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Urteil

1 K 4655/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1201.1K4655.20.00
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Tenor

Die Sicherstellungsverfügung des S. vom 00. 00 0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, das mit der Verfügung sichergestellte Holzpaneel an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Sicherstellungsverfügung des S. vom 00. 00 0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, das mit der Verfügung sichergestellte Holzpaneel an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung eines Holzpaneels durch das G. (nachfolgend: W.). Das Holzpaneel besteht aus drei waagerechten, übereinander angeordneten Holzfragmenten. Es ist bemalt und zeigt unter anderem zwei in Richtung des linken Randes des Paneels blickende Figuren, wobei der rechten Figur – anders als der linken Figur – aufgrund von Beschädigungen des Holzes die Füße fehlen. Auf dem obersten Holzfragment sind Hieroglyphen zu erkennen. In von den Beteiligten vorgelegten (gutachterlichen) Stellungnahmen wird übereinstimmend festgestellt, das Holzpaneel sei ein antikes Original aus dem altägyptischen Kulturraum, das in der späten Dritten Zwischenzeit (1070 bis 664 v. Chr.) oder Spätzeit (664 bis 332 v. Chr.) hergestellt worden und Teil eines Sarges gewesen sei. Der Kurator des Ägyptischen Museums und Papyrussammlung der Staatlichen Museen zu T. E. kommt darüber hinaus in mehreren von dem W. eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, das Holzpaneel sei sicher im heutigen Staatsgebiet Ägyptens hergestellt worden. Seine Stilistik und Materialität sei ganz klassisch und typisch für die Herstellung in den Grenzen des heutigen ägyptischen Staatsgebietes. Darüber hinaus seien in den zwischenzeitlich durch Ägypten eroberten Gebieten, die heute dem Staatsgebiet anderer Staaten entsprächen, im Anschluss an die Eroberungen zwar Festungen zur Bewachung der Gebiete entstanden. Es sei jedoch nicht belegt, dass ägyptische Handwerker in die eroberten Gebiete gezogen seien. Vielmehr seien Gebrauchsgegenstände im ägyptischen Kernland hergestellt und in die Eroberungsgebiete gebracht worden, wenn sie dort benötigt worden seien. Eine Verortung des Paneels innerhalb des heutigen Ägyptens könne jedoch nicht sicher vorgenommen werden. Die bisher wissenschaftlich bekannten Objekte stammten aus dem Großraum H. und aus Ortschaften in Mittel- und Unterägypten wie I. oder K.. Ein gut vergleichbarer Sarg stamme aus I.. Die bescheidenere und einfachere Ausführung des streitgegenständlichen Sargpaneels im Gegensatz zu den bekannten Särgen aus dem Großraum H. lasse an eine Herkunft aus Mittel- oder Unterägypten denken. Die bekannten mittelägyptischen Fundstellen seien während der ägyptischen Revolution und in den Folgejahren (2011 bis 2013) systematisch ausgeraubt worden. Am 25. Februar 2020 ersteigerte der Kläger das Paneel für 3.500,00 US-Dollar von einer Kunstgalerie namens Q. in O., USA. Die U. Gallery hatte in der jüngeren Vergangenheit ein weiteres Holzpaneel angeboten, welches dem streitgegenständlichen Paneel stark ähnelt. Dieses Paneel besteht aus zwei waagerechten, übereinander angeordneten Holzfragmenten und die beiden darauf abgebildeten Figuren blicken in Richtung des rechten Randes des Paneels. Zudem sind die Füße beider Figuren (unbeschädigt) abgebildet. In Bezug auf das ähnliche Paneel gab die U. Gallery als Herkunft eine in O. ansässige, auf Kleinkunst spezialisierte Galerie namens P. an. Nach Auskunft von Herrn Dr. N. ist es möglich, dass das streitgegenständliche und das weitere, diesem auch nach seiner Auffassung sehr ähnliche, Paneel Teile desselben Sarges sind, die nach seiner Zerlegung in Einzelteile separat verkauft wurden. Am 3. März 2020 verbrachte United Parcel Service (UPS) das streitgegenständliche Holzpaneel nach Deutschland. Bei seiner Einfuhr lag dem Paneel eine Rechnung der U. Gallery vom 25. Februar 2020 bei, in der als dessen Herkunft „ Ex L. The Time machine O. “ angegeben wird. Am 5. März 2020 hielt das Hauptzollamt Köln – Zollamt Flughafen Köln/Bonn – das Holzpaneel gestützt auf § 81 Abs. 4 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) an und informierte den Kläger und das W. über die Anhaltung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 gab das W. dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Sicherstellung des Holzpaneels auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 KGSG. Unter dem 26. Juni 2020 führte der Kläger aus, der ursprüngliche Verkäufer des Paneels, Herr L. sei verstorben. Das Paneel habe sich jedoch seit den 1970er Jahren und bis zu seinem Verkauf am 30. April 2013 in der Privatsammlung von Herrn D. befunden. Daher sei es nicht verwunderlich, dass keine Ausfuhrpapiere des ägyptischen Staates mehr existierten. Ferner gehe das Paneel Ägypten nicht verloren, wenn es in seinen Besitz gelange. Vielmehr werde es fachgemäß gelagert und konserviert sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, da er plane, seine umfassende Kunstsammlung in eine Stiftung in Familienbesitz zu überführen, die auch ein privates, für die Öffentlichkeit zugängliches Museum bauen solle. Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 ordnete das W. die Sicherstellung des Paneels an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem Paneel handele es sich um ein Original aus dem altägyptischen Kulturraum, das aus der späten Dritten Zwischenzeit bzw. Spätzeit stamme. Es sei archäologisches Kulturgut im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes und nationales Kulturgut des Staates Ägypten, da es nach dem ägyptischen Antiquitätenschutzgesetz von 1983 in der Fassung von 2010 einem Ausfuhrverbot unterliege. Der Kläger habe die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG bei der Einfuhr zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Er habe lediglich pauschal angegeben, dass das Paneel sich seit den 1970er Jahren in einer privaten Kunstsammlung von Herrn M. D. befunden habe. Dessen ungeachtet lasse sich die Sicherstellung auch auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG stützen. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass das Paneel aus Ägypten unter Verstoß gegen das dort für Antiken geltende Ausfuhrverbot ausgeführt und somit entgegen § 28 KGSG nach Deutschland eingeführt worden sei. Denn die Ausfuhr von Antiken aus Ägypten sei bereits seit 1912 nur mit einer entsprechenden Genehmigung erlaubt und seit 1983 gelte ein generelles Ausfuhrverbot. Das W. informierte die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 10. Juli 2020 und das Auswärtige Amt am 8. April 2021 über die Sicherstellung. Mit Verbalnote vom 18. Mai 2021 teilte das Auswärtige Amt der ägyptischen Botschaft in T. unter dem Geschäftszeichen 000-0-000.00 EGY mit, dass das W. das Holzpaneel wegen des Verdachts einer illegalen Ausfuhr aus Ägypten sichergestellt habe. Da es sich bei dem Paneel nach Auskunft der vorliegenden Expertisen um altägyptisches Kulturgut handele, könne Ägypten auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt ein Rückgabeersuchen nach dem UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (nachfolgend: UNESCO-Übereinkommen) entsprechend dem deutschen Kulturgutschutzgesetz stellen. Der Verbalnote waren mehrere detaillierte Lichtbilder des Paneels beigefügt. Entsprechende Verbalnoten nebst Lichtbildern übersandte das Auswärtige Amt unter demselben Geschäftszeichen jeweils auch für eine Ushabtibox, eine Sargmaske und eine Brosche, die zuvor ebenfalls durch das W. sichergestellt worden waren. Mit Verbalnote vom 27. Juli 2021 teilte die ägyptische Botschaft in T. dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die deutsche Verbalnote unter dem Geschäftszeichen 000-0-000.00 EGY mit, die zuständigen ägyptischen Behörden hätten bestätigt, dass die sichergestellten Gegenstände originale ägyptische Antiquitäten seien, die zur altägyptischen Zivilisation und zum kulturellen Erbe Ägyptens gehörten und unrechtmäßig aus Ägypten ausgeführt worden seien. Die ägyptischen Behörden seien bereit, insoweit alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Botschaft bat das Auswärtige Amt um dessen Unterstützung bei der Rückgabe der Antiquitäten. Mit Untersuchungsbericht von Februar 2022, dem Auswärtigen Amt am 29. März 2022 von der ägyptischen Botschaft in T. übermittelt, kam ein von dem sog. „Supreme Council of Antiquities“ Ägyptens am 10. Oktober 2021 eingesetzter Ausschuss zu dem Ergebnis, das Holzpaneel sei authentisch, gehöre zur altägyptischen Zivilisation und das ägyptische Antiquitätenschutzgesetz sei auf es anwendbar. Daher solle es nach Ägypten zurückgeführt werden. Bereits am 7. August 2020 hat der Kläger Klage gegen die Sicherstellung erhoben. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger mehrere Dokumente vorgelegt: Ein Schreiben der U. Gallery vom 2. Februar 2020, in dem angegeben wird, ein großes antikes ägyptisches Holzsargpaneel aus der Spätzeit, ca. 700 bis 30 v. Chr., sei für 4.100,- US-Dollar verkauft worden. Darin ist nicht das streitgegenständliche, sondern wahrscheinlich das von der U. Gallery in der Vergangenheit ebenfalls angebotene, dem streitgegenständlichen Paneel ähnliche Paneel abgebildet. Ferner eine Rechnung von A. an die U. Gallery vom 20. Februar 2020 über ein bemaltes ägyptisches Holzsargpaneel für 800,- US-Dollar, in welcher ein Gegenstand klein abgebildet, kurz beschrieben, auf 716 bis 30 v. Chr. datiert und als Herkunft L. X. angegeben wird. Darauf befindet sich nachfolgende undatierte handschriftliche und von F. D. unterschriebene Erklärung: „ Dies ist Teil der Gruppe von Paneelen, die auf der Rechnung Nr. 0000 aufgeführt sind und sich seit den 1970er Jahren im Besitz der Firma befinden. “. Außerdem eine Rechnung der J. in O. vom 30. April 2013 mit der Rechnungsnummer 00000000 an A. ohne Abbildung, gemäß der eine „Vielzahl ägyptischer Holzpaneele“ für 4.500,- US-Dollar verkauft wurde. Zudem eine Rechnung von C. in R. City, USA an B. Co. – M. D. vom 14. März 1977 über ein „egyptian wood carving“ und Alaska-Elfenbein für insgesamt 100,- US-Dollar. Schließlich eine von F. D. handschriftlich unterschriebene Erklärung vom 18. Februar 2022 mit der Überschrift „Affidavit“ und einer kleinen Abbildung eines Gegenstandes, in welcher diese bestätigt, dass das auf der Erklärung abgebildete ägyptische Sargpaneel von ihrem Ehemann M. D. und ihr am 14. März 1977 von C. gekauft worden sei. Sie sei damit einverstanden, dass die Erklärung einem deutschen Gericht vorgelegt werde. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Sicherstellungsanordnung lasse sich weder auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG noch auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG stützen. Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 KGSG trage das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er verpflichtet gewesen sei, gemäß § 30 KGSG Unterlagen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat mitzuführen. Dies ergebe sich aus § 84 Abs. 2 Nr. 1 KGSG, da nach den allgemeinen Beweisregeln der Staat beweisen müsse, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sei. Ägypten sei nicht Herkunftsstaat des streitgegenständlichen Holzpaneels im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 KGSG, und dieses sei nicht im Sinne von § 28 Nr. 1 bzw. § 30 KGSG durch Ägypten als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden. Durch die von dem Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. N. sei nicht nachgewiesen, dass Ägypten Herkunftsstaat des Holzpaneels im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes sei. Denn Herkunftsstaat sei der Staat, in dem der Gegenstand ursprünglich belegen gewesen, also aufgefunden worden sei. Das Kulturgutschutzgesetz stelle an keiner Stelle auf das Herstellungsland oder die Produktionsstätte ab. Herr E. gehe davon aus, dass ägyptische Gebrauchsgegenstände zwar auf dem heutigen Staatsgebiet Ägyptens hergestellt, jedoch häufig in die Eroberungsgebiete verbracht worden seien. Daher sei nicht auszuschließen, dass das streitgegenständliche Paneel ursprünglich nicht im heutigen Ägypten belegen gewesen und aufgefunden worden sei. Die weiteren Ausführungen von Herrn Dr. N. seien weitgehend spekulativ bzw. nicht nachvollziehbar. Auch der Bericht des Ausschusses des ägyptischen V. belege die Herkunft des Holzpaneels aus Ägypten nicht. Darin würden lediglich unbelegte Behauptungen aufgestellt. Das ägyptische Antiquitätenschutzgesetz von 1983 sei nicht auf das Holzpaneel anwendbar. Insbesondere unterfalle es nicht dessen Art. 2. Dies setze voraus, dass das Kulturgut – anders als das streitgegenständliche Holzpaneel – in Ägypten registriert sei. Ferner habe das Paneel sich ausweislich der von ihm vorgelegten Dokumente bereits mindestens seit 1977 in den USA und damit außerhalb von Ägypten befunden. Das ägyptische Antiquitätenschutzgesetz sei erst im Jahr 1983 in Kraft getreten, enthalte keine Rückwirkungsregelung und könne keine Gegenstände unter Schutz stellen, die sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens außer Landes befunden hätten. Schließlich sei das Holzpaneel auch deshalb kein nationales Kulturgut im Sinne der §§ 28, 30 KGSG, weil es nicht – wie in § 6 KGSG vorausgesetzt – in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sei. Sowohl § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG als auch § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG schieden auch deshalb als taugliche Ermächtigungsgrundlagen für die angegriffene Sicherstellung aus, weil nicht feststehe, dass das Holzpaneel nach dem 26. April 2007 aus Ägypten ausgeführt worden sei. Die Ermächtigungsgrundlagen seien nur anwendbar, wenn die Ausfuhr aus dem Herkunftsland nach diesem Stichtag erfolgt sei. Dies gebiete Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Ausfuhr nach dem Stichtag müsse das beklagte Land darlegen und beweisen. Insoweit genüge – anders als in Bezug auf die in § 33 KGSG ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale – in Anlehnung an § 32 KGSG der hinreichende Verdacht einer vor dem Stichtag erfolgten Ausfuhr nicht, sondern diese müsse feststehen. Die gesetzliche Vermutung des § 52 Abs. 2 KGSG sei nicht anwendbar, da sie – wie ihre Stellung im Gesetz zeige – nur im Falle eines Rückgabeersuchens durch einen Vertragsstaat und nur zu dessen Gunsten gelte. Eine Analogie komme nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke bestehe. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Regelungslücke im Gesetzgebungsverfahren aufgefallen wäre, da das Kulturgutschutzgesetz nach langen und ausgiebigen Debatten in Politik und Kultur in Kraft getreten sei. Dessen ungeachtet sei eine etwaige gesetzliche Vermutung hier durch die von ihm vorgelegten Dokumente widerlegt. An die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung seien keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Die von ihm vorgelegten datierten Kaufbelege – insbesondere die Rechnung vom 14. März 1977 – und die Erklärungen von Frau D. genügten insoweit. Keiner der vorgelegten Belege sei über die U. Gallery eingeholt worden. Vielmehr stammten die Rechnungen von A. und das Affidavit von Frau D. habe er über seine Prozessbevollmächtigten eingeholt. A. betreibe keinen eigenen Internet-Shop. Das Unternehmen sei jedoch seit über 25 Jahren tätig und verkaufe Artefakte im Groß- und im Einzelhandel sowie über die Internetplattform WW.. Die U. Gallery habe bei dem Verkauf des Paneels nur als Versteigerungsplattform gedient und dieses ausweislich des Datums der von A. ausgestellten Rechnung vom 20. Februar 2020 nur kurze Zeit in ihrem Besitz gehabt. Die Rechnung vom 14. März 1977 beziehe sich auf das streitgegenständliche Holzpaneel. Die Bezeichnung des damals verkauften Gegenstandes als „ egyptian wood carving “ spreche nicht dagegen, obgleich das streitgegenständliche Holzpaneel keine Schnitzereien enthalte. Das englische Verb to carve bedeute nicht nur schnitzen, sondern auch ritzen und carving bezeichne eine Skulptur, also ein dreidimensionales Artefakt wie das Paneel. Ferner sei davon auszugehen, dass die Ausstellerin der Rechnung, Frau HL., keinen größeren Wert auf die korrekte Bezeichnung des Verkaufsgegenstandes gelegt habe. Schnitzerei habe sie sicherlich nicht gemeint, zumal Holzschnitzereien in der altägyptischen Kunst nur sehr selten und nur als vollplastische Holzfiguren vorkämen. Der erhöhte Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung sei auch auf das Affidavit von Frau D. anzuwenden, da diese als US-Bürgerin keine eidesstattliche Versicherung vor einer deutschen Behörde abgeben könne. Auf dem Affidavit sei das streitgegenständliche Paneel abgebildet, was bei einer entsprechenden Vergrößerung der Abbildung deutlich werde. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die bloße Nichtvorlage von Unterlagen im Sinne des § 30 KGSG keinen hinreichenden Verdacht einer illegalen Ausfuhr begründe. Anderenfalls sei § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG überflüssig. Vielmehr seien konkrete Tatsachen erforderlich, die – anders als hier – die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Ausfuhrbestimmungen des Herkunftsstaates begründeten. Schließlich sei die Sicherstellung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) KGSG aufzuheben, weil Ägypten nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Unterrichtung um Rückgabe des Holzpaneels ersucht habe. Die Verbalnote vom 27. Juli 2021 stelle kein Rückgabeersuchen im Sinne des § 59 KGSG dar. Gegen ein Rückgabeersuchen im Sinne des Gesetzes spreche auch, dass Ägypten zum Zeitpunkt der Übersendung der Verbalnote noch nicht habe wissen können, ob es sich bei dem Holzpaneel um ein altägyptisches Kulturobjekt handele. Denn der mit der Prüfung des Holzpaneels beauftragte Ausschuss sei erst am 10. Oktober 2021 und damit zeitlich nach der Verbalnote eingesetzt worden. Der Bericht des ägyptischen Ausschusses stehe der Aufhebung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) KGSG ebenfalls nicht entgegen. Er sei erst nach Ablauf der dort normierten sechsmonatigen Frist erfolgt und stelle ebenfalls kein hinreichendes Rückgabeersuchen im Sinne des § 59 KGSG dar, da er keinen für die Rückgabe hinreichenden Nachweis der Herkunft des Holzpaneels enthalte und lediglich auf der Grundlage von Fotografien erfolgt sei. Ferner sei die Sicherstellung unverhältnismäßig. Sie dauere bereits seit mehreren Jahren an, ohne dass vonseiten des Auswärtigen Amtes oder Ägyptens das Rückgabeverfahren effektiv betrieben worden sei. Schließlich sei die Sicherstellung auch deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land die zehntägige Frist des § 81 Abs. 5 Nr. 4 KGSG nicht eingehalten habe. Der Kläger beantragt, die Sicherstellungsverfügung des S. vom 00. 00 0000 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, das mit der Verfügung sichergestellte Holzpaneel an ihn herauszugeben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, das Holzpaneel sei nationales Kulturgut der Arabischen Republik Ägypten im Sinne der §§ 28, 30 KGSG. Insoweit sei nicht auf § 6 KGSG abzustellen. Dieser definiere nationales deutsches Kulturgut, nicht aber nationales Kulturgut eines anderen Staates. Was nationales Kulturgut eines anderen Staates sei, ergebe sich aus dem ausländischen Recht – hier also aus dem ägyptischen Antiquitätenschutzgesetz. Die Definition als ausländisches nationales Kulturgut setze – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht voraus, dass das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sei. Es genüge vielmehr, dass das Kulturgut oder auch ganze Kategorien von Kulturgut durch das ausländische Recht unter Schutz gestellt würden. Das Holzpaneel sei nach dem ägyptischen Antiquitätenschutzgesetz von 1983 in der Fassung von 2010 ägyptisches Kulturgut (Art. 1 des Gesetzes) und werde (insbesondere durch dessen Art. 8) unter Schutz gestellt. Aufgrund der Unterschutzstellung des Holzpaneels durch Art. 1 des Gesetzes sei irrelevant, dass dieses nicht auch dessen Art. 2 unterfalle. Auch der vom ägyptischen V. eingesetzte Ausschuss sei in seinem Bericht aus Februar 2022 zu dem Schluss gekommen, dass das ägyptische Antiquitätenschutzgesetz auf das Holzpaneel Anwendung finde. § 30 KGSG statuiere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr und des Herkunftsstaates eine allgemeine Beweislast des Einführenden. Anderenfalls könne der Einführende sich bereits dadurch von der Beweislast befreien, dass er keine Dokumente zur Herkunft des Kulturguts vorlege. Auch im Anschluss an die Sicherstellung erfolge kein Wechsel der Nachweispflicht zulasten der Behörde, wenn der Betroffene keine Unterlagen vorlege. § 30 KGSG sei eine fortdauernde Beweislast des Einführenden zu entnehmen. Anderenfalls werde die Nachweispflicht ad absurdum geführt. Der Stichtag 26. April 2007 finde im Rahmen des § 33 KGSG nur insoweit Anwendung, als die Sicherstellung vor dem Hintergrund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KGSG im Wege einer teleologischen Reduktion voraussetze, dass die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat nicht offensichtlich vor dem Stichtag erfolgt sei. Mit Blick auf § 52 Abs. 2 KGSG werde die Ausfuhr nach dem Stichtag gesetzlich vermutet. Es sei gerechtfertigt, die Norm auch im Sicherstellungsverfahren anzuwenden, da der Einführende mit dem Rückgabeschuldner im Rückgabeverfahren identisch sei und sich die Interessenlage nicht ändere. Die von dem Kläger vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Die Rechnung vom 14. März 1977 lasse nicht erkennen, ob sie sich auf das Paneel beziehe, was mit Blick auf den Kaufpreis von 100,- US-Dollar zweifelhaft sei. Einigermaßen belegt sei die Herkunft des Paneels nur bis 2013, wobei auch insoweit kein eindeutiger Beleg existiere. Denn die Firma A. habe keinen eigenen Internetauftritt und werde lediglich gelegentlich auf Verkaufsplattformen als Vorbesitzerin genannt. Daher bestünden Zweifel, ob sie real existiere. Die handschriftliche Erklärung von Frau D. auf der Rechnung vom 20. Februar 2020 sei knapp und pauschal und die darauf enthaltene Abbildung zu klein und qualitativ schlecht, um davon ausgehen zu können, dass sie das streitgegenständliche Paneel zeige. Die Erklärung von Frau D. vom 18. Februar 2022 habe keinen erhöhten Beweiswert, da sie nicht den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genüge. Sie sei nicht vor einer der nach § 52 Abs. 2 Satz 4 KGSG zuständigen Behörden und unter der Strafandrohung des § 156 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Vielmehr sei sie eine einfache schriftliche Erklärung. Diese sei nicht glaubhaft, da die Rechnung aus dem Jahr 1977 sich auf eine Holzschnitzerei („wood carving“) beziehe. Das streitgegenständliche Paneel enthalte keine Holzschnitzerei, sondern das Holz sei bemalt worden. Es liege fern, dass ein Verkäufer ein glattes Sargpaneel als Holzschnitzerei oder Holzskulptur bezeichne. Das der Erklärung beigefügte Foto lasse zudem nicht erkennen, ob es sich dabei um das streitgegenständliche Holzpaneel handele. Zudem habe der Geschäftsführer der U. Gallery 2008 und 2009 illegal ägyptische Antiquitäten in die USA eingeführt. Im Zuge dessen habe er auch Provenienzen gefälscht. Hierfür sei er 2012 in den USA verurteilt worden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung vom 18. Februar 2022 ebenfalls gefälscht sei, zumal die in der Erklärung angegebene Adresse von Frau D. im Internet veröffentlicht sei. Ungeachtet dessen bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ausfuhr aus Ägypten nach dem 26. April 2007 und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften. Für den hinreichenden Verdacht einer illegalen Ausfuhr aus Ägypten spreche, dass das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der U. Gallery vom 2. Februar 2020 nicht das streitgegenständliche Paneel abbilde und die U. Gallery in der Vergangenheit auch ein dem streitgegenständlichen Paneel sehr ähnliches Paneel angeboten habe, das möglicherweise von demselben Sarg stamme. Ferner bestünden aufgrund der von dem Geschäftsführer der U. Gallery in der Vergangenheit begangenen Straftaten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Schließlich hätten in Gebieten um I., denen Herr Dr. N. das streitgegenständliche Paneel zuordne, von 2011 bis 2013 Plünderungen stattgefunden. Im Übrigen genüge für den nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG erforderlichen hinreichenden Verdacht, dass durch den Einführenden keine die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr belegenden Unterlagen vorgelegt würden. Die von dem Kläger vorgelegten Dokumente belegten die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Holzpaneels aus Ägypten – wie geschildert – nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Verbalnote der ägyptischen Botschaft in T. ein Rückgabeersuchen im Sinne des § 59 KGSG dar. Dem stehe nicht entgegen, dass sie entsprechend den Gepflogenheiten des diplomatischen Verkehrs nicht direkt die Rückgabe des Holzpaneels fordere, sondern sehr respektvoll formuliert sei. Denn der Bitte um Unterstützung bei der Rückgabe lasse sich durch Auslegung ein Rückgabeersuchen entnehmen. Der Bericht des vom ägyptischen V. eingesetzten Ausschusses lege dieses Rückgabeersuchen näher dar und belege es. Mit Blick auf die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Drittstaaten müsse das Rückgabeersuchen nicht bereits alle notwendigen Angaben für den Rückgabeanspruch enthalten. Vielmehr könnten diese im Laufe des Vermittlungsverfahrens noch ergänzt werden. Für das Rückgabeersuchen sehe das Gesetz – anders als § 63 Abs. 1 KGSG in Bezug auf die Rückgabeklage – keine bestimmten inhaltlichen Anforderungen vor. Schließlich sei die Sicherstellung auch nicht wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig. Die Sicherstellung und ihre Aufhebung seien gebundene Entscheidungen ohne behördlichen Ermessensspielraum und hingen nicht davon ab, ob das Rückgabeverfahren zügig betrieben werde. Das Kulturgutschutzgesetz enthalte insoweit nur die Sechsmonatsfrist für das Rückgabeersuchen und in Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU eine regelmäßige dreijährige bzw. im Falle der Unkenntnis des Herkunftsstaates vom Ort der Belegenheit des Kulturgutes oder der Identität des Rückgabeschuldners eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Auch die abschließende Aufzählung in § 35 Abs. 1 KGSG enthalte keinen entsprechenden Aufhebungsgrund. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist könne die Sicherstellung daher nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht aufgrund Zeitablaufs unverhältnismäßig werden. Zudem habe das beklagte Land keinen Einfluss auf das Rückgabeverfahren, das ausschließlich vom Auswärtigen Amt und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien begleitet werde. Schließlich enthalte das Kulturgutschutzgesetz keine Frist für die Mitteilung der Sicherstellung an den Herkunftsstaat. Zuletzt sei die Sicherstellung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht innerhalb der zehntägigen Frist des § 81 Abs. 5 Nr. 4 KGSG erfolgt sei. Die Überschreitung der Frist habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer nachfolgenden Sicherstellung, solange das angehaltene Objekt noch nicht durch die Zollbehörde freigegeben worden sei. § 81 Abs. 5 KGSG adressiere nur die Zollbehörde und regele nicht das Verhältnis zwischen der Kulturgutschutzbehörde und dem Adressaten der Sicherstellung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Ministeriums ergänzend Bezug genommen Entscheidungsgründe: A. Die Kammer konnte über die Klage entscheiden, ohne die Arabische Republik Ägypten beizuladen. Die Beiladung war nicht notwendig im Sinne des § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Beiladung notwendig, wenn der beizuladende Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann, wenn also die von dem Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – 8 C 29/92 –, juris Rn. 33; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 65 Rn. 14 m.w.N. Die von dem Kläger mit der Klage begehrte Aufhebung der Sicherstellung kann wirksam getroffen werden, ohne dass dadurch zugleich in Rechte der Arabischen Republik Ägypten eingegriffen wird. Insbesondere bedarf die Aufhebung der Sicherstellung nicht gemäß § 35 Abs. 2 KGSG der Zustimmung Ägyptens. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 KGSG bereits gestellt hat oder geklärt ist, welcher Mitglied- oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitglied- oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen. Zwar soll die Bestimmung nach der Intention des Gesetzgebers materiell-rechtliche Grundlage dafür sein, dass der ersuchende Mitglied- oder Vertragsstaat bei der Anfechtung der Sicherstellung notwendig beizuladen ist, vgl. BT-Drs. 18/7456, S. 94. Mit Blick darauf, dass die Sicherstellung der Sicherung des Rückgabeanspruchs des (potentiell) um Rückgabe ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates dient, vgl. BT-Drs. 18/7456, S. 92, und § 35 Abs. 2 Satz 1 KGSG es somit demjenigen, zu dessen Gunsten die den Adressaten belastende Sicherstellung erfolgt, ermöglichen würde, deren Aufhebung trotz Vorliegens der gesetzlichen Aufhebungsvoraussetzungen (auch langfristig) zu verhindern, wäre ein solches Zustimmungserfordernis jedoch insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Vgl. VG München, Urteil vom 22. April 2021 – M 30 K 19.6111 –, juris Rn. 41. Vor diesem Hintergrund muss § 35 Abs. 2 Halbsatz 2 KGSG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Zustimmung des (potentiell) um Rückgabe ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht oder nicht mehr vorliegen. In diesem Sinne wohl: VG München, Urteil vom 22. April 2021 – 30 K 19.6111 –, juris Rn. 41 („ das Zustimmungserfordernis wird durch die Ausnahme gänzlich relativiert “). Bei dieser Auslegung wird – wie vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem zweiten Halbsatz intendiert, vgl. BT-Drs. 18/7456, S. 94, – eine unnötige Verzögerung der Aufhebung der Sicherstellung durch den ersuchenden Staat verhindert. Zwar hat das Zustimmungserfordernis in diesem Fall keinen Anwendungsbereich mehr, dies ist jedoch mit Blick insbesondere auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinzunehmen. Nach alledem wird durch die von dem Kläger begehrte Aufhebung der Sicherstellung keine mit dem Zustimmungserfordernis begründete – auf die Möglichkeit der Verhinderung der Aufhebung gerichtete – Befugnis der Arabischen Republik Ägypten ausgeschaltet und diese somit nicht rechtlich zur Duldung der Aufhebung gezwungen. Vgl. zu einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines sog. mehrstufigen Verwaltungsaktes, den die zuständige Behörde aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur mit Zustimmung einer anderen Behörde erlassen darf: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 – IV C 61/70 –, juris; W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 65 Rn. 15 und 18c m.w.N. B. Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. I. Der Bescheid des S. vom 00. 00 0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Denn die Sicherstellung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, den die zuständige Kulturgutschutzbehörde gemäß § 35 Abs. 1 KGSG fortlaufend in Bezug auf das Vorliegen von Aufhebungsgründen prüfen muss. So auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 K 7747/18 –, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 22. April 2021 – 30 K 19.6111 –, juris Rn. 12 und VG Mainz, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 3 K 667/22.MZ –, n.v., S. 9 des amtlichen Abdrucks. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung lässt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG noch auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG stützen. 1. Die Sicherstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde Kulturgut sicherzustellen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es entgegen einem Verbot nach § 28 KGSG eingeführt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es besteht kein hinreichender Verdacht, dass das Holzpaneel entgegen dem Einfuhrverbot des § 28 Nr. 1 KGSG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden ist. § 28 Nr. 1 KGSG bestimmt, dass die Einfuhr von Kulturgut verboten ist, wenn es von einem Mitgliedstaat (der Europäischen Union) oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist. Ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG i.V.m. § 28 Nr. 1 KGSG ist gegeben, wenn es aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich ist, dass die kulturelle Bindung eines Objekts an einen Mitglied- oder Vertragsstaat durch eine vollzogene verbotene Einfuhr im Sinne des § 28 Nr. 1 KGSG gefährdet worden ist. Dies entspricht der gefahrenabwehrrechtlichen Definition des hinreichenden Verdachts, wie sie etwa in § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Anwendung findet. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 3 K 667/22.MZ –, n.v., S. 12 f. des amtlichen Abdrucks; Schäfer , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021, § 33 Rn. 11. Dabei begründet allein die Nichtvorlage von Ausfuhrunterlagen durch den Einführenden keinen hinreichenden Verdacht einer verbotenen Einfuhr im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG. Vgl. Schäfer , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021, § 33 Rn. 25; ebenso: Bundesrat, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zum KGSG der Bundesregierung, BT-Drs. 18/7456, S. 140. Dies zeigt die Zusammenschau von § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG und § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG. § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG wäre überflüssig, wenn die bloße Nichtvorlage von Unterlagen bereits den hinreichenden Verdacht einer verbotenen Einfuhr begründete. Denn dann wäre bereits § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG erfüllt. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zu § 33 KGSG gestützt. Danach „ darf die Sicherstellung nach Nummer 2 auch unabhängig von einem hinreichenden Verdacht erfolgen “, wenn „ bei der Einfuhr keine Unterlagen vorgelegt [werden], die geeignet sind, deren Rechtmäßigkeit nachzuweisen “. BT-Drs. 18/7456, S. 92. Daraus folgt, dass die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen nach dem Willen des Gesetzgebers noch keinen hinreichenden Verdacht begründen soll. Nach diesen Maßgaben besteht kein hinreichender Verdacht, dass das Holzpaneel als nationales Kulturgut Ägyptens definiert und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus Ägypten verbracht wurde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 28 Nr. 1 KGSG nur anwendbar ist, wenn das Kulturgut nach dem 26. April 2007 aus dem betreffenden Staat ausgeführt wurde. Ebenso: VG Mainz, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 3 K 667/22.MZ –, n.v., S. 15 des amtlichen Abdrucks; Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Leitfaden für die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland und Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut, Stand: Februar 2019, S. 7 und Handreichung zur Einleitung und Durchführung nationaler Strafverfahren, internationaler Rechtshilfeverfahren und verwaltungsrechtlicher Rückgabeverfahren im Bereich des Kulturgutschutzes, S. 38; Fechner , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021, § 28 Rn. 101. Dies setzt § 28 Nr. 1 KGSG – anders als § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG – zwar nicht dem Wortlaut nach voraus. Es ergibt sich jedoch im Rahmen einer teleologischen Reduktion der Vorschrift. Denn § 28 Nr. 1 KGSG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 2, 3 und 7 des UNESCO-Übereinkommens. Vgl. BT-Drs. 18/7456, S. 90 ff.; Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Das neue Kulturgutschutzgesetz – Handreichung für die Praxis, S. 86. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Bekämpfung der nach dem Übereinkommen unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie zum Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe solchen Kulturgutes. Voraussetzung für diese völkerrechtlichen Verpflichtungen ist nach Art. 7 des Übereinkommens, dass das Kulturgut den betreffenden Vertragsstaat nach Inkrafttreten des Übereinkommens für beide beteiligten Vertragsstaaten verlassen hat. Denn das UNESCO-Übereinkommen gilt nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem beide beteiligten Staaten ihm völkerrechtlich verbindlich beigetreten sind. Vgl. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Das neue Kulturgutschutzgesetz – Handreichung für die Praxis, S. 224. Das Zustimmungsgesetz zum UNESCO-Übereinkommen ist in Deutschland am 26. April 2007 in Kraft getreten. Vgl. BGBl. II, S. 626. Wurden Kulturgüter vor diesem Stichtag aus ihrem Herkunftsstaat ausgeführt, ist Deutschland somit nicht nach dessen Art. 2, 3 und 7 zur Bekämpfung der nach dem Übereinkommen unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie zum Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe solchen Kulturgutes verpflichtet. Vor dem Stichtag bedarf das Übereinkommen daher auch keiner Umsetzung durch § 28 Nr. 1 KGSG. Der Gesetzeszweck würde verfehlt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer Ausfuhr nach dem Stichtag – anders als in § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG – in § 28 Nr. 1 KGSG nicht aufgenommen hat, ein bloßes Redaktionsversehen darstellt. Entgegen der Auffassung des Klägers muss im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG die Ausfuhr nach dem Stichtag nicht sicher feststehen, sondern es genügt der hinreichende Verdacht einer Ausfuhr nach diesem Tag. Denn die Verweisung auf § 28 Nr. 1 KGSG mit dem erleichterten Beweismaß des hinreichenden Verdachts bezieht sich auf sämtliche – auch ungeschriebenen – Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Nr. 1 KGSG. Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich, dass das Holzpaneel nach dem 26. April 2007 aus Ägypten ausgeführt wurde. Soweit das W. anführt, der Geschäftsführer der U. Gallery sei im Jahr 2012 für in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte illegale Einfuhren von ägyptischen Antiquitäten in die USA verurteilt worden, begründet dies keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Holzpaneel in jüngerer Zeit illegal aus Ägypten ausgeführt wurde. Daraus, dass der Geschäftsführer in der Vergangenheit illegal mit Antiquitäten gehandelt hat, lassen sich bereits dem Grunde nach keine hinreichenden Rückschlüsse darauf ziehen, dass dies im konkreten Fall der Versteigerung des Holzpaneels ebenfalls der Fall war. Dessen ungeachtet lagen die abgeurteilten Straftaten zum Zeitpunkt der Versteigerung des Paneels im Jahr 2020 bereits mehr als ein Jahrzehnt zurück, so dass sie aufgrund des langen zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums nicht einmal geeignet sind, belastbar Aufschluss über das generelle Verhalten des Geschäftsführers im Jahr 2020 zu geben. Erst recht ergibt sich aus den von dem Geschäftsführer in der Vergangenheit begangenen Straftaten kein Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Holzpaneel nach dem 26. April 2007 (illegal) aus Ägypten ausgeführt wurde. Schließlich stammen die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen zum Beleg der Verkaufshistorie des Paneels nach seinen Angaben nicht von der U. Gallery, sondern von A.. Ferner erscheint es mit Blick auf das Datum der von A. ausgestellten Rechnung an die U. Gallery nur wenige Tage vor der Versteigerung an den Kläger naheliegend, dass die Herkunftsangabe der U. Gallery tatsächlich von A. stammt. Dafür, dass das Unternehmen A. – wie von dem beklagten Land angezweifelt – nicht existiert, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist dieses nach dem substantiierten Vortrag des Klägers seit 25 Jahren im Antiquitätenhandel tätig, wenngleich es über keine eigene Internetverkaufsplattform verfügt. Der Umstand, dass die U. Gallery in der jüngeren Vergangenheit ein weiteres, dem streitgegenständlichen Paneel sehr ähnliches Holzpaneel angeboten hat, das möglicherweise von demselben Sarg stammt, begründet ebenfalls keinen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass das Paneel wahrscheinlich nach dem Stichtag 26. April 2007 aus Ägypten ausgeführt wurde. Insbesondere hält der von dem W. hinzugezogene Kurator des Ägyptischen Museums und Papyrussammlung in T. Dr. N. es lediglich für möglich, dass die beiden Paneele Teile desselben, in Einzelteile zersägten Sarges sind. Eine Aussage dahingehend, dass dies wahrscheinlich ist, trifft Herr Dr. N. dagegen gerade nicht. Entgegen der Auffassung des Ministeriums geht Herr Dr. N. in seinen gutachterlichen Stellungnahmen auch nicht davon aus, dass das Holzpaneel aus I. stammt, wo zwischen 2011 und 2013 systematische Raubgrabungen stattfanden. Vielmehr führt er aus, eine sichere Verortung des Holzpaneels innerhalb Ägyptens sei nicht möglich. Die bisher wissenschaftlich bekannten Objekte stammten aus dem Großraum H. und aus Ortschaften in Mittel- und Unterägypten wie I. oder K.. Ein gut vergleichbarer Sarg stamme aus I.. Die bescheidenere und einfachere Ausführung des Sargpaneels im Gegensatz zu den bekannten Särgen aus dem Großraum H. lasse an eine Herkunft aus Mittel- oder Unterägypten denken. Die bekannten mittelägyptischen Fundstellen seien in den Jahren 2011 bis 2013 während der ägyptischen Revolution und der Folgejahre systematisch ausgeraubt worden. Herr E. nennt I. also lediglich als Beispiel für eine von vielen möglichen Ortschaften in Mittelägypten, aus denen das Paneel stammen könnte. Er behauptet jedoch gerade nicht, dass eine Herkunft aus I. oder einer anderen nach seinen Angaben systematisch ausgeraubten Ortschaft in Mittelägypten wahrscheinlicher als eine Herkunft aus Unterägypten ist. Nach alledem ist nicht aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich, dass das streitgegenständliche Holzpaneel nach dem 26. April 2007 aus Ägypten ausgeführt wurde. Dies wird jedoch analog § 52 Abs. 2 KGSG gesetzlich vermutet. Ebenso: VG München, Urteil vom 22. April 2021 – M 30 K 19.6111 –, juris Rn. 33 f. In § 52 Abs. 2 Satz 1 KGSG wird für das Rückgabeverfahren und für den Fall, dass sich nicht klären lässt, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, zugunsten von Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens widerleglich vermutet, dass es nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates ausgeführt wurde. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Sicherstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG i.V.m. § 28 Nr. 1 KGSG sind gegeben. Die Interessenlage im Sicherstellungsverfahren ist mit derjenigen im Rückgabeverfahren vergleichbar. Grund für die gesetzliche Vermutung in § 52 Abs. 2 KGSG ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 Kulturgüterrückgabegesetz in der Fassung von 2007 (KultGüRückG), dass der Herkunftsstaat in der Praxis – insbesondere wenn das Kulturgut abhanden gekommen ist – häufig nicht in der Lage ist, nachzuweisen, wo dieses sich zum Stichtag befunden hat. Demgegenüber habe es der Besitzer von Kulturgut in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in der Hand, zu dokumentieren, dass dieses sich bereits zum Stichtag im Bundesgebiet befunden habe. Angesichts dieser typischen Beweissituation sei es gerechtfertigt, die gesetzliche Vermutung aufzustellen und dem Rückgabeschuldner so die Möglichkeit zu nehmen, sich durch die bloße, nicht widerlegbare Behauptung, der Gegenstand sei schon vor dem Stichtag nach Deutschland verbracht worden, seiner Rückgabepflicht zu entziehen. Vgl. BT-Drs. 16/1371, S. 19. Auch die Kulturgutschutzbehörde wird im Rahmen des § 28 Nr. 1 KGSG in der Praxis regelmäßig nicht in der Lage sein, darzulegen und zu beweisen, dass sich das Kulturgut zum Stichtag noch im Staatsgebiet des Herkunftsstaates befunden hat, wohingegen der Einführende des Kulturgutes die Einfuhr bzw. den Erwerb der Sache im Ausland davon abhängig machen kann, dass diese sich vor dem Stichtag bereits außerhalb des Herkunftslandes befunden hat und dies hinreichend dokumentiert ist. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Vermutung des § 52 Abs. 2 KGSG nachträglich in das Kulturgutschutzgesetz eingefügt wurde, weil nach Auffassung des Bundesrates auf die Vermutung auch in Zukunft nicht verzichtet werden könne. Denn der Verzicht auf die gesetzliche Vermutung sei geeignet, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland bei den Vertragsstaaten erheblich zu beschädigen. BR-Drs. 538/15, S. 10 f. Die fehlende Sicherung des Rückgabeanspruchs im Wege der Sicherstellung dürfte ebenfalls geeignet sein, das Ansehen der Bundesrepublik bei den Vertragsstaaten zu schädigen. Ferner besteht eine planwidrige Regelungslücke. Hierfür spricht, dass die gesetzliche Vermutung des § 52 Abs. 2 KGSG in der Gesetzesbegründung zum Kulturgutschutzgesetz an keiner Stelle erwähnt wird. Der Gesetzgeber scheint die gesetzliche Vermutung für das Rückgabeverfahren aufgrund der Gefahr einer Ansehensschädigung (s.o.) lediglich aus der entsprechenden Vorgängerregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KultGüRückG übernommen zu haben, ohne sich dabei Gedanken darüber gemacht zu haben, ob sie im Rahmen der Sicherstellungsvorschriften aus den gleichen Gründen sinnvoll wäre. Daraus, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen des kulturgutschutzrechtlichen Sicherungsinstruments für den Rückgabeanspruch vor Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes, der Anhaltung nach § 8 Abs. 2 KultGüRückG, keine zeitliche gesetzliche Vermutung normiert hatte, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn die Anhaltung nach § 8 Abs. 2 KultGüRückG setzte den dringenden Verdacht voraus, dass das Kulturgut an den Herkunftsstaat zurückzugeben ist. Daher bestand nach der früheren Rechtslage kein Bedürfnis für die explizite Aufnahme des Stichtags und der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KultGüRückG. Durch das Erfordernis des dringenden Verdachts eines Rückgabeanspruchs in § 8 Abs. 2 KultGüRückG waren der dort normierte Stichtag und die gesetzliche Vermutung ohnehin inzident bereits im Rahmen der Anhaltung zu prüfen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auch deshalb auszugehen, weil ohne die analoge Anwendung der gesetzlichen Vermutung in der Praxis in vielen Fällen die paradoxe Situation entstehen dürfte, dass dem Herkunftsstaat eines Kulturgutes in Anwendung der Vermutung des § 52 Abs. 2 KGSG nach § 52 Abs. 1 KGSG ein Rückgabeanspruch zusteht, dieser Rückgabeanspruch jedoch nicht durchsetzbar ist, weil in Ermangelung eines hinreichenden Verdachts einer Ausfuhr nach dem Stichtag die Sicherstellung des Kulturgutes nicht möglich ist. Vgl. auch: VG Mainz, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 3 K 667/22.MZ –, n.v., S. 18 des amtlichen Abdrucks. Der Kläger hat aber die gesetzlich vermutete Ausfuhr nach dem 26. April 2007 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 KGSG analog widerlegt. Nach dieser Vorschrift kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor dem 26. April 2007 im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat. An den Nachweis der Ausfuhr vor dem Stichtag sind keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Vgl. BT-Drs. 18/8908, S. 85; Fechner , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021, § 52 Rn. 27; Wiese , in: Elmenhorst/Wiese, KGSG, 1. Auflage 2018, § 52 Rn. 24. Denn für die Betroffenen dürfte es häufig mit Schwierigkeiten verbunden sein, eindeutige Belege für den Aufenthalt des Kulturgutes außerhalb des Herkunftsstaates vor dem Stichtag zu erhalten. Für einen großen Teil des Marktes mit antiken Kulturgütern war es bislang nicht üblich, einzelne Erwerbsvorgänge oder sonstige Besitzwechsel für eine fortgeführte Objektgeschichte zu dokumentieren, die nachfolgenden Erwerbern jeweils offengelegt worden wäre. Die traditionell der Diskretion und dem Quellenschutz verpflichteten Gepflogenheiten des Handels mit Kulturgut trugen und tragen dazu bei, dass Angaben über Besitzabfolgen oft vage bleiben. Nur wenn und soweit die Details der Objektgeschichte verkaufsfördernd wirken (können), sind sie regelmäßig vorhanden. Gleichzeitig erscheint das Fehlen einer gut dokumentierten Objektgeschichte jenseits dieser Objekte als Normalfall und wird daher von Marktteilnehmern nicht notwendigerweise als Warnsignal angesehen. Vgl. Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung – Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes vom 19. Mai 2022, BT-Drs. 20/2018, S. 86 f. Dies gilt im Besonderen bei längere Zeit zurückliegenden Erwerbsvorgängen, so dass hier eine lückenlose Provenienz – wenn überhaupt – häufig nur mit unvertretbarem Aufwand dargelegt werden kann. Vgl. BT-Drs. 18/7456, S. 98 und Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Das neue Kulturgutschutzgesetz – Handreichung für die Praxis, S. 209. Vor diesem Hintergrund darf der Gesetzgeber mit Blick auf das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine unverhältnismäßigen Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aufstellen. Jedenfalls Erwähnungen (möglichst mit Bild) in datierten Kaufbelegen, Rechnungen, Wert- oder Echtheitsgutachten, Versicherungsnachweisen, Auktions-, Sammlungs- oder Ausstellungskatalogen oder sonstigen Veröffentlichungen, die hinreichend bestimmt sind und deren Bezug zu dem betroffenen Kulturgut erkennbar ist, genügen. Vgl. zu Letzterem: BT-Drs. 18/8908, S. 85; Fechner , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021, § 52 Rn. 27; Wiese , in: Elmenhorst/Wiese, KGSG, 1. Auflage 2018, § 52 Rn. 24. Ob die gesetzliche Vermutung widerlegt wurde, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere des substantiierten Beteiligtenvorbringens und der beigebrachten Beweise und Beweisanzeichen in freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßgaben sind die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung der Kammer in ihrer Gesamtschau (noch) geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Ausfuhr nach dem 26. April 2007 zu widerlegen. Der Kläger hat zum Beleg des Aufenthalts des Paneels in den USA im Jahr 1977 insbesondere eine Rechnung von C. an B. Co. (M. D.) vom 14. März 1977 über ein „egyptian wood carving“ (zu Deutsch: ägyptische Holzschnitzerei) und Alaska-Elfenbein für insgesamt 100,- US-Dollar vorgelegt. Diese Rechnung für sich genommen ist nicht geeignet, die Ausfuhr des Holzpaneels aus Ägypten vor dem 26. April 2007 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 KGSG nach den beschriebenen Maßgaben nachzuweisen. Denn sie enthält weder eine Beschreibung noch eine Abbildung, der sich entnehmen lässt, dass sie sich auf das streitgegenständliche Holzpaneel bezieht. Vielmehr spricht die Bezeichnung des verkauften Gegenstandes als Holzschnitzerei dem ersten Anschein nach eher dagegen. Denn das Paneel enthält keine Holzschnitzerei, sondern ist bemalt, und stellt auch selbst keine solche dar. Diese falsche Bezeichnung ist jedoch nicht geeignet, den Bezug zu dem Paneel durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erscheint es bei lebensnaher Betrachtung nicht abwegig, dass die Verkäuferin LZ. HL. aufgrund des vergleichsweise niedrigen Preises der beiden von ihr verkauften Gegenstände keinen besonderen Wert auf deren korrekte Bezeichnung gelegt hat. Der niedrige Preis an sich steht der Annahme, dass die Rechnung sich auf das streitgegenständliche Paneel bezieht, ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Denn es versteht sich von selbst, dass die Preise für derartige Antiquitäten im Jahr 1977 nicht mit den im Jahr 2020 erzielbaren Preisen vergleichbar sind. Die von dem Kläger vorgelegten Erklärungen von Frau F. D. vom 18. Februar 2022 und auf der Rechnung vom 20. Februar 2020 sind zur Überzeugung der Kammer geeignet, den in der Rechnung vom 14. März 1977 fehlenden hinreichenden Bezug zu dem streitgegenständlichen Holzpaneel herzustellen. Den Erklärungen kommt zwar nicht der erhöhte Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung zu, da Frau D. sie nicht vor einer der analog § 52 Abs. 2 Satz 4 KGSG zuständigen Behörden in dem nach § 52 Abs. 2 Satz 3 KGSG i.V.m. § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (NRW) geregelten Verfahren abgegeben hat. Sie sind daher nur als einfache Erklärungen zu werten. Vgl. insoweit: BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 – Iva ZR 196/82 –, juris Rn. 28 und VG Saarlouis, Urteil vom 30. September 2009 – 10 K 255/09 –, juris Rn. 29. Sie substantiieren das klägerische Vorbringen zum Aufenthaltsort des Paneels vor dem Stichtag 26. April 2007 jedoch in Zusammenschau mit den vom Kläger vorgelegten Rechnungen – vor allem der Rechnung vom 14. März 1977 – in einem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hinreichenden Maße. Insbesondere hat das beklagte Land weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Erklärungen nicht von Frau F. D. stammen oder Frau D. darin falsche Angaben macht. Soweit das beklagte Land geltend macht, der Geschäftsführer der U. Gallery sei im Jahr 2012 wegen in den Jahren 2008 und 2009 verwirklichter illegaler Einfuhren ägyptischer Kulturgüter in die USA, im Zuge derer er unter anderem auch Provenienzen gefälscht habe, verurteilt worden, ist dies nicht geeignet, infrage zu stellen, dass die von dem Kläger vorgelegten Erklärungen nicht von Frau D. stammen. Wie geschildet, lassen sich aus diesen mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Straftaten keine konkreten Rückschlüsse auf das heutige Verhalten des Geschäftsführers ziehen und der Kläger hat vorgetragen, die Erklärungen von Frau D. nicht über die U. Gallery, sondern über seinen Prozessbevollmächtigten eingeholt zu haben. Ferner ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Erklärungen von Frau D. nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr spricht für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben, dass ihr ausweislich des „Affidavits“ vom 18. Februar 2022 bei dessen Unterschrift bewusst war, dass dieses einem deutschen Gericht vorgelegt werden würde. Dafür, dass Frau D. in der Erklärung dennoch falsche Angaben gemacht hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche – wie beschrieben – weder aus der Bezeichnung des Verkaufsgegenstandes als „egyptian wood carving“, noch aus dem auf der Rechnung aus dem Jahr 1977 ausgewiesenen geringen Verkaufspreis. Gleiches gilt mit Blick darauf, dass die U. Gallery in der Vergangenheit ein weiteres, dem streitgegenständlichen Paneel sehr ähnliches Holzpaneel verkauft hat. Denn – wie dargestellt – ist es nach Auffassung des Kurators des Ägyptischen Museums und Papyrussammlung in T. Dr. N. lediglich möglich, dass beide Paneele Teile desselben, in Einzelteile zersägten Sarges sind. Trotz der von ihm in seiner gutachterlichen Stellungnahme hervorgehobenen starken Ähnlichkeit der beiden Sargpaneele kann offensichtlich auch der sachverständige Dr. N. keine belastbare Auskunft dazu geben, ob die beiden Paneele tatsächlich Teile desselben, in Einzelteile zersägten Sarges sind. Die von dem Kläger vorgelegten Erklärungen von Frau D. beziehen sich auch hinreichend bestimmt auf das streitgegenständliche Holzpaneel. Die darauf jeweils befindlichen Abbildungen sind zwar relativ klein. Allerdings sind bei einer entsprechenden Vergrößerung mehrere Charakteristika des streitgegenständlichen Paneels erkennbar. Insbesondere besteht der dort jeweils abgebildete Gegenstand aus drei waagerechten, übereinander angeordneten Fragmenten. Ferner werden zwei in Richtung des linken Randes des Gegenstandes blickende Figuren abgebildet und am unteren rechten Rand des Gegenstandes ist eine Beschädigung zu erkennen. Schließlich fügen die Rechnung vom 14. März 1977 an das Unternehmen von M. D. und die Erklärung seiner Ehefrau F. D. sich stimmig in die weiteren von dem Kläger vorgelegten Provenienznachweise ein. Denn daneben existieren eine von M. D. ausgestellte Folgerechnung vom 30. April 2013 an A. über den Verkauf mehrerer ägyptischer Holzpaneele und eine weitere Rechnung von A. an die U. Gallery über ein bemaltes ägyptisches Holzsargpaneel mit der Herkunftsangabe M. D. aus der ägyptischen Spätzeit, bei der – wie beschrieben – davon auszugehen ist, dass sie eine Abbildung des streitgegenständlichen Paneels enthält. Da der Kläger nach alledem die gesetzliche Vermutung einer Ausfuhr des Holzpaneels aus Ägypten nach dem Stichtag 26. April 2007 analog § 52 Abs. 2 Satz 2 KGSG widerlegt hat und somit bereits kein hinreichender Verdacht einer Einfuhr entgegen § 28 Nr. 1 KGSG besteht, kommt es auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) i.V.m. § 28 Nr. 1 KGSG und des § 35 KGSG nicht mehr an. 2. Die streitgegenständliche Sicherstellungsverfügung lässt sich auch nicht auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG stützen. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde Kulturgut sicherzustellen, wenn bei der Einfuhr die nach § 30 KGSG erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gemäß § 30 KGSG hat, wer Kulturgut einführt, sofern es von einem Mitglied- oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nr. 1 KGSG entsprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Denn die Sicherstellung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG aufzuheben. Danach ist die Sicherstellung von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald sich im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist. So verhält es sich hier. Der Terminus „ sobald sich kein hinreichender Verdacht ergibt “ ist dahingehend auszulegen, dass die Sicherstellung aufzuheben ist, wenn und sobald sich nach Ermittlung und Prüfung des Sachverhaltes kein hinreichender Verdacht einer nach § 28 Nr. 1 KGSG verbotenen Einfuhr ergibt. Vgl. Schäfer , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021 § 35 Rn. 8; Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung – Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes vom 19. Mai 2022, BT-Drs. 20/2018, S. 108; ähnlich: Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Leitfaden für die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland und die Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut, Stand: Februar 2019, S. 10; Fechner , in: von der Decken u.a., KGSG, 1. Auflage 2021, § 30 Rn. 36 (wobei diese – entgegen dem Gesetzeswortlaut – auf den Nachweis einer unrechtmäßigen Ausfuhr rekurrieren), so ähnlich („bei einer späteren Überprüfung“): Czernik , in: Elmenhorst/Wiese, KGSG, 1. Auflage 2018, § 35 Rn. 21. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, der in der Gesetzesbegründung Niederschlag gefunden hat. Danach ist die Sicherstellung aufzuheben, „ wenn Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts keinen hinreichenden Verdacht ergeben “, BT-Drs. 18/7456, S. 94. Ferner verwendet § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG zwar den Begriff „unrechtmäßig eingeführt“ und nimmt somit dem Wortlaut nach Bezug auf § 32 KGSG, der die unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut legaldefiniert. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese missverständliche Wortwahl ein Redaktionsversehen darstellt und § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG tatsächlich auf § 28 Nr. 1 KGSG („verbotene“ Einfuhr) verweist. Hierfür spricht, dass für die Sicherstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 KGSG i.V.m. § 30 KGSG – an die § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG anknüpft – maßgeblich ist, ob der Einführende zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat Unterlagen im Sinne von § 28 Nr. 1 KGSG vorlegt. Es erschließt sich nicht, warum in Bezug auf den Aufhebungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG – anders als in § 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 KGSG – die Voraussetzungen des § 32 KGSG geprüft werden sollten. Zudem verweist der Gesetzgeber auch an anderer Stelle im Kulturgutschutzgesetz – namentlich in § 24 Abs. 8 Nr. 1 KGSG – (sogar ausdrücklich) auf § 28 KGSG, obwohl er den Terminus „unrechtmäßig eingeführt“ verwendet. Ebenso: VG München, Urteil vom 22. April 2021 – M 30 K 19.6111 –, juris Rn. 40. Der Begriff des hinreichenden Verdachts ist ebenso auszulegen wie im Rahmen von § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG. Denn § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG wiederholt den gleichlautenden Terminus des hinreichenden Verdachts in dieser Vorschrift. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff des hinreichenden Verdachts in § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG anders zu verstehen ist als in § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG. Dies entspricht auch der Auslegung mehrerer für die Sicherstellung zuständiger Landesbehörden, vgl. Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung – Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes vom 19. Mai 2022, BT-Drs. 20/2018, S. 82. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erscheint es auch geboten, nach bereits erfolgter Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts die bloße Nichtvorlage von Unterlagen, die die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nr. 1 KGSG nachweisen, für die Sicherstellung nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht mehr ausreichen zu lassen, sondern eine auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Einfuhr entgegen § 28 Nr. 1 KGSG vorauszusetzen, auch wenn infolgedessen – wie von dem beklagten Land bemängelt – Sicherstellungen zugunsten von um Rückgabe ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaaten teilweise nachträglich wieder aufgehoben werden müssen. Nach diesen Maßgaben ist die Sicherstellungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG aufzuheben. Wie dargetan besteht kein hinreichender Verdacht einer Ausfuhr des Holzpaneels aus Ägypten entgegen den dortigen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes nach dem 26. April 2007, da der Kläger die gesetzliche Vermutung analog § 52 Abs. 2 Satz 1 KGSG nach Satz 2 der Vorschrift widerlegt hat. II. Da die Sicherstellungsverfügung rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, steht ihm auch ein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Holzpaneels zu. Mit der Aufhebung der Sicherstellungsverfügung entsteht kraft materiellen Rechts ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auch auf Beseitigung der unmittelbaren, noch andauernden Folgen der Vollziehung der Sicherstellungsverfügung, d.h. auf Wiederherstellung des Zustandes, der vorher bestanden hatte (sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch). Dieser Anspruch kann nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität und der Verfahrensökonomie schon vor Rechtskraft des Aufhebungsurteils zuerkannt werden. Vgl. hierzu im Einzelnen: W.-R.-Schenke und R.-P. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 80 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Auslegung von § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) KGSG, § 28 Nr. 1 KGSG und § 35 Abs. 1 Nr. 7 KGSG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.215,88 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Sicherstellung wird mit 3.215,88 Euro angesetzt. Dies entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Holzpaneel, da es dessen Kaufpreis in Umrechnung in Euro am 25. Februar 2020, dem Zeitpunkt der Rechnungstellung, ist. Ebenso: VG München, Urteil vom 22. April 2021 – M 30 K 19.6111 –, juris Rn. 48 f., vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 K 7747/18 –, juris 86. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.