OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 1193/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0522.10L1193.24.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. Mai 2024 erkenbar gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin auf der Grundlage der Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 19. April 2024 auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, hat keinen Erfolg. Zwar dürfte der Zulässigkeit des Antrags die Regelung des § 44a VwGO nicht entgegenstehen, vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris, Rn. 19 ff. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 00. Mai 0000 mitgeteilt hat, dass der auf den 00. Mai 0000 festgesetzte Untersuchungstermin zunächst aufgehoben wird. Denn die Antragsgegnerin hält grundsätzlich an ihrer Untersuchungsanordnung fest und hat angekündigt, einen neuen Untersuchungstermin anzuberaumen. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegnerin vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – untersagt wird, sie auf der Grundlage der Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 19. April 2024 auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Denn die durch die genannte Verfügung erfolgte Weisung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, sich zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen, die zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen, ärztlich untersuchen zu lassen, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 1 und Abs. 7 BBG. Nach § 46 Abs. 1 BBG sind Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen (Satz 1). Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht (Satz 2). Nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG sind Beamtinnen und Beamte zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 00. April 0000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die seinerzeit festgestellten Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit noch vorliegen. Zu diesem Zweck hat sie die Antragstellerin angewiesen, sich einer ärztlichen Untersuchung bei dem Arzt für Psychiatrie Professor Dr. J. H. zu unterziehen. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG ist die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit noch vorliegen, als Verpflichtung des Dienstherrn ausgestaltet, die nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt. Ein Ermessen ist dem Dienstherrn insoweit nicht eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass hier nach den Umständen des Einzelfalls eine erneute Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommen könnte, bestehen nicht. Es ist auch nicht erforderlich, dass es konkrete Hinweise auf eine möglicherweise wiederhergestellte Dienstfähigkeit des Beamten gibt, was hier nicht der Fall ist. Anlass zur Prüfung, ob die Antragstellerin nach wie vor dienstunfähig ist, besteht hier in besonderer Weise, weil die Feststellung der Dienstunfähigkeit ca. 25 Jahre zurückliegt; sie beruht auf einem betriebsärztlichen Gutachten vom 00. Dezember 0000. Die von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Ihre Auffassung, der mit der Untersuchung beauftragte Arzt für Psychiatrie Professor Dr. H., der kein Amtsarzt ist, sei nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG als Gutachter zugelassen, trifft nicht zu. Nach der genannten Vorschrift bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 BBG). Diese Vorgaben sind bei der Zulassung von Professor Dr. H. als Gutachter eingehalten worden. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2023 hat die Präsidentin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost als oberste Dienstbehörde (§ 15 Abs. 2 BAPostG) die bei der IMB Consult GmbH angeschlossenen Ärztinnen und Ärzte als ärztliche Gutachterinnen und Gutachter nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt, und zwar neben Amtsärztinnen und Amtsärzten für Begutachtungen nach § 46 BBG (Reaktivierungsuntersuchungen). Weiterhin wurde die Fachbereichsleitung 45 mit der Bekanntgabe von Aktualisierungen der Gutachterliste des aktuellen Dienstleisters (IMB Consult GmbH) beauftragt. Seitens des Dienstleisters wurde die aktualisierte Gutachterliste mit Stand 02. Mai 2024 übersandt, die sodann von dem Leiter der Fachbereichsleitung 45 bekanntgegeben worden ist. Der Arzt für Psychiatrie Professor Dr. H. ist auf dieser Liste verzeichnet (lfd. Nr. 27), so dass er wirksam als Gutachter zugelassen ist. Dass nicht die Präsidentin der Bundesanstalt selbst die aktualisierte Gutachterliste bestätigt und bekannt gegeben hat, sondern der Leiter der Fachbereichsabteilung 45 die Schlusszeichnung vorgenommen hat, ist unschädlich, weil dieser dabei im Auftrag der Präsidentin gehandelt hat, vgl. zur Zeichnungsbefugnis in Behörden: Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 37 Rn. 34. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit der Untersuchung nicht einen Amtsarzt, sondern einen Arzt für Psychiatrie beauftragt hat. Die Auswahl, ob ein Amtsarzt oder ein anderer nach § 48 Abs. 1 BBG zugelassener Arzt die Untersuchung vornimmt, steht im Ermessen der Behörde. Ermessensleitend muss dabei sein, ob der Arzt nach Ausbildung und Fachrichtung beurteilen kann, ob der Beamte noch – oder wieder – dienstfähig ist. Vgl. Hebeler in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 C 7/11 –, juris, Rn. 16. Die Beauftragung eines auf psychische Erkrankungen spezialisierten Arztes ist ermessensgerecht, weil die im Jahr 0000 festgestellte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin maßgeblich auf einer solchen Erkrankung beruhte. Das betriebsärztliche Gutachten vom 00. Dezember 0000 enthält folgende Diagnose: Depression mit endogener Komponente und ausgeprägter reaktiver Komponente durch familiäre und berufliche Belastungen. Unter „Beschreibung der Leistungsminderung“ wird ausgeführt: „Frau X. leidet seit 00.0000 unter depressiven Verstimmungen mit starker Affektlabilität, Schlafstörungen und Angstzuständen. Sie fühlt sich sowohl durch berufliche wie auch familiäre Belastung (Sehbehindertes Kind) überfordert. Nach einer anfänglichen Stabilisierung des Befindens im Frühjahr 0000 kam es im Juni/Juli 0000 zu einer erneuten kurzfristigen Dekompensation und jetzt im August 0000 wieder zu einer ausgeprägten lang dauernden Verschlechterung des psychischen Befindens. Deshalb ist sie arbeitsunfähig. Eine ambulante fachärztliche Behandlung brachte bisher keine wesentliche Besserung, eine stationäre Behandlung z.B. in einer psychosomatischen Klinik ist aus familiuären Gründen (behindertes Kind) nicht zumutbar.“ Hat danach eine Depression mit endogener Komponente und ausgeprägter reaktiver Komponente im Zeitraum 0000/00 zur Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung der Antragstellerin geführt, so liegt es nahe, bei der Prüfung, ob die Antragstellerin auch heute noch dienstunfähig ist, zunächst zu untersuchen, ob die seinerzeit diagnostizierte psychische Erkrankung fortbesteht, sich gebessert oder sogar verschlimmert hat. Dafür ist ein Arzt für Psychiatrie besser qualifiziert als ein Amtsarzt, so dass die Beauftragung des Professor Dr. H. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Antragstellerin ein ärztliches Attest vorgelegt hätte, aus dem sich ergibt, dass sie ihre psychische Erkrankung inzwischen überwunden hat. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin unter dem 26. März 2024 auf dem Formblatt „Persönliche Angaben zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit“ selber angegeben, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, die zu ihrer Zurruhesetzung geführt hatten, weiterhin in ärztlicher Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. D. zu stehen, so dass davon auszugehen ist, dass sie ihre psychische Erkrankung noch nicht überwunden hat. Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat sie zwar die Beauftragung eines Arztes für Psychiatrie kritisiert, aber keinerlei Angaben dazu gemacht, dass sie ihre psychische Erkrankung überwunden hat. Wenn sie weiter vorbringt, sie leide auch an Arthrose (Gelenkerkrankung) und Exophorie (Form des latenten Schielens) und könne weitere Befundberichte diesbezüglich vorlegen, worauf die Antragsgegnerin bisher nicht eingegangen sei, so macht das eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie nach dem oben Gesagten nicht entbehrlich. Die Antragsgegnerin wird vielmehr in ihre Entscheidung mit einbeziehen müssen, ob diese neu aufgetreteten Erkrankungen, für die die Antragstellerin allerdings auch im gerichtlichen Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, möglicherweise Einfluss auf eine weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit haben können. Die nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verlangten bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungsanordnung, weil mit ihr Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten verbunden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, juris, Rn. 16 ff. (speziell zur Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung), sowie Beschlüsse vom 10. April 2014 – 2 B 80/13 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3/18 –, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N., gelten hier nicht ebenso wie für die an einen aktiven Beamten, über dessen Dienstunfähigkeit Zweifel bestehen, gerichteten Untersuchungsanordnung (§ 44 Abs. 6 BBG). Denn die Dienstunfähigkeit von – aktiven – Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterscheidet sich wesentlich von der sogenannten Reaktivierung der wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlichen Beamten. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 B 2833/18 – Bezug, der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den ihr vorliegenden Erkenntnissen, nämlich dem betriebsärztlichen Gutachten vom 00. Dezember 0000, dadurch Rechnung getragen, dass sie einen Arzt für Psychiatrie mit der Untersuchung beauftragt hat. Eine inhaltliche Konkretisierung des Untersuchungsauftrages ist ihr nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.