Urteil
13 K 8242/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0429.13K8242.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, wie viele Tage Erholungsurlaub der Kläger in den Jahren 2019, 2020 und 2021 beanspruchen konnte. Der Kläger stand als beamteter Professor im Dienst der beklagten Universität und war an deren Fakultät 0 (XXXXX und XXXXX) tätig. Sein regelmäßiger Jahresurlaubsanspruch belief sich auf 30 Tage. Mit E-Mail vom 2. März 2021 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, zur Kinderbetreuung zehn verbliebene Urlaubstage aus dem Jahr 2019 anzusparen. Zudem bat er um Bestätigung, dass ihm für das Urlaubsjahr 2020 noch der sich unter Berücksichtigung von Elternzeit ergebende Urlaub von achtundzwanzig Tagen voll zur Verfügung stehe. Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 9. März 2021 den Antrag und die erbetene Bestätigung abgelehnt hatte, entwickelte sich zwischen den Beteiligten weiterer Schriftverkehr zu der Frage, wie viele Urlaubstage dem Kläger in den Jahren 2019, 2020 und 2021 zustanden. Der Kläger und die Beklagte kamen jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen; eine Einigung ließ sich nicht erzielen. Wegen der Einzelheiten der verschiedenen Berechnungsweisen und rechtlichen Standpunkte wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Seiten 9 bis 21 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger hat am 3. Dezember 2021 Klage erhoben. Er ist aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen der Ansicht, dass seinem Urlaubskonto weitere 25 Urlaubstage aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 gutzuschreiben gewesen wären. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 9. März 2021 in Gestalt der Entscheidungen vom 16. März 2021 und 29. Juli 2021 zu verpflichten, seinem Urlaubskonto weitere 25 Urlaubstage gutzuschreiben. Mit Ablauf des 00. Juli 0000 ist der Kläger in den Ruhestand getreten. Nunmehr beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 9. März 2021 in Gestalt der Entscheidungen vom 16. März 2021 und 29. Juli 2021 zu verurteilen, ihm eine Urlaubsabgeltung für 25 nicht in natura in Anspruch genommene Urlaubstage zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für entgangene 25 Urlaubstage zu gewähren, wobei die für eine Urlaubsabgeltung geltenden Berechnungsgrundsätze anzuwenden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, hilfsweise auf Schadensersatz. Als Anspruchsgrundlage für die mit dem Hauptantrag verfolgte finanzielle Abgeltung kommt lediglich § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW in Betracht. Danach ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Jahren 2019, 2020 und 2021 den ihm zustehenden Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Dies gilt nicht nur für den (allenfalls abzugeltenden) Mindesturlaub von 20 Tagen, sondern sogar für die volle Höhe des jährlichen Erholungsurlaubs. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass der Erholungsurlaub des Klägers durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten ist. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Gemäß § 17 FrUrlV NRW haben Beamtinnen und Beamte in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche ‑ wie im Fall des Klägers ‑ 30 Arbeitstage (§ 18 Abs. 2 FrUrlV NRW). Wie sich aus § 33 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW i.V.m. § 121 Abs. 2 LBG NRW ergibt, müssen Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Der Kläger war als Hochschullehrer zur Lehrtätigkeit verpflichtet, sodass diese Regelung in seinem Fall eingreift. Innerhalb der vorlesungsfreien Zeit kann der Hochschullehrer den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen. Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 61. Lieferung Juni 2023, § 50 Rz. 16; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 512 (Rz. 709). Hiermit verbunden ist, dass das Verfahren der Beurlaubung bei Professoren weitgehend anders gehandhabt wird als bei sonstigen Beamten; innerhalb der Semesterferien pflegen Professoren sich im Rahmen der Zeit, die ihnen nach den allgemeinen Urlaubsregelungen zusteht, selbst den Urlaub zu erteilen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. November 1998 ‑ 6 W 3/98 ‑, juris, Rz. 16; ferner Thieme, a.a.O. Eine vorherige Beantragung kann die Hochschule nicht verlangen, da der Hochschullehrer keiner Anwesenheitspflicht unterliegt, es sei denn, die konkrete Dienstaufgabe erfordert seine persönliche Anwesenheit. Dies folgt aus der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule kann allenfalls eine Mitteilung oder Anzeige der geplanten Abwesenheit vorsehen, da sie ein berechtigtes Interesse daran haben kann, zu wissen, welche Lehrkräfte auch in der vorlesungsfreien Zeit erreichbar sind. Siehe Hochschullehrerbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Informationsbrief Juli 2018: „Urlaubszeit, Reisezeit: Was gilt es zu beachten?“, abrufbar unter https://www.hlb-nrw.de/fileadmin/hlb-nrw/downloads/hlbNRW-Newsletter/180717_hlb-NRW_Infobrief_2018-07_screen.pdf Dem Gesagten steht auch nicht die Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW entgegen. Danach wird zwar Urlaub auf Antrag bewilligt. Die Vorschrift ist jedoch mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Antragspflicht für Professoren nicht besteht. Die zwingende Konsequenz dieser Rechtslage besteht darin, dass der Erholungsurlaub von Hochschullehrern mit der vorlesungsfreien Zeit abgegolten ist. Denn wenn der Hochschullehrer das Recht hat, selbst zu bestimmen, wann er in der vorlesungsfreien Zeit seinen Erholungsurlaub nimmt, dann muss der Dienstherr mangels insoweit bestehender Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit davon ausgehen, dass er von diesem Recht auch tatsächlich Gebrauch macht und sich den Urlaub eigenverantwortlich so einteilt, dass er in der vorlesungsfreien Zeit aufgebraucht wird. Für den Bereich des Bundes hat der Verordnungsgeber dies ausdrücklich anerkannt; insoweit bestimmt § 5 Abs. 9 EUrlV, dass für Professoren an Hochschulen der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten wird. Vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 154.13 ‑, juris. Für das Land Nordrhein-Westfalen gilt ‑ auch ohne ausdrückliche Regelung in Gesetz oder Verordnung ‑ nichts anderes. Wie dargelegt, ist die Abgeltung des Urlaubs durch die vorlesungsfreie Zeit die zwingende Konsequenz daraus, dass der Urlaub kraft gesetzlicher Regelung während dieser Zeit genommen werden muss und der Hochschullehrer im so vorgegebenen zeitlichen Rahmen über die Lage seines Urlaubs selbst bestimmen kann, ohne einem Genehmigungsvorbehalt zu unterliegen. Soweit dies im Bereich der Beklagten in der Vergangenheit teilweise abweichend gehandhabt worden sein sollte, würde dies an der Rechtslage nichts ändern. Angemerkt sei daher lediglich, dass die bloße Entgegennahme von Urlaubsanträgen und das Führen von Urlaubskonten, wenn Anträge eingereicht wurden, für sich gesehen nicht auf einen Verstoß gegen die Genehmigungsfreiheit schließen lässt. Gleiches gilt, soweit die Beklagte Urlaubsanträge abgelehnt hat, weil der Kläger den Urlaub gerade nicht in der vorlesungsfreien Zeit nehmen wollte. Im Übrigen ist die Beklagte, soweit in einem Kalenderjahr kein Urlaubsantrag gestellt wurde, seit jeher ‑ auch bei dem Kläger (siehe das Jahr 2019) ‑ davon ausgegangen, dass der Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten ist. Diese Praxis dürfte dem Kläger als langjährigem Hochschullehrer auch bekannt gewesen sein. Die aufgezeigten rechtlichen Vorgaben zugrunde legend ergibt sich zur Ermittlung eines etwaigen Resturlaubsanspruchs bei Professoren folgende Verfahrensweise (siehe auch die Hinweisverfügung des Gerichts vom 29. Januar 2024): Zunächst ist zu errechnen, wie viele Arbeitstage (als potentielle Urlaubstage) in die vorlesungsfreie Zeit fallen; in einem zweiten Schritt wird die Zahl der Arbeitstage abgezogen, an denen der Professor wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen gehindert war, den Urlaub zu nehmen; drittens wird geprüft, ob die verbleibenden Arbeitstage ausreichen, um den bestehenden Jahresurlaubsanspruch abzudecken. In Anwendung dieser Verfahrensweise auf den vorliegenden Fall zeigt sich folgendes Bild (wobei das Gericht der Einfachheit halber trotz der Kürzung der Urlaubsdauer nach § 18 Abs. 4 FrUrlV NRW wegen Elternzeiten in den Jahren 2020 und 2021 den Regelurlaubsanspruch von 30 Tagen zugrunde legt, was den Kläger nur begünstigt): Urlaubsjahr 2019 vorlesungsfreie Zeit: 02.02.2019 - 30.03.2019 und 13.07.2019 - 06.10.2019 Arbeitstage in dieser Zeit: 98 Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe: keine (Krankheit nur in der Vorlesungszeit) verbleibende Arbeitstage: 98 Ergebnis: der Erholungsurlaub von 30 Tagen ist abgegolten Urlaubsjahr 2020 vorlesungsfreie Zeit: 01.02.2020 - 19.04.2020 und 18.07.2020 - 25.10.2020 Arbeitstage in dieser Zeit: 122 Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe: 13 Arbeitstage krank (04.02.2020 - 20.02.2020) verbleibende Arbeitstage: 109 Ergebnis: der Erholungsurlaub von 30 Tagen ist abgegolten Anmerkungen: - Die Elternzeiten (01.01.2020 - 02.02.2020 und 02.11.2020 - 22.12.2020) liegen außerhalb der Arbeitstage der vorlesungsfreien Zeit; dies gilt auch für den 02.02.2020, einem Sonntag) - Das Forschungsfreisemester ist nicht in Abzug zu bringen, da es die für den Erholungsurlaub zur Verfügung stehende Zeit nicht verringert hat) Urlaubsjahr 2021 vorlesungsfreie Zeit: 13.02.2021 - 11.04.2021 und 24.07.2021 - 10.10.2021 Arbeitstage in dieser Zeit: 93 Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe: keine (Krankheit, Elternzeit und Vater-Kind-Kur jeweils nur in der Vorlesungszeit) verbleibende Arbeitstage: 93 Ergebnis: der Erholungsurlaub von 30 Tagen ist abgegolten Da somit der Kläger in allen drei Jahren den ihm zustehenden Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, muss auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Schadensersatz der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 00. Juli 0000 auf 5.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 8.943,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG bzw. ‑ soweit es um die finanzielle Abgeltung geht ‑ nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (i.V.m. § 19a Abs. 2 FrUrlV NRW) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.