Urteil
26 K 7346/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1117.26K7346.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit. Der am 00. Juli 1964 geborene Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert ist, steht seit dem 00. Juni 1993 im nichttechnischen Verwaltungsdienst des Beklagten. Seit dem 00. Dezember 1993 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er hatte zuletzt das Amt eines Kreishauptsekretärs mit der Besoldungsgruppe A 8 inne und war als Sachbearbeiter im T. , Abteilung W. , des Beklagten tätig. Bereits in der Vergangenheit erkrankte der Kläger mehrfach dienstunfähig. Die dadurch entstandenen Fehlzeiten, seit dem 00. März 2018 durchgehend, nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger zunächst 2011, 2016, 2018 und 2019 amtsärztlich untersuchen zu lassen. In allen Fällen gelangte das angerufene Gesundheitsamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten wiedererlangen werde. Die seit Anfang 2015 von der Beklagten erfassten krankheitsbedingten Fehlzeiten setzten sich in den Jahren 2020 und 2021 unvermindert fort. Der Beklagte wandte sich im Juli 2021 erneut an seinen amtsärztlichen Dienst, um die Dienstfähigkeit des Klägers überprüfen zu lassen. Infolge einer beim Kläger im G. 2022 durchgeführten Unterschenkelamputation links infolge einer nicht erfolgreich therapierbaren chronischen Knochenentzündung bei langjähriger Stoffwechselerkrankung fertigte die Fachärztin für Innere Medizin nach chirurgischer Zusatzbegutachtung unter Berücksichtigung des vorläufigen Entlassungsberichtes des C. Klinikums E. erst unter dem 00. März 2022 ihre Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung an den Beklagten aus. Sie sprach die Erwartung aus, dass der Kläger nach abgeschlossener Heilung und Prothesenanpassung wieder mit einfachen Sachbearbeitertätigkeiten im Innenraum betraut werden könne, Außendiensttätigkeiten seien allerdings auf Dauer nicht mehr möglich. Die Dienstunfähigkeit bestehe bis mindestens 00. Mai 2022. Eine chirurgische sowie eine erneute internistische Vorstellung zur Frage der Dienstfähigkeit werde ab dem 00. Mai 2022 empfohlen. Auf den neuen Untersuchungsauftrag hin erfolgte am 00. Mai 2022 die amtsärztliche Untersuchung und Befragung sowie die interne chirurgische Zusatzbegutachtung. In der unter dem 00. Mai 2022 ausgefertigten, an den Beklagten adressierten Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit kommt die Fachärztin für Innere Medizin zu dem Ergebnis, dass mit dem Eintritt der vollen/der begrenzten Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen sei. Eine Nachuntersuchung werde in einem Jahr empfohlen. Sie führte aus, dass der Kläger lediglich im Rollstuhl mobilisiert sei. Eine ausreichende Stumpfformung sowie eine Prothesenanpassung seien noch nicht erfolgt, wobei es ungewiss sei, ob eine Mobilisation mit Unterarmgehstützen und angepasster Prothese zukünftig möglich sein werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei allerdings davon auszugehen, dass der Kläger vor Ablauf von mindestens sechs Monaten aufgrund seiner erheblich eingeschränkten Mobilität nicht dazu in der Lage sein werde, seine Dienststelle selbständig regelmäßig aufzusuchen. Unter Berücksichtigung des von der Amtsärztin beigezogenen korrigierten endgültigen Entlassungsberichtes des C. Kilinikums E. vom 00. März 2022 führte sie weiter aus, während des stationären Aufenthaltes hätten sich außerdem internistische Diagnosen gezeigt, die weiter abklärungs- und behandlungsbedürftig seien und bei unzureichender Behandlung ebenfalls die Dienstfähigkeit beeinträchtigen. Hierzu zählten Herzrhythmusstörungen bisher ungeklärter Ursache und ein vorbekanntes, aber unbehandeltes Schlafapnoesyndrom. Auch sei die im Klinikum umgestellte Diabetes- und Bluthochdrucktherapie ambulant weiter zu überwachen und anzupassen. Abschließend empfahl die Amtsärztin ambulante ärztliche Behandlungen sowie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Im ergänzenden Erhebungsbogen zur amtsärztlichen Begutachtung konkretisierte sie die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen. Aufzusuchen seien für teils längere Behandlungen Kardiologe, Diabetologe und Zahnarzt sowie Lungenfacharzt und Psychiater; die beiden letztgenannten seien nicht führend und könnten auch dienstbegleitend konsultiert werden. Im Rahmen der Anamnese auf das in der Vorbegutachtung nicht erwähnte obstruktive Schlafapnoesyndrom angesprochen, habe der Kläger angegeben, aktuell keine Maske zu tragen, weil sie ihm wegen eines veränderten Zahnstatus nicht passe. Eine Rehabilitationsmaßnahme mit intensiven Übungen sei erforderlich. Die Stumpfformung sei noch nicht abgeschlossen. Außerdem seien aufgrund des hohen (Körper-; Anm. des Einzelrichters) Gewichtes Probleme mit der Stumpfbelastbarkeit zu erwarten. Die Fachärztin für Chirurgie kam in ihrem Zusatzgutachten zu dem Schluss, dass der Kläger ausschließlich auf ihr Fachgebiet bezogen zwar prinzipiell ab sofort wieder dienstfähig sei, jedoch die Gesamtkonstellation aufgrund der Multimorbidität und der begleitenden Umstände sehr schwierig sei. Die Wegefähigkeit sei nicht gegeben. In seiner in der 2. Etage belegenen Wohnung ohne Aufzug bewege er sich aktuell nur mit einem Rollstuhl; mit Unterarmgehstützen komme er wegen seines Gewichtes und mangels Kraft in den Armen nicht zurecht. Alternativ sei ausschließlich ein Home-Office-Arbeitsplatz denkbar, falls diese Maßnahme umsetzbar sei. Aussweislich einer behördeninternen Stellungnahme des Fachamtes 00 (T. ) des Beklagten fiel die Prüfung der Verwaltung, ob eine Beschäfigung des Klägers im Home-Office möglich ist, negativ aus. Der Kläger sei seit 2018 nicht mehr im Dienst gewesen und benötige eine Neueinarbeitung, die in dieser Arbeitsform nicht gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 00. Juni 2022 hörte der Landrat des Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Der Kläger reagierte auf das Anhörungsschreiben am 00. Juni 2022 und teilte mit, Anfang August eine erste Prothese zu bekommen. Zugleich schlug er vor, im Rollstuhl von zu Hause aus zu arbeiten. Über seine Prozessbevollmächtigten trug er unter dem 00. Juli 2022 weiter vor, die Prognose der Amtsärztin stelle sich lediglich als Mutmaßung dar. Bereits deutlich vor Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab der amtsärztlichen Einschätzung vom 00. Mai 2022, seien erhebliche Verbesserungen und eine ausreichende Mobilisierung mittels Prothese und Rollstuhl zu erwarten. Nach durchgeführter Messung werde er in ca. vier Wochen eine erste Prothese ausprobieren können. Mit Schreiben vom 00. Juli 2022 bat der Oberbürgermeister der Beklagten den Personalrat, der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zuzustimmen, und gab der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Personalrat erklärte sich am 00. August 2022 mit der Maßnahme einverstanden. Die Gleichstellungsbeauftragte äußerte sich nicht; die Vertrauensperson der Schwerbehinderten erklärte mit Schreiben vom 00 August 2023 ihr Einverständnis, sofern ein anderweitiger Arbeitseinsatz geprüft worden, aber nicht möglich sei. Ausweislich eines feststellenden Vermerks vom 00. August 2022 prüfte der Beklagte abschließend seine beabsichtigte Personalmaßnahme unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Punkte und kam zu dem Schluss, diese sei umzusetzen, weil sowohl auf dem bisherigen Dienstposten wegen geänderter Rechtsgrundlagen und neuer Software als auch auf anderen Stellen eine Einarbeitung erforderlich sei, die im Home-Office nicht möglich sei. Zu betrachten seien neben dem Aspekt der ausreichenden Mobilität auch die internistischen Diagnosen, weil diese sich ebenfalls auf die Dienstfähigkeit auswirkten. Mit Bescheid vom 00. August 2022, dem Kläger am 00. August 2022 zugestellt, versetzte der Landrat des Beklagten den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2022 in den Ruhestand. Entsprechend der beigefügtem Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger Widerspruch ein und erschien am 00. September 2022 in den Räumen seiner Dienststelle im Rollstuhl um mitzuteilen, seine Arbeit nach Abschluss einer unmittelbar bevorstehenden stationären Rehabilitationsmaßnahme im C. Klinikum E. ab dem 00. Oktober 2022 wieder aufnehmen zu können. Die Erreichbarkeit seines Arbeitsplatzes wolle er zukünftig mit einem mit Automatikgetriebe ausgestatteten Pkw sicherstellen. Er demonstrierte sodann, wie er mit seiner Prothese einige Schritte gehen könne. Nachfolgend hob der Beklagte seinen Bescheid vom 00. August 2022 auf und erließ unter dem 00. September 2022 eine inhaltsgleiche Verfügung, mit der er den Kläger wiederum wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2022 in Ruhestand versetzte. Dieser Bescheid wurde dem Kläger persönlich am 00. September 2022 und seinen Prozessbevollmächtigten am 00. September 2022 zugestellt. Am 00. Oktober 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Am 00. August 2022 habe die Prothesenanpassung stattgefunden. Die zwischenzeitlich am 00. September 2022 begonnene stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei noch im Laufe des Monats September 2022 in eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme umgewandelt worden. Ergänzend verweist er auf eine ärztliche Kurzbescheinigung vom 00. September 2022 des ihn behandelnden Arztes, wonach er mit Prothese ohne Hilfsmittel gehfähig sei und ohne Prothese sich mit dem Rollstuhl zu ebener Erde fortbewegen könne. Längere Wegstrecken könne er ohne Hilfsmittel selbständig mit dem ÖPNV zurücklegen. Aus medizinischer Sicht sei er in seinem Beruf wieder einsatzfähig; um die vollständige Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, werde eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell empfohlen, parallel dazu eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine ambulante Gehschule. Nach dieser Wiedereingliederungsphase sei von einer vollständigen Rehabilitation auszugehen. Im Übrigen passe die aktuelle Prognose der Amtsärztin nicht zu der davor unter dem 00. März 2022 gegenüber dem Beklagten abgegebenen Prognose, wonach der Kläger bis mindestens zum 00. Mai 2022 dienstunfähig und danach eine neue Vorstellung erforderlich sei. Denn im März 2022 sei eine einfache Sachbearbeitertätigkeit im Innenraum nach abgeschlossener Heilung und Prothesenanpassung in Aussicht gestellt worden. Eine Verschlechterung der Situation seit diesem Zeitpunkt sei nicht eingetreten. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 00. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist auf eine Quote von Fehlzeiten in den letzten acht Jahren in Höhe von 95 v. H. Zwar könnten eine Schwerbehinderung oder der Umstand, dass jemand auf einen Rollstuhl oder eine Prothese angewiesen sei, für sich gesehen keine Gründe darstellen, die Dienstunfähigkeit eines Bediensteten festzustellen. Auch ein rollstuhlgerechter Arbeitsplatz wäre vorhanden. Im konkreten Fall würden jedoch die langjährige Krankengeschichte, lange Fehlzeiten und die übrigen amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hinzutreten und die zuletzt feststellte amtsärztliche Prognose stützen. Diese werde vom Auftreten des Klägers am 00. September 2022 in den Diensträumen nicht erschüttert. Die vorangegangene Prognose vom 00. März 2002 sei als überholt zu bewerten. Auf die vorgelegte ärztliche Kurzbescheinigung vom 00. September 2022 komme es schon deshalb nicht mehr an, weil maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung sei. Der behandelnde Arzt lasse offen, wann die „Arbeitsfähigkeit“ des Klägers wieder voll hergestellt sein werde. Schließlich komme den amtsärztlichen Festellungen aufgrund des speziellen zusätzlichen Sachverstandes des Amtsarztes, der auch die Belange der öffentlichen Verwaltung umfasse, regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 7. August 2023 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung des Landrates des Beklagten vom 00. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 00. Juni 2022 gem. § 34 Abs. 1 LBG NRW, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens angehört, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung wurden ordnungsgemäß beteiligt und der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW einzubeziehende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Satz 2 dieser Vorschrift erlaubt die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die dem Landesrecht vorbehaltene Frist beträgt sechs Monate, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte im Fall der Feststellung der Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. September 2022. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16, vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 12, und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 32, und vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris, Rn. 79. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 00. September 2022 war der Kläger dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: 33. UPD Dezember 2021, § 26 BeamtStG Rn.18 ff., 36 jeweils m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 00. Mai 2022, das der Landrat des Beklagten im April 2022 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers gem. § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erschien möglich. Im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr für zweckmäßig gehalten. Dieses Gutachten durfte der Beklagte bei seiner Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. N. 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12, und vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris, Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5, und vom 13. N. 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16, vom 29. April 2020 – 6 B 122/20 –, juris, Rn. 10, vom 29. Juli 2021 – 1 B 465/21 –, juris, Rn. 15, und vom 21. N. 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 19. Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Das streitgegenständliche amtsärztliche Gutachten lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Amtsarztes erkennen. In dem Gutachten werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung und Befragung, die interne chirurgische Zusatzuntersuchung durch Frau Dr. I. , Fachärztin für Chirurgie, der Krankenhausentlassungsbericht des C. Klinikums E. vom 00. März 2022 sowie ein augenärztlicher Befundbericht vom 00. Dezember 2021 zunächst aufgeführt. Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden Diagnosen dar, die sowohl die Mobilität des Klägers betreffen als auch konkrete internistische Diagnosen in den Blick nehmen. Ihre daraus abgeleitete, entscheidende Prognose, eine Wiederaufnahme des Dienstes werde innerhalb der nächsten sechs Monate nicht möglich sein, erweist sich zunächst im Lichte der chirurgischen Zusatzbegutachtung als tragfähig. Begrenzt auf ihr chirurgisches Fachgebiet hält die konsiliarisch hinzugezogene Fachärztin den Kläger nur prinzipiell ab sofort für dienstfähig. Unter dem Stichwort „Wegefähigkeit“ bewertet sie die vom Kläger beschriebene Art und Weise, wie er seine Wohnung verlässt, als nicht vertretbar und setzt ausschließlich auf einen Arbeitsplatz im Home-Office. In gleicher Weise wie die zur abschließenden Beurteilung berufene Amtsärztin nimmt die Zusatzgutachterin das gesamte bekannte Krankheitsbild des Klägers in den Blick und bewertet die Gesamtkonstellation aufgrund der Multimorbidität und der begleitenden Umstände als sehr schwierig. Damit respektiert die Zusatzgutachterin zunächst die abschließende Entscheidungskompetenz der Amtsärztin. Darüber hinaus trägt ihre im Ergebnis gerade nicht abschließende Bewertung (insofern ist die Überschrift „Abschließende Bewertung“ im Zusatzgutachten irreführend) die endgültige Prognose der Amtsärztin. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass alle für die Beurteilung der Dienstfähigkeit relevanten Umstände in die Prognoseentscheidung einzubeziehen sind. Im Erhebungsbogen, von der Amtsärztin am 00. Mai 2022 gezeichnet, zeigt diese nachvollziehbar auf, dass der Kläger für teils längere Behandlungen einen Kardiologen, Diabetologen sowie Zahnarzt aufzusuchen hat. Diese notwendigen Behandlungen sind bei wertender Betrachtung des Gutachtens nicht dienstbegleitend durchführbar, weil diese therapeutische Verfahrensweise nur den weiter genannten Medizinern, Lungenfacharzt und Psychiater, beide nicht führend, vorbehalten ist. Übereinstimmend kommen Amtsärztin und Zusatzgutachterin zu dem Schluss, dass eine ausreichende Mobilisierung mit Unterarmgehstütze und noch anzupassender Prothese nach vorausgehender Stumpfformung zukünftig ungewiss sei, wobei die Zusatzgutachterin ausdrücklich von einer nur möglichen Mobilisierung mittels Unterarmgehstützen spricht. Damit ist schlüssig dargelegt worden, dass der Kläger im Prognosezeitraum von sechs Monaten mit den zuletzt genannten Hilfsmitteln nicht in der Lage sein wird, seine Dienststelle selbständig regelmäßig aufsuchen. Zudem hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine ausschließliche Tätigkeit des Klägers im Home-Office ausscheidet. Die Prognoseentscheidung des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens wird auch nicht durch bekanntgewordene Stellungnahmen von den Klägern behandelnden Ärzten auf dem Fachgebiet der Chirurgie erschüttert. Soweit der Kläger in seiner Anhörung und später in seiner Klageerwiderung auf eine privatärztliche Stellungnahme vom 00. Juni 2022 Bezug nimmt, wird festgestellt, dass darin nur auf die Benutzung eines Rollstuhls abgestellt worden ist. Allein die vom Kläger wiedergegebene Aussage des Arztes, dass das Transportproblem von zu Hause bis zur Arbeitsstelle kein unlösbares Problem darstelle, weil der Kläger größere Strecken mit dem Rollstuhl zurücklegen bzw. mit einem Fahrer unter Einsatz beider Unterarmgehstützen den Wagen auf der Beifahrerseite erreichen könne, blendet die von der Zusatzgutachterin beschriebene Problematik beim Verlassen der Wohnung vollständig aus. Im Zeitpunkt der Stellungnahme ist eine ausreichende Mobilisierung mit Unterarmgehstützen ausgeschlossen gewesen, weil die dazu erforderliche Prothesenanpassung noch gar nicht stattgefunden hat. Mangels erkennbarer Ergiebigkeit hat der Einzelrichter von einer Aufforderung gegenüber dem Kläger abgesehen, dieses Dokument vorzulegen. Die mit der Klagebegründung vorgelegte ärztliche Kurzbescheinigung vom 00. September 2022 bleibt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits deshalb unberücksichtigt, weil sie erst nach Zustellung der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung erstellt und in das Klageverfahren eingeführt worden ist. Darüber hinaus beschränkt sie sich inhaltlich nur auf das chirurgische Fachgebiet und schließt eine vollständige Dienstfähigkeit des Klägers noch aus, weil die „komplette Arbeitsfähigkeit“ bzw. vollständige Rehabilitation erst nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend dem Hamburger Modell, flankiert von einer jeweils ambulant durchführbaren physiotherapeutischen Behandlung sowie Gehschule, wiederhergestellt sei. Dass der Kläger zwischenzeitlich mit der Prothese ohne Hilfsmittel gehfähig sein soll, bedeutet nicht automatisch, dass er das nach der Amtsärztin erforderliche Stadium erreicht hat oder vor Ablauf des Prognosezeitraums erreichen wird, seine Dienststelle selbständig regelmäßig aufsuchen. Denn sowohl die Beurteilung der Amtsärztin als auch die der Zusatzgutachterin implizieren einen langwierigen, zeitintensiven Prozess, an dessen Ende die erforderliche Mobilität mit Unterarmgehstützen und angepasster Prothese erreicht werden kann. Nach den Formulierungen ist der Eintritt dieses Ereignisses keineswegs sicher, sondern „ungewiss“ bzw. als „mögliche Mobilisierung“ umschrieben worden. Die ärztliche Einschätzung in der ärztlichen Kurzbescheinigung vom 00. September 2022 wird darüber hinaus dadurch relativiert, als der Kläger nach eigenem Bekunden seit dem 00. August 2022 über eine angepasste Prothese verfügt. Dieser Zeitraum erscheint angesichts der aufgezeigten Herausforderungen, denen der Kläger bei dem Versuch, eine ausreichende Mobilität zu erreichen, ausgesetzt ist, viel zu kurz, um darauf eine fundierte Prognose stützen zu können. Dieses Ergebnis wird durch die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung untermauert, wonach er erst vor sechs Wochen die Gehschule beendet habe. Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht die aktuelle, am 00. Mai 2022 ausgesprochene Prognose der Amtsärztin nicht derjenigen, die sie unter dem 00. März 2022 an den Beklagten übermittelt hat. Die Prognose, es werde bis mindestens 00. Mai 2022 Dienstunfähigkeit bestehen, nennt gerade keinen absoluten Endzeitpunkt dieses Zustandes, sondern steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer chirurgischen und internistischen Vorstellung zur Frage der Dienstfähigkeit, die ab dem 00. Mai 2022 empfohlen worden ist. Erst nach dieser Begutachtung ist seitens der Amtsärztin angekündigt worden, eine verbindliche Aussage hinsichtlich der weiteren Dienstfähigkeit zu machen. Im März 2022 ist die Amtsärztin zudem davon ausgegangen, dass eine Unterschenkelprothese in Anpassung sei. Diese Annahme hat sich allerdings als falsch erwiesen, weil eine Anpassung – wie bereits ausgeführt – erst am 00. August 2022 durchgeführt worden ist. Hinzu kommt, dass der aktuellen Prognoseentscheidungen auch neuere Beurteilungsgrundlagen zugrunde liegen. So haben eine neue amtsärztliche Untersuchung und Befragung sowie eine neue Zusatzbegutachtung stattgefunden und anstelle des vorläufigen Entlassungsberichts des C. Klinikums E. vom 00. Februar 2022 ist der korrigierte endgültige Entlassungsbericht des C. Klinikums E. vom 00. März 2022 berücksichtigt worden, der eine sehr ausführliche Diagnostik auch auf internistischem Fachgebiet enthält. Das Erscheinen des Klägers am 00. September 2022 in den Räumen seiner Dienststelle bleibt ohne Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt hat die Prothesenanpassung erst wenige Tage zurückgelegen. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im C. Klinikum E. hat nach dem Vorbringen des Klägers unmittelbar bevorgestanden. Deren Verlauf und Ergebnis in Gestalt eines obligatorischen Schlussberichtes ist unbekannt. Allein der Wunsch des Klägers, nach Auslaufen der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 00. Oktober 2023 seinen Dienst wieder aufnehmen zu wollen, ist unbeachtlich. Der gesetzliche Prognosezeitraum von sechs Monaten ist auch im Zeitpunkt der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung gewahrt. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Abfassung der gutachtlichen Mitteilung der Amtsärztin an den Beklagten Ende Mai 2022. Entscheidend ist, innerhalb welcher Zeitspanne das angerufene Gesundheitsamt solche Verbesserungen des Gesundheitszustandes annimmt, die eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit als möglich erscheinen lassen. Dieser Zeitraum orientiert sich an der Frist, die für eine Nachuntersuchung (im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung) als zweckmäßig gehalten wird. Im konkreten Fall hat die Amtsärztin eine Nachuntersuchung in einem Jahr für zweckmäßig gehalten, mithin Ende Mai 2023. Im September 2022, dem Monat der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung, hat der Zeitraum, für die die Prognose gestellt worden ist, begonnen zu laufen. Das Ende des Zeitraums ist in den März 2023, also vor Ablauf der empfohlenen Frist für eine Nachuntersuchung, gefallen. Nur diese Betrachtungsweise führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil es andernfalls nahezu unmöglich wäre, einen dienstunfähigen Beamten auf der Grundlage einer vermuteten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Denn zwischen der Erstellung bzw. Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens und dem Erlass einer Zurruhesetzung liegen notwendigerweise mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate, weil z. B. notwendige Gremien zu beteiligen sind und dem betroffenen Beamten im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben werden muss, zu der beabsichtigten Personalmaßnahme Stellung zu nehmen. Etwaige nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers – sowohl positive als auch negative – bleiben bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung außer Betracht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes kann deshalb allenfalls Grundlage für einen Antrag des Klägers auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG sein. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 22. Der Beklagte hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll ferner von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit). Vorliegend ist eine Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG auf Seiten der Beklagten schon nicht ausgelöst worden. Eine Suchpflicht besteht nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, juris, Rn. 85, und vom 5. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 52. Nach der gutachtlichen Beurteilung der Amtsärztin stand fest, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit des Klägers auch auf andere Tätigkeiten erstreckt. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten die (gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung des Klägers konkludent verneint, indem sie unter Punkt II. „Empfehlungen“ insoweit keine Angaben zu einem positiven Leistungsbild gemacht hat. Auch diese Einschätzung ist angesichts der erhobenen und von der Amtsärztin in ihr Gutachten einbezogenen Befunde sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen Umstände nachvollziehbar und überzeugend. Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne dieser Norm wurde von der Amtsärztin konkludent ausgeschlossen, weil sie in der entsprechenden Rubrik keine Angaben dazu gemacht hat und nach dem aufgezeigten Krankheitsbild auf chirurgischem und internistischem Fachgebiet evident ist, dass auch eine Teildienstfähigkeit des Klägers nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht die Summe des für das Kalenderjahr 2022 für die Besoldungsgruppe A 8 mit der Erfahrungsstufe 11 zu zahlenden Grundgehalts (Jahresbrutto) angesetzt, was einem Betrag von 42.518,88 Euro entspricht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.