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Urteil

20 K 5976/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0626.20K5976.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 13. Februar 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und äußerte ein Asylgesuch. Am 19. Juni 2023 fanden das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags bei der Außenstelle Düsseldorf des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit dem Kläger statt. Bei diesem Termin und bei seiner Befragung zum Anlass der Einreise nach Deutschland erklärte der Kläger, er habe nach der 9. Klasse einen Schulabschluss gemacht, jedoch keinen Beruf erlernt. Im Irak habe er bei seinen Eltern gelebt. Sein Vater sowie die ganze Familie seien in Form von Briefen bedroht worden, die sein Vater habe. Am 10. oder 11. Oktober 2020 habe er sein Heimatland verlassen. Ferner legte er ärztliche Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin S. aus I. vom 4. November 2022 und des Facharztes für Neurologie X. aus I. vom 4. und 28. November 2022 vor, die unter anderem eine schwere depressive Episode, eine Posttraumatische Belastungsstörung und Suizidalität ausweisen. Am 2. August 2022 erschien der Kläger in Begleitung einer Person, bei der es sich nach seinen Angaben um seinen Bruder R. O. handelte, beim Bundesamt zur persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG. Der genaue Ablauf des Termins ist zwischen den Beteiligten umstritten, diesbezüglich wird auf die untenstehenden Ausführungen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Anhörungstermin wurde ohne eine Anhörung des Klägers beendet. Mit Bescheid vom 4. August 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Schließlich ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter sowie als subsidiär Schutzberechtigter lägen nicht vor. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Begründung seines Asylantrages vorgenommen. Den anberaumten Anhörungstermin habe er unter Zurückweisung des eingesetzten Sprachmittlers, der die Sprache Kurdisch-Badinani beherrsche, ungenutzt verstreichen lassen, obwohl es keine sprachlichen Schwierigkeiten gegeben habe. Zudem werde der Antrag in Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Darlegungspflicht des Asylantragstellenden sei im Rahmen des betriebenen Verfahrens Kernelement der Mitwirkungspflichten. Letztere habe der Kläger gröblich verletzt, was er auch zu vertreten habe. Er sei in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht gewesen und habe dennoch die Durchführung der Anhörung zu seinen Asylgründen unter Beteiligung des Dolmetschers verweigert. Wichtige Gründe, die die Einhaltung der Mitwirkungspflicht gehindert hätten, seien nicht ersichtlich. Er habe die Durchführung der Anhörung allein vor dem Hintergrund verweigert, dass er einen Dolmetscher verlangt habe, der aus seinem Herkunftsgebiet Dohuk stammt. Nur ein solcher könne seine Geschichte und seine Gefühle verstehen. Der Kläger hat am 17. August 2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Az. 20 L 2230/23.A). Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass er im Anhörungstermin die Übersetzungen durch den Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Daraufhin habe er auch auf Deutsch erklärt, dass der Dolmetscher nicht die Badinani-Sprache spreche und er ihn schlecht verstehen könne. Dennoch habe die Sachbearbeiterin erklärt, dass beide Kurden seien und sich in ihrer Muttersprache verständigen können müssten. Er habe nicht darauf bestanden, dass ein Sprachmittler aus Mosul oder Dohuk stammen müsse. Tatsächlich habe er darum gebeten, einen Sprachmittler für die Sprache Kurdisch-Badinani beizuziehen, die in der Region Mosul und Dohuk gesprochen werde. Seine Frage an den Dolmetscher nach dessen Herkunft habe sich auf die Unstimmigkeiten seiner Sprache mit dem in dieser Region gesprochenen Dialekt bezogen. Im Irak habe er sich ausschließlich in seiner Heimatsortschaft aufgehalten, und seine kurdischen Sprachkompetenzen beschränkten sich auf seinen Dialekt, der nur in der Region Mosul und Dohuk gesprochen werde. Auch sein Bruder R. O. habe die Sachbearbeiterin darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher einen anderen Dialekt spreche und er (der Kläger) ihn nicht verstehe. Die Sachbearbeiterin habe daraufhin erklärt, dass aus ihrer Sicht der Kläger mit dem Dolmetscher gesprochen habe und sie den Eindruck gehabt habe, dass sie sich verstanden hätten. Wie die Sachbearbeiterin dies habe beurteilen können, sei unklar. Nach dem Gespräch im Warteraum sei diese für einige Minuten mit dem Dolmetscher in ein Zimmer gegangen, dann alleine zurückgekehrt und habe ihm erklärte, er könne gehen. Auf sein (und seines Bruders) erneutes Bitten, ob er nicht angehört werden könne und wie es weitergehen solle, sei ihnen erklärt worden, er solle sich an seinen Anwalt wenden. Angesichts dieses Sachverhalts gebe es keine Grundlage für die Annahme, dass er nicht zu seinen Fluchtgründen habe aussagen wollen. Aufgrund der Arbeitstätigkeit seines Vaters, der ab dem Jahre 2004 gemeinsam mit den amerikanischen Streitkräften in einer irakischen Spezialeinheit gearbeitet habe, sei seine gesamte Familie ernsthaften und massiven Drohungen verschiedener islamistischer Gruppen ausgesetzt gewesen. Daher sei der Vater gezwungen gewesen, gemeinsam mit einem Teil der Familie im Jahr 2017 und dann, nach einer kurzen Rückkehr im Jahr 2018 und erneuter Arbeitsaufnahme, erneut im Jahr 2019 aus dem Irak in die Ukraine zu flüchten. Da er selbst wegen seiner Volljährigkeit nicht mit dem Vater habe ausreisen können, sei er mit einem Bruder im Irak zurückgeblieben. Am 18. Juni 2020 sei er von einer Gruppierung gewaltsam verschleppt und drei Tage lang festgehalten worden. Dabei sei er schwer misshandelt und gefoltert worden. Die Entführer hätten ständig nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und seien mit seiner Antwort, dass dieser im Ausland lebe, nicht zufrieden gewesen. Er habe nur durch den Einsatz der Polizei bzw. einer irakischen Spezialeinheit von dieser Gruppierung befreit werden können. Einer seine Brüder, M. A. O., habe seine Verschleppung im Irak zur Anzeige gebracht. Zum Nachweis legte er ein als Anzeige bezeichnetes Schriftstück vom 21. Juni 2020 samt Übersetzung vor. Des Weiteren legte er ein Ärztliches Attest vom 20. September 2020 des Lehrkrankenhaus N. vor sowie einen Notfallschein Ambulanz des F.-Krankenhaus I. vom 20. Juni 2023 vor. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Az. 20 L 2230/23.A) mit Beschluss vom 19. September 2024 abgelehnt worden war, hat der Kläger am 5. Februar 2024 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. 20 L 251/24.A) gestellt, zu dessen Begründung er u.a. Nachweise über seine stationäre Behandlung in der LVR-Klinik Q. vom 4. November 2023 bis zum 19. Dezember 2023 vorlegte. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 8. Februar 2024 stattgegeben. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte der Kläger weitere ärztliche Bescheinigungen vor, hinsichtlich deren Inhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen wird. Des Weiteren ließ der Kläger vortragen, er sei homosexuell. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Laut einem Vermerk der zuständigen Mitarbeiterin des Bundesamtes, Frau Y., vom 2. Augst 2023 sei bei der Abholung aus dem Warteraum eine kurze Vorstellung erfolgt. Nach Übersetzung durch den eingesetzten Sprachmittler, Herrn G., habe der Kläger den Herkunftsort des Dolmetschers erfragt. Der Dolmetscher habe seinen Herkunftsort nicht angegeben. Der Kläger habe erklärt, dass er darauf bestehe, dass der eingesetzte Sprachmittler aus Mossul oder Dohuk stammt. Die Entscheiderin habe dem Kläger daraufhin erklärt, es komme allein darauf an, dass er sich in seiner Muttersprache verständigen könne. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er auf einen Dolmetscher aus seinem Herkunftsgebiet Mossul/Dohuk bestehe, da nur ein solcher Dolmetscher ihn verstehen könne. Auf die Frage der Mitarbeiterin, ob er dies inhaltlich oder sprachlich meine, habe der Kläger erklärt, dass nur ein Dolmetscher aus seinem Herkunftsgebiet Mossul und Dohuk seine Geschichte und seine Gefühle verstehen könne. Die Mitarbeiterin habe ihm erklärte, dass es sich um eine 1 zu 1 Übersetzung handele. Zudem sei er auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Ihm sei die Konsequenz, dass sodann eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen könne, dargelegt worden. Daraufhin habe sich der Bruder des Klägers, der bei dem Gespräch dabeigestanden habe, eingemischt und mit Nachdruck gesagt, dass sein Bruder den Dolmetscher nicht verstehen könne. Die Mitarbeiterin habe darauf verwiesen, dass der Dolmetscher sich bereits viele Sätze mit dem Kläger unterhalten habe und es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Schließlich habe der Kläger den Dolmetscher endgültig abgelehnt. Laut einem Vermerk des eingesetzten Dolmetschers vom gleichen Tage habe der Kläger, obwohl ihre Kommunikation auf Badinani einwandfrei verlaufen sei darauf beharrt, dass der Dolmetscher aus Mossul oder Dohuk kommen müsse, um seine Geschichte und auch seine Gefühle besser verstehen zu können. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen informatorisch angehört. Ferner sind Frau Y. sowie Herr G. als Zeugen befragt worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 14. Februar 2024 das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG. Sie konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, nachdem diese mit der Ladung auf die Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2023 sind zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen hierfür nach §§ 3 ff. AsylG liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 --, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A –, juris. Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a Grundgesetz (GG). Anders als im nationalen Asylrecht ist er allerdings auch bei Vorverfolgung heranzuziehen. Anknüpfend an Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) wird der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert, dergestalt, dass für diesen die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung erleidet. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, juris. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris. Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass ihm im Irak aufgrund seiner Homosexualität politische Verfolgung droht. Auf das weitere Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Asylgesuchs kommt es damit nicht an. Die Einzelrichterin hält die Behauptung des Klägers, homosexuell zu sein, für glaubhaft. Sein diesbezügliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist anschaulich, stringent und ohne Widersprüche. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich zu seiner Homosexualität, seiner im Heimatland seit einem Alter von 15 Jahren heimlich gelebten und bis vor einem Monat fortbestehenden homosexuellen Beziehung zu seinem Freund C. sowie den sich daraus ergebenden Problemen befragt worden. Er vermittelte bei der Befragung den Eindruck, von Erlebnissen zu berichten, die er tatsächlich erlebt hat. Der Kläger hat nachvollziehbar das Kennenlernen und seine anfängliche platonische Freundschaft zu C. geschildert sowie die sich daraus entwickelnde Liebesbeziehung samt der sich dabei im Alltag ergebenden Schwierigkeiten und Hindernisse. Bei der Schilderung seines bislang letzten Kontakts zu C., der im Irak, während er mit dem Kläger telefonierte, von einer dritten Person belauscht wurde, die sodann den Kläger durch das Telefon bedrohte, und der seitdem nicht mehr für den Kläger erreichbar ist, wirkte der Kläger angefasst und hatte erkennbar Schwierigkeiten, die Fassung zu bewahren. Die Erklärung, dass er seine Homosexualität aus Sorge um seinen noch im Irak befindlichen Freund und vor dem Hintergrund eines diesem gegebenen Versprechens, die Beziehung geheim zu halten, erst spät – nämlich nachdem der Freund während ihres letzten Telefonats belauscht wurde und seitdem nicht mehr für den Kläger erreichbar ist – in das Verfahren eingebracht hat, ist für das Gericht nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage ist im Einzelfall des Klägers anzunehmen, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität im Irak Verfolgung droht. Die vom Kläger glaubhaft dargelegte Homosexualität begründet das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Wie § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ergänzend dazu bestimmt, kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Dazu gehört die Homosexualität. Dass dem Kläger aufgrund seines Verfolgungsmerkmals der Homosexualität Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG drohen, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Allein der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Juni 2024 führt hierzu aus (Seite 17 f.): „Fragen der sexuellen (LGBTQI-)Orientierung oder der Geschlechtsidentität sind tabuisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Es kommt regelmäßig zu gewalttätigen Übergriffen auf LGBTQI-Personen. Am 27. April 2024 beschloss das irakische Parlament die Anpassung des sog. Anti-Prostitutionsgesetzes von 1988, wonach ab Inkrafttreten dieser Gesetzesanpassungen homosexuelle Handlungen in Irak strafbar sind und künftig mit bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft werden können. Die Gesetzesanpassungen enthält auch weitere hohe Strafen im Kontext LGBTQI. Das Gesetz impliziert auch Verfolgungsmöglichkeiten für NGOs, die sich in diesem Bereich engagieren. (...) In der Lebensrealität von LGBTQI wird sich durch das neue Gesetz kaum etwas ändern, es bestand schon immer ein hohes Risiko sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu „Ehrenmorden“. LGBTQI-Personen leben ihre Sexualität daher meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Die Anzahl privat Schutzinitiativen ist sehr beschränkt. (...) Human Rights Watch kritisiert eine fehlende Strafverfolgung bei Straftaten gegen LGBTQI-Personen und sieht eine Verstrickung der PMF-Milizen in homo- und transphobe Übergriffe. 2016 bis 2022 seien die PMF Milizen für acht Entführungen, acht versuchte Morde, vier extralegale Tötungen, 27 sexuelle Gewalttaten, 45 Drohungen und 42 Rufschädigungskampagnen im Internet verantwortlich gewesen.“ Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich auch, dass derartige Verfolgungshandlungen in Einzelfällen sogar durch den Staat, von Parteien oder Organisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG ausgehen können. Jedenfalls ergibt sich aus der vorzitierten Erkenntnisquelle, dass der Staat, Parteien oder Organisationen im Sinne der § 3c Nr. 1 und Nr. 2, § 3d Abs. 1 AsylG nicht willens sind, Schutz vor Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure im Sinne der §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG zu bieten. Dem Kläger steht auch kein die Flüchtlingseigenschaft ausschließender interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG im Irak offen, weil die vorliegenden Erkenntnisquellen keinen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Lage der Homosexuellen in bestimmten Landesteilen günstiger darstellte. Von dem Kläger kann schließlich auch nicht verlangt werden, dass er seine Homosexualität bei einer Rückkehr in sein Heimatland geheim hält, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-201/12 –, juris, zumal er seine Sexualität nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich offen auslebt. Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Vorrangige Sonderregelungen, die zu einer abweichenden Kostenentscheidung führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind nicht durch das Verschulden des Klägers Kosten entstanden, die diesem nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden könnten. Durch das späte Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Homosexualität ist kein weiterer Termin erforderlich geworden. Der zweite Termin zur mündlichen Verhandlung ist vielmehr aufgrund des Ausbleibens der über die Beklagte geladenen Zeugen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich geworden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.