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Beschluss

1 L 3095/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1213.1L3095.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der am 23. November 2023 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8543/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. In den Fällen, in denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, kann nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf ein Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Nach diesen Maßgaben bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehenen Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid. Die Voraussetzungen für deren Erlass liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der − wie hier die Antragstellerin − keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) erfüllt. 1. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ist von § 30 Abs. 1 und 2 AsylG gedeckt. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach diesen Vorschriften liegen vor. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung, d.h. nach dem Stand der Rechtsprechung und der Lehre, die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 -, juris sowie vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris Rn. 3; Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. März 2023, § 30 AsylG Rn. 14. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Dies ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff. AsylG liegen im Falle der Antragstellerin offensichtlich nicht vor. Zur Begründung wird auf die Gründe des ablehnenden Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend und hervorhebend ist auszuführen: Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie und ihr Ehemann erkrankt seien, ist dieses Vorbringen bereits offensichtlich ungeeignet, eine Verfolgung der Antragstellerin oder einen ihr drohenden ernsthaften Schaden zu begründen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, sie hätten in Aserbaidschan Schulden. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 12 m.w.N. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, demnach sie und ihr Ehemann in Aserbaidschan bedroht worden seien, ist vollkommen unglaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt blieben völlig vage und oberflächlich. Insbesondere divergieren die Angaben der Antragstellerin zum Zeitraum der angeblichen Vorfälle (vgl. Bl. 89 der Verwaltungsvorgänge: „Ende des Sommers“; „Februar“; „August, September“; „Juli“). Im Übrigen ist ihr Vorbringen auch offenkundig arg konstruiert. Die Antragstellerin gab an, dass ein privater Gläubiger namens J. sie bedroht habe, nachdem sie lediglich die Darlehenssumme in Höhe von „20.000“, nicht jedoch die vereinbarten weiteren „5.000“ zurückgezahlt hätten. Letzteres sei ihnen nicht möglich gewesen (vgl. Bl. 89 der Verwaltungsvorgänge). Dies ist mit ihren weiteren Angaben, sie hätten ihre Wohnung für „40.000“ verkauft, nicht plausibel in Einklang zu bringen. Ebenso lebemsfremd sind die Ausführungen der Antragstellerin, die Polizei habe sodann von ihnen die gleiche Summe – die ausstehenden „5.000“ – verlangt. Das Bundesamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch klar zu erkennen gegeben, weshalb der Asylantrag der Antragstellerin nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Vortrag der Antragstellerin ist insbesondere nicht geeignet, ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände durch die Abschiebung in einer Weise verschlechtern würde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben für den Ausländer führt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris, vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A –, juris und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris Rn. 29 ff. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vielmehr muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stößt und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris Rn. 14, das heißt die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17. „Konkret“ ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist „erheblich“, wenn aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, juris Rn. 13. Das bedeutet, dass von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden kann, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Der Ausländer muss eine geltend gemachte Erkrankung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach diesen Maßstäben begründet der Vortrag der Antragstellerin kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin hat etwaige Erkrankungen bereits nicht durch Vorlage eines aussagekräftigen fachärztlichen Attests im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Mithin ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass sie an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan oder Georgien – alsbald − derart verschlechtern würde, dass für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerin in Aserbaidschan oder Georgien nicht ausreichend behandelbar wären. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist eine medizinische und therapeutische Versorgung Erkrankter sowohl in Aserbaidschan als auch in Georgien gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 26. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Aserbaidschan vom 27. Mai 2022, S. 38 ff. Insbesondere sind auch Schilddrüsenerkrankungen in Georgien und in Aserbaidschan behandelbar. Behandlungsmöglichkeiten durch Endokrinologen einschließlich Labortest und spezifischer Medikamente zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen sind verfügbar. Vgl. EUAA, Medical Country of Origin Information vom 4. September 2022, AVA 16077 (Georgien) sowie vom 3. Februar 2022, AVA 15464 (Aserbaidschan). Ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt befand sie sich auch bereits in Aserbaidschan in Behandlung. Sie gab an, dass es ihr dank der Medikamente „gut gehe“ (vgl. Bl. 92 der Verwaltungsvorgänge). Weitergehend ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Antragstellerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder bei einer (gemeinsamen) Rückkehr nach Georgien oder Aserbaidschan nicht in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind erwerbsfähig. Der Ehemann der Antragstellerin hat bereits in der Vergangenheit als LKW-Fahrer gearbeitet, die Antragstellerin ist partiell einer Friseurtätigkeit nachgegangen (vgl. Bl. 87 f. der Verwaltungsvorgänge). Es ist nicht ersichtlich, warum nicht wenigstens ein Elternteil im Falle der Rückkehr nicht erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Im Übrigen sind die Antragstellerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder auf die Unterstützung durch ihre Familienangehörigen zu verweisen, die sich ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt in Aserbaidschan und Georgien aufhalten (vgl. Bl. 88 der Verwaltungsvorgänge). Schließlich kann die Familie nötigenfalls auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 3. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere steht die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, juris Rn. 18 und Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41, im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG verlangen, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen. Dabei genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 24 ff. Allerdings folgt aus Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG ausweislich des eindeutigen Wortlauts keine absolute Beachtenspflicht, sondern ein die Abwägung beeinflussendes Berücksichtigungsgebot. Vgl. Erkennendes Gericht, Beschluss vom 4. August 2023 – 17 L 1407/23.A –. S. 12 des amtlichen Abdrucks, n.v.; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 ‒ 2 L 847/22.A ‒, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2022 – W 7 K 21.30924 –, juris Rn. 36. Art 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in den vorgenannten Vorschriften enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die Aufenthaltsbeendigung darf letztlich nicht zu einer unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Trennung der Familienangehörigen führen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 − 2 BvR 586/13 −, juris Rn. 12. Gemessen daran begegnet die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder eine besonders schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bilden. Indes steht (auch) dem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Asylantrag des Ehemannes und der beiden gemeinsamen Kinder wurde mit Bescheid vom 13. November 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Mit Entscheidung vom heutigen Tag hat das Gericht – 4 L 3064/23.A – ihren Eilantrag abgelehnt, so dass auch sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann problemlos auch in Aserbaidschan fortgesetzt werden. Der Familie ist ein gemeinsamer Aufenthalt in Aserbaidschan auch zumutbar. Sie hat sich dort auch bereits in der Vergangenheit über viele Jahr aufgehalten. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).