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Beschluss

7 L 731/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1026.7L731.23.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1945/23 gegen die Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2023 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1945/23 gegen die Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2023 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in Bezug auf die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2023 für erledigt erklärt, sodass das Verfahren insoweit einzustellen war. B. Der am 21. März 2023 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte und nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Bescheides verbleibende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1945/23 gegen die Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2023 wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (hinsichtlich der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. I. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse an der vorläufigen Verschonung von Vollziehungsmaßnahmen, da sich der Bescheid bei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Nach dem trotz der Scheidung der Antragstellerin von einem Unionsbürger weiterhin anwendbaren Freizügigkeitsgesetz/EU (1.) setzt die Abschiebungsandrohung nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU eine behördliche Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts voraus. Daran fehlt es hier (2.). Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr, ob der Antragstellerin ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU zusteht (3.). 1. Das Freizügigkeitsgesetz/EU ist im gegebenen Fall anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 1 FreizügG/EU regelt das Gesetz die Einreise und den Aufenthalt u.a. von Familienangehörigen von Unionsbürgern, wobei Ehegatten nach § 1 Abs. 3 Buchstabe a) FreizügG/EU zu den Familienangehörigen zählen, nicht hingegen geschiedene Ehegatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9/18 –, juris Rn. 13. Damit können sich Drittstaatsangehörige, die von einem Unionsbürger geschieden wurden, danach nicht mehr erstmalig auf ein Aufenthaltsrecht aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 FreizügG/EU berufen. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn der Drittstaatsangehörige – wie hier die Antragstellerin – im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein derartiges Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erworben hat und über eine Aufenthaltskarte verfügt. Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU entfällt dann mit der Ehescheidung nicht automatisch. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU für den Fall der Scheidung in § 3 Abs. 4 FreizügG/EU eine besondere Vorschrift für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts vorsieht. Diese Regelung liefe leer, würde man in diesen Fällen bereits die Anwendbarkeit des Gesetzes verneinen. Ferner sieht § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU für den Fall des nachträglichen Wegfalls von Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht – anders als im Falle einer von Anfang an nicht bestehenden Freizügigkeitsberechtigung – eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Verlustfeststellung vor. Dass diese Regelung auch bei Familienangehörigen Anwendung findet, zeigt sich bereits daran, dass die Norm als Rechtsfolge auch die Einziehung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige regelt. Mithin kommt es erst durch die Verlustfeststellung zu einem Wechsel des Rechtsregimes, § 11 Abs. 14 FreizügG/EU. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 19 ZB 22.2326 –, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 7 A 1466/17.Z –, juris Rn. 16. Auf diese Weise wird zudem sichergestellt, dass es zu einer ausdrücklichen behördlichen Entscheidung über die Anforderungen des § 3 Abs. 4 FreizügG/EU kommt. Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Regelung des § 3 Abs. 4 FreizügG/EU sei dergestalt in die Definition des Familienangehörigen hineinzulesen, dass nur bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen das Freizügigkeitsgesetz/EU über die Scheidung hinaus anwendbar bleibe. Diese Ansicht überzeugt nicht. Zur Begründung stützt sich die Antragsgegnerin insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, 1 C 34.16, Rn. 31. Das Bundesverwaltungsgericht entschied darin, dass die Definition von Familienangehörigen aus § 3 Abs. 2 FreizügG/EU in der vom 9. Dezember 2014 bis 23. November 2020 geltenden Fassung auch den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU bestimme. Die dortigen Ausführungen lassen sich auf die hiesige Konstellation nicht übertragen. Sie betreffen lediglich die unmittelbare Definition des Familienangehörigen, die – dem Urteil folgend – zum 24. November 2020 in die den Anwendungsbereich regelnde Vorschrift des § 1 FreizügG/EU überführt wurde. Über die Sonderfälle der § 3 Abs. 2 bis 4 FreizügG/EU in der gegenwärtigen Fassung, die bei Wegfall des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts für Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen das Entstehen eines eigenständigen Freizügigkeitsrechts vorsehen, lässt sich hieraus jedoch nichts herleiten. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 2 bis 4 FreizügG/EU den Begriff des Familienangehörigen und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes definieren wollen. Bei einem dahingehenden Willen hätte es nahegelegen, auch die Regelungen des § 3 Abs. 2 bis 4 FreizügG/EU in § 1 FreizügG/EU zu integrieren. Zudem spricht auch die Systematik der zugrundeliegenden Richtlinie RL 2004/38/EG (EG-Freizügigkeits-RL) gegen die Auffassung der Antragsgegnerin. Sie normiert den Anwendungsbereich aus Art. 1 EG-Freizügigkeits-RL und die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen aus Art. 2 Nr. 2 EG-Freizügigkeits-RL einerseits und andererseits die Fälle, in denen bei Wegfall der familiären Beziehung zum Unionsbürger ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht entsteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie Art. 13 Abs. 2 EG-Freizügigkeits-RL), systematisch getrennt voneinander. 2. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt die Ausreisepflicht von Unionsbürgern oder deren Familienangehörigen die Feststellung der Ausländerbehörde voraus, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach Satz 2 soll unter diesen Voraussetzungen die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Im gegebenen Fall fehlt es an einer ausländerbehördlichen Feststellung, etwa in Form der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU anlässlich der Ehescheidung. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob der Antragstellerin ein eigenständiger Aufenthaltstitel nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU zur Vermeidung einer besonderen Härte zusteht, insbesondere weil ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht habe zugemutet werden können. Es soll an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen werden, dass laut Polizeibericht vom 00. Dezember 0000 nicht nur die Antragstellerin angab, von ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann geschlagen worden zu sein, was sie später revidierte und zudem von der Stellung eines Strafantrages absah. Vielmehr schilderte auch Frau L. B., selbst gesehen zu haben, wie der Ehemann der Antragstellerin sie mit der Hand ins Gesicht und in den Bauch geschlagen habe. Ferner gab die Nachbarin D. im Rahmen des von ihr abgesetzten Notrufs an, die Antragstellerin werde wohl von ihrem Ehemann geschlagen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sind mithin sehr wohl Zeugen für die Handgreiflichkeit durch den inzwischen geschiedenen Ehemann vorhanden, die lediglich von der Polizei nicht gesondert als Zeugen befragt wurden. Außerdem gab die Antragstellerin im Rahmen der Klagebegründung an, ihre vormaligen Schwiegereltern hätten sie aufgrund der Prügel in ihrem Entschluss zur Scheidung bestärkt. Diese Anhaltspunkte lassen an den nachträglichen Angaben der – zu diesem Zeitpunkt noch zusammenlebenden – Eheleute zweifeln, es habe sich bloß um ein Missverständnis gehandelt, bei dem der Antragstellerin aufgrund eines Streits schlecht geworden sei und ihr Ehemann ihr durch einen Klaps ins Gesicht habe helfen wollen (vgl. Bl. 222 und 229 der Ausländerakte). Vor einer etwaigen Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU dürfte daher eine weitere Aufklärung angezeigt sein. II. Ziffer 4. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung ebenfalls als rechtswidrig, sodass die Abwägungsentscheidung zugunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist. Aufgrund der Anwendbarkeit des FreizügG/EU und daraus folgend der fehlenden Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU besteht kein Raum für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes, etwa aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. C. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erklärt haben, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese die Ziffern 1. und 2. der in Rede stehenden Ordnungsverfügung mit Schriftsatz vom 26. September 2023 aufgehoben und so dem Klage- und Antragsbegehren abgeholfen hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.