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Urteil

29 K 1701/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0502.29K1701.23A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. 00 0000 in K. geborene Kläger ist der Sohn von V., geboren am 00 00 0000 in W. (Somalia) und G., geboren am 00. 00 0000 in Y. (Somalia). Sie sind somalischer Staatsangehörigkeit. Die Eltern des Klägers reisten am 1. Oktober 2018 in die Bundesrepublik ein und stellten in der Folge einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der am 00. 00 0000 in Deutschland geborene Bruder des Klägers, X. stellte am 21. Oktober 2019 einen Asylantrag (Beiakte Heft 5 Bl. 1). Am 00. 00 0000 wurde die Schwester des Klägers, S., in K. geboren. Nach Stellung eines Asylantrages am 29. April 2021 (Beiakte Heft 4 Bl. 1) wurde ihr mit Bescheid vom 2. August 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Beiakte Heft 4 Bl. 92 ff.). Daraufhin erkannte das Bundesamt der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 28. September 2021 (Beiakte Heft 1 Bl. 454 ff.), dem Bruder des Klägers mit Bescheid vom 29. September 2021 (Beiakte Heft 5 Bl. 60 ff.) und dem Vater des Klägers mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 (Beiakte Heft 2 Bl. 532 ff., 535) die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von der Schwester des Klägers abgeleiteten Familienasyls zu. Für den am 00. 00 0000 geborenen Kläger stellten seine Eltern am 3. November 2022, beim Bundesamt am 8. November 2022 eingegangen, einen Asylantrag. Zur Begründung führten sie aus, dass in Somalia für Kinder mehr als bedrohliche Lebensverhältnisse herrschten und es eine Hungerkatastrophe gebe. Im Übrigen bezogen sie sich zur Begründung auf die Angaben in den anderen Asylverfahren (Beiakte Heft 1 Bl. 4 ff.). Mit Bescheid vom 23. Februar 2023, den Eltern des Klägers am 9. März 2023 zugestellt (Beiakte Heft 3 Bl. 89 f.), lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Für den Kläger seien keine Asylgründe geltend gemacht worden. Eine Vorverfolgung scheide aus, weil der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und sich zu keinem Zeitpunkt in Somalia aufgehalten habe. Mangels individuellen Vortrags und unter Berücksichtigung der bestehenden Erkenntnisse bestehe keine Verfolgungsgefahr. Es komme auch keine Ableitung des Flüchtlingsschutzes von seiner Schwester in Betracht, da weder die Schwangerschaft der Mutter noch die familiäre Lebensgemeinschaft der Geschwister mit der Mutter im Herkunftsland bestanden habe. Im Übrigen sei die Antragstellung des Klägers nicht unverzüglich erfolgt. Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz bestehe nicht. Aus der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass dem Kläger bei Einreise in das Heimatland seiner Eltern Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege vor, da der Kläger als wenige Monate altes Kleinkind bei einer Rückkehr auf die Fürsorge Dritter angewiesen wäre und in Somalia über kein familiäres Netzwerk verfüge. Der Kläger hat am 13. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Entscheidung des Bundesamts sei nicht nachvollziehbar, da seinen Eltern und seinem Bruder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Eine Änderung der Rechtslage sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. April 2024 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) übertragen hat. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (Bl. 56 und 59 der Gerichtsakte im Verfahren 29 K 1701/23.A). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des Bescheids des Bundesamts, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt wurde, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Familienasyl nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 26 AsylG. Er kann einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung weder vom Status seiner Eltern (1.) noch seines Bruders (2.) noch seiner Schwester (3.) ableiten. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von der Flüchtlingsanerkennung seiner Eltern. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 AsylG tritt an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist. Hiernach ist eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von den Eltern ausgeschlossen, weil diesen die Flüchtlingseigenschaft ihrerseits abgeleitet nach § 26 Abs. 3 AsylG von der Schwester des Klägers zuerkannt worden ist. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von der Flüchtlingsanerkennung seines Bruders. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG entsprechend. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG tritt an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Als ungeschriebene Voraussetzung können – entsprechend der Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG – Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2021 – 14 A 1529/20.A –, juris Rn. 37 jeweils m.w.N. Der Begriff des Asylberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG stellt in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darauf ab, dass für die Vermittlung des Familienasyls an einen „Asylberechtigten“ anzuknüpfen ist, der „politisch verfolgt wird“. Dieser Begriff des Asylberechtigten liegt auch § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 AsylG zugrunde, soweit darin auf die Person Bezug genommen wird, von der der Schutz abgeleitet wird. Dass § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG als Stammberechtigten allein eine Person erfasst, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist, wird nach dem Sinn und Zweck der Regelung bestätigt, nach dem die Erstreckung der Schutzberechtigung auf die Begründung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Familie und auf die Schaffung eines gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen des Schutzberechtigten zielt. Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Schutzberechtigten selbst vorliegen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris Rn. 6. Dass internationaler Familienschutz nur von einem „aus eigenem Recht“ Schutzberechtigten abzuleiten ist, bestätigt (lediglich klarstellend) § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, der an einen „Ausländer“ anknüpft, „der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist“. Die Regelung zielt eindeutig darauf, Ableitungsketten auszuschließen, ohne Familienangehörigen des Schutzberechtigten die Möglichkeit zu nehmen, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2020 – 14 A 4681/19.A –, juris Rn. 42 ff. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger kein Familienasyl von seinem Bruder ableiten. Zwar wurde dem Bruder des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Indes kommt er nicht als Stammberechtigter in Betracht, da er seinen Schutzstatus seinerseits von der Schwester des Klägers abgeleitet hat. 3. Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von der Flüchtlingsanerkennung seiner Schwester aus. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG entsprechend. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG tritt an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Die Anwendung von § 26 Abs. 3 AsylG scheitert nicht daran, dass der Kläger in Deutschland geboren und damit nicht „nach der Einreise“ einen Asylantrag stellen konnte. Denn § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG verlangt eine entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass der Asylantrag für diese Kinder unverzüglich nach der Geburt zu stellen ist, da der Einreise ins Bundesgebiet als Bezugspunkt der Unverzüglichkeit der Antragstellung die Geburt im Bundesgebiet entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, juris Rn. 7. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 AsylG liegen jedoch deshalb nicht vor, weil der Kläger seinen Asylantrag nicht unverzüglich gestellt hat. Unverzüglich heißt nach der auch im öffentlichen Recht geltenden zivilrechtlichen Legaldefinition „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine – unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Schutzsuchenden – alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ab. Dabei ist einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Frist von zwei Wochen nach der Geburt für angemessen und ausreichend erachtet. Ein späterer Antrag ist regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, juris Rn. 10; vgl. zur Europarechtskonformität des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris Rn. 16 sowie OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 19 A 393/22. A –, juris Rn. 4. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Asylantrag des Klägers, welcher am 1. September 2022 geboren wurde, ging erst am 8. November 2022 und damit mehr als zwei Monate nach der Geburt des Klägers beim Bundesamt ein. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, warum ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sein soll. Keine andere Bewertung – auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – ergibt sich aus der Tatsache, dass das Bundesamt den am 21. Oktober 2019 gestellten Asylantrag des am 28. August 2019 geborenen Bruders als „unverzüglich“ angesehen hat. Denn dieser Bewertung lag ausweislich eines Aktenvermerks die – zutreffende – Erwägung zugrunde, dass die Antragstellung des Bruders vor der Anerkennung der Schwester als Flüchtling und damit vor Entstehung des Anspruchs erfolgt war (vgl. Beiakte Heft 5 Bl. 63). Hierin liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.