Leitsatz: 1. Im Zweifel ist anzunehmen, dass ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt.2. Tritt ein Rechtsanwalt in Schriftsätzen erkennbar als solcher auf, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55d Satz 1 VwGO.Anlehnung an OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 12 A 1484/23 - Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigt den Umbau und die Erweiterung einer bestehenden Einzelhandelsfläche innerhalb des Bestandsgebäudes auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Y.-straße N01, N02 in X (Gemarkung: G01, G02). Mit Baugenehmigung vom 3. September 2018 (Az.: 00/00-BA-0000/17) wurde dem Kläger erstmalig der Umbau und die Erweiterung der Einzelhandelsfläche auf dem Grundstück Y.-straße N01, N02 genehmigt. Mit Schreiben vom 10. August 2021 beantragte der Kläger die Verlängerung der Gültigkeit dieser Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 (Az.: 00/00-VL-0000/N02) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein Anspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung bestehe, wenn für dasselbe Grundstück mehrere Baugenehmigungen für unterschiedliche Bauvorhaben existieren würden und von diesen Genehmigungen – so wie hier – bereits eine vollständig umgesetzt worden sei. Auch wenn dem Bauherrn grundsätzlich ein Wahlrecht aus mehreren gleichzeitig bestehenden Baugenehmigungen für verschiedenartige Vorhaben auf demselben Grundstück zustehe, erledige sich die Alternativbaugenehmigung auf andere Weise, sobald der Bauherr von seinem Wahlrecht Gebrauch mache. Ein erledigter Verwaltungsakt könne mangels Bestandskraft nicht verlängert werden. Unter dem Aktenzeichen 00/00-BA-0000/19 sei eine weitere Genehmigung für dieselben Bereiche des Gebäudes erteilt worden, die bereits umgesetzt worden sei, sodass keine Grundlage für eine Verlängerung der anderen Genehmigung mehr existiere. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger – per Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts – am 16. Juni 2022 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie trotz postalischer Erhebung nicht formunwirksam. Er, der Kläger, habe sich nicht als Prozessvertreter bestellt. Da er persönlich betroffen sei, sei die Klage als solche einer Partei eingereicht worden. Er habe ausdrücklich erklärt, privat zu klagen. Das Fehlen einer Bestellung als Prozesshandlung könne nicht allein durch die Benutzung des Anwaltsbriefkopfes als stillschweigende Bestellung zum Prozessanwalt umgedeutet werden. Je nach Fortgang der Sache werde entschieden, ob noch eine Bestellung von ihm oder anderer Anwaltskollegen erfolge. Die Klage sei auch begründet, weil für Gebäude mehrere Genehmigungen nebeneinander bestehen könnten, soweit der geschaffene Baubestand ihrer Verwirklichung nicht entgegenstehe. So sei es auch in seinem Fall, da für die Baugenehmigung 00/00-BA-0000/19 lediglich leichte bauliche Veränderungen ausgeführt worden seien, die im Verhältnis zum Gebäudebestand durch kleine Maßnahmen beseitigt werden könnten. Die durchgeführten Maßnahmen temporären Charakters seien rückbaufähig und stünden der Verwirklichung der beantragten Verlängerung der Baugenehmigung 00/00-BA-0000/17 nicht entgegen. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2022 aufzuheben und sie zu verurteilen, ihm die Baugenehmigung zur Registriernummer 00-VL-0000/N02 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da die Form des §§ 55a, 55d VwGO nicht eingehalten worden sei. Der Kläger habe seine Klage vom 15. Juni 2022 und die Klagebegründung vom 10. August 2022 nicht als elektronisches Dokument übermittelt, obwohl er ausdrücklich unter seinem Anwaltsbriefkopf geschrieben habe. Die aktive Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfaches bestehe auch dann, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache explizit als Rechtsanwalt auftrete. Der Kläger habe diese Rolle ausweislich des Briefkopfes, der Adressangabe und des Unterschriftenbereiches bewusst angenommen. Eine Personenverschiedenheit von Rechtsanwalt und Mandant sei kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Hausakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klage wurde formunwirksam erhoben, da der Kläger diese entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht hat. Nach § 55d Satz 1 VwGO haben unter anderem Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, da Klagen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der personelle Anwendungsbereich eröffnet, weil der Kläger Rechtsanwalt und erkennbar als solcher in dem Klageverfahren aufgetreten ist. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass er nicht als Prozessbevollmächtigter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftritt. Zwar ist dem Wortlaut von § 55d VwGO nicht zu entnehmen, ob der Begriff des Rechtsanwalts status- oder allein rollenbezogen verwendet wird, ob also bereits der Status als Rechtsanwalt genügt, um den Pflichten des § 55d VwGO zu unterliegen, oder ob darüber hinaus zu fordern ist, dass der Rechtsanwalt im konkreten Fall auch tatsächlich als solcher auftritt. Letzteres Verständnis hätte zur Folge, dass eine Person dann nicht als Rechtsanwalt zu behandeln wäre, wenn sie zwar als solcher zugelassen ist, jedoch in einer eigenen Angelegenheit nicht als solcher, sondern als Privatperson auftritt. Eine solche Auslegung könnte im Lichte der Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten sein, da es zweifelhaft erscheint, ob es sich rechtfertigen lässt, dass einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung beruflicher Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr auch in privaten Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten verwehrt bleibt. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 –, juris Rn. 21. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, welches Begriffsverständnis § 55d VwGO zugrunde liegt. Selbst wenn § 55d VwGO verlangt, dass ein Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt, ist auch diese Voraussetzung hier erfüllt. Der Rechtsanwalt kann sich in einer eigenen Angelegenheit in den Grenzen der §§ 45 ff. BRAO selbst vertreten. Die Personenverschiedenheit von Rechtsanwalt und Mandant ist kein kennzeichnendes Merkmal des Anwaltsmandats. Vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 – IV ZR 188/08 –, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 17 W 198/17 –, juris Rn. 10; Toussaint , in: MüKo-ZPO (6. Aufl. 2020), § 78 Rn. 29. Aus § 78 Abs. 4 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) ergibt sich vielmehr, dass der Rechtsanwalt bei einem Auftreten als Rechtsanwalt als solcher zu behandeln ist. Soweit der Kläger der Auffassung ist, eine willentliche Bestellung sei Voraussetzung für einen Anwaltsprozess, kann dem nicht gefolgt werden. Eine willentliche – förmliche – Bestellung oder eine Anzeige dieser gegenüber dem Gericht ist hierfür gerade nicht erforderlich; die Absicht, als Rechtsanwalt auftreten zu wollen, kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben. Im Zweifel ist sogar anzunehmen, dass der Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt. Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 17 W 198/17 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Toussaint , in: MüKo-ZPO (6. Aufl. 2020), § 78 Rn. 29; Weth , in: Musielak/Voit, ZPO (20. Aufl. 2023), § 78 Rn. 27; Jaspersen , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (49. Edition, Stand: 1. Juli 2023), § 91 Rn. 191; Flockenhaus , in: Musielak/Voit, ZPO (20. Aufl. 2023), § 91 Rn. 33; s. auch bereits RG Gruchot 48 (1904), 393, 394; KG, Urteil vom 27. April 1954 – 2 U 2012/53 –, NJW 1955, 593. Wenn ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt sogar explizit – etwa durch die eigene Bezeichnung im Briefkopf mit der Abkürzung „RA“ und unter seiner Unterschrift mit der Statusbezeichnung „Rechtsanwalt“ – als Rechtsanwalt auftritt, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 12 A 1484/23 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 –, juris Rn. 20 ff.; AGH Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 1 AGH 3/22 –, juris Rn. 34. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger bei Klageerhebung als Rechtsanwalt aufgetreten. Ausweislich des Briefkopfes, des Adressfeldes und der Signumzeile der Klageschrift ist der Kläger als „Rechtsanwalt“ aufgetreten und hat insoweit bewusst diese Rolle angenommen. Die Klageschrift ist daher – ohne dass der Kläger dies gesondert hervorheben musste – objektiv so zu verstehen, dass der Kläger sich im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt; einer förmlichen Bestellung bedurfte es entgegen seiner Auffassung nach dem Vorstehenden nicht. Seine schriftsätzlichen Erklärungen vom 10. August 2022 und 19. September 2022, wonach er die Klage als Partei eingereicht habe und den Postweg als Privatperson nutze, können dem nicht entgegengehalten werden. Abgesehen davon, dass auch diese Schreiben unter Verwendung des Anwaltsbriefkopfes verfasst wurden, wird hierdurch der eindeutige Erklärungsgehalt der Klageschrift nicht infrage gestellt. Liegen – wie hier – objektive Anhaltspunkte für ein Auftreten als Rechtsanwalt im Sinne einer Selbstvertretung vor, bestehen mit Blick auf die dem Rechtsanwalt insoweit zustehenden Rechte – im Fall des Obsiegens namentlich der Kostenerstattungsanspruch, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO –, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 17 W 198/17 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 –, juris Rn. 22, auch die mit dem Auftreten als Rechtsanwalt einhergehenden Pflichten, wie hier die elektronische Übermittlung, § 55d VwGO. Eine selektive Inanspruchnahme einzelner Rechte und Pflichten nach der individuellen Willensentscheidung des Rechtsanwalts kommt dagegen nicht in Betracht. Anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. August 2022, wonach er je nach Fortgang der Sache entscheiden wolle, ob noch eine Bestellung von ihm oder anderer Anwaltskollegen erfolge. Durch das Selbstvertretungsrecht ist ein Rechtsanwalt nicht gehindert, einen anderen Rechtsanwalt zu seinem Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Da eine Bestellung mehrerer Prozessbevollmächtigter möglich ist (vgl. § 84 ZPO), kann ein Rechtsanwalt sich auch selbst vertreten und daneben weitere Prozessbevollmächtigte (z.B. Sozien) bestellen. Vgl. Toussaint , in: MüKo-ZPO (6. Aufl. 2020), § 78 Rn. 29; Piekenbrock , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (49. Edition, Stand: 1. Juli 2023), § 78 Rn. 39. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Eingangsverfügung des Gerichts vom 17. Juni 2022 nichts Abweichendes entnehmen. Die von dem Kläger angeführte, grundsätzlich erbetene einfache Einreichung von Schriftsätzen steht zwar im Zusammenhang mit deren elektronischer Weiterleitung an Verfahrensbeteiligte. Sie lässt jedoch keinen Rückschluss auf eine (etwaig erfolgte) rechtliche Qualifizierung als Partei oder sich selbst vertretenden Rechtsanwalt zu. Eine gerichtliche Hinweispflicht hinsichtlich der Anforderungen des § 55d VwGO besteht im Übrigen nicht. Als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege musste dem Kläger die Rechtslage auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein. Der Rechtsanwalt hat das Recht zu kennen. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 4 MB 78/N02 –, juris Rn. 8; LAG Kiel, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 6 Sa 337/20 –, juris Rn. 134. Ob darüber hinaus die Klage unbegründet ist – wofür nach Aktenlage nicht zuletzt deshalb Erhebliches spricht, weil der durch die Umsetzung der Baugenehmigung 00/00-BA-0000/19 geschaffene bauliche Bestand die Verwirklichung der Baugenehmigung, deren Verlängerung erstrebt wird, aufgrund der dann erforderlichen nicht unbeträchtlichen Rückbaumaßnahmen (etwa im Bereich der Treppe und der eingezogenen Wand aus Gipskarton mit Blecheinlage) voraussichtlich mit erledigender Wirkung ausschließt –, vgl. auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 1 LB 10/12 –, juris Rn. 21 f., wonach weitere erteilte Genehmigungen für dieselbe Fläche nur dann wirksam bleiben, wenn der geschaffene bauliche Bestand der Verwirklichung nicht entgegensteht, etwa bei kurzfristigen baulichen Nutzungen oder reinen Ergänzungen des ursprünglichen Vorhabens, bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.