Beschluss
26 K 1776/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0726.26K1776.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der am 00. März 2023 eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren hat keinen Erfolg. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Hiernach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist, bietet die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit dem angekündigten sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 00. Juli 2022, 00. September 2022, 00 September 2022, 00. Oktober 2022 und 00. Oktober 2022 (Korrektur vom 00. November 2022) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 2023 zu verpflichten, ihr eine Beihilfe zu den Aufwendungen der stationären Pflege ab Juni 2022 zu bewilligen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des beabsichtigten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische Möglichkeit ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 15 E 326/20 –, juris Rn. 3 f. Nach diesen Maßstäben fehlt es der beabsichtigten Klage der Antragstellerin an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klage dürfte zwar zulässig sein, in der Sache aber keinen Erfolg haben. Die ablehnenden Beihilfefestsetzungsbescheide dürften rechtmäßig sein; ein Anspruch der Antragstellerin auf Beihilfen zu Aufwendungen ihrer stationären Pflege ab Juni 2022 erscheint ausgeschlossen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Beihilfeberechtigung. Zum beihilfeberechtigten Personenkreis zählen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO NRW u. a. Witwer, solange sie Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten 2, 3 oder 4 LBeamtVG NRW erhalten. Nach Aktenlage besitzt die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG NRW. Diese Norm wird vom 3. Abschnitt des LBeamtVG NRW erfasst und gewährt bei Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sind, dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag, der sich der Höhe nach am Witwengeld orientiert, das der geschiedene Ehepartner im Falle des Fortbestehens der Ehe erhalten hätte. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt sich, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben am 00. Mai 1976 von dem Ruhestandsbeamten S. N. geschieden worden ist, welcher am 00. September 2004 verstorben ist. Mithin besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Gestalt des Unterhaltsbeitrages seit dem 00. Oktober 2004. Allerdings erfüllt die Antragstellerin nicht den Begriff „Witwer“, der auch Witwen einschließt (§ 17 BVO NRW). Dabei handelt es sich um eine kumulative Voraussetzung zur Bestimmung des beihilfeberechtigten Personenkreises. Witwen sind nur Frauen, die im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten noch mit ihm verheiratet waren. Mohr/Sabolewski, Kommentar zum Beihilfenrecht NRW, Loseblattsammlung mit Stand Juli 2022, B I § 1 B 18/1 = Erl. Nr. 9. Diese Begriffsbestimmung wird von der Rechtsprechung geteilt. In einer vergleichbaren Fallkonstellation hat das OVG Lüneburg aus Vorschriften zum Bezug von Witwengeld einerseits und dem Unterhaltsbeitrag zugunsten des geschiedenen Ehegatten andererseits geschlossen, dass die geschiedenen Ehefrauen eines Beamten im Falle seines Todes nicht zu den Witwen im Sinne des Gesetzes zählen. Wären sie nämlich Witwen im versorgungsrechtlichen Sinne, würden sie Witwengeld erhalten; eine Vorschrift über den Unterhaltsbeitrag wäre obsolet. Aus der Vorschrift über den Unterhaltsbeitrag folge durch die Verwendung der Worte „bis zur Höhe des Witwengeldes“ ohne weiteres, dass die in dieser Vorschrift behandelten geschiedenen Ehefrauen eben keinen Anspruch auf Witwengeld hätten, weil sie nicht Witwen im Sinne des Gesetzes seien. In einem weiteren Schritt stellt das Obergericht fest, dass die Begriffe Witwen und Witwer sowohl beihilferechtlich als auch versorgungsrechtlich in demselben Sinne gemeint seien. Urteil vom 21. Januar 1972 – V A 96/70 –, DÖD 1972, Seite 146 [147], m.H.a. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 –, BVerfGE 21, 329 [348]. Danach ist die Gleichstellung der geschiedenen Ehefrau mit der Beamtenwitwe nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Ferner wird Bezug genommen auf das Urteil des BVerwG vom 13. Oktober 1971 – VI C 57.66 –, DÖD 1972, 29 [30]. Witwe kann nur die Frau sein, die kraft der beim Tode des Beamten bestehenden Ehe mit ihm verbunden war. Dem schließt sich die Kammer im vorliegenden Fall an, weil die hier anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften sowohl in ihrer Systematik als auch in ihrem Wortlaut vergleichbar sind, insbesondere im versorgungsrechtlichen Bereich zwischen Witwen- und Witwergeld (§ 23, § 24 LBeamtVG NRW) und Unterhaltsbeiträgen für frühere Ehefrauen und frühere Ehemänner (§ 27 LBeamtVG NRW) differenzieren. Auch der Sinn und Zweck eines zu gewährenden Unterhaltsbeitrages gebietet es nicht, die Antragstellerin in den Kreis der beihilfeberechtigten Personen aufzunehmen. Mit dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten soll der Dienstherr an dessen Stelle treten und der geschiedenen Ehefrau nur insoweit einen Unterhaltsbeitrag gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Das folgt aus § 27 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz LBeamtG NRW. Danach wird ein Unterhaltsbeitrag insoweit gewährt, „… als der oder die Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte.“ War der verstorbene frühere Ehemann im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau im Krankheitsfall über die ihr geschuldete Unterhaltsleistung hinaus Mittel zukommen zu lassen, so entspricht es der Regelung zum Unterhaltsbeitrag, dass auch der Dienstherr nach dem Tode eines Beamten zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Anderenfalls käme die geschiedene Ehefrau durch den Tod ihres früheren Ehemannes in den Genuss einer nicht gerechtfertigten Besserstellung. OVG Lüneburg, a.a.O., m.H.a. BVerwG, Urteil vom 14. September 1961 – II C16.61 –, BVerwGE 13, 71 [74]. Nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass für den früheren Ehemann der Antragstellerin über die geschuldete Unterhaltsleistung hinaus eine besondere Verpflichtung bestanden hat, seiner geschiedenen Ehefrau im Krankheitsfall besondere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die allgemeine Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) gebietet ebenfalls keine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1971 – II B 45.71 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 36, klargestellt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sich auf den Beamten und seine engere Familie (Ehefrau, Kinder) beschränke, die geschiedene Ehefrau des Beamten diesem Personenkreis nicht zuzurechnen und nicht in die Fürsorge des Dienstherrn einbezogen sei. Eine Beihilfe als Konkretisierung der Fürsorgepflicht komme auch nicht wegen solcher Aufwendungen in Betracht, die dem Beamten in Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau erwüchsen, gleichgültig, ob und inwieweit es sich dabei um Aufwendungen im Krankheitsfalle handele. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.