Urteil
13 K 8205/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1026.13K8205.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zurruhesetzung des Klägers unter entsprechender Abänderung des Bescheides der P. Nordrhein-Westfalen vom 00. November 2021 auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu stützen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zurruhesetzung des Klägers unter entsprechender Abänderung des Bescheides der P. Nordrhein-Westfalen vom 00. November 2021 auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu stützen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und begehrt die Zurruhesetzung auf der Grundlage seiner Schwerbehinderung. Der am 00. Oktober 1960 geborene Kläger stand zuletzt als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten und war beim Finanzamt L. tätig. Am 00. Januar 2019 erlitt er einen Skiunfall, bei dem er sich eine Kopfverletzung in Gestalt eines schweren Schädel-Hirntraumas zuzog. In der Folgezeit war er dienstunfähig erkrankt. Ab dem 00. Juni 2019 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers unternommen. Dabei wurde die tägliche Arbeitszeit zunächst auf zwei Stunden, später auf vier Stunden festgelegt. Zu einer weiteren - geplanten - Erhöhung auf sechs Stunden kam es nicht mehr. Im Januar 2020 legte der Kläger einen Bescheid der Stadt L. vom 00. Mai 2019 vor, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 40 ab dem 00. März 2019 bescheinigt wurde. Der Kläger beantragte daraufhin unter dem 00. August 2019, einen höheren GdB festzusetzen. Mit Schreiben vom 00. Januar 2020 teilte das Finanzamt L. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die untere Gesundheitsbehörde der Stadt L. mit der Begutachtung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu beauftragen. Mit Schreiben vom 00. Februar 2020 bat das Finanzamt L. sodann das Gesundheitsamt der Stadt L. um eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte wurden hierüber unterrichtet und angehört. In der Folge wurde die Wiedereingliederungsgliederung des Klägers weiter verlängert und dann letztlich am 00. Juni 2020 abgebrochen. Ein weiterer Wiedereingliederungsversuch wurde am 00. August 2020 begonnen (mit zwei Arbeitsstunden täglich), jedoch mit Ablauf des 00. August 2020 wiederum beendet. In einem seitens des Klägers vorgelegten ärztlichen Attest des Herrn Professor Dr. med. xxx H. vom 00. August 2020 heißt es, dass der Kläger aus neurologisch-fachärztlicher Sicht aktuell dienstunfähig sei und der Verlauf der vergangenen eineinhalb Jahre nahelege, dass diese Dienstunfähigkeit von Dauer sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch einmal eine Dienstfähigkeit erreicht werden könne. Mit Bescheid vom 00 September 2020 lehnte die Stadt L. den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines höheren GdB ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 00. Dezember 2020 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 00. Januar 2021 Klage beim Sozialgericht E. (Aktenzeichen X 00 XX 00/00). Mit Schreiben vom 00. Juli 2021 teilte die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt L. mit, dass der Kläger aufgrund seines privaten Unfalls im Januar 2019 erhebliche Kopfverletzungen erlitten habe, die zu schwerwiegenden Einschränkungen der geistigen Leistungs- und Belastungsfähigkeit geführt hätten. Eine weitere Erholung sei nach nunmehr zweieinhalb Jahren nicht mehr zu erwarten. Das Ausmaß der Leistungsminderung sei so ausgeprägt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Er könne auch nicht mehr mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen oder eine geringer wertige Tätigkeit bewältigen. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei innerhalb von sechs Monaten keinesfalls zu rechnen, auch langfristig sei eine Prognose nach dem bisherigen Verlauf und im Hinblick auf das Alter des Klägers ungünstig. Unter dem 00. Juli 2021 gab das Finanzamt L. dem Kläger Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Mitteilung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit zu äußern. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 00. August 2021 mit, dass er darum bitte, im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung das hinsichtlich des GdB bei dem Sozialgericht E. laufende Klageverfahren zu beachten, zumal sich der Gesundheitszustand auch mittlerweile deutlich verschlechtert habe. Am 00. August 2021 habe er über seinen Anwalt auch bereits beim Sozialgericht auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Mit Schreiben vom 00. August 2021 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er bis zur Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung die Möglichkeit habe, einen Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu stellen, sofern vor Aushändigung ein GdB von mindestens 50 festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 00. September 2021 wurde der Bezirkspersonalrat der P. NRW und zu der beabsichtigten Zurruhesetzung gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG, 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 36 Abs. 1 LBG NRW gebeten. Am 00. Oktober 2021 fand insoweit eine Erörterung statt, eine Zustimmung des Bezirkspersonalrats erfolgte letztlich nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Eine gesonderte Stellungnahme gab sie nicht ab. Mit Bescheid vom 00. November 2021, zugestellt am 00. November 2021, wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 BeamtStG mit Ablauf des 00. November 2021 in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen des Verfahrens bei dem Sozialgericht E. verpflichtete sich die Stadt L. - nach Vorliegen eines seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens - mit Schriftsatz vom 00. August 2022, den Gesamt-GdB beim Kläger ab Antragstellung auf 60 festzusetzen. Das Klageverfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Folge erhielt der Kläger einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis, gültig ab dem 00. August 2019. Bereits am 00. Dezember 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung. In dem vor dem Sozialgericht E. geführten Verfahren habe sich die Stadt L. verpflichtet, den Gesamt-GdB beim Kläger rückwirkend mit 60 festzusetzen, sodass zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bereits eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Auf deren Grundlage müsse daher die Zurruhesetzung erfolgen. Der Bescheid vom 00. November 2021 sei dementsprechend abzuändern. Die von der Beklagtenseite als Argument gegen eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes angeführte Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen, da es sich jeweils um andere Fallgestaltungen handele. Er, der Kläger, habe nicht ursprünglich aus eigenem Anlass in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden wollen. Vielmehr sei dies zwangsweise wegen seiner Dienstunfähigkeit geschehen. Er habe jedoch während des Zurruhesetzungsverfahrens stets auf seine Schwerbehinderung und das bei dem Sozialgericht E. insoweit geführte Verfahren hingewiesen. Es könne letztlich nicht ihm angelastet werden, dass sich die Feststellung des richtigen Grades der Schwerbehinderung solange hinausgezögert habe und erst im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens habe geklärt werden können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Zurruhesetzung des Klägers unter entsprechender Abänderung des Bescheides der P. Nordrhein-Westfalen vom 00. November 2021 auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu stützen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Aufgrund der beim Kläger bestehenden Dienstunfähigkeit habe dieser nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt werden müssen. Ein Ermessen habe dem Beklagten insoweit nicht zugestanden. Nach den amtsärztlichen Feststellungen liege auch unzweifelhaft eine Dienstunfähigkeit beim Kläger vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand habe auch noch nicht festgestanden, ob und wenn ja, wann eine Schwerbehinderung beim Kläger festgestellt werden würde. Vor diesem Hintergrund habe nur eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und nicht wegen Schwerbehinderung erfolgen können. Bis zum Beginn des Ruhestands am 00. Dezember 2021 habe dem Beklagten auch kein Antrag des Klägers auf eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung vorgelegen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch keine Feststellung der Schwerbehinderung getroffen worden. Einer solchen Feststellung durch die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte und damit zuständige Behörde habe es aber zwingend bedurft, um eine Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW vorzunehmen. Ein lediglich schwebendes Verfahren bei der Behörde oder beim Sozialgericht sei nicht maßgeblich. Auch eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermögliche keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LBG NRW könne die Zurruhesetzungsverfügung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Diese Bestimmung diene nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweise sie sich als das Gegenstück zur Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnehme und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpfe. Die Versetzung in den Ruhestand sei - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie sei nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar. Die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stünden einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegen. Das erfasse auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits sei nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, juris). Dementsprechend müsse der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen, er dürfe nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist mit dem Verpflichtungsantrag, gerichtet auf Austausch des Zurruhesetzungsgrundes und Versetzung in den Ruhestand wegen der Schwerbehinderung des Klägers zunächst statthaft und zulässig. Zwar existiert kein ausdrücklicher Bescheid, mit dem der seitens des Klägers gestellte Antrag (dazu ausführlich in der Begründetheit) auf Versetzung in den Ruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW abgelehnt wurde. Allerdings ist in dem Bescheid vom 00. November 2021, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, letztlich eine konkludente Ablehnung seines jedenfalls mit Schreiben vom 00. August 2021 konkludent gestellten Antrags (dazu sogleich) zu sehen. In dem Schreiben teilte der Kläger mit, dass er darum bitte, im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung das hinsichtlich des GdB bei dem Sozialgericht E. laufende Klageverfahren zu beachten. Indem der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 00. November 2021 dennoch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte, lehnte er faktisch den Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung ab. Ungeachtet dessen wäre die Verpflichtungsklage aber jedenfalls in Gestalt einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte, ginge man von einer bislang fehlenden Bescheidung des Antrags auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung aus, ohne sachlichen Grund bislang über den Antrag nicht entschieden hätte (§ 75 Satz 1 VwGO). Die dreimonatige Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist ohnehin längst abgelaufen. Die Klage ist sodann auch begründet. Der Bescheid der P. Nordrhein-Westfalen vom 00. November 2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Er hat einen Anspruch darauf, unter entsprechender Abänderung des Bescheides wegen seiner Schwerbehinderung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den Ruhestand versetzt zu werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 BeamtStG dürften zwar unstreitig vorliegen. Nach dem Beginn des Ruhestands kann der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruht, durch eine entsprechende Antragstellung auch grundsätzlich nicht mehr nachträglich geändert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, - 2 C 22.06 -; Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 4 S 1366/09 - und vom 5. Juli 2010 - 4 S 1033/10 -, jeweils in juris. Insoweit ergibt sich zunächst auch nichts Anderes aus dem Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 00. November 2021 noch nicht bestandskräftig ist, der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung bzw. Abänderung begehrt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LBG NRW kann die Zurruhesetzungsverfügung nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Aus dieser Regelung ist für den Fall der Anfechtung einer auf Antrag erfolgten Zurruhesetzung abzuleiten, dass auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs der hier zu berücksichtigende besondere „Statusschutz“ einer Korrektur bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung entgegensteht. Vgl. zur entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Baden-Württemberg VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris. Der Gesetzgeber strebt bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit an. § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LBG NRW lässt eine „Rücknahme“ eines früheren Zurruhesetzungsantrags und ein damit verbundenes Abänderungsbegehren nach Beginn des Ruhestands nicht zu, auch nicht im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die - antragsgemäß ergangene und damit auch rechtmäßige - Statusentscheidung. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O. Diese Sichtweise ist aber auf die Anfechtung einer von Amts wegen erfolgten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht einschränkungslos übertragbar. Erfolgt nämlich eine derartige von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung rechtswidrig, so muss es dem Beamten möglich sein, deren Aufhebung und eine anderweitige (rechtmäßige) Zurruhesetzung - mit dem im Antrag genannten Grund - zu erstreiten. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 10665/11 -, juris. Auch in dieser Fallkonstellation ist jedoch zu fordern, dass sich die angefochtene (zunächst wirksame) Versetzung in den Ruhestand entweder aus eigenständigen - vom Zurruhesetzungsgrund unabhängigen - Gründen oder aber deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Beamte die (eigentlich) erstrebte Zurruhesetzungsart noch vor tatsächlichem Eintritt in den Ruhestand beantragt hat und er zu diesem Zeitpunkt diese Art der Zurruhesetzung auch beanspruchen konnte. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zusteht, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Das gesetzliche Antragserfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS LBG NRW fixiert nämlich in Ausführung des verfahrensrechtlichen Rechtssatzvorbehalts (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW) den frühestmöglichen Zeitpunkt einer darauf gestützten Zurruhesetzung; eine verspätete Antragstellung mag materiellrechtlich nachträglich eine ursprünglich fehlende, aber erforderliche Mitwirkung beim Erlass eines Verwaltungsakts heilen können, nicht aber verfahrensrechtlich die - verfahrenseinleitende - Antragstellung auf einen Zeitpunkt fingieren, der eine Statusänderung mit Wirkung ex tunc zuließe. Aus § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS LBG NRW, wonach eine Zurruhesetzungsverfügung lediglich bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann, ergibt sich mithin, dass dieser Zeitpunkt zugleich die zeitliche Grenze für die Beantragung einer Zurruhesetzung darstellt. Vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O. Nach den vorstehenden Maßgaben erweist sich der Zurruhesetzungsbescheid vom 2. November 2021 als rechtswidrig, weil der Kläger eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW beanspruchen kann. Nach dieser Norm kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Kläger hat noch vor Eintritt in den Ruhestand den nach dieser Norm erforderlichen Antrag gestellt (dazu unter 1.). Zu diesem Zeitpunkt ist auch von einer Schwerbehinderung des Klägers auszugehen (dazu unter 2.). In der vorliegenden Konstellation ist es schließlich ausnahmsweise unschädlich, dass die Feststellung der Schwerbehinderung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides rückwirkend erfolgt ist (dazu unter 3.). 1. Der Kläger hat - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch vor Eintritt in den Ruhestand einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG NRW gestellt. Ein Antrag im hier maßgeblichen Sinn ist eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die privatrechtlichen Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Der dahinter stehende Wille kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten geäußert werden. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verlangt dabei für den Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung keine Schriftform, auch wenn sich eine schriftliche Antragstellung schon zur Dokumentation und zur Klarstellung des Zurruhesetzungsgrundes sowie -zeitpunkts in Anbetracht der Bedeutung der erstrebten Statusänderung bzw. -entscheidung aufdrängt. Angesichts der essentiellen Bedeutung eines Antrags des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand, der sich auch zu Zeitpunkt und Grund der erstrebten Zurruhesetzung verhalten muss, bedarf es hinreichend klarer und eindeutig feststellbarer Bekundungen des Beamten, sofern der Antrag mündlich - oder gar durch konkludentes Verhalten - gestellt werden soll. Vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O. Ein ausdrücklicher Antrag des Klägers, mit dem er vor Erlass des Bescheides vom 00. November 2021 um Versetzung in den Ruhestand nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG NRW bat, liegt zwar nicht vor. Ein solcher findet sich erst in der Klageschrift vom 00. November 2021. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger aber unzweifelhaft einen solchen Antrag konkludent gestellt. Schon unmittelbar nach seinem Skiunfall hatte sich der Kläger darum bemüht, die Festsetzung eines GdB zu erreichen. Hierüber setzte er auch seine Dienststelle in Kenntnis. So legte er dem Finanzamt L. bereits im Januar 2020 einen Bescheid der Stadt L. vom 00. Mai 2019 vor, mit dem ein GdB in Höhe von 40 ab dem 00. März 2019 bescheinigt wurde. Der Kläger verfolgte dann weiter das Ziel, einen höheren GdB festsetzen zu lassen, was letztlich auch zu dem vor dem Sozialgericht E. geführten Klageverfahren geführt hat. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bat der Kläger ausdrücklich, im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung das hinsichtlich des GdB beim Sozialgericht E. laufende Verfahren zu beachten. Er habe über seinen Anwalt auch bereits beim Sozialgericht auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde zwar nicht der Begriff des Antrags verwendet, in Anbetracht der Gesamtumstände musste jedoch aus Sicht eines verständigen Dienstherrn ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Kläger begehrte, wegen seiner - noch nicht abschließend geklärten - Schwerbehinderung und nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Anders konnte seine Stellungnahme zum Anhörungsschreiben des Beklagten vom 00. Juli 2021 aus verständiger Empfängersicht nicht verstanden werden. 2. Letztlich lag bereits zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Schwerbehinderung des Klägers im Sinne des § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG NRW vor. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Für den Kläger war zunächst seitens der Stadt L. lediglich ein GdB von 40 festgesetzt worden. Erst im Rahmen des hiergegen durchgeführten Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Düsseldorf verpflichtete sich die Stadt L. , nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht, den Gesamt-GdB - entsprechend den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens des Dr. med. L. I. von der Arbeitsgemeinschaft für fachärztliche Begutachtung in L. vom 00. Dezember 2021 - ab Antragstellung auf 60 festzusetzen. In der Folge erhielt der Kläger auch einen ab dem 00. August 2019 gültigen Schwerbehindertenausweis, in dem der GdB auf 60 festgesetzt wurde. 3. Im vorliegenden Fall ist es auch unschädlich, dass die (rückwirkende) Festsetzung der Schwerbehinderung behördlicherseits erst nach dem Eintritt des Klägers in Ruhestand erfolgt ist. Denn der Kläger konnte jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns die Festsetzung der Schwerbehinderung beanspruchen . Insoweit gilt folgendes: Unmittelbar nach seinem Skiunfall bemühte sich der Kläger bei der zuständigen Behörde (Stadt L. ) durchgängig um die Festlegung eines GdB, aus dem eine Schwerbehinderung im oben genannten Sinne resultiert. Noch vor seiner Versetzung in den Ruhestand setzte die Stadt L. den GdB auf 40 fest, ebenfalls noch vor dem Ruhestandsbeginn legte der Kläger hiergegen Klage bei dem Sozialgericht E. ein. Der seitens des Gerichts beauftragte Gutachter (siehe oben) gelangte - nach dem Eintritt des Klägers in Ruhestand - zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB beim Kläger richtig mit 60 zu veranschlagen gewesen sei. Um letztlich einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zuvorzukommen, verpflichtete sich die Stadt L. , den GdB rückwirkend ab Antragstellung - und damit auf die Zeit vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - auf 60 festzulegen. Das sozialgerichtliche Verfahren konnte sodann durch „angenommenes Anerkenntnis“ am 00. November 2022 für erledigt erklärt werden. Mit Blick auf das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholte Gutachten wäre vor diesem Hintergrund der GdB beim Kläger schon bei Antragstellung, also vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf 60 festzulegen gewesen, rechtmäßiger Weise hätte also schon zu diesem Zeitpunkt eine Schwerbehinderung des Klägers behördlicherseits festgestellt werden müssen. Bei dieser Sachlage kann es nicht zulasten des Klägers gehen, dass die für die Entscheidung über die Schwerbehinderung zuständige Behörde zunächst eine „falsche“ bzw. rechtswidrige Entscheidung getroffen hat. Vielmehr muss er in der vorliegenden Fallkonstellation so behandelt werden, als wäre unmittelbar und damit vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bereits eine Schwerbehinderung festgestellt worden. Dann aber hätte auch entsprechend dem Antrag des Klägers (siehe oben) eine Zurruhesetzung wegen der Schwerbehinderung auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG NRW erfolgen müssen. Zwar räumt die Norm der Behörde Ermessen ein („kann“). Auch ist der Dienstherr nicht verpflichtet, bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die dem Beamten günstigere zu wählen. Das ihm zustehende Ermessen ist jedoch in aller Regel dahingehend gebunden, dass einem entsprechenden Antrag stattzugeben ist, wenn keine erheblichen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O. Derlei dienstliche Gründe sind hier weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hat auch der Beklagte selbst deutlich gemacht, dass bei Vorliegen einer Schwerbehinderung einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG NRW entsprochen worden wäre. Nur so kann der Hinweis in dem Schreiben des Finanzamts L. vom 00. August 2021 verstanden werden, dass der Kläger bis zur Aushändigung der zum Umsetzungsverfügung die Möglichkeit habe einen Antrag nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG NRW zu stellen, sofern vor Aushändigung ein GdB von mindestens 50 festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten auszugehen. In der vorliegenden Fallkonstellation muss nach allem letztlich der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) höheres Gewicht beigemessen werden als dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung. Vgl. zu dieser Gegenüberstellung OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 6 A 1520/16 -, juris. Die seitens der Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung des BVerwG zur unzulässigen nachträglichen Änderungen des Zurruhesetzungsgrundes, BVerwG, Urteile vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - und vom 25. Oktober 2007, - 2 C 22.06 -; vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2018 - 6 A 1520/16 - und vom 11. Februar 2016 - 6 A 2449/14 -, alle in juris. steht dem hier gefundenen Ergebnis deshalb nicht entgegen, weil die dortigen Entscheidungen andere Konstellationen betrafen. So ging es dort jeweils um einen Wechsel zwischen verschiedenen Antragstatbeständen (Schwerbehinderung statt vorzeitiger Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze). Es handelte sich - anders als hier - also jeweils um Konstellationen, in denen der Beamte letztlich durch seinen Antrag selbst den Grund für die Zurruhesetzung bestimmt hat. In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, im Sinne der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes hin zu einer anderen Antrags-Zurruhesetzung auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 5.118,84 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 42 Abs. 1 GKG erfolgt und berechnet sich wie folgt: 36 x 142,19 Euro (Differenz zwischen den Versorgungsbezügen bei Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung bzw. wegen Dienstunfähigkeit) = 5.118,84 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.