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Beschluss

15 K 6084/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0318.15K6084.23A.00
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Leitsätze

Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Tenor
  • 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 12. März 2024 und 14. März 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 – 1 C 7.06 –, juris Rdnr. 2. Kommt es aufgrund fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist zur übereinstimmenden Hauptsachenerledigung, ist entscheidend, ob der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt vor Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig war. Vgl. zur Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei Ablauf der Überstellungsfrist BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 2 BvR 679/21 –, juris. Denn ist die Erledigung Folge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, so sind grundsätzlich die vor der Änderung bestehenden Erfolgsaussichten maßgeblich. Zur Erledigung aufgrund nachgeschobener Ermessenserwägungen BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42.10 –, juris Rdnr. 6; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rdnr. 83 und § 156 Rdnr. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 161 Rdnr. 16; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rdnr. 17. Wird etwa eine Klage erst durch eine Rechtsänderung begründet, trifft den Kläger, dessen Begehren nach bisherigem Stand keine Erfolgsaussichten hatte, die Kostenlast. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand 8/2022, § 161 Rdnr. 23. Hiernach hätten sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erwiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. August 2023, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet worden ist (Ziff. 1. und 3. des Bescheides), ist zutreffend auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt worden. Bulgarien war für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren gleichen Rubrums 15 L 2271/23.A Bezug genommen, die sich für den Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist – sechs Monate nach Bekanntgabe des Eilbeschlusses, mithin mit Ablauf des 11. März 2024 – mangels relevanten neuen Vortrags insoweit und auch unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Änderungen des Asylgesetzes durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54, zum 27. Februar 2024 als weiterhin zutreffend erweisen. Damit sind bezogen auf diesen Zeitpunkt auch die Entscheidungen zu Ziff. 2 und Ziff. 4. des Bescheides rechtmäßig gewesen. An der Kostentragungspflicht des Klägers ändert sich selbst dann nichts, wenn man davon ausginge, so etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 18a K 759/22.A –, juris, Rdnr. 9 ff. m.w.N., es komme für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte und damit auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Überstellungsfrist an. Denn dann entspräche es in Anwendung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO ebenfalls der Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte hat unverzüglich nach Ablauf der Überstellungsfrist auf den Eintritt der Rechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung reagiert und diese aufgehoben. Anlass, die ursprünglich ohne Erfolgsaussicht erhobene Klage über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus aufrecht zu erhalten, hat die Beklagte nicht gegeben. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten lässt sich zudem nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Gründe für die Aufhebung des Bescheides fielen in die Sphäre der Beklagten, weil sie ihrer Pflicht zur fristgerechten Überstellung nicht nachgekommen sei. Denn das Ausbleiben der Überstellung setzt letztlich nur eine von mehreren notwendigen Ursachen dafür, dass die Überstellungsfrist abläuft und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Ebenso kausal für den Ablauf der Überstellungsfrist ist die Tatsache, dass der Asylantragsteller der aus dem angefochtenen und rechtmäßigen Bescheid folgenden Ausreisepflicht nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nachgekommen ist. Der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, widerspricht im Übrigen auch deshalb billigem Ermessen, weil in der Folge der Kläger ohne einen dies rechtfertigenden Grund gegenüber denjenigen Antragstellern besser gestellt würde, deren Klage gegen die Überstellungsentscheidung vom Gericht vor Ablauf der Überstellungsfrist rechtskräftig entschieden werden konnte oder die die Klage in Erkenntnis ihrer Erfolglosigkeit zuvor zurückgenommen haben. Denn im Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist entsteht zwar ein Aufhebungsanspruch des Asylantragstellers betreffend den bestandskräftigen Dublin-Bescheid; eine unmittelbar daraufhin erhobene Klage wäre jedoch regelmäßig nach § 75 VwGO unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).