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Urteil

2 K 4526/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0721.2K4526.22.00
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Leitsätze

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darf nicht auf einer Verwendungsabfrage beruhen, die einen längeren Zeitraum zurückliegt.

Tenor

Der Bescheid der Kreispolizeibehörde L.     vom 00. Mai 2022 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darf nicht auf einer Verwendungsabfrage beruhen, die einen längeren Zeitraum zurückliegt. Der Bescheid der Kreispolizeibehörde L. vom 00. Mai 2022 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1965 geborene Kläger stand bis Ende Juni 2022 im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt als Polizeikommissar bei der Kreispolizeibehörde L. (im Folgenden: KPB L. ) eingesetzt. Seit Juni 2016 war er durchgehend dienstunfähig erkrankt. Anlässlich dessen fand auf Anordnung des beklagten Landes am 00. September 2018 seine polizeiamtsärztliche Untersuchung statt. In dem daraufhin seitens des Polizeiamtsarztes Dr. L1. unter dem 00. Oktober 2018 erstellten Gutachten wird festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig bei allgemeiner Dienstfähigkeit sei. Als entscheidungsrelevante Diagnosen werden die folgenden aufgeführt: degenerative Kniegelenkserkrankung mit Arthrose rechtsbetont (ICD 10: M17.9), massive Adipositas mit BMI von 41 kg/m2 (ICD 10: E66), Diabetes mellitus, nicht insulinabhängig (ICD 10: E11), Arterielle Hypertonie (ICD 10: I10), Achillessehnenentzündung links (ICD 10: M76). Es werden die folgenden Einschränkungen beschrieben: eingeschränkt in der persönlichen Mobilität (Gehstrecke eingeschränkt), eingeschränkt für Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Knie belastende Tätigkeiten), eingeschränkt beim Heben und Tragen von Lasten (keine Lasten >20 kg), eingeschränkte Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (keine Eingriffstechniken), keine Teilnahme am Dienstsport, kein körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher, keine Anwendung unmittelbaren Zwangs. Daraufhin suchte die KPB L. zunächst mit Verfügung vom 00. März 2020 nach einer behördeninternen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Hierauf meldeten die einzelnen Direktionen jeweils Fehlanzeige. In Folge dessen wandte sich die KPB L. an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) und bat um die landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Anschließend teilte die KPB L. dem Kläger mit Schreiben vom 00. November 2020 mit, dass auch diese Suche erfolglos geblieben sei und hörte ihn zu seiner beabsichtigten Zurruhesetzung an. Nachdem der Kläger dagegen mit anwaltlichen Schriftsätzen Einwände erhoben hatte, führte die KPB L. die behördeninterne Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers erneut erfolglos durch. Daraufhin wandte sich die KPB L. mit Schreiben vom 00. September 2021 wieder an das LAFP NRW und bat um landesweite Suche nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger. Sodann sandte das LAFP NRW unter dem 00. Oktober 2021 erneut eine Suchanfrage an sämtliche Polizeibehörden in Nordrhein-Westfahlen und bat um Prüfung, ob aktuell oder zukünftig (in den nächsten 6 Monaten) eine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger bestehe. In Beantwortung dieser Anfrage meldeten vom 00. Oktober bis Ende November 2021 44 (Kreis-)Polizeibehörden, dass eine Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestehe. Weitere Fehlanzeigen folgten. Unter dem 00. Januar 2022 teilte das LAFP NRW der KPB L. mit, dass sich landesweit keine Möglichkeit der Weiterverwendung für den Kläger ergeben habe. Mit Verfügung vom 00. Mai 2022, am 00. Juni 2022 per Fax an die Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt, versetzte die KPB L. den Kläger mit Ablauf des Monats der Zustellung in den Ruhestand und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Anhörungsverfahren auf das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 00. Oktober 2018 Bezug genommen und aufgezeigt, dass auch die Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erfolglos geblieben sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 00. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Zurruhesetzungsverfügung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil ihr ein 3 ½ Jahre altes und damit nicht mehr hinreichend aktuelles polizeiamtsärztliches Gutachten zugrunde liege. Außerdem sei die KPB L. ihrer Suchpflicht nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit nicht hinreichend nachgekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der KPB L. vom 00. Mai 2022 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Gründe der Zurruhesetzungserfügung. Ergänzend trägt es vor, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn der landesweiten Suche und der Zurruhesetzung die Zeitspanne von sechs Monaten nur geringfügig überschreite. Das LAFP habe das Ergebnis der landesweiten Suche im Januar 2022 mitgeteilt und daraufhin sei die Zurruhesetzung im Mai 2022 erfolgt. Bis dahin seien noch die Gremien zu beteiligen und dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren gewesen. Mit Beschluss vom 19. April 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. April 2023 und vom 24. Mai 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin war zur Entscheidung als Einzelrichterin berufen, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. April 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 00. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Von der sich daraus ergebenden negativen Tatbestandsvoraussetzung des Fehlens einer anderweitigen Weiterverwendungsmöglichkeit konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 2023 – 6 A 610/21 –, juris, Rn. 6, nicht mehr ausgegangen werden. Für die Ausgestaltung der in § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG festgelegten Suchpflicht hat das Bundesverwaltungsgericht genaue Vorgaben aufgestellt, um gesetzlich nicht vorgesehenen Zweckmäßigkeitserwägungen des Dienstherrn vorzubeugen. In seinem Urteil vom 19. März 2015, - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 17 ff., dessen Vorgaben die Kammer mit dem 6. Senat des OVG NRW, vgl. Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 59 ff., folgt, heißt es u.a.: "Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Der Senat hält für diese vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Die Zeitspanne entspricht dem in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. (entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum von weiteren sechs Monaten.“ Diese Maßgabe gilt uneingeschränkt auch für § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Es handelt sich hier nicht um einen bloßen Formalismus, sondern um eine unverzichtbare Vorgabe zum Schutz des beamtenrechtlichen Status des jeweiligen Beamten. Daraus erschließt sich auch, dass zwischen der Verwendungsabfrage und einer anschließenden Versetzung in den Ruhestand kein allzu langer Zeitraum vergehen darf, damit gewährleistet werden kann, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Möglichkeit erfolgt. Die Vorgabe einer Suche auch nach innerhalb der nächsten sechs Monaten freiwerdenden Dienstposten hat das beklagte Land für den Kläger zunächst auch beachtet. Es bat ausweislich des an sämtliche Polizeibehörden Nordrhein-Westfalens gerichteten Schreibens des LAFP vom 00. Oktober 2021 um „Prüfung, ob aktuell oder zukünftig (in den nächsten 6 Monaten)“ eine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger bestehe. Daraus folgt aber auch, dass nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verwendungsabfrage, jedenfalls aber seit der ersten Rückmeldung, eben nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass keine Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger besteht. Beziehen sich doch die Rückmeldungen eben (nur) auf frei (werdende) Dienstposten innerhalb der nächsten sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist ist somit die Versetzung in den Ruhestand (zunächst) nicht mehr möglich, ohne eine neue Verwendungsabfrage zu tätigen. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2022 – 2 A 232/19 –, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. August 2019 – 2 M 564/19 –, juris, Rn. 17. So liegt der Fall hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung verfügte das beklagte Land über keine Auskunft (mehr) darüber, ob – wie es § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt - landesweit keine anderweitige Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger bestand. Denn am 00. Juni 2022, dem Tag, an dem die KPB L. die Zurruhesetzungsverfügung vom 00. Mai 2022 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte, lagen die Verwendungsabfrage vom 00. Oktober 2021 und auch die erste Rückmeldung vom 00. Oktober 2021 bereits mehr als sieben Monate zurück. Auf die Gründe für die Inanspruchnahme eines solch langen Zeitraumes bis zum Erlass der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei nicht an. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. August 2019 – 2 M 564/19 –, juris, Rn. 17. Ergänzend sei angemerkt, dass weder von dem beklagten Land angenommen worden noch sonst erkennbar ist, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Streitfall ausnahmsweise unterbleiben konnte. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 52. Dass der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen verfügt, kann auf Grundlage der polizeiamtsärztlichen Feststellungen zu seinem Leistungsvermögen nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.