OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

20 K 9408/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0206.20K9408.23.00
6mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Bezirksregierung T. bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag hin durch Bescheid vom 29. März 2020 Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,- €. Die Zuwendung gelangte zur Auszahlung an den Kläger. Das „Rückmelde-Formular ermittelter Liquiditätsengpass NRW-Soforthilfe 2020“ füllte der Kläger am 3. Dezember 2020 dergestalt aus, dass er unter Ziffer 1. ein Kreuzchen vor dem Satz einfügte: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.“ Weitere Angaben zu seinen Liquiditätsverhältnissen machte der Kläger in dem Rückmelde-Formular nicht. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 übersandte die Bezirksregierung T. dem Kläger eine Zusammenfassung seiner Angaben im Rückmeldeverfahren. Darin wies sie darauf hin, der Kläger habe erklärt, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt und demgemäß auf die Förderung verzichtet zu haben. Am 29. November 2023 erließ die Bezirksregierung T. gegenüber dem Kläger den angefochtenen Feststellungs- und Erstattungsbescheid. Darin stellte sie fest, dass der Bewilligungsbescheid mit dem Zugang des erklärten Verzichts auf den vollständigen Betrag der ausgezahlten Soforthilfe keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Außerdem setzte sie den zu erstattenden Betrag auf 9.000,- € fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Unter dem 24. Dezember 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Verzicht auf die Corona-Soforthilfe erklärt. Er habe die bewilligte Hilfe gebraucht und verbraucht, da sein Geschäft in der Corona-Zeit nicht gut gelaufen sei. Was sich aus dem Rückmelde-Formular ergebe, könne keinesfalls als Verzicht ausgelegt werden. Bei dem Ausfüllen des Formulars sei er davon ausgegangen, dass er sich nur zurückmelde. Keinesfalls sei er davon ausgegangen, dass er auf etwas verzichte. Das Formular sei so aufgebaut, dass es mehr irritiere, als Klarheit verschaffe. Deshalb könne der formularmäßige Verzicht nicht bindend sein. Es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte auf einen Verzicht berufe, da bei einem Rückmeldeformular nicht mit einem Verzicht gerechnet werden müsse. Es fehle dem Rückmeldeformular auch an seiner Unterschrift. Der Kläger beantragt, den Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 29. November 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und führt zur Begründung aus, das Rückmeldeverfahren sei nur über einen personalisierten Link durch die Klägerseite möglich gewesen. Damit stehe fest, wer das Rückmeldeformular ausgefüllt habe. Dies habe nur durch die Klägerseite erfolgen können, da nur sie Zugriff auf das eigene E-Mail Postfach habe. Die Zusammenfassung zur Rückmeldung zum Liquiditätsengpass sei ebenfalls an die bereits im Antragsformular angegebene E-Mail-Adresse des Klägers versandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung T.. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung T. vom 29. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Kläger auf die ihm bewilligte Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,- Euro rechtswirksam verzichtet hat, hat die Bezirksregierung T. in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom 29. März 2020 unwirksam geworden und der Kläger verpflichtet ist, die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. In seiner Rückmeldung zum Liquiditätsengpass NRW-Soforthilfe 2020 hat der Kläger unter der Überschrift „1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ erklärt: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.“ Die Erklärung des Klägers ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, dass er auf die Rechtsposition, die ihm durch den Bewilligungsbescheid vom 29. März 2020 vermittelt worden ist, verzichtet hat. Wie der Erklärung außerdem zu entnehmen ist, muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass der Verzicht ihn dazu verpflichtete, die erhaltene Corona-Soforthilfe an den Beklagten zurückzuzahlen. Auf diese Konsequenz ist der Kläger durch die E-Mail Bezirksregierung T. vom 3. Dezember 2020 erneut ausdrücklich hingewiesen worden. Zu einer Reaktion hat ihn diese E-Mail nicht veranlasst. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass dem Kläger Inhalt und Folgen seiner Erklärung zum Rückmeldeverfahren klar gewesen sind. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, er sei davon ausgegangen, es habe sich allein darum gehandelt, sich bei der Bezirksregierung T. zurück zu melden, so stellt sich die Frage, welchen Sinn eine solche Rückmeldung haben sollte, wenn damit keine Erklärung zum weiteren Verfahren verbunden war. Es kann sein, dass der Kläger die Gestaltung des Rückmeldeformulars als verwirrend oder unverständlich empfunden hat. Dies erklärt aber nicht, warum der Kläger das leere Feld für die Verzichtserklärung offenbar angekreuzt hat, ohne sich zuvor Klarheit darüber zu verschaffen, was mit der Verzichtserklärung gemeint war. Die Verzichtserklärung selbst ist auch nicht dermaßen unverständlich formuliert, dass Unklarheiten über ihren Bedeutungsgehalt entstehen könnten. Ihr Text ist eindeutig und weist zutreffend auf die Rechtsfolgen hin. Der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, das ebenfalls umfangreiche Antragsformular im elektronischen Verfahren auszufüllen, spricht außerdem dafür, dass ihn das Rückmeldeformular ebenfalls nicht überfordert hat. Sollte dies dennoch der Fall gewesen sein, hätte den Kläger die Verpflichtung getroffen, sich in geeigneter Weise kundig zu machen, bevor er die Erklärung abgibt. Ist dies aber unterblieben, kann der Kläger nachträglich nicht geltend machen, er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich in einem Rückmeldeformular eine Verzichtserklärung befindet. Eine überzeugende Erklärung dafür, warum er die Verzichtserklärung trotz ihrer unzweideutigen Formulierung angekreuzt hat, wenn er einen Verzicht gar nicht hat erklären wollen, ist der Kläger schuldig geblieben. Er muss sich deshalb an dem Verzicht festhalten lassen. Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten ist bei alledem nicht erkennbar. Die Verzichtserklärung des Klägers ist auch ohne Unterschrift rechtswirksam. § 3 a Abs. 1 VwVfG NRW erlaubt ausdrücklich die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der Beklagte hat für die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Zuwendung von Corona-Soforthilfen die ausschließlich elektronische Kommunikation in diesem Sinne vorgeschrieben. Dies ergibt sich aus Nr. 5.1 Satz 1 der Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 31. Mai 2020). Für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie folgt dasselbe aus den Informationen, die der Beklagte auf der Internetseite www.soforthilfe-corona.nrw.de zur Verfügung gestellt. Am Tag der Antragstellung durch den Kläger am 29. März 2020 enthielt die Internetseite, wie dem Gericht aus anderen Corona-Soforthilfen bekannt ist, unter der Rubrik FAQs folgenden Passus: „ Wie funktioniert das Antragsverfahren? Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.“ Der Antrag des Klägers auf die Corona-Soforthilfe konnte also digital gestellt werden und war ohne seine Unterschrift ebenso rechtsgültig, wie der an ihn ergangene Bewilligungsbescheid. In dem sich der Kläger auf das digitale Verfahren eingelassen hat, war er an dieses auch gebunden, als er von der Bezirksregierung T. zur Abgabe des Rückmeldeformulars aufgefordert worden ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Urheberschaft des Klägers für die Erklärung im Rückmeldeverfahren dadurch sichergestellt war, dass er über sein E-Mail Postfach einen personalisierten Link zugesandt erhalten hat, der es nur ihm ermöglichte, dass Rückmeldeformular zu versenden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, das Rückmeldeformular nicht selbst ausgefüllt zu haben. Die verschärften Anforderungen für die elektronische Kommunikation gemäß § 3 Abs. 2 VwVfG NRW greifen darüber hinaus nicht ein, weil es keine Rechtsvorschrift gibt, die für die Erklärungen im Rückmeldeverfahren oder die Verzichtserklärung die Schriftform vorschreibt. Von einem wirksamen Verzicht des Klägers auf die Corona-Soforthilfe ist somit auszugehen. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass der Berechtigte auf ein durch Verwaltungsakt begründetes materielles Recht nachträglich verzichten kann. Der Verzicht führt zur Erledigung des Verwaltungsaktes in sonstiger Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Diese Rechtsfolge tritt mit Wirkung für die Zukunft mit Zugang der Verzichtserklärung bei der Behörde als Erklärungsempfängerin ein, vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2023 - 20 K 7640/22 -, unter Berufung auf: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36/86 – sowie Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36/15 -; OVG Münster, Beschluss vom 29. März 2012 – 10 B 342/12 –; BayVGH, Urteil vom 12. August 2015 – 21 BV 14.2170 –; zitiert nach juris. Konsequenz dessen ist, dass der Bewilligungsbescheid vom 29. März 2020 infolge des Verzichts unwirksam geworden ist. Dies hat die Bezirksregierung T. in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Das Rückzahlungsverlangen des Beklagten findet seine Rechtfertigung in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW findet keine Anwendung, weil der Bewilligungsbescheid vom 29. März 2020 nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sondern in sonstiger Weise durch den Verzicht des Klägers auf das ihm gewährte Recht. Eine analoge Anwendung des § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW auf sämtliche Fälle des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist nicht zulässig, vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 49 a Rn. 4. Es greift aber der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergibt, wonach eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung grundsätzlich rückgängig zu machen ist, vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 49 a Rn. 27 f. Eine Ermächtigung des Beklagten, das Erstattungsbegehren durch Erlass eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, folgt nach der sogenannten Kehrseitentheorie daraus, dass die rechtsgrundlose Leistung, welche rückabgewickelt werden soll, ebenfalls auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 –, BVerwGE 40, Seite 88 ff.; Urteil der Kammer vom 17. Juli 2013 – 20 K 7520/12 –; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 49 a Rn. 27; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 62. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches liegen vor, weil der Kläger von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von 9.000,- Euro erhalten hat, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestanden hätte. Der Rechtsgrund ist mit dem Verzicht des Klägers auf die Corona-Soforthilfe nachträglich entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 9.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.