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Gerichtsbescheid

29 K 2040/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0728.29K2040.20.00
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Leitsätze

Kann die Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, schließt dies ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann aus, wenn es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann die Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, schließt dies ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann aus, wenn es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Betreiberin der Fitness- und Freizeitanlage „I. “ in P. . Mit „Allgemeinverfügung der Stadt P. vom 16.03.2020 zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen“, amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt P. , Sonderamtsblatt Nr. 6 vom 16. März 2020, ordnete die Beklagte zur Verhütung der Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS CoV-2 unter Ziffer 3 an, u.a. alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16. März 2020 zu schließen bzw. einzustellen und bis zunächst zum 19. April 2020 geschlossen zu halten bzw. nicht wiederaufzunehmen. Mit „Allgemeinverfügung der Stadt P. vom 18.03.2020 zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen“, amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt P. , Sonderamtsblatt Nr. 5 vom 18. März 2020, die mit Bekanntgabe in Kraft getreten ist, trat die Allgemeinverfügung vom 16. März 2023 außer Kraft. Die Maßnahmen nach der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wurden bis zum 19. April 2020 angeordnet. Am 22. März 2020, in Kraft getreten am 23. März 2020, erging die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, mit der unter anderem jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen untersagt wurde. Am 16. April 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16. März 2020 begehrt. Sie macht geltend: Sie beziehe ihre wesentlichen monatlichen Einnahmen durch Mitgliedschaftsverträge mit ihren Kunden. Durch die behördlich angeordnete vorübergehende Schließung der Freizeiteinrichtung erleide sie einen wirtschaftlichen Schaden, welcher spätestens bei Verlängerung der Maßnahmen zu einer Gefährdung der Existenz führe. Es sei Klage geboten, um mögliche Schadensersatzansprüche in einem späteren Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte geltend machen zu können. Die Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 sei rechtswidrig, soweit sie die Schließung von Fitnessstudios anordne. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Die Betriebsschließung sei unverhältnismäßig. Sie habe jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung. Es folge aus der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Betriebsschließung. Zudem sei sie rechtswidrig in ihren Grundrechten aus Art. 12 Grundgesetz (GG) verletzt. Es gelte aufzuarbeiten, ob die Städte und Gemeinden bereits vor Inkrafttreten der CoronaSchutzVO berechtigt gewesen seien, die Betriebsschließungen von Sport- und Freizeitanlagen über Allgemeinverfügungen anzuordnen. Die Klägerin beantragt, die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16. März 2020 zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufzuheben, soweit unter Ziffer 3 der Betrieb von Fitnessstudios untersagt wird, hilfsweise, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 16. März 2020 zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen rechtswidrig war, soweit unter Ziffer 3 der Betrieb von Fitnessstudios untersagt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Aufhebung der Allgemeinverfügung könne nicht mehr begehrt werden, da sie sich bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Ferner könne sich die Klägerin nicht auf eine rechtswidrige Verletzung ihrer Grundrechte berufen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung seien in P. Covid-19-Erkrankungen zu verzeichnen gewesen bzw. Krankheitsverdächtige unter Quarantäne gestellt worden. Die zuständige Behörde habe in diesem Fall die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Schließung von Fitnessstudios stelle ein geeignetes Mittel zur Erreichung der beabsichtigten Bremsung der Infektionsdynamik dar. Die Allgemeinverfügung habe tatsächlich nur zwei Tage lang Wirkung entfaltet und deswegen nicht zu einer unangemessenen Belastung der Klägerin geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unzulässig. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig, weil ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten gerichtlichen Aufhebung der Allgemeinverfügung der Beklagten zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 16. März 2020 nicht vorliegt. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung wurde ist durch die nachfolgende Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 ersetzt worden. Jedenfalls ist die angefochtene Allgemeinverfügung dadurch gegenstandslos geworden, dass am 23. März 2020 die CoronaSchVO in Kraft getreten ist. Diese untersagt in § 4 Abs. 1 jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen. Gemäß § 13 CoronaSchVO gehen die Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Die gerichtliche Aufhebung der bereits am 18. März 2020, spätestens aber am 23. März 2022 unwirksam gewordenen Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 kann der Klägerin keinerlei Vorteile mehr erbringen, so dass der am 16. April 2020 erhobenen Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung gerichtete Hilfsantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren kann auch dann verfolgt werden, wenn – wie hier – die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 99 m.w.N. Auch der Hilfsantrag muss indes erfolglos bleiben. Denn es fehlt an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung. Die Verwaltungsgerichte können nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. St.Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 20 und 30, m.w.N. Der Kläger hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. Dabei muss die klägerische Darlegung des Feststellungsinteresses so substantiiert sein, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für den Kläger hat. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 267 m.w.N. Hiernach ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Allgemeinverfügung nicht gegeben. Zur Begründung ihres Fortsetzungsfeststellungsinteresses beruft sich die Klägerin zunächst auf die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Betriebsschließung. Ein berechtigtes Interesse lässt sich hieraus nicht herleiten. Zwar stellt die Absicht der Klägerin, wegen eines infolge der Betriebsschließung entstandenen Schadens einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsakte, die sich, wie vorliegend, bereits vor Klageerhebung erledigt haben. In diesem Fall bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte. Denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zuständig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris Rn. 17. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) „sachnäheren“ (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Die Schutzwürdigkeit des Interesses an der begehrten Feststellung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen. Diese Situation ist bei einer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung nicht gegeben. Denn es wurde gerade noch kein Prozessaufwand betrieben, der dem Kläger verloren gehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 3 B117/03 –, juris Rn. 4. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, durch die in der Allgemeinverfügung angeordnete und kurzfristig aufgehobene Maßnahme sei tiefgreifend in ihre Grundrechte eingegriffen worden, ergibt sich hieraus ebenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Grundsätzlich kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch bei einer typischerweise kurzfristigen Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegen. Vgl. Wollf, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113, Rn. 282. Begründet wird das Feststellungsinteresse bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. Wollf, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113, Rn. 282, da solche Eingriffsakte sonst regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 31 Dabei ist noch nicht endgültig geklärt, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundrechte schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25 August 2022 – 13 D 33/20.NE –, juris Rn. 51, m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. März 2023 – 14 LC 32/22 –, juris Rn. 40. Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 -, juris, Rn. 31. So liegt es hier. Der Klägerin, die beabsichtigt, wegen der Betriebsschließung mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, wird effektiver Rechtsschutz gewährt, weil sie die belastende Allgemeinverfügung in einem zivilgerichtlichen Amtshaftungsprozess überprüfen lassen kann. In die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fällt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, juris Rn. 12, sodass auch der Vortrag der Klägerin, sie werde durch die in der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 angeordnete Betriebsschließung in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG verletzt, Gegenstand der zivilgerichtlichen Prüfung ist. Zwar wird sich das Zivilgericht, anders als das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage, nur inzident mit der Frage der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung befassen. Das ist aber die regelmäßige Folge bei einer Erledigung vor Klageerhebung. Gerichtlicher Rechtsschutz wird „nur“ durch die Zivilgerichte zur Verfügung gestellt. Für einen Fortsetzungsbonus zugunsten der Klägerin besteht gerade kein Grund. Der Klägerin hätte es vielmehr oblegen, wegen des von ihr angestrebten Schadenersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zuständig ist. Sie hätte wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 –, juris Rn. 9 m.w.N. Doppelten gerichtlichen Rechtsschutz durch Überprüfung der erledigten Allgemeinverfügung auch durch das Verwaltungsgericht verlangt Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht im Hinblick darauf, dass sich die Allgemeinverfügung kurzfristig erledigt hat. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes ist nur geboten, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen sich typischerweise kurzfristig erledigende Eingriffsakte zu erlangen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 32. Das ist hier entsprechend den obigen Ausführungen aber gerade nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der erledigten Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 im zivilgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Die Fälle, in denen bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen ist, sind dadurch gekennzeichnet, dass sich das Anliegen des Betroffenen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 32. Hat er hingegen ein über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hinausgehendes berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse, kann er effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Anspruch nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 30, 32. Die Voraussetzungen für ein aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind dann selbst dann nicht gegeben, wenn es sich um einen sich kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat. Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene – wie hier – sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung begründet, gleichwohl aber keinen Rechtsschutz nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch die Verwaltungsgerichte erlangen kann, weil Erledigung schon vor Klageerhebung eingetreten ist. Auch dann geht das Feststellungsinteresse über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hinaus und führt dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Das schließt ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Vorfragen für Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu klären. Aus dem Verweis auf die rechtswidrige Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG allein ergibt sich kein berechtigtes Interesse. Würde man nur hierauf abstellen, so müsste angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Freiheitsgrundrechte, zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG, das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen, da jeder belastende Verwaltungsakt in diesem Sinn grundrechtsrelevant wäre. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 146; wohl ebenso: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn 29, wonach eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, auch aus Art. 47 GRC in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nicht herzuleiten sei. Welchen weiteren Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für sie hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine konkrete Wiederholungsgefahr hat sie nach Aktenlage ebenso wenig geltend gemacht wie ein Rehabilitationsinteresse. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte für ein sich hieraus ergebendes berechtigtes Interesse. Das Bestreben nach persönlicher Genugtuung oder das Bestreben, eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.