Diese Vorschrift erfasst jede Pflichtverletzung, die ein Geschäftsführer bei der Ausführung seiner Geschäftsführeraufgabe und den sich daraus ergebenden Loyalitätspflichten begeht. Dabei ist auf einen objektiven Verschuldensmaßstab abzustellen. Zur Begründung einer Schadensersatzpflicht muss der Geschäftsführer die ihm organschaftlich gegenüber der Gesellschaft obliegende Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch bei ihr einen Schaden verursacht haben. Hierunter fällt auch eine verfrühte Stellung eines Insolvenzantrags. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Sanierung des Unternehmens noch möglich erscheint und der Geschäftsführer dies erkennen konnte. Vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 12 U 89/00 –, juris Rn. 26 f. m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. März 2013 – 23 U 3344/12 –, juris Rn. 47; siehe auch Ulrich, GmbHR 2020, R118; Lange, GmbHR 2015, 1009, 1013; Meyer-Löwy/Pickerill, GmbHR 2024, 1065, 1068. Hiernach ist zu befürchten, dass der Antragsteller ohne Anordnung der Herausgabe der Gutachten zum 4. Quartal 2024 einen Insolvenzantrag für die D. stellen muss, obgleich eine spätere Herausgabe der Gutachten dazu führen könnte, dass sich die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO anzustellende Fortbestehensprognose durch die Gutachten positiv verändert. Denn die Gutachten können, soweit sie eine Finanzierungspflicht des Antragsgegners bejahen sollten, den Anspruch der D. stützen und dafür sorgen, dass die bestrittenen Ansprüche wegen der gestiegenen Erfolgsaussichten als Aktiva in der Fortbestehensprognose berücksichtigt werden können. Vgl. zur Aktivierung bestrittener Forderungen Müller, in: Münchener Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 36. In diesem Fall hätte der Antragsteller den Insolvenzantrag unter Umständen verfrüht gestellt und sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht. Da die aus der verfrühten Insolvenzantragstellung resultierenden Schäden für ein Unternehmen erheblich sind und der Insolvenzantrag nicht reversibel ist, vgl. Parzinger/Lappe/Meyer-Löwy, ZIP 2019, 2143 f. ist das hieraus resultierende Haftungsrisiko des Antragstellers besonders hoch bzw. existenzgefährdend. Dieses Risiko ließe sich durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen. Vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache bei Gefährdung der Existenzgrundlage: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 8 ME 33/15 –, juris Rn. 13 m.w.N. Die Verwehrung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall würde daneben den Zwecken des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuwiderlaufen. Zweck des Gesetzes ist unter anderem, durch die Herausgabe von Informationen die Nachvollziehbarkeit, Akzeptanz und Kontrolle behördlicher Entscheidungen zu stärken. Diese Zwecke legen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung nahe, um eine effektive Kontrolle und Partizipation zu ermöglichen, da diese Zwecke ansonsten leerzulaufen drohen. Ist der Anordnungsanspruch „mehr als nur glaubhaft gemacht“ bzw. besitzt einen „hohen Evidenzgrad“ – wie hier –, so ist die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren in Anbetracht der verfolgten Zwecke unzumutbar. Vgl. zum UIG mit einer ähnlichen Erwägung: Hess.VGH, Urteil vom 4. Januar 2006 – 12 Q 2828/05 –, juris Rn. 29; Bay.VGH, Beschluss vom 22. November 2000 – 22 ZE 00.2779 –, juris Rn. 16. Vgl. zu den geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund bei drohender Vereitelung des Anordnungsanspruchs auch BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris Rn. 27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den vollen Hauptsachestreitwert zu erhöhen, da das vorliegende Eilverfahren die Hauptsache vollständig vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.