Beschluss
38 K 2561/24.BDG
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0528.38K2561.24BDG.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 11. April 2024 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin eine Frist zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 85 Satz 1 BDG gilt: Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Nach diesen Maßgaben kommt für das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung zur Anwendung. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 22. Februar 2023 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BDG wegen eines gegen den Antragsteller eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Da die vorbezeichnete Sechsmonatsfrist während der Aussetzung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BDG gehemmt war und das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 22. Juni 2023 fortgesetzt wurde, endete die Frist mit Ablauf des 22. Dezember 2023, ohne dass die Antragsgegnerin das behördliche Disziplinarverfahren abgeschlossen hatte. Der Antrag ist indes unbegründet. Die in § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG genannte Frist von sechs Monaten ist keine absolute Frist. Sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich erheblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 BDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 Satz 1 BDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen. Ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde muss daher schuldhaft sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 AV 3.09 –, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 3d E 17/19.O –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2018 – 35 K 5916/18.O –, juris Rn. 10 ff. Ob die Behörde die Verfahrensverzögerung schuldhaft herbeigeführt hat, bestimmt sich im Wesentlichen anhand der Kriterien Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffes, Zahl und Art der zu erhebenden Beweise, das den Verfahrensbeteiligten zuzurechnende Verhalten (etwa Beweisanträge oder fehlende Kooperationsbereitschaft des Beamten) sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.O –, juris Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 –, juris Rn. 21. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den notwendigen Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerungen für Schriftsätze oder in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.O –, juris Rn. 19. Für die Frage, ob eine unangemessene Verzögerung vorliegt, ist grundsätzlich der Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die beantragte Fristsetzung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 1 DB 22.96 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 3d E 17/19.O –, juris Rn. 13. Unabhängig von einer in der Vergangenheit liegenden unangemessenen Verzögerung des Disziplinarverfahrens ist eine Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG dann nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes davon ausgegangen werden kann, dass das behördliche Disziplinarverfahren nunmehr zügig weiter betrieben und alsbald ohne (erneute) unangemessene Verzögerung abgeschlossen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 1 DB 22.96 –, juris Rn. 13 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2015 – 35 K 2886/15.O –, nicht veröffentlicht, S. 3 f. des Abdrucks. Dies zugrunde gelegt bedarf es nach derzeitigem Verfahrensstand einer Fristsetzung für einen zügigen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 10. Mai 2024 mitgeteilt, dass sie das Ermittlungsergebnis nunmehr fertiggestellt habe und dieses sich „im Zulauf“ an den Antragsteller befinde; unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Antragstellers könne das Verfahren nach derzeitigem Stand zum Ende des Monats Juni 2024 zum Abschluss gebracht werden. Der (undatierte) Ermittlungsbericht ist Bestandteil des von der Antragsgegnerin übersandten Disziplinarvorgangs (Bl. 1 ff.). Demgemäß sind aktuell keine Umstände dafür erkennbar, dass der Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens von der Antragsgegnerin schuldhaft hinausgezögert wird; vielmehr ist eine zeitnahe Verfahrensbeendigung in Sicht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Antragsteller bei veränderter Sachlage erneut einen Antrag gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG stellen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 1 DB 22.96 –, juris Rn. 14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 und 3 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht erteilt in ständiger Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 35 K 4203/19.O -) aufgrund des Beschlusses des OVG NRW vom 14. September 2011 (‑ 3d E 974/11.O -, juris Rn. 12/13 zu § 62 LDG NRW) folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.