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Beschluss

29 L 1122/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0528.29L1122.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gründe: Der am 6. Mai 2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 3335/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. April hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Antragsfrist von einer Woche nach der Bekanntgabe gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist durch die Antragstellung am 6. Mai 2024 gewahrt, nachdem der Bescheid der Antragstellerin am 2. Mai 2024 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG zugestellt worden ist (Bl. 196 der Beiakte). Der Antragstellerin fehlt schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht die unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erfolgte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung entgegen. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Klagefrist und, für den Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht befristet. Der Antrag ist unbegründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids. Die Abschiebungsandrohung – die Abschiebung wurde (entgegen der Antrags- und Klagebegründung vom 17. Mai 2024) gerade noch nicht angeordnet – findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG und setzt – anders als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG – gerade noch nicht voraus, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Stattdessen droht nach § 35 AsylG das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG schlicht in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Dies erfordert zugleich lediglich, dass in Anlehnung an § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG keine nationalen Abschiebungsverbote hinsichtlich des Zielstaats, auf den sich die Abschiebungsandrohung bezieht, vorliegen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 13.17 –, juris Rn. 14. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AslyG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – Flüchtlingsstatus im Sinne des § 2 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG – gewährt hat. So liegen die Dinge hier. Nach dem EURODAC-Ergebnis wurde der Antragstellerin am 4. Dezember 2014 von Belgien internationaler Schutz zuerkannt (Bl. 17 der Beiakte). Dies wurde durch die Antragstellerin in der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 10. November 2023 gegenüber dem Bundesamt auch so bestätigt (Bl. 58 ff. der Beiakte). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin sich nach ihrem Vortrag nach der Zuerkennung internationalen Schutzes durch Belgien im Mai 2015 dazu entschied, wieder in die Türkei zu reisen und dort bis zum Jahr 2023 bei ihrem Sohn zu leben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch infolge der Ausreise der Antragstellerin nur ihr Aufenthaltstitel, nicht aber ihr Schutzstatus erloschen ist und auch die Möglichkeit besteht, bei einer Rückkehr zu beantragen, dass der Aufenthaltstitel nicht als erloschen betrachtet wird. Ungeachtet dessen wäre aber auch ein Verlust des Schutzstatus infolge ihrer freiwilligen Ausreise rechtlich nicht relevant. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. Januar 2024 – 24 B 23.30482 –, juris Rn. 42 m. w. N. Vgl. dazu, dass auch in Belgien der internationale Schutz – anders als der damit einhergehende Aufenthaltstitel – grundsätzlich unbefristet gewährt wird und lediglich in einem gesonderten Verfahren wieder aberkannt werden kann: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Belgium, 2023 Update, Stand: Mai 2024, S. 181 f. Denn es kommt auf den aktuellen asylrechtlichen Status der Antragstellerin von vornherein nicht an, wenn der mögliche Verlust des Status – wie hier – auf ihren Willensentschluss zurückzuführen ist. Der Betroffene ist dann so zu behandeln wie wenn sein Schutz fortbesteht. Andernfalls hätte es ein Asylbewerber in der Hand, durch freiwilliges Handeln herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann. Der Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und der Verfahrensrichtlinie ist es aber, Sekundärmigration zu vermeiden und sicherzustellen, dass nur ein einziger Mitgliedstaat die Schutzberechtigung prüft. Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 LB 6/22 –, juris Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 ZB 23.30078 –, juris Rn. 16 f.; Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029 –, juris Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 23 L 389.18 A –, juris Rn. 8 m. w. N. Auch Unionsrecht dürfte unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig ebenfalls nicht entgegenstehen. Zwar ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 u. a. –, juris Rn. 34. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris Rn. 33. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 82 f. und 87 bis 89. Es ist für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 87 bis 92; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 93 f. und 96 f.; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris Rn. 47 ff. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen. Zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 40 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92. Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht bei summarischer Prüfung unter Würdigung des aktuellen Erkenntnisstands davon aus, dass der Antragstellerin bei Rückkehr nach Belgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta droht, die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO einer Überstellung entgegensteht. In Belgien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 6. Jeder Asylbewerber hat das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung. Zur Versorgung gehören Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Dolmetscherdiensten und rechtlicher Vertretung, Zugang zu Schulungen, ein Programm zur freiwilligen Rückkehr und ein Tagegeld. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 13 f., m.w.N. Ferner haben Asylbewerber, die innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung noch keine erstinstanzliche Entscheidung erhalten haben, Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben das Recht auf medizinische Versorgung, die alle Leistungen umfasst, welche die belgische Krankenkasse übernimmt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16 f. Dublin-Rückkehrer haben in Belgien sofort Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt, und sie haben das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer grundsätzlich das Recht auf Versorgung wie andere Asylbewerber. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 8 f., S. 19. Überdies würde die Antragstellerin aufgrund des ihr gewährten internationalen Schutzes nicht als Asylsuchende nach Belgien zurückkehren. International Schutzberechtigte erhalten in Belgien eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte zunächst eine solche für ein Jahr, die anschließend um zwei Jahre verlängert wird. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 20; AIDA, Country Report: Belgium, 2023 Update, Stand: Mai 2024, S. 172. Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, können noch für zwei Monate in einer Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohngelegenheit suchen. Nichtregierungsorganisationen und Freiwilligengruppen bieten Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum. Schutzberechtigte haben zudem ohne Weiteres Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialhilfe wie belgische Bürger, sobald sie die Unterbringungsstruktur verlassen haben. Sie können sofort nach Statuszuerkennung eine Krankenversicherung erhalten. Das Sozialamt kann bei bedürftigen Personen medizinische Behandlungskosten übernehmen, wird aber vorher die Bedürftigkeit, Einkommen, Möglichkeiten zum Abschluss einer Krankenversicherung etc. prüfen. Vgl. AIDA, Country Report: Belgium, 2023 Update, Stand: Mai 2024, S. 193 ff. Als alleinstehende Frau wäre sie hierbei zudem nicht von der sogenannten „Aufnahmekrise“ betroffen, in der sich Belgien seit Mitte Oktober 2021 befindet, und die den Zugang alleinstehender männlicher Asylbewerber zum Asylverfahren beeinträchtigt. Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 11. April 2024 – 29 L 604/24.A –, juris, Die verfügbaren Unterbringungsplätze werden vorrangig an die vulnerabelsten Personen vergeben. Hierzu gehören unter anderem Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen, wie die Antragstellerin. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, Stand: 19. Dezember 2023, S. 14. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Ausführungen gegenüber dem Bundesamt bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in Belgien in der Lage war, nach der Zuerkennung internationalen Schutzes ein eigenes Apartment zu mieten (Bl. 60 der Beiakte), sie jedenfalls einen erwerbstätigen Sohn in Saudi-Arabien hat, der sie finanziell unterstützten könnte (Bl. 61 der Beiakte) und die Antragstellerin als Absolventin eines Master-Studiengangs mit dem Schwerpunkt englischer Übersetzung gut ausgebildet ist, um auch auf dem belgischen Arbeitsmarkt noch Fuß fassen zu können (Bl. 67 der Beiakte). Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Belgien hinsichtlich der Antragstellerin ersichtlich. Die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen und die Folgen einer Magenverkleinerung, Bl. 61 der Beiakte) wurden bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, um von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgehen zu können. Ihre gegenüber dem Bundesamt erwähnte Depression hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren weder wiederholt noch hierzu ärztliche Unterlagen vorgelegt. Für die Folgen der Magenverkleinerung ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht aus dem Jahr 2022 lediglich, dass die Antragstellerin operiert wurde, nicht jedoch, welche Folgen diese Operation zum jetzigen Zeitpunkt noch hätte. Überdies führte die Antragstellerin hierzu gegenüber dem Bundesamt auch aus, dieses Problem sei durch die Operation „gelöst“ und legte aktuelle medizinische Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung des Bundesamts nicht vor (Bl. 61 der Beiakte). Überdies ist nicht ersichtlich, dass die – nach dem Vortrag der Antragstellerin auch bisher in Deutschland nicht behandelten (Bl. 61 der Beiakte) – gesundheitlichen Beschwerden nicht ebenso gut in Belgien behandelt werden könnten, wo die Antragstellerin nach den vorangegangenen Ausführungen ebenfalls Zugang zu medizinischer Versorgung hätte. Die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Aufgrund der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung genügt diese ferner den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Abschiebungsandrohung ergeben. Denn durch die Aussetzung der Vollziehung ist gewährleistet, dass der Antragsteller ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Vgl. BVerwG Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris Rn. 25 f. Soweit die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen jedenfalls bei der Rückführungsrichtlinie unterfallenden Sachverhalten schon vor Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht erst im Rahmen des Vollzugs durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 –, juris Rn. 28, durch die hier nach dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) maßgeblichen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) neuen Fassungen von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG („Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.“) und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG („Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn … 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und …“) wohl für sämtliche Abschiebungsandrohungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG – wie hier i. V. m. § 35 AsylG – in nationales Recht umgesetzt worden ist, vgl. zu der Intention des Gesetzgebers, § 59 Abs. 1 AufenthG und § 34 AsylG an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzupassen: BT-Drs. 20/9463, S. 22 f., sind derartige schutzwürdige familiäre Bindungen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Zwar kann einer Abschiebung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 8 EMRK ausnahmsweise das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne einer so genannten Beistandsgemeinschaft zwischen Familienmitgliedern entgegenstehen, selbst wenn es sich nicht um die Beziehung eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, namentlich, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist. Eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1996 – A 13 S 1431/94 –, juris Rn. 27 m. w. N. Anhaltspunkte für eine derartige besondere Beistandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem in Deutschland lebenden Sohn sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihre Angabe gegenüber dem Bundesamt, auf ihren in Deutschland lebenden Sohn angewiesen zu sein, begründete die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt lediglich damit, dass dieser sie aufgrund ihrer Magenverkleinerung „zum Essen zwingen“ müsse und sie an Depressionen leide (Bl. 61 der Beiakte). Nach den vorangegangenen Ausführungen hat die Antragstellerin jedoch bereits die entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).