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Beschluss

28 K 6882/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1130.28K6882.22.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihr außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihr außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Klägerin und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, der Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2022 rechtswidrig war. Der Bescheid war formell rechtswidrig. Es bedurfte vor der – in die Rechte der Klägerin eingreifenden – Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens mit der gesetzlichen Folge des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW der Einräumung einer Gelegenheit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW für die Klägerin, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des von der Eintragung betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist – ebenso wie bei der alten Rechtslage bis zum 31. Mai 2022 –auch im Verfahren des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW grundsätzlich erforderlich. Eine in der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten endgültigen Unterschutzstellung würde, selbst wenn sie – was hier nicht geschehen ist – erfolgt wäre, dem Anhörungserfordernis nicht genügen. Auch wenn die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG ein Instrument zur zeitlich befristeten Sicherung vermutlich denkmalwerter Objekte darstellt und dem Schutz des möglichen Denkmals dient, schon bevor sämtliche notwendige fachliche Erhebungen getätigt und alle fachlichen Erwägungen hinreichend fundiert getroffen und begründet werden können, folgt aus dieser gesetzgeberischen Intention noch nicht die Möglichkeit eines generellen Absehens vom Anhörungserfordernis. Zwar ist einem Sicherungsinstrument eine gewisse Eilbedürftigkeit immanent. Ein Erfordernis einer akuten Gefährdung des Denkmals als Voraussetzung für einen vorläufigen Schutz lässt sich aber aus § 4 Abs. 1 DSchG NRW ebenso wenig entnehmen wie der Vorgängerfassung des DSchG NRW. Das verfahrensrechtliche Vorgehen im Rahmen des vorläufigen Schutzes ist vom Gesetzgeber nicht gesondert normiert worden. Insofern ist auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des VwVfG NRW und damit auch auf § 28 VwVfG NRW zurückzugreifen, der eine Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich vorschreibt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2022 - 28 L 2373/22 -, juris Rn. 11 ff, m. w. N. Eine Anhörung ist hier nicht erfolgt und war auch nicht entbehrlich. Es mag zwar Konstellationen geben, bei denen im Hinblick auf effektive vorläufige Sicherung des Denkmals eine Anhörung – auch unter Setzung kurzer Äußerungsfristen – nicht geboten sein mag. Im konkreten Fall sind aber keinerlei Anhaltspunkte für eine tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW ersichtlich. Es bestand weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können noch war eine sofortige Entscheidung im (zwingenden) öffentlichen Interesse notwendig. Der Verfahrensmangel ist weder nach Maßgabe des § 45 VwVfG NRW durch Nachholung der Anhörung geheilt worden noch ist er nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird. Eine Heilung tritt nur dann ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2022 - 28 L 2373/22 -, juris Rn. 24, m. w. N. Eine diesen Maßstäben entsprechende Nachholung der Anhörung ist von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei Verfahrensfehlern kann nur bei einem gebundenen Verwaltungsakt von einem mangelnden Einfluss dieser Fehler auf die Sachentscheidung ausgegangen werden. Vgl. Schemmer, in: Bader / Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, 61. Edition (Stand 1. Oktober 2023), § 46 Rn. 37. Bei der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW handelt es sich – anders als die Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Abs. 1 DSchG NRW – nicht um einen gebundenen Verwaltungsakt. Zwar ist der § 4 Abs. 1 DSchG NRW nicht mehr – wie seine Vorgängerregelung – ausdrücklich als Sollvorschrift ausgestaltet. Es verbleibt dennoch ein Spielraum der Denkmalbehörde, ob sie von der Mitteilung Gebrauch macht oder nicht. So heißt es in der Gesetzesbegründung, mit der Neuregelung des vorläufigen Schutzes werde dieser zum Regelfall . Vgl. LT-Drs. 17/16518 S. 42. Er ist damit jedoch gerade nicht zwingend. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.