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Beschluss

18 L 1532/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0712.18L1532.23.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule M. vom 26. Mai 2023 in der Fassung des Schreibens vom 7. Juni 2023 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule M. vom 26. Mai 2023 in der Fassung des Schreibens vom 7. Juni 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule M. (im Folgenden: Gesamtschule) – wie hier durch das Schreiben vom 7. Juni 2023 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt dabei von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die Rücknahmeentscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule wiederherzustellen. Zwar enthält die Rücknahmeentscheidung der Schulleiterin vom 26. Mai 2023 in der Fassung des Schreibens vom 7. Juni 2023 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Darauf ob die aufgeführte Begründung in der Sache geeignet ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen, kommt es an dieser Stelle nicht an. Bei der hier einzig möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs jedoch sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als offen und überwiegt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung der Schulleiterin. Die Rücknahmeentscheidung der Schulleiterin, die darin die von ihr ausgesprochene Aufnahme des Antragstellers in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule zum Schuljahr 2023/2024 aufgehoben hat, stützt sich auf § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsverfahrengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt, um den es sich bei der Schulaufnahme des Antragstellers handelt, wenn er rechtswidrig ist, auch nachdem er uanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Schulleiterin handelte sowohl bei der Schulaufnahme als auch bei der Rücknahmeentscheidung der Schulaufnahme im Rechtssinne eigenständig, selbst wenn sich diese in Bezug auf die vor der Schulaufnahme erfolgte Koordinierung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf durch die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung), zu denen der Antragsteller gehörte, zu ihrer Schule gebunden fühlte, und die Rücknahmeentscheidung der Schulaufnahme offenbar auf Veranlassung der Bezirksregierung erfolgte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 - 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 12 f. m.w.N. Bei summarischer Prüfung lässt sich die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides der Schulleiterin nicht feststellen und bleibt einer Überprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung spricht einerseits, dass die Schulaufnahmeentscheidung des Antragstellers durch die Schulleiterin der Gesamtschule rechtswidrig gewesen sein dürfte, da die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW für das Gemeinsame Lernen an der Gesamtschule, an der der Antragsteller mit dem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Hören und Kommunikation beschult werden will, notwendige Zustimmung des Schulträgers – der Stadt M. (Beigeladene zu 1) – unstreitig weder zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin vorlag noch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegt. Andererseits ist fraglich, ob die Beigeladene zu 1) rechtsfehlerfrei ihre – hier inzident zu überprüfende – Zustimmung verweigert hat, bzw. die Schulleiterin das ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zukommende pflichtgemäße Ermessen, ob sie die von ihr ausgesprochene Aufnahmeentscheidung zurücknimmt, rechtmäßig ausgeübt hat. Nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW richtet die Schulaufsichtsbehörde – hier die Bezirksregierung – Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers – hier der Beigeladenen zu 1) – an einer allgemeinen Schule ein, es sei dennn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden. Das Gemeinsame Lernen an einer Schule stellt mithin den Regelfall dar, es sei denn, dass die oben genannten beiden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Weber in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar (im Folgenden: SchulG NRW-Kommentar), § 20 Rn. 5 (Stand: März 2016). Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip hat zu einer Umkehr der Beweislast geführt, wenn die Schulaufsichtsbehörde von der Einrichtung Gemeinsamen Lernens absehen will. Die Schulaufsichtsbehörde muss dann konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum es an den personellen oder sächlichen Voraussetzungen dafür fehlt und warum sie und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 19 E 1053/14 -, juris, Rn. 6 ff. unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Landesregierung; Weber in: SchulG NRW-Kommentar, § 20 Rn. 5 (Stand: März 2016). Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens geschieht durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Zustimmung des Schulträgers benötigt. Mit dem Zustimmungserfordernis soll gewährleistet werden, dass der Schulträger rechtzeitig feststellen kann, welche zusätzlichen Kosten im Bereich der Sachausgaben (§ 94 SchulG NRW) und Personalausgaben (§ 92 Abs. 3 SchulG NRW) auf ihn zukommen und ob er bereit bzw. im Stand ist, diese zu übernehmen. Zu den diesbezüglichen Sachkosten zählen nach § 94 Abs. 1 SchulG NRW insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrtkosten, während die Hauptlast der Personalkosten traditionell beim Land liegt. Vgl. Weber in: SchulG NRW-Kommentar, § 20 Rn. 5 (Stand: März 2016). Entstehen dem Schulträger keine zusätzlichen Kosten, kann er seine Zustimmung nicht verweigern. Entstehen hingegen zusätzliche Kosten, wird er in seine Entscheidungsfindung die Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine behinderungsbedingte Benachteiligung im Schulbereich verboten ist, sowie den allgemeinen Inklusionsgedanken der gemeinsamen Beschulung und Bildung behinderter und nichtbehinderter junger Menschen zu berücksichtigen haben. Auch für den Schulträger gilt: Im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ist er zur Leistung und damit zur Zustimmung im Sinne von § 20 Abs. 5 SchulG NRW verpflichtet. Weber, SchulG NRW-Kommentar, § 20 Rn. 5 (Stand: März 2016). Eine verweigerte Zustimmung des Schulträgers ist auf dessen Belange nach § 79 SchulG NRW begrenzt. Vgl. Pfaff in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, § 20 Abs. 5, Rn. 13 (Stand: April 2023); sowie Nr. 1.10 des Runderlasses zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15. Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund mag es grundsätzlich zulässig sein, dass die Beigeladene zu 1) als Schulträger finanzielle Interessen in ihre Entscheidung, ob sie die Zustimmung zum Gemeinsamen Lernen erteilt oder nicht, einstellen kann. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner als obere Schulaufsichtsbehörde den Antragsteller im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde (Kreis F.) an die Gesamtschule koordiniert hat, weil er der Auffassung ist, dass dem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Antragstellers für Hören und Kommunikation an dieser Schule am besten Rechnung getragen kann, die Beschulung ortsnah zum Wohnort des Antragstellers erfolgt und auch dessen Wunsch nach einer Beschulung auf der Gesamtschule entspricht, die zudem im Einklang mit der für ihn ausgesprochenen Realschulempfehlung mit eingeschränkter Gymnasialempfehlung steht, ist der Antragsgegner auch der Auffassung, dass die Gesamtschule personell und sächlich für das Gemeinsame Lernen ausgestattet ist bzw. die Ausstattung mit einem vertretbaren Aufwand geschaffen werden kann. Ausweislich des Verwaltungsvorganges werden an der Gesamtschule in anderen Jahrgängen insgesamt sechs Kinder mit dem Schwerpunkt Hören und Kommunikation beschult, habe die Gesamtschule somit die entsprechende Expertise und arbeite dort regemäßig eine Sonderpädagogin der LVR-Schule in S. mit Abordnungsstunden. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat dieser sich auch mit nachvollziehbaren Gründen für die Gesamtschule entschieden, da diese verschiedene Lernniveaus abbilde und deshalb seinen erschwerten Lernbedingungen entgegenkomme. Dort werde zunächst im Kurssystem mit Findungsphase unterrichtet und diese biete Lerngruppen mit weniger Kindern. Dies sei ihm beim Vorstellungsbesuch als Vorteil gegenüber dem Gymnasium genannt worden und sei für ihn auch von Relevanz, da die Klassengröße mit dem Geräuschpegel korreliere. Zudem sei eine größere Anzahl von Mitschülern weniger geeignet, die technische Übertragung der Wortbeiträge sicherzustellen. Aufgrund all dieser Umstände sei für ihn auch nur eine eingeschränkte Gymnasialempfehlung ausgesprochen worden, was sowohl den Vorstellungen seiner Eltern als auch der fachlichen Einschätzung der Hörförderung der H. schule Y entspreche. Es ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt mithin davon auszugehen, dass es sich beid der Gesamtschule bereits um eine Schule des Gemeinsamen Lernens u.a. für den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation handelt. Welche konkreten Kosten für die zusätzliche Beschulung des Antragstellers für die Beigeladene zu 1) in welcher Höhe entstehen, ergibt sich aus dem Verwaltungvorgang hingegen nicht. Insoweit führt die Beigeladene zu 1) dort in einer E-Mail vom 22. Dezember 2022 aus: Aktuelle Berechnungen hinsichtlich der jährlichen Kosten eines Schulplatzes an der Gesamtschule hätten nach Umlegung aller Positionen für ein Kind mit Fahrkostenansprüchen (Schokoticket) Kosten in Höhe von circa 3.100,- Euro bis 3.400,- Euro ergeben. Hinzu kämen noch nicht durch Fördermittel abgedeckte einmalige Umbau- und Anschaffungskosten. Deshalb strebe sie eine Kostenerstattungsregelung mit der Stadt B. – der Beigeladenen zu 2) – an, in der der Antragsteller wohnhaft sei, und stimme der Aufnahme des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt nur unter Vorbehalt zu. Die Beigeladene zu 2) hat ausweislich des Verwaltungsvorganges hierzu ausgeführt, dass sich die Kosten eines Schulplatzes über alle jährlichen Kosten für das Objekt geteilt durch alle Schülerinnen und Schüler ergäben. Hinzu kämen die Kosten der Schülerbeförderung und inklusionsspezifische Kosten. In einer weiteren E-Mail vom 11. Januar 2023 führte die Beigeladene zu 1) aus, dass konkrete Berechnungen für das Jahr 2022 noch nicht hätten durchgeführt werden können, die Kosten seien anhand der Werte der Vorjahre ermittelt worden. Für den Antragsteller handele es sich in diesem Jahrgang um das einzige Kind mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, für das raumakustische Umbaumaßnahmen erforderlich seien. Zunächst ergibt sich hieraus, dass die Beigeladene zu 1) nicht grundsätzlich ihre Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers an die Gesamtschule verweigert, sondern von der Höhe der mit der Stadt B. – Beigeladenen zu 2) – zu vereinbarenden Ausgleichszahlung abhängig macht. Diesbezüglich ist somit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) zukünftig noch eine finanzielle Regelung geschaffen wird. Die Beigeladene zu 2) hat in diesem Zusammenhang zudem bereits mehrfach ihre Bereitschaft bekundet, dem Antragsteller die von ihr finanzierte Soundfield-Säule (Digimaster 5000) zu überlassen und weiterhin zur Verfügung zu stellen. Aus einer E-Mail vom 11. Mai 2023 geht des Weiteren hervor, dass die Schulleiterin der Gesamtschule angegeben hat, dass entgegen den Angaben der Beigeladenen zu 1) für die Beschulung des Antragstellers nicht zwangsläufig Umbaumaßnahmen in einem bisher nicht für Kinder mit dem Unterstützungsbedarf Hören und Kommunikation ausgestatteten Raum erforderlich seien, sondern die Möglichkeit bestehe, durch organisatorische Maßnahmen den Antragsteller in einem für seinen Unterstützungsbedarf bereits umgebauten Klassenraum zu beschulen. Notwendige Visualisierungshilfen seien vermutlich durch die bereits in der Gesamtschule vorhandene Ausstattung gedeckt. Welche konkreten Kosten gerade für die zusätzliche Beschulung des Antragstellers für die Beigeladene zu 1) entstehen, ergibt sich aus dem bisherigen Darlegungen der Beigeladenen zu 1) nicht. Insbesondere ergibt sich vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten, abgesehen davon, dass es sich offenbar bei der Gesamtschule bereits um eine Schule des Gemeinsamen Lernens insbesondere für den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation handelt, weder, dass die Gesamtschule personell und sächlich nicht ausgestattet ist, noch dass sie nicht mit vertretbarem Aufwand für die Beschulung des Antragstellers ausgestattet werden könnte, falls dies erforderlich ist, sodass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Zustimmung der Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 20 Abs. 5 SchulG NRW vorliegen würden. Zudem ist eine Rechtsgrundlage für die von der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) verlangten Ausgleichszahlung, von der sie die Erteilung der Zustimmung abhängig macht, nicht ersichtlich. Sollte die Verweigerung der Zustimmung der Beigeladenen zu 1) vor diesem Hintergrund nicht bereits rechtswidrig sein, ist des Weiteren fraglich, ob die Schulleiterin den Umstand, dass der Antragsteller mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Hören und Kommunikation nach Koordinierung durch die Bezirksregierung in einem für die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf durchgeführten separaten Aufnahmeverfahren einen Schulplatz von ihr erhalten hat, und hinsichtlich des Protokolls des Schulaufnahmeverfahrens gemeindefremde Kinder diskriminierungsfrei berücksichtigt worden sind, da ein Ratsbeschluss der Stadt M. gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW nicht vorliege, nicht bei ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie den Aufnahmebescheid zurücknimmt, hätte einstellen müssen. Denn eine anderweitige adäquate Beschulung des Antragstellers mit dem für diesen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf für Hören und Kommunikation ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Diese ist bei summarischer Prüfung insbesondere nicht am X.-Gymnasium (im Folgenden: Gymnasium) in B., wo der Antragsteller wohnhaft ist, gegeben. Nach dem Vortrag des Antragstellers liege dort im Gegensatz zu der Gesamtschule in M., an der er angemeldet worden sei, keine ausreichende Schalldämmung vor, um von einer angemessenen Förder- und Beschulungssituation für ihn auszugehen. Demgegenüber handele es sich bei der Gesamtschule in M. um eine Schwerpunktschule für den bei ihm festgestellten Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation mit langjähriger Erfahrung mit hörgeschädigten Kindern und Kindern mit anderen festgestellten Förderschwerpunkten im Gemeinsamen Lernen. Nach Angaben des Antragsgegners werden am X.-Gymnasium derzeit drei Kinder mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Hören und Kommunikation beschult, wobei es sich nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) bei diesem Gymnasium nicht um eine Schule des Gemeinsamen Lernens handle. Die vereinzelte Aufnahme und Förderung von Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Rahmen einer Einzelintegration begründet noch keine inklusive Schule. Aber auch hierfür ist die Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW erforderlich. Vgl. Pfaff in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, § 20 Abs. 5, Rn. 11 (Stand: April 2023). Der Antragsgegner hat zudem ausgeführt, dass an dem Gymnasium derzeit umfangreiche Sanierungsmaßnahmen stattfänden und eine Begutachtung der in Frage kommenden Räume für den neuen 5. Jahrgang durch die Baufachleute der Beigeladenen zu 2) noch nicht stattgefunden habe. Es sei fraglich, ob die für den Antragsteller, der auf dieser Schule bisher nicht angemeldet worden sei, aus den oben dargestellten Gründen kein Gymnasium besuchen wolle und im Gegensatz zu den an dem Gymasium beschulten Kindern mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Hören und Kommunikation nur eine eingeschränkte Gymnasialempfehlung erhalten habe, notwendigen Umbaumaßnahmen bis zum Beginn des Schuljahres bzw. im kommenden Schuljahr abgeschlossen sein könnten. Eine anderortige Beschulung des Antragstellers, an der der bei ihm festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf Hören und Kommunikation befriedigt werden könnte, ist erst recht nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen ist der Antragsteller auch zu der Gesamtschule der Beigeladenen zu 1) koordiniert worden. Lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung der Schulaufnahme des Antragstellers duch die Schulleiterin der Gesamtschule nicht zweifelsfrei feststellen und erweisen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bei summarischer Prüfung (zumindest) als offen, bedarf es einer Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Zurückweisung des Antrags ergäben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Wird dem Antrag stattgegeben und sollte sich später die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung der Schulleiterin herausstellen, wäre der Antragsteller zu Unrecht entsprechend des bei ihm festgestellten Unterstützungsbedarfs Hören und Kommunikation an der Gesamtschule beschult worden, müsste unter Umständen die Gesamtschule verlassen und anderweitig entsprechend des bei ihm zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unterstützungsbedarfs beschult werden. Würde dagegen der Antrag abgelehnt und sollte sich die Rücknahmeentscheidung der Schulleiterin später als rechtswidrig erweisen, besteht die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller zumindest im Schuljahr 2023/2024 in seiner schulischen Entwicklung nicht bestmöglich entsprechend des bei ihm festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs Hören und Kommunikation gefördert wird. Dieser irreversible Umstand, der zudem nicht im öffentlichen Interesse der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde ist, die deshalb den Antragsteller an die Gesamtschule koordiniert hat, ist gegenüber der mit der Beschulung des Antragstellers einhergehenden möglichen Kostenbelastung der Beigeladenen zu 1) von größerem Gewicht, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. Im Übrigen weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde den Antragsteller nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger auch gegen den Willen des jeweiligen Schulträgers einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen kann, um eine adäquate Beschulung des Antragstellers zu gewährleisten. Vgl. Weber in: SchulG NRW-Kommentar, § 46 Rn. 7.3 (Stand: September 2017). Dies ist zum einen insbesondere dann zulässig, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist (§ 46 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW) bzw. zur Erfüllung der Schulpflicht zulässig, für deren Nichterfüllung – im Gegensatz zu der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – beim Antragsteller keine Anhaltspunkte bestehen. Der Antragsteller hat sich vielmehr ausschließlich bei der Gesamtschule angemeldet, weil er dort eine bestmögliche Beschulung im Hinblick auf den bei ihm festgestellten Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation als gewährleistet ansieht, und zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, wo dieser Unterstützungsbedarf des schulpflichtigen Antragstellers ansonsten adäquat befriedigt werden kann. Zudem weist das Gericht darauf hin, das die Kommunalaufsicht dagegen vorgehen kann, wenn ein Schulträger seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens zu Unrecht verweigert (vgl. Nr. 1.10 des Runderlasses zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15. Oktober 2018). Vgl. Pfaff in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, § 20 Abs. 5, Rn. 14 (Stand: April 2023). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.