Urteil
23 K 6414/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0423.23K6414.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tierhaltung durch die Klägerin sowie der Fortnahme und Veräußerung des Tierbestands der Klägerin und der Sicherstellung und Vernichtung von (Tier-)Arzneimitteln. Aufgrund von Beschwerden im Hinblick auf von der Klägerin verkaufte Katzenwelpen bzw. betreffend die von der Wohnung der Klägerin wegen ihrer Katzenhaltung ausgehende Geruchsbelästigung erfolgten jedenfalls bereits ab dem Jahr 2016 bei der Klägerin tierschutzrechtliche Kontrollen. Nach einer Tierschutzanzeige vom 28. Februar 2017 betreffend einen Katzenwelpenhandel der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 15. März 2017 eine Ordnungsverfügung, in der der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes insbesondere aufgegeben wurde, Informationen über die von ihr gehaltenen vermehrungsfähigen Tiere, Anzahl der Würfe und Verkäufe sowie die Tierarztrechnungen bereitzustellen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass durch die zurückliegenden Kontrollen die im Bescheid angeforderten Informationen nicht abschließend hätten abgeklärt werden können, jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin jedenfalls in den vergangenen zwölf Monaten wiederholt mehrere Würfe ihrer Katzen zum Verkauf angeboten habe. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 29. März 2017 Widerspruch ein und berief sich darauf, dass die Geruchsbelästigung allein auf der zulässigen Haltung von Katzen und einem unkastrierten Kater beruhe und sie zwar zeitweise Katzenwelpen zum Verkauf anbiete, jedoch keinen gewerblichen Katzenhandel unterhalte. Entsprechende Einblicke habe die Beklagte bei den Vorortkontrollen erhalten. Private Unterlagen wie Tierarztrechnungen müsse sie nicht an Dritte herausgeben. Unter dem 3. Mai 2017 wies die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a und b Tierschutzgesetz (TierSchG) auf die Genehmigungspflicht des gewerblichen Züchtens und Handelns von und mit Katzen hin und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu dem Erlass einer gebührenpflichtigen Untersagung nach § 11 Abs. 5 TierSchG zu äußern. Es lägen Hinweise vor, dass die Klägerin in Kooperation mit einer weiteren Person gewerbsmäßig Katzen züchte und mit diesen handele, da in der Vergangenheit mehrfach von der Klägerin geschaltete Anzeigen oder ihr zugeordnete Anzeigen im Internet bezüglich des Verkaufs von Katzen gefunden worden seien und zur Gewinnerzielungsabsicht bereits die erstrebte Kostendeckung ausreiche. Mit Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2017 untersagte die Beklagte der Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern (Ziffern 3. und 4.) die nicht genehmigte gewerbsmäßige Haltung und Zucht von Katzen (Ziffer 1.) sowie den nicht genehmigten gewerbsmäßigen Handel mit diesen (Ziffer 2.). Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 5.). Die Klägerin befand sich vom 20. bis zum 26. März 2018 sowie vom 29. März bis zum 6. April 2018 in stationärer Behandlung. Bei der Beklagten gingen fortlaufend weitere Tierschutzbeschwerden im Hinblick auf den Handel der Klägerin mit Katzen, den von der Wohnung ausgehenden Geruch sowie die Haltungsbedingungen der Tiere ein. Das bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Q. ermittelte parallel zu der Beklagten gegen die in Q. wohnhafte Tochter der Klägerin wegen nicht genehmigten gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns mit Katzen sowie der angenommenen nicht tierschutzgerechten Tierhaltung. Am 19. Dezember 2018 erhielt die Beklagte die Information, dass das bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gemeinsam mit der Polizei eine Wohnungsdurchsuchung bei der Tochter der Klägerin durchführen werde. Aufgrund dieser Maßnahme wurden 63 Katzen in einem schlechten Pflege- und Gesundheitszustand fortgenommen. Unter diesen Katzen befanden sich auch Katzen, die die Tochter aus der Wohnung der Klägerin mitgenommen hatte. Aufgrund der Annahme, dass in der Wohnung der Klägerin ebenfalls zum Verkauf angebotene, in einem schlechten Pflege- und Gesundheitszustand befindliche Katzen aufzufinden seien, führten die Amtsveterinäre Herr B. und Herr K. vom Veterinäramt der Beklagten unter Hinzuziehung des Ordnungs- und Servicedienstes der Beklagten am gleichen Tag eine Vorortkontrolle bei der Klägerin durch. Da die Klägerin nicht angetroffen wurde, wurde die Wohnungstür nach vernommenem Bellen mindestens eines Hundes durch den hinzugerufenen Schlüsseldienst geöffnet. Bereits beim Betreten der Wohnung stellten die Anwesenden einen starken Fäkalien- und Tiergeruch fest. In der Zweizimmerwohnung befanden sich insgesamt 43 Katzen, darunter wenige Wochen alte Welpen, zwei kleinere Hunde sowie ein Amazonenpapagei. Einige Katzen bewegten sich frei in der Wohnung, andere – insbesondere adulte Katzen mit deren Welpen – waren in (abgedeckten) Nagerkäfigen eingesperrt. Die anwesenden Tierärzte der Beklagten bewerteten den Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere als katastrophal. Fast alle der 43 Katzen litten unter Katzenschnupfen und zwei Katzen zeigten eine verstärkte Maulatmung. Den Tieren stand zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle weder Wasser noch Futter zur Verfügung. In der Wohnung der Klägerin befanden sich zahlreiche Futterdosen, die Näpfe waren jedoch stark verdreckt und leer. Die Fenster im Wohnzimmer und der Küche standen auf Kipp und in der auf die Kontrolleure einen verwahrlosten Eindruck machenden Wohnung befanden sich zwei Katzentoiletten. Diese waren nur durch Urin etwas verschmutzt. Kot war durch die Katzen in der gesamten Wohnung abgesetzt. Der Amzonenpapagei befand sich in einem Vogelkäfig, der auf einem Katzenkäfig stand. Der Käfig hatte die folgenden ungefähren Abmessungen: 60 x 40 x 80 cm (L x B x H). Der Käfig war stark verschmutzt, spartanisch eingerichtet und bestand aus einem lackierten Metallgitter. Im Schlafzimmer befand sich eine Kunststoffbox auf dem Bett, die vollständig mit Tierarzneimitteln gefüllt war. In einem Regal über dem Bett befanden sich angestochene Infusionslösungen. Im Wohnzimmer befanden sich weitere Tierarzneimittel, darunter verschiedene verschreibungspflichtige Antibiotika, Antiparasitika in Packungsgrößen für den Praxisbedarf, russische Präparate mit kyrillischer Beschriftung sowie Mittel, die lediglich eine Zulassung zur Behandlung von Großtieren haben. Daneben wurden mehrere Mikrochips zur Kennzeichnung von Tieren gefunden. In der Küche fand sich unter anderem vergammeltes Essen. Wegen der gefertigten Lichtbilder wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen (Bl. 240-255). Während der Kontrolle traf die Klägerin vor Ort ein und gab im Laufe des Gesprächs an, dass sie eine geimpfte Katze für 200 Euro verkaufe. Die ebenfalls anwesende Nachbarin der Klägerin, die als Dolmetscherin fungierte, gab an, dass die Tochter der Klägerin häufig nachts mit ihrem Partner vorbeikomme und Katzen bringe oder abhole. Die Tiere wurden sämtlich fortgenommen und im Tierheim in Y. untergebracht. Die Tierärztin des Tierheims in Y. teilte schriftlich am 20. Dezember 2018 mit, dass alle der 43 aufgenommenen Katzen einen schlechten Pflegezustand aufwiesen sowie Flöhe und Durchfall hätten. Es habe eine Giardieninfektion festgestellt werden können. Das Fell sei zum Teil derart mit Kot und Urin verschmutzt und hochgradig verfilzt gewesen, dass einige Katzen hätten vollständig geschoren werden müssen. Die meisten Katzen litten unter Katzenschnupfen und Kunjunktivitis und bis auf eine hätten alle eine verdickte Ln. Mandibularis. Viele der älteren Katzen hätten einen sehr schlechten Zahnstatus. Ein Kater habe einen hochgradig deformierten Kopf und hochgradig Katzenschnupfen, sowie eine hochgradig eitrige Konjunktivitis gehabt und habe massive Atemnot und die Schleimheute eine Cyanose aufgewiesen. Dieser Kater sei seitens der Tierärzte des Tierheims aufgrund dieser Befunde euthanasiert worden. Eine weitere Katze leide auch unter Kopfdeformationen und weise eine Anisokorie auf. Das linke Auge habe einen Corneadefekt und stehe weiter aus dem Schädel heraus als das rechte. Bis auf einen Kater seien alle Kater unkastriert und die Katzen vermutlich auch. Einige Katzen wiesen ein Herzgeräusch auf. Bei einer Katze habe eine pathologische Veränderung der Mamma festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2018 forderte die Klägerin die Herausgabe ihrer Katzen, ihrer Hunde und ihres Papageis von der Beklagten. Insbesondere seien einige Katzen schon vermittelt und teilweise vollständig bezahlt gewesen. Der Papagei habe mehrere Jahre einen sehr großen Käfig gehabt und auch Ausflug. Dieser Käfig sei jedoch in der letzten Zeit kaputtgegangen und sei vorübergehend durch den alten kleineren ersetzt worden. Sie habe ohnehin die Absicht gehabt, ihre Tierhaltung bis auf wenige einzelne Katzen zu reduzieren. Sie habe im Jahr 2017 ihre Arbeit verloren und sei im Jahr 2018 drei Mal im Krankenhaus gewesen mit anschließender Rehabilitation. In dieser Zeit sei ihre Hobbyzucht außer Kontrolle geraten, da sich die Katzen im Frühling, als sie im Krankenhaus gewesen sei, unkontrolliert vermehrt hätten. In dieser Zeit hätten eine Freundin und ihre Tochter auf ihren Haushalt aufgepasst. Sie sei einverstanden, dass alle Katzen kastriert würden, da sie nicht weiter züchten wolle. Die Vermittlung der Katzen wolle sie jedoch selbst übernehmen. Sie sei darüber hinaus bereit, an die Beklagte zu berichten und diese jederzeit zu Kontrollen einzulassen und über vermittelte Tiere Bescheid zu geben. Nach Mitteilung der Tierärztin im Tierheim Y. vom 8. Januar 2019 wurde ein ca. acht bis zehn Wochen alter Kater, der von Anfang an unter Katzenschnupfen gelitten und ein Herzgeräusch aufgewiesen habe und blass sowie zuweilen leicht zyanotisch gewesen sei, euthanasiert, nachdem er zuvor nicht mehr gefressen und einen apathischen Eindruck gemacht habe und nach Behandlungsversuchen moribund gewesen sei. Nach dem Gutachten des Amtsveterinärs B. vom 10. Januar 2019 sei der Pflege- und Gesundheitszustand aller Katzen katastrophal gewesen. Erkrankungen, wie die infektiöse Katzenrhinitis und Konjunktivitis gingen mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden einher. Es handele sich oft um einen viralen und multibakteriellen Krankheitskomplex, welcher sämtliche Atemwegsschleimhäute der Katzen betreffe und diese stark schädigen könne. Im Zuge der Erkrankung könne unter anderem die Zunge ulzerieren oder nekrotische Prozesse die Nasenmuscheln dauerhaft schädigen. Stiegen die Krankheitserreger in die tiefen Atemwege herab, könne dies über eine Bronchopneumonie bis zum Tod der Katzen führen. Auch eine Giardiose sei mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden. Es handele sich dabei um eine parasitäre Infektion des Dünndarms, welche neben der massiven Diarrhoe eine hochgradige Enteritis verursache. Dieses Krankheitsgeschehen sei mit erheblichen, abdominalen Schmerzen verbunden. Zudem sei die Nährstoffabsorption im Dünndarm reduziert, der Verlust über die Faeces zeitgleich erhöht. Insbesondere der Wasser- und Elektrolytverlust des Körpers steige rapide an. Bei unzureichender Flüssigkeitsaufnahme komme es rasch zur Dehydratation des Körpers. Erschwerend komme hinzu, dass den Katzen im Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser zur Verfügung gestanden habe. Überdies habe den Katzen in der Wohnung keine ausreichende frei verfügbare Fläche zur Verfügung gestanden und viele Katzen seien darüber hinaus in Nagerkäfigen gehalten worden. Die dauerhafte Haltung eines Tieres ohne artgemäße Bewegung führe aufgrund fehlender Beanspruchung zur Atrophie der Muskulatur, wodurch die Gelenke stärker belastet würden und die Nährstoffversorgung des von der Bewegung abhängigen Gelenkknorpels nicht mehr gewährleistet sei und dieser absterbe. Die Folge seien schmerzhafte arthrotische Prozesse, welche mit erheblichen Leiden und Schäden einhergingen. Daneben würden die instinktiven Bewegungsbedürfnisse der Tiere nicht befriedigt, da Katzen als Jäger ein hohes Bewegungsbedürfnis hätten. Wenn das Bedürfnis nach Bewegung nicht ausreichend erfüllt werde, führe dies zu Leiden beim Tier. Die Haltung von vielen Katzen auf kleinem Raum führe aufgrund der in der Regel solitären Lebensweise der Tiere darüber hinaus zu fehlenden Rückzugsmöglichkeiten und einem dauerhaft gestressten Zustand. Die gekippten Fenster stellten für die Katzen ohne entsprechenden Schutz eine potentiell tödliche Falle dar. Da keine räumliche Trennung geschlechtsreifer Katzen gegeben gewesen sei, könne auch eine unkontrollierte, innerfamiliäre Vermehrung nicht ausgeschlossen werden und erscheine mit Blick auf die genannten Schädeldeformationen plausibel. Die Schädeldeformationen zeigten sich häufig durch verkürzte und verengte Atemwege oder Kieferfehlstellungen. Permanente Atemnot bis zur Ausbildung cyanotischer Schleimhäute führe zu dauerhaften Leiden und Schäden der Tiere. Ebenso wenig sei die Haltung des Amazonenpapageis art- und bedürfnisgerecht erfolgt, da dem Tier zum einen kein den Mindestanforderungen (300 x 100 x 200 cm; L x B x H) entsprechend großer Käfig zur Verfügung gestanden habe. Darüber hinaus sei bei den stark zu bakteriellen, parasitären oder mykotischen Infektionen neigenden Tieren eine – hier nicht erfolgte – strenge Einhaltung der Fütterungs- und Tränkehygiene essentiell. Dem Tier habe überdies nur eine zu kleine Sitzstange zur Verfügung gestanden, sodass es bei ihm aufgrund der verkleinerten Auflagefläche der Klaue und der entstehenden hohen Druckbelastung habe zu Schmerzen, Leiden und Schäden kommen können. Das Abnagen der Lackierung des Käfigs sowie der Kunststoffleine könnten insbesondere bei den einen starken Nagetrieb zeigenden Amazonen Intoxikationen oder Schlund-, Kropf- und Darmverschlüsse verursachen. In der von 43 Katzen und zwei Hunden bewohnten zugestellten Wohnung sei darüber hinaus kein sicherer Freiflug für die Amazone möglich gewesen. Ebenso wenig habe eine Rückzugs- oder Versteckmöglichkeit zur Verfügung gestanden, sodass die Amazone permanent von Fressfeinden umgeben gewesen sei, ohne dass sie dem natürlichen Fluchtinstinkt habe folgen können. Die Unterdrückung instinktiven Verhaltens führe zu einer erheblichen Stressbelastung und verursache massive Leiden. Sämtliche Futter- und Wassernäpfe der Hunde und Katzen seien leer gewesen und erfüllten aufgrund ihres Standorts neben verschimmelten Speiseresten und ihrer fehlenden Reinigung nicht die hygienischen Mindeststandards. Darüber hinaus berge der verwahrloste Zustand der Wohnung sowie der ohnehin unter den erkrankten Tieren herrschende hohe Infektionsdruck eine Vielzahl potentieller Infektionserreger. Die Unordnung der Wohnung sowie die nicht sichere Lagerung chemischer Reinigungsmittel führe zu Verletzungs- und Gefahrenquellen für die Tiere. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Tiere sei deutlich geworden, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur medizinischen Versorgung der Tiere nicht nachgekommen sei. In einem Telefonat vom 17. Januar 2019 erklärte die Tochter der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Tiere seien gut tiermedizinisch versorgt gewesen, auch wenn sie und die Klägerin keine medizinische Ausbildung hätten. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tierhaltung hätten sie und die Klägerin mehr Erfahrung als jeder Tierarzt. Die aktuelle Erkrankung der Katzen sei nicht der Klägerin anzulasten. Letztes Jahr sei eine Katze über den Balkon entkommen und ins Tierheim gebracht worden. Dieses Tier habe den Erreger wohl aus dem Tierheim oder von der Straße mitgebracht. Das Giardien-Problem sei eventuell von den Hunden immer wieder eingeschleppt worden. Die Käfighaltung von Katzen und Katzenwelpen sei für zwei bis drei Wochen unproblematisch, so lange es die Tiere warm hätten und sie im Käfig liegen könnten. Sie und die Klägerin hätten selbst erkannt, dass die Situation außer Kontrolle geraten sei und ihr Lebensgefährte habe vorgeschlagen, die Katzen im Tierheim abzugeben. Dies wäre jedoch bestimmt teuer geworden und wäre unwirtschaftlich gewesen. Die Aufzucht koste Geld und man wolle dieses durch die Einnahmen zurückbekommen. Sie hätten 2018 mehrere Katzen kastrieren lassen, dieses Projekt jedoch ausgesetzt, nachdem die Klägerin noch 500 Euro Schulden beim Tierarzt gehabt habe. Nach einem weiteren Gutachten des Amtsveterinärs B. vom 24. Januar 2019 seien in der Wohnung der Klägerin mehrere apotheken- und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel vorgefunden worden. Die Verpackungen seien größtenteils angebrochen gewesen, was für eine regelmäßige Nutzung spreche. Die vorgefundenen Mengen entsprächen nicht den üblichen Abgabemengen an private Tierhalter und es sei davon auszugehen, dass auch verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne tierärztliche Anweisung den Tieren verabreicht worden seien. Viele der Arzneimittel hätten überdies ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum. Durch die Anwendung von abgelaufenen Arzneimitteln und/oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne tierärztliche Indikation könnten den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Überdies seien Tierarzneimittel vorgefunden worden, die für die im Haushalt der Klägerin lebenden Tiere nicht zugelassen seien. Unter anderem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Mai 2019 erklärte die Klägerin, ihre Katzen, zumindest die älteren Tiere und ihre Hunde zurückhaben zu wollen. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2019 – laut Ab-Vermerk am 26. Juli 2019 zur Post gegeben – hob die Beklagte den Bescheid vom 15. März 2017 auf (Ziffer 1.), bestätigte die gegenüber der Klägerin am 19. Dezember 2018 mündlich angeordnete Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 43 Katzen, zwei Hunden sowie einem Vogel (Ziffer 2.) und gab der Klägerin auf, die Verwertung der Tiere zu dulden (Ziffer 3.). Überdies untersagte sie ihr das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art (Ziffer 4.) und lehnte den Antrag auf Erlaubnis der weiteren Tierhaltung ab (Ziffer 5.). Daneben bestätigte sie die am 19. Dezember 2018 gegenüber der Klägerin mündlich angeordnete Sicherstellung von (Tier-)Arzneimitteln und ordnete an, dass die Klägerin zu dulden habe, dass diese der unschädlichen Beseitigung zugeführt würden (Ziffer 6.). Zudem seien die Kosten dieser Maßnahmen von der Klägerin zu tragen (Ziffer 7.) und die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziffern 2., 3. und 4. wurde angeordnet (Ziffer 8.). Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen des Amtsveterinärs B. in den Gutachten vom 10. und 24. Januar 2019. Darüber hinaus führte sie aus, dass die Tiere aufgrund der Zucht- und Haltungsmängel bereits teils lebenslang wirkende Schäden erlitten und daher keinen Marktwert mehr hätten und weiterhin der kostenaufwändigen Unterbringung und medizinischen Pflege bedürften, sodass die Tiere einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden sollten. Das Eigentum werde dem Tierschutzverein I. e.V. 1873 übertragen. Das Haltungs- und Betreuungsverbot rechtfertige sich aus den ausgeführten Mängeln der Tierhaltung. Diese seien nicht lediglich aus einer Überforderung oder Unwissenheit heraus entstanden, sondern seien aus wirtschaftlichen Interessen und Gewohnheit heraus getragen. Zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren sei das Haltungs- und Betreuungsverbot erforderlich. Da die Klägerin nicht über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse und auch nicht über die Einsicht und Zuverlässigkeit verfüge, um eine mängelfreie Katzenhaltung sicherzustellen, könne die erneute Tierhaltung nicht gestattet werden. Die Sicherstellung der (Tier-)Arzneimittel sei zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden bei Tieren, aufgrund des Verdachts der Beschaffung von Arzneimitteln auf illegalem Weg, des Verdachts des Betreibens einer tierärztlichen Hausapotheke, des Verdachts des illegalen Vertriebs von Arzneimitteln, der Lagerung abgelaufener sowie in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittel und zur Klärung der Apotheken- und Verschreibungspflicht der Arzneimittel erforderlich gewesen. Die Klägerin habe zu dulden, dass die Arzneimittel nicht herausgegeben und der unschädlichen Beseitigung zugeführt würden. Die Klägerin hat am 28. August 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 29. November 2019 – 23 L 2364/23 – abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. Januar 2020 – 20 B 1758/19 – als unzulässig verworfen. Zur Begründung reichte die Klägerin insbesondere verschiedene Befundberichte des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts H. (D.) sowie Tierarztquittungen und Bestellbestätigungen unter anderem für Tierfutter und –zubehör und Pflegemittel ein. Darüber hinaus führte sie aus, dass Schädeldeformationen rassetypisch seien und ihre weiße Perserkatze in einem gekämmten und gebadeten Zustand gewesen sei. Ihr Papagei sei gut gepflegt worden, habe immer fliegen dürfen und die Käfiggröße sei nur für die dauerhafte Käfigunterbringung relevant. Außerdem habe sie die Beschaffung eines größeren Käfigs beabsichtigt. Die Tiere seien alle glücklich, in einem sehr guten Ernährungszustand und tierärztlich betreut und offensichtlich am Leben gewesen. Es hätten ausreichend Futter und Katzentoiletten zur Verfügung gestanden, die zweimal täglich gereinigt worden seien. Sie habe nur zunächst nicht realisiert, wie viele Katzen sie rational halten könne. Das Problem sei nicht ihr mangelnder Einsatz für die Tiere, sondern nur die Anzahl der Tiere gewesen. Sie habe im Jahr 2018 für mehrere Tage ins Krankenhaus gemusst und die Tiere hätten sich in ihrer Abwesenheit verpaart. Deswegen sei es in der Folge zu mehreren Würfen gekommen. Sie habe sich durchweg einsichtig und kooperationsbereit gezeigt. Ihre Hunde seien überdies gut gepflegt gewesen, hätten regelmäßig Impfungen und Behandlungen gegen Würmer und Flöhe bekommen und seien regelmäßig ausgeführt worden. Tierversuche seien viel schlimmer als ihre Tierhaltung, aber dennoch erlaubt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung zu erheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens seien die verbliebenen – noch nicht vermittelten oder verstorbenen Tiere – übereignet worden. Ein Kostenbescheid aufgrund der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung solle voraussichtlich noch erlassen werden. In Bezug auf die sichergestellten (Tier-)Arzneimittel werde jedoch kein Kostenbescheid mehr erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Da die Klägerin keinen eigenen Antrag formuliert, sondern allein „Widerspruch“ gegen die gesamte Ordnungsverfügung eingelegt hat, war ihr Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen sämtliche belastende Regelungen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – und damit nicht gegen Ziffer 1. – zur Wehr setzt und überdies wie schriftsätzlich im Eilverfahren ausgeführt ihre beiden Hunde zurückhaben möchte. Es ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht zwischen den Entscheidungen der Beklagten differenziert, darüber hinaus davon auszugehen, dass sie neben der Anfechtung der belastenden Ziffern der Ordnungsverfügung auch im Wege der Verpflichtungsklage gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten in Ziffer 5. vorgehen wollte. Der sinngemäße Antrag der Klägerin, die mündlich am 19. Dezember 2018 angeordnete und in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2019 schriftlich bestätigte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten Tiere sowie Ziffern 3., 4. und 6. – soweit diese die Duldung der Beseitigung der sichergestellten (Tier-)Arzneimittel betrifft – sowie die mündlich am 19. Dezember 2018 angeordnete und in Ziffer 6. schriftlich bestätigte Sicherstellung von (Tier-)Arzneimitteln sowie Ziffer 7. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre beiden fortgenommenen Hunde an sie herauszugeben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, hat keinen Erfolg. Die Klage ist bezogen auf die Ziffern 3. und 6. der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2019 bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Verwertungsanordnung in Ziffer 3. hat sich erledigt, da sämtliche davon betroffene Tiere verstorben sind bzw. endgültig übereignet wurden und damit insoweit der Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung entfallen ist, sodass es einer entsprechenden Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vgl. auch zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Übereignung VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2023 – 23 L 1608/23 –, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 17. März 2023 – 23 L 388/23 –, S. 2 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 2. Mai 2022 – 23 L 2013/21 –, S. 2 des Beschlussabdrucks (jeweils nicht veröffentlicht) in Anlehnung an OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 20 B 1311/12 –, S. 4 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); ferner VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 23 L 1756/16 – juris Rn. 24, 26; VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 1 L 441/20.MZ –, juris Rn. 25 ff. und Beschluss vom 4. Februar 2020 – 1 L 1132/19.MZ –, juris Rn. 7 ff.; Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 16a Rn. 35. Der auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG gestützten Verwertungsanordnung kommen ihrer Rechtsnatur nach zwei unterschiedliche Wirkrichtungen zu: Zum einen wird der bisherige Tierhalter dazu verpflichtet, den Verwertungsvorgang in Gestalt der Eigentumsübertragung zu dulden, zum anderen richtet sich die Regelung auf die beabsichtigte Herbeiführung einer Änderung der zivilrechtlichen Eigentumslage durch die tatsächliche Übereignung. Mit Abschluss der Eigentumsübertragung entfallen beide Wirkungen endgültig. Ist die Eigentumsübertragung erfolgt, so hat der bisherige Tierhalter seine Duldungsverpflichtung erfüllt. Eine weitere Verpflichtung ist ausgeschlossen, weil eine nochmalige (dingliche) Übereignung der betroffenen Tiere durch die Beklagte aufgrund der erfolgten Eigentumsübertragung rechtlich unmöglich ist. Zugleich ist damit die mit der Verfügung angestrebte Änderung der Eigentumslage endgültig herbeigeführt. Mit der Eigentumsübertragung liegt es nicht mehr in der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht der Beklagten, den nachfolgenden Eigentümer der Tiere zu einer Rücküberlassung an die Klägerin zu veranlassen. Ebenso ist die Klage in Bezug auf Ziffer 6. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung unzulässig, da die sichergestellten Medikamente mittlerweile sämtlich vernichtet wurden und ein darauf bezogener Kostenbescheid nicht mehr ergehen wird. Da der Regelungsgegenstand entfallen ist und die Sicherstellung und Beseitigung der Arzneimittel auch nicht mehr die Grundlage einer zukünftigen Kostenentscheidung darstellen, ist Erledigung eingetreten und der Klage fehlt auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die am 19. Dezember 2018 mündlich angeordnete und in Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung schriftlich bestätigte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 43 Katzen, zwei Hunde und des Vogels der Klägerin erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat den Vorschriften des § 2 TierSchG, wonach derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (Nr. 1), und die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (Nr. 3), zuwidergehandelt und hierdurch die fortgenommenen Tiere erheblich vernachlässigt. Inhaltlich konkretisiert werden diese Pflichten betreffend die Hundehaltung durch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV). Im Übrigen kann zur Bestimmung des konkreten Regelungsinhalts des § 2 Nr. 1 TierSchG auf Tierschutzleitlinien wie z.B. die Merkblätter Nr. 43 (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen), Nr. 139 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten) – aktualisiert durch das Merkblatt Nr. 189 – und Nr. 164 (Amazonen) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) zurückgegriffen werden, die eine sachverständige Zusammenfassung dessen darstellen, was als gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, so dass ihnen der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2009 – 11 ME 187/09; VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 1 L 187/16.MZ; alle juris; Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 34. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im gerichtlichen Eilbeschluss vom 29. November 2019 – 23 L 2364/19 – sowie gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Die in der Ordnungsverfügung im einzelnen dargestellten Mängel im Hinblick auf den Gesundheits- und Pflegezustand sowie die Unterbringung der Katzen (Erkrankungen, keine hinreichende tierärztliche Versorgung, Schädeldeformationen, verdreckte Futterschalen, kein Wasser, nur 2 Katzentoiletten, gesamte Wohnung mit Kot und Urin verschmutzt, Überbelegung, Haltung in Nagerkäfigen, gekippte Fenster und weitere Verletzungs- und Gefahrenquellen), der Hunde (kein Wasser, Verschmutzung der Wohnung) und des Papageis (zu kleiner, massiv verdreckter und unzureichend ausgestatteter Käfig aus ungeeignetem Material) und die darin liegenden Verstöße gegen § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG beruhen auf dem amtstierärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2019. Dieses wiederum basiert auf den im Rahmen der Vorortkontrolle getroffenen örtlichen Feststellungen am 19. Dezember 2018, die durch den Bericht des Amtstierarztes vom 20. Dezember 2018, den Streifenbericht vom 21. Dezember 2018 sowie zahlreiche Fotos in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind und deren Verwertung als Beweismittel im Ergebnis keine Bedenken entgegenstehen. Schließlich werden die amtstierärztlichen Feststellungen bestätigt durch die Stellungnahmen der Tierärztin des Tierheimes Y. vom 20. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 sowie durch die Befundberichte des D. vom 11. und 22. Januar 2019. Die sachverständigen Feststellungen der amtlichen Tierärzte, denen nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –; alle juris, werden durch die Klägerin nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Insoweit genügt es nicht, die amtstierärztlichen Feststellungen nur zu bestreiten oder lediglich die eigene Bewertung an die Stelle der sachverständigen Beurteilung zu setzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2023 – 20 A 1043/20 –, juris Rn. 20, 44. Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine einzelne Katze gut gepflegt gewesen sei, widerspricht dies den sowohl fotografisch als auch tierärztlich dokumentierten Zuständen der Tiere. Überdies würde vor dem Hintergrund der Vielzahl der tierrechtlichen Verstöße und insbesondere des schlechten Gesundheitszustands aller Katzen auch der Pflegezustand eines einzelnen Tieres zu keiner anderen Bewertung führen. Die Klägerin dringt ebenso wenig mit ihrem Vortrag durch, sie habe stets ausreichend Futter im Haus gehabt und beständig Futter, Streu sowie Zubehör und Spielzeuge für die Tiere und Flohmittel und Mittel gegen Parasiten erworben. Denn zunächst steht dies den amtstierärztlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Futtervorrats nicht entgegen. Jedoch belegt allein das Besorgen bzw. Vorhalten von Futter noch keine in Menge und Qualität ausreichende sowie altersgerechte Versorgung der einzelnen Tiere. Exemplarisch wird insoweit auf die Befundberichte des D. vom 11. und 22. Januar 2019 verwiesen, in denen die untersuchten Tiere als schlecht genährt – nahezu kachektisch – und als im Wachstum retardiert sowie in einem schlechten Nährzustand mit fortgeschrittener Auszehrung und einer Koprostase bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die pauschale Behauptung der Klägerin, alle Tiere seien in einem sehr guten Ernährungszustand gewesen, nicht. Überdies wurde der Klägerin amtstierärztlich nicht nur das fehlende Nahrungsangebot, sondern insbesondere auch die fehlende Hygiene in Bezug auf die Futternäpfe vorgeworfen. Ebenso wenig steht der pauschal aufgeführte Erwerb der sonstigen Pflegemittel und Spielzeuge der amtstierärztlichen Bewertung der Haltungsbedingungen entgegen, da die angetroffene Realität nicht durch die Bestellung von Spiel- oder Pflegeprodukten relativiert wird. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, die vorgefundenen Schädeldeformationen seien rassetypisch, kann dem auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme nicht gefolgt werden. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, stellt sich der Umgang der Klägerin mit dem schwer kranken Kater, der bereits bei der Vorortkontrolle eine hochgradige Maulatmung zeigte, unter hochgradigem Katzenschnupfen sowie einer eitrigen Konjunktivitis und akuter Atemnot litt und einen hochgradig deformierten Schädel hatte, nicht als tierschutzgerecht dar. Der Kater war nicht ersichtlich tierärztlich betreut und wurde aufgrund seines Zustands noch am Tag der Vorortkontrolle im Tierheim euthanasiert. Die ebenfalls pauschale Behauptung der Klägerin, alle Tiere seien tierärztlich betreut gewesen, überzeugt vor dem Hintergrund der amtstierärztlichen Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustands der Katzen nicht. Darüber hinaus widerspricht sie insoweit den Angaben ihrer Tochter, die der Beklagten mitteilte, dass sie aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung in der Regel gar keinen Tierarzt bräuchten, sondern die Tiere selbst behandeln könnten. Mit Blick auf die Angabe der Klägerin, es hätten ausreichend Katzentoiletten zur Verfügung gestanden, ist zunächst schon nicht ersichtlich, was die Klägerin als ausreichend ansieht. Die von der Beklagten gezählten zwei Toiletten genügen nicht für die – nach der Abholung weiterer Katzen durch die Tochter der Klägerin – noch in der Wohnung der Klägerin verbliebenen 43 Katzen, da jeder Katze mindestens eine Katzentoilette zur Verfügung stehen muss, vgl. TVT-Merkblatt Nr. 43 (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen) Ziffer III (4), Stand: 2013, aktualisiert durch das TVT-Merkblatt Nr. 189 (Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen), S. 5, Stand: 2021. Dies zeigt sich auch an dem Verhalten der Katzen, den Kot in der Wohnung verteilt und gerade nicht in den Katzentoiletten abzusetzen. Dass die Käfighaltung von Katzen – anders als von der Tochter der Klägerin für diese ausgeführt – nicht tierschutzgerecht ist, ergibt sich eindeutig aus den überzeugenden Ausführungen im amtstierärztlichen Gutachten sowie den Angaben des TVT-Merkblatts Nr. 43, (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen) Ziffer II (5), Stand: 2013, aktualisiert durch das TVT-Merkblatt Nr. 189 (Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen), S. 5, Stand: 2021. Dass es sich bei der Käfighaltung durch die Klägerin um eine medizinisch notwendige Maßnahme gehandelt hätte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich den von der Klägerin vorgelegten und von ihr in Auftrag gegebenen Befundberichten des D. eine tierschutzgerechte Haltung oder Zucht durch die Klägerin entnehmen. Zwar mag die Klägerin im Rahmen ihrer Zucht Interesse an Fehlbildungen oder Todesursachen ihrer Katzen gezeigt haben. Dies allein belegt jedoch kein ernsthaftes über die Fortdauer der eigenen Zucht hinausgehendes Interesse am Wohlbefinden ihrer Tiere. Darüber hinaus lässt sich den von der Klägerin vorgelegten Befundberichten entnehmen, dass auch schon früher Katzen in ihrem Bestand erheblich erkrankt waren. So wurde bei der im Befundbericht des D. vom 6. und 18. Juli 2018 beschriebenen, verendeten Katze eine hochgradige katarrhalisch-eitrige Bronchopneumonie und keine Mengen von nennenswerte Futterbestandteilen im Magen festgestellt. Laut Befundbericht des D. vom 28. Dezember 2017 wurde eine Katze mit umfangreichen entzündlichen Läsionen im Lungengewebe untersucht und die Klägerin darauf hingewiesen, sich für eine tierärztliche Beratung im Hinblick auf ihren Katzenbestand an ihren Tierarzt zu wenden. Der Vortrag der Klägerin, ihre Hunde seien gut gepflegt, regelmäßig ausgeführt und geimpft sowie gegen Würme und Flöhe behandelt worden, missachtet die amtstierärztlich festgestellten allgemeinen Haltungsbedingungen der Hunde. Auch diese wurden entgegen von § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV ohne jederzeitigen Zugang zu Wasser gehalten. Dass die Klägerin behauptet, den Tieren mindestens einmal am Tag frisches Wasser zur Verfügung zu stellen, belegt nicht, dass den Tieren dieses auch dauerhaft zur Verfügung steht. Darüber hinaus stellt sich nach den überzeugenden Angaben des Amtstierarztes B. in der mündlichen Verhandlung schon allein die Haltung von zwei Hunden in einer Zweizimmerwohnung mit 43 Katzen als nicht tierschutzgerecht – da mit erheblichem Stress für die Hunde verbunden – dar. Ebenso wenig gestaltete sich die Haltung des Vogels der Klägerin als tierschutzgerecht. Soweit die Klägerin geltend macht, die Käfiggröße sei irrelevant, da der Vogel immer habe fliegen dürfen, ist festzuhalten, dass die vorgesehene Mindestkäfiggröße des TVT-Merkblatts Nr. 164 (Heimtiere: Amazonen, Stand: November 2013) gerade für – die eigentlich zwingend paarweise zu haltenden – Vögel mit mindestens einer Stunde oder beliebig langem Freiflug gilt, TVT-Merkblatt Nr. 164, S. 1. Für den Fall, dass den Tieren kein Freiflug gewährt werden kann, ist sogar ein freier Flugraum von mindestens 8m³ erforderlich. Überdies ist vor dem Hintergrund der überzeugenden amtstierärztlichen Angaben schon nicht ersichtlich, wie dem Vogel in der vollgestellten und im Zeitpunkt der Vorortkontrolle von 43 Katzen bewohnten Wohnung ein gesicherter Freiflug hätte ermöglicht werden können. Die pauschale Behauptung der Klägerin, sich bereits eine Woche vor der Vorortkontrolle nach einem größeren Käfig umgeschaut zu haben, widerlegt zum einen nicht ihre grundsätzlich nicht tierschutzgerechte Einstellung der erforderlichen Käfiggröße gegenüber und belegt zum anderen, dass sie es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten hat, dem Vogel schnellstmöglich einen größeren Käfig zur Verfügung zu stellen, da sie einen solchen jedenfalls noch nicht bestellt hatte. Überdies verbleiben die übrigen amtstierärztlich festgestellten Haltungsmängel. Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wissenschaftliche Tierversuche erlaubt sind, einer abwägenden gesetzgeberischen Entscheidung, die nicht unmittelbar die Anforderungen an die tierschutzgerechten Haltungsbedingungen der privaten oder gewerblichen Tierhaltung der Klägerin herabsetzt. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Haltungsmängel ist auch davon auszugehen, dass die Tiere der Klägerin im Sinne einer Missachtung der arteigenen Verhaltensmuster wie ungestörtes Trink-, Ess-, Ruhe-, Reinigungs- und Bewegungsverhalten sowie mangels einer ausreichenden tierärztlichen Versorgung erheblich vernachlässigt waren. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung ist, dass die Bedingungen, unter denen das betroffene Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. Sie setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017 – 20 A 1789/15 –, juris Rn. 74. Die Haltungsbedingungen der Klägerin blieben – wie bereits dargelegt – erheblich hinter dem erforderlichen Standard zurück. Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung ist auch verhältnismäßig, insbesondere waren mildere Mittel angesichts der angetroffenen Haltungsumstände und der dringenden tierärztlichen Behandlungsbedürftigkeit fast aller Tiere nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch sie künftig sichergestellt ist, vgl. zum Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 20 A 2606/21 –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks m.w.N. (nicht veröffentlicht), sondern gerade mit Blick auf ihr weitestgehend uneinsichtiges Verhalten sowie den Umstand, dass sie – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – trotz des vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbotes erneut Katzen unter tierschutzwidrigen Umständen hält, keinen substanziellen Anhaltspunkt dafür geliefert, warum eine Besserung eingetreten sein sollte. Die bloße Aussage, sie hätte eingesehen, dass die Zucht außer Kontrolle geraten, sie aber in der Lage sei, eine kleinere Menge Katzen zu halten, kann vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin den Gesundheits- und Pflegezustand ihrer Tiere sowie ihre Haltungsbedingungen trotz vorgegebener Einsicht und Kooperationsbereitschaft fortlaufend bagatellisiert, zu keinem anderen Ergebnis führen. Erweisen sich nach alledem die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung als rechtmäßig, ergibt sich die diesbezügliche von Ziffer 7. der Ordnungsverfügung erfasste Kostentragungspflicht dem Grunde nach aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Das in Ziffer 4. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen. Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße der Klägerin stellen grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der Rechtsgrundlage dar. Bei der Frage, ob eine Zuwiderhandlung als grob zu charakterisieren ist, kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie auf den Grad des Verschuldens an. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 23 L 3198/18 –, Beschlussabdruck S. 5 und Beschluss vom 31. März 2017 – 23 L 711/17 –, Beschlussabdruck S. 12 (jeweils nicht veröffentlicht); Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 45 m.w.N.; siehe ferner OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 20 B 520/18 –, Beschlussabdruck S. 5 f. und Beschluss vom 12. Juni 2020 – 20 B 346/20 –, Beschlussabdruck S. 9 f. (jeweils nicht veröffentlicht). Aufgrund der amtstierärztlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass grobe Zuwiderhandlungen vorliegen, da die Klägerin den Tieren durch die nicht tierschutzgerechte Haltung erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt hat, obwohl ihr die Haltungsmängel aufgrund ihrer langjährigen Tierhaltung nicht verborgen geblieben sein konnten, was sie zumindest für die im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kontrolle gehaltene Tierzahl auch eingeräumt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin den von ihr gehaltenen Tieren durch die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt, denn die Tiere waren – wie dem amtstierärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2019 zu entnehmen ist – trotz teilweise schwerer oder jedenfalls schmerzhafter Erkrankungen nicht bzw. nicht ausreichend tierärztlich behandelt und aufgrund der – insbesondere mit Blick auf die Giardieninfektion – jedenfalls teilweise nicht ausreichenden Versorgung mit Wasser und Futter in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt. Die Klägerin hat den Tieren darüber hinaus durch die hohe Zahl an Tieren auf zu kleinem Raum – darunter der Vogel als Beutetier und die Katzen, die eine solitäre Lebensweise bevorzugen – als auch durch die unter anderem durch Kot verdreckte Wohnung und die teilweise Käfighaltung der Katzen im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erhebliche Leiden zugefügt. Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden, vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Auflage 2023, TierSchG § 16a Rn. 46, wovon auf Grund der nicht dem Tierwohl entsprechenden Haltung auszugehen ist. Denn in den Fällen, in denen die Haltungsbedingungen als solche geeignet sind, Tieren erhebliche Leiden zuzufügen, bedarf es regelmäßig keiner weiteren Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat. Vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Auflage 2023, TierSchG § 16a Rn. 47. Die sodann anzustellende Prognose muss zu Lasten der Klägerin ausfallen, denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sie ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbotes für Tiere erneut Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen wird. Die ausgeführten schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG, die von dem fehlenden Willen bzw. dem Unvermögen der Klägerin zeugen, tierschutzrechtlichen Anforderungen dauerhaft zu entsprechen, rechtfertigen die Annahme, dass sie ohne das Verbot auch zukünftig entsprechende Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Klägerin zeigte sich nur vordergründig einsichtig in ihre Überforderung und im Übrigen uneinsichtig in die mit der Haltungssituation einhergehenden Leiden der Tiere. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Verstöße in wesentlichen Aspekten beharrlich bagatellisiert bzw. abstreitet, deutet auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, welche die Annahme rechtfertigt, dass ohne behördliches Einschreiten weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten angetroffenen Haltungsbedingungen allein der einmaligen Überforderung der Klägerin nach ihren stationären Krankenhausaufenthalten zuzurechnen sind und dass die plötzliche unkontrollierte Vermehrung ihres Tierbestands und ihre daraus resultierende außergewöhnliche Belastung allein auf diesen Abwesenheiten beruhen. Denn zum einen lagen die gerichtlich bekannten stationären Aufenthalte zwischen März und April des Jahres 2018, was der Angabe der Klägerin entspricht, die Katzen hätten sich im Frühling unkontrolliert vermehrt. Eine Abwesenheit der Klägerin in diesem Zeitraum vermag jedoch nicht zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle im Dezember 2018 und unter Berücksichtigung der ca. zweimonatigen Trächtigkeit einer Katze das Vorhandensein eines Wurfes von ca. acht bis zehn Wochen alten Welpen zu erklären. Zum anderen wäre die Klägerin auch für die Dauer ihres stationären Aufenthalts oder sonstige Abwesenheiten – unabhängig von der überhaupt bestehenden Möglichkeit, Katzen, Hunde und einen Vogel tierschutzgerecht in der Zweizimmerwohnung der Klägerin unterzubringen – verpflichtet gewesen, für eine tierschutzgerechte Betreuung und Versorgung der Tiere zu sorgen. Darüber hinaus würde es die Klägerin auch nicht entlasten, wenn es tatsächlich zu einer einmaligen unkontrollierten Vermehrung der Tiere gekommen wäre, da ihr Verhalten im Anschluss in keiner Weise an den Anforderungen einer tierschutzgerechten Haltung, sondern wie ihre Tochter ausgeführt hat, allein an wirtschaftlichen Gesichtspunkten – die Haltungskosten durch den Verkauf der Katzen auszugleichen – ausgerichtet war. Nach alledem hat die Beklagte mit dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das Verbot genügt insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht teilt insoweit zunächst die Einschätzung der Beklagten, dass mildere Mittel, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung künftig sicherzustellen, ausscheiden. Im Ergebnis ist eine reine Beschränkung der Tierzahlen bzw. die Beschränkung des Verbots auf bestimmte Tierarten als mildere Mittel nicht angezeigt. Denn diese Maßnahmen würden sich jedenfalls nicht als gleich effektiv erweisen, da sie weiterhin mit der Gefahr verbunden wären, dass die Klägerin auch bei einer reduzierten Tierzahl oder der Beschränkung des Verbots auf eine Tierart die Belange des Tierschutzes nicht hinreichend berücksichtigen würde. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass ihr – gerade auch bei der von der Anzahl der Tiere unabhängigen Einsicht in die Notwendigkeit der Einleitung von fachtierärztlichen Behandlungen von hochgradig kranken Tieren und die Notwendigkeit der Reinhaltung der Fressnäpfe und der Wohnung – offenbar jedes Verständnis hinsichtlich ihrer tierschutzrechtlichen Verfehlungen fehlt. Dieses Verhalten kann nicht einer reinen zeitlichen Überforderung zugeordnet werden, sondern erscheint vielmehr als Ausdruck einer grundsätzlichen Einstellung der Klägerin den Tierwohlbelangen gegenüber bzw. einer fehlenden Sachkunde. Vor dem Hintergrund, dass von der Tierhaltung der Klägerin verschiedene Tierarten betroffen waren und diese durch die Vernachlässigung der tierschutzgerechten allgemeinen und tierartspezifischen Haltungsbedingungen geprägt war, erscheint ein auf alle Tiere bezogenes Haltungs- und Betreuungsverbot angemessen. Die Klägerin hat auch – unabhängig von der Frage des Versterbens oder der Rechtmäßigkeit einer Vermittlung – keinen Anspruch auf Herausgabe ihrer beiden Hunde, da, wie bereits dargelegt, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung sowie das Haltungs- und Betreuungsverbot rechtmäßig sind. Aufgrund der zuvor festgestellten Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie des Haltungs- und Betreuungsverbots war über den Hilfsantrag der Klägerin auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu bescheiden. Auch insoweit ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung des von der Beklagten als Wiedergestattungsantrag ausgelegten – und von der Klägerin insoweit nicht anders dargestellten – Ausführungen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG auf Wiedergestattung des Haltens oder Betreuens von Tieren. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag eine Wiedergestattung der Tierhaltung oder -betreuung möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen weggefallen ist. Die Klägerin trägt also die materielle Beweislast dafür, dass die Basis für die negative Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich entfallen ist. Hierfür muss der Grund in den Blick genommen werden, der Anlass für die (dem Verbot zugrundeliegende) negative Prognose war. Verbleiben Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung, muss der Wiedergestattungsantrag abgelehnt werden, vgl. mit weiteren Nachweisen Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Auflage 2023, TierSchG § 16a Rn. 55. Die Klägerin hat bislang nicht die notwendige Einsicht in ihre bisherigen Verstöße gezeigt und trotz ihrer vorgebrachten Einsicht, die Verstöße, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt haben, weiterhin überwiegend bestritten bzw. relativiert. Darüber hinaus hat die Beklagte erst im Februar 2023 erneut ca. neun Katzen aus der Wohnung der Klägerin fortgenommen, die diese trotz des vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots dort unter den gleichen tierschutzwidrigen Umständen wie den dem Verbot zugrundeliegenden gehalten hat. Ein ernsthaftes Umdenken der Klägerin kann so nicht festgestellt werden, zumal auch ihr Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig für ihr Interesse an der Legalisierung einer erneuten Tierhaltung spricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei wird für die angefochtenen – im Rahmen der Streitwertzumessung einheitlich zu betrachtenden – tierschutzrechtlichen Anordnungen in der Ordnungsverfügung, Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 – 20 B 999/22 –, juris Rn. 33, und für die beklagte Ablehnung des Wiedergestattungsantrags nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG einmalig der Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.