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Anerkenntnisurteil

7 L 1223/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0527.7L1223.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3666/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3666/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: A. Der am 17. Mai 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3666/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige , angesichts der Zustellung des Bescheides am 00. 00 0000 insbesondere fristwahrende Antrag ist auch begründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris. So verhält es sich hier. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Daher ist vorliegend auf die Rechtslage, die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54, in Kraft seit dem 27.02.2024 (Artikel 11 Abs. 1), gilt, abzustellen. Die Ablehnung des Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben, da die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 30 AsylG voraussichtlich nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin stützte die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer (1.) im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 lit a) der Asylverfahrensrichtlinie RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29.6.2013 (Neufassung) umgesetzt. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT Drs. 20/9463, S. 23, 56; BR DRs 563/23 S. 60. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Der Wortlaut legt dabei ein deutlich engeres Verständnis der „Belanglosigkeit“ nahe, als dies bei der Auslegung des Offensichtlichkeitsmerkmals des § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zu Grunde gelegt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war – mit Blick auf die unbegründete Asylklage – die Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG (a.F.) zu bejahen, „wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rspr. und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt“. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429 –, juris. Demgegenüber fragt die „Belanglosigkeit“ nicht nach der Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses, sondern setzt vielmehr bei der Darlegung an. Zur Offensichtlichkeit führt daher nur ein Vorbringen, das von vorneherein keinen Bezug zur den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet. Der Antragsteller hat im behördlichen Asylverfahren vorgetragen, er wolle als Kurde nicht zum Wehrdienst. Bei Kurden gebe es im Wehrdienst große Ausgrenzung. Sein Vater etwa habe während seines Wehrdienstes die schwersten Aufgaben erledigen müssen. Freunde seien dem Grenzgebiet zum Iran zugeteilt worden. Ohne dass es auf die behördliche oder richterliche Überzeugung, ob dieses Vorbringen den begehrten Schutzanspruch trägt, ankäme, lässt sich die Belanglosigkeit dieses Vorbringens nicht von vorneherein feststellen. Denn es handelt sich bei der Diskriminierung von Kurden während des Wehrdienstes um einen Umstand, der seit Jahren und Jahrzehnten und immer wieder aktuell von der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Asylverfahren in Deutschland auf seine asyl- und flüchtlingsrechtliche Relevanz im Einzelfall überprüft wird. Dass man – wie aktuell die Kammer – hinsichtlich dieser Frage zum Ergebnis kommt, dies sei offensichtlich nicht zu bejahen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2024 – 7 K 2869/23.A – n.v.; ferner VGH BaWü, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 98 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 2 A 210/22 –, juris Rn. 42 m.w.N. bedeutet noch nicht, dieser Umstand sei belanglos. Auch das Bundesamt legte in der Begründung seines Bescheides Wert darauf auszuführen, dass zwar Berichte über einzelne Fälle von Diskriminierung von Kurden während des Wehrdienstes vorlägen, die Behandlung aber von vielen Umständen wie der Zusammensetzung der Einheit und den individuellen Einstellungen der den Wehrdienstpflichtigen umgebenden Soldaten abhänge, sodass eine systematische Diskriminierung nicht erkennbar sei. Anderweitige Umstände, die eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu tragen vermögen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob sich der Asylantrag im Hauptsacheverfahren möglicherweise als unbegründet erweisen wird, kommt es bei der Beurteilung der hier allein in Rede stehenden offensichtlichen Unbegründetheit nicht an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).