Leitsatz: Einzelfall eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über die Aufhebung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Emotionale und soziale Entwicklung sowie Autismus gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF sowie auf den entsprechenden probeweisen Widerruf für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, im Einzelfall auch schulfachliche Stellungnahme von privaten Ergänzungsschulen ohne Gemeinsames Lernen in die schulaufsichtsrechtliche Entscheidung einzustellen, wenngleich auch die Beschulung eines Schülers mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an einer solchen Schule rechtswidrig ist Erfordernis von Einzelfallentscheidungen bei gleichzeitiger Unzulässigkeit schematischer Betrachtungsweisen und ministerieller Weisungslagen Berücksichtigung der Besonderheiten einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) gerichtliche Prüfungsdichte bei schulfachlichen Entscheidungen nach § 18 AO-SF Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2023 verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Widerruf seines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF sowie auf probeweisen Widerruf seines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF für die Dauer von sechs Monaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der in Bezug auf den Kläger festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich Emotionale und soziale Entwicklung sowie Autismus (ggf. zunächst probeweise) aufzuheben ist. Der am 00.00.2010 geborene Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in O. . In der Zeit von 2016 bis 2021 besuchte er die G. -Schule (Gemeinschaftsgrundschule) in O. . Er durchlief dort insgesamt fünf Schulbesuchsjahre, nachdem er nach zunächst erfolgter Versetzung in die vierte Klasse auf Wunsch der Eltern in die dritte Klasse zurückgestuft wurde und diese alsdann wiederholte. Bereits im ersten Schuljahr traten bei dem Kläger Probleme im schulischen Alltag auf. Im August 2017 verweigerte er erstmals den Schulbesuch und es kam zu Wutanfällen, die sich im Laufe des Folgejahres sowohl in quantitativer Hinsicht als auch hinsichtlich der Intensität steigerten. Infolge dessen stellten die Eltern den Kläger im Jahr 2018 erstmals im Fachärztlichen Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie in E. vor. Seit August 2018 wird die Familie des Klägers durch den schulpsychologischen Dienst, Frau G1. , begleitet. Auf Anraten von Frau G1. stellten die Eltern des Klägers im November 2018 einen Antrag auf Schulbegleitung. Anfang 2019 wurde bei dem Kläger eine Lese-Rechtschreib-Störung (F81.0) festgestellt und ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Ebenfalls im Jahr 2019 begann der Kläger eine verhaltenstherapeutische Psychotherapie im Fachärztlichen Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie E. . In der Zeit vom 14. Oktober 2019 bis 11. Dezember 2019 wurde er stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie I. behandelt. In diesem Zuge erhielt er folgende fachpsychiatrische Diagnosen: Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), emotionale Störung des Kindesalters mit schnellen Stimmungswechseln, Störung der Impulskontrolle, Entwicklungsstörung der Grobmotorik bei durchschnittlicher Gesamtintelligenz. Seit Januar 2020 wurde der Kläger in der Schule durch – inzwischen insgesamt acht verschiedene – Integrationshelfer begleitet. Seit Februar 2020 ist er außerschulisch therapeutisch an die Praxis C. in O. angebunden, in der er mindestens einmal wöchentlich Autismustherapie wahrnimmt. Ebenfalls im Frühjahr 2020 wurde auf Antrag der Eltern, der seinerseits auf eine entsprechende Anregung der Grundschule zurückging, ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß § 19 Abs. 5 SchulG NRW eingeleitet. Das Schulamt für den S. -Kreis O. eröffnete das AO-SF-Verfahren unter dem 9. März 2020. Seit August 2020 wird der Kläger an 15 Stunden/Woche in der Schule durch Fachkräfte betreut. Unter dem 17. September 2020 führte die Grundschule ein Gespräch mit den Eltern des Klägers betreffend den Übergang zur weiterführenden Schule, wobei die Eltern sich seinerzeit für eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen an der D. -Gesamtschule aussprachen. Am 23. Oktober 2020 eröffnete die Grundschule mit Einverständnis der Eltern das Gutachten. In dem gemäß § 13 AO-SF eingeholten pädagogischen Gutachten vom 27. Oktober 2020 wurde der Schulaufsichtsbehörde für den S. -Kreis O. in Bezug auf den Kläger Folgendes vorgeschlagen: „Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, zusätzlich Autismus; Förderort: Gemeinsames Lernen“. Mit Bescheid des Schulamtes für den S. -Kreis O. vom 1. Dezember 2020 wurde in Bezug auf den Kläger gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Emotionale und soziale Entwicklung sowie zusätzlich Autismus-Spektrum-Störung festgestellt. Als Förderort wurde entweder eine Primarschule (Gemeinsames Lernen) oder Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale/soziale Entwicklung festgelegt. Zum Schuljahr 2021/2022 wechselte der Kläger in die weiterführende Schule (Sekundarstufe I) und wurde ab der 5. Klasse an der Städtischen D. -Gesamtschule O. im Gemeinsamen Lernen beschult und zugleich sonderpädagogisch gefördert. Die von ihm besuchte 5. Klasse umfasste seinerzeit 27 Schüler, wobei die Geräuschkulisse der Klasse bei allen unterrichtenden Lehrekräften sehr laut war. In ein bis zwei Wochenstunden war ein Sonderpädagoge während des Unterrichts anwesend. Der Kläger wurde medikamentös wegen seiner ADHS behandelt, erhielt einen Nachteilsausgleich mit Blick auf seine Autismus-Spektrum-Störung sowie einen reizarmen Sitzplatz in der ersten Reihe und konnte gelegentlich Arbeitsaufträge in Kleingruppen in einem anderen Raum durchführen. Zugleich gab es einen auf den Kläger abgestimmten Förderplan. Der laute Geräuschpegel stellte den Kläger indes immer wieder vor große Herausforderungen, teilweise behalf er sich mit schalldämmenden Ohrenschützern. Wenn er sich von der Komplexität einer Alltagssituation überfordert fühlte, war er weder ansprechbar noch hielt er sich an individuelle Absprachen oder ritualisierte Regeln. Eine Integration des Klägers in das Schulsystem der Gesamtschule gelang im Ergebnis nicht. Bereits mit E-Mail des Schulleiters vom 7. Oktober 2021 wurde den Eltern des Klägers mitgeteilt, dass eine Beschulung ohne Schulbegleitung nicht möglich sei. In der Folge wurde der Kläger im Oktober 2021 von drei verschiedenen Inklusionshelfern begleitet. Unter dem 14. Oktober 2021 beantragten die Eltern das Ruhen der Schulpflicht und suchten parallel nach anderen Möglichkeiten der Beschulung des Klägers. Im Dezember 2021 konnte der Kläger für die Dauer von zwei Wochen nicht beschult werden, da die Gesamtschule sich abermals weigerte, ihn ohne Schulbegleiter zu beschulen. Unter dem 22. Dezember 2021 lehnte die beklagte Bezirksregierung E. den Antrag auf Ruhen der Schulpflicht ab, der Bescheid wurde bestandskräftig. Daraufhin wurde nach Einschaltung des Autismusbeauftragten der Stadt O. ein Plan zur Beschulung des Klägers an der Regelschule an zwei Stunden pro Tag erarbeitet; diese Regelung wurde indes nur bis Januar 2022 umgesetzt. Zugleich wurde dem Kläger eine neue Schulbegleitung zugeteilt. Ab Mai 2022 gab es immer wieder Zwischenfälle, die dazu führten, dass der Schulbesuch abgebrochen werden musste; der Kläger begann zugleich, die Autismustherapie zu verweigern. Auch die im Juli 2022 neu eingesetzte Schulbegleitung war mit dem Kläger bzw. der Situation überfordert und brach ihren Dienst bereits nach einem Monat wieder ab. Im Sommer 2022 hospitierte eine Sachbearbeiterin des Jugendamtes an der Gesamtschule und stellte fest, dass die Gesamtschule nicht die richtige Schulform für den Kläger sei. Einigkeit bestand auch bei den Lehrern, der Schulleitung und den Eltern des Klägers, dass der Kläger sich in dem sehr komplexen System einer Gesamtschule nicht zurechtfindet. Es kam zu einer massiven Schulverweigerung, infolge derer der Kläger häufig vormittags zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr von seinen Eltern abgeholt werden musste. Obgleich wiederholt Beratungs- und Hilfeplangespräche zwischen Schulsozialarbeitern, Sonderpädagogen, Klassenleitung, Stufenleitung, Autismustherapeuten, Eltern, Integrationsassistenten und dem Kläger selbst stattfanden, zeigten die Maßnahmen immer nur einen kurzfristigen Erfolg und der Kläger fiel schnell in altvertraute Abwehrmuster zurück (Arbeitsverweigerung, Beschimpfungen, Ausweichverhalten, unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes), was eine stark negative Beeinträchtigung seiner Lernentwicklung nach sich zog. So verschlechterten sich seine schulischen Leistungen im 1. Halbjahreszeugnis in den Hauptfächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2 x gut und 1 x befriedigend und in den Nebenfächern von 2 x sehr gut und 3 x gut im 2. Halbjahreszeugnis hin zu 2 x befriedigend und 1 x gut in den Hauptfächern Deutsch, Englisch und Mathematik und 3 x befriedigend, 2 x gut und 1 x sehr gut. Auch war der Kläger in der Regel nicht in der Lage, am Unterricht länger als an zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden ohne Unterbrechung teilzunehmen. In der Zeit vom 12. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 wurde der Kläger probeweise in der Klasse 6 der I1. -Privatschule N. (nachfolgend: I1. -Schule), einer seit 1982 staatlich anerkannten Ergänzungsschule i.S.d. § 118 Abs. 2 SchulG NRW, beschult. Diese Beschulung erfolgte auf Empfehlung des Autismustherapeuten des Klägers, indes in Unkenntnis der Städtischen D. -Gesamtschule O. und ohne Zustimmung des Beklagten. Zugleich stellten die Eltern des Klägers beim Jugendamt einen Antrag auf Kostenübernahme der Kosten der I1. -Schule; dieser Antrag wurde mit Blick auf die streitgegenständliche schulfachliche Entscheidung des Beklagten bis heute nicht beschieden. Nach Beendigung der probeweisen Beschulung versicherten sowohl die Eltern des Klägers als auch die Schulleitung der I1. -Schule, dass der Kläger an seinem neuen Lernort aufgrund der kleinen Lerngruppen und der ruhigen Arbeitsatmosphäre ohne zusätzliche Hilfe erfolgreich lernen konnte, ohne dass ihm dabei seine emotionalen Störungen im Weg standen. So sei er imstande gewesen, dem Unterricht in sechs aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden ohne Unterbrechung zu folgen; bei Bedarf habe er schalldämmende Ohrenschützer aufsetzen oder den Klassenraum verlassen und sich zurückziehen dürfen. Am 29. September 2022 äußerten die Eltern des Klägers den Wunsch, den festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers aufzuheben. Unter dem 29. November 2022 tagte die Klassenkonferenz der D. -Gesamtschule und fasste einstimmig den Beschluss, den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers endgültig aufzuheben. In dem Protokoll der Klassenkonferenz heißt es dazu: „Frau X. berichtet über die aktuelle Situation und K. derzeitige Lernentwicklung an der I1. Schule. Die Eltern hatten zu Beginn des Schuljahres K. eigenmächtig und ohne Absprache mit unserer Schule dort angemeldet und einen Hospitationsvertrag abgeschlossen, da K. zunehmend Probleme im Schulalltag an der D. -Gesamtschule hatte und auch die Betreuung durch eine für K. passende Inklusionsbegleitung sich schwierig gestaltete. K. Eltern berichteten im persönlichen Gespräch, dass es K. sehr gut an der I1. Schule ergehen würde. Er könnte am Unterricht ganztägig teilnehmen, würde zum ersten Mal zu Hause seinen Eltern von der Schule und den Lerninhalten berichten und mache sehr gute Lernfortschritte. Die Teilhabe am Unterricht wäre weitgehend selbstständig und ohne Inklusionsbegleitung möglich. K. Mutter hat im persönlichen Gespräch zudem mitgeteilt, dass die Eltern selbst bereit sind, für die Kosten der I1. Schule aufzukommen. K. Eltern wünschen daher den Antrag auf endgültige Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Beschluss: Die Klassenkonferenz stimmt einstimmig für den Antrag auf endgültige Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes. Begründung: K. zeigt innerhalb der kleinen Lerngruppen an der I1. Schule keine der an der D. -Gesamtschule gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und Abwehrmuster und kann dort ohne zusätzliche Förderung erfolgreich lernen.“ Mit Schreiben vom 30. November 2022 beantragten die Eltern des Klägers, die unterrichtenden Lehrer sowie die Abteilungsleitung der D. -Gesamtschule bei dem Beklagten einstimmig die Aufhebung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Autimus-Spektrum-Störung“. In dem Schulbericht der I1. -Schule vom 8. Dezember 2022 führte die pädagogische Leiterin u. a. Folgendes aus: K. habe anfänglich an vier Unterrichtsstunden pro Tag im Klassenverband teilgenommen. Er sei vom ersten Tag an sehr motiviert gewesen. Im Leistungszwischenbericht vom 18. November 2022 seien seine Leistungen in den Fächern Mathematik, Deutsch, Erdkunde, Bio, Philosophie und Sport mit „gut“ bewertet worden, in Geschichte, Physik und Kunst mit „befriedigend“ und in Englisch mit „mangelhaft“. Seine Leistungsbereitschaft, Sozialverhalten und Zuverlässigkeit seien mit „gut“ bewertet worden. Problematisch sei sein Umgang mit Konfliktsituationen, allerdings träten diese Situation nur selten auf. Dann blockiere er, verweigere die Mitarbeit bzw. verweigere sich vollständig und sei nicht ansprechbar. Wenn er sich beruhigt habe, zeige er sich meist einsichtig. In die Klassengemeinschaft sei er bereits integriert, wenngleich er auch noch keine engeren Freundschaften geschlossen habe. Insgesamt zeichne sich eine positive Entwicklung ab. Der Kläger benötige kleine Lerngruppen sowie klare Grenzen und Strukturen. Unter dem 17. Januar 2023 übersandte die D. -Gesamtschule den Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs an den Beklagten. In einem Vermerk des Beklagten vom 27. Februar 2023 heißt es: Aus dem schulischen Bericht zum Antrag auf Aufhebung des Förderbedarfs gehe hervor, dass der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin bestehe. Der Beschluss der Klassenkonferenz auf Aufhebung beruhe auf den Schilderungen der I1. -Schule. Auch aus dem Schulbericht der I1. -Schule gehe hervor, dass Verweigerungs- und Blockadehaltung weiterhin in Konfliktsituationen aufträten. Aus schulfachlicher Sicht bestehe der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung daher fort mit der Folge, dass die Beschulung des Klägers an einer Gesamtschule (resp. Real- oder Hauptschule), alternativ an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zu erfolgen habe. Nach Auslaufen des Hospitationsvertrags mit der I1. -Schule zum 28. Februar 2023 wurde der Kläger nicht wieder an der D. -Gesamtschule beschult, sondern war seither krankgeschrieben. Mit E-Mail vom 7. März 2023 teilte die Leiterin der D. -Gesamtschule dem Beklagten mit, die Mutter des Klägers habe ihr mitgeteilt, dass dieser sich weigere, an die D. -Gesamtschule zurückzukehren und gedroht habe, von dort wegzulaufen. Zudem sei es ein großes Problem, eine geeignete Inklusionsbegleitung zu finden; insbesondere mit Blick auf die Masse an Schülern hegten die Eltern des Klägers Bedenken am Gesamtschulsystem. Die Schulleiterin habe den Eltern daraufhin kleinere Schulsysteme wie Haupt-/Realschulen sowie die Förderschule K1. -Schule des S. -Kreises O. (Förderschule für Emotionale und soziale Entwicklung) angedient und ihnen geraten, dort einen Termin zu vereinbaren, um sich ein eigenes Bild zu verschaffen. Anfang März 2023 trat der Beklagte intern in eine Prüfung ein, ob eine Beschulung des Klägers an einer anderen Gesamtschule in Betracht komme, nahm im Ergebnis hiervon aber wieder Abstand. Unter dem 13. März 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ab und stellte fest, dass der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung i.V.m. Autimus-Spektrum-Störung im Gemeinsamen Lernen weiterhin bestehen bleibe. Zugleich wies er darauf hin, dass – sofern eine Beschulung an einer Förderschule gewünscht sei – tauglicher Förderort auch die K1. -Schule O. sei. Mit Schreiben vom 28. März 2023 teilte die Verfahrensbevollmächtigte dem Beklagten mit, dass eine Förderschule nicht die schulischen Bedingungen böte, die ein Kind mit Autismus-Spektrum-Störung benötige, namentlich eine ruhige, geordnete Arbeitsatmosphäre. Die Feststellung des Förderbedarfs sei in Bezug auf den Kläger offenbar automatisch wegen der Autismus-Spektrum-Störung erfolgt; eine solche ziehe aber keinesfalls zwingend einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nach sich. Der Kläger habe bereits in sehr kurzer Zeit eine positive Entwicklung an der I1. -Schule gezeigt. Mitnichten sei dem Bericht der I1. -Schule zu entnehmen, der Kläger zeige dauerhaft ein Weigerungsverhalten. Mit schulfachlicher Stellungnahme vom 30. März 2023 teilte der Beklagte der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, eine Beendigung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolge nur, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 und 2 AO-SF erfüllt seien. Voraussetzung hierfür sei, dass sowohl die Klassenkonferenz (§ 18 Abs. 1) als auch die Schulaufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 2) beide zu dem Ergebnis kämen, dass der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr bestehe. Vorliegend beschreibe die Klassenkonferenz sehr wohl einen nach wie vor bestehenden Unterstützungsbedarf; einzig aufgrund der Schilderungen der I1. -Schule komme sie zu dem Votum auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs. Damit lägen bereits die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AO-SF nicht vor. Die Hospitation an der I1. -Schule habe nicht erfolgen dürfen, da diese kein tauglicher Ort der sonderpädagogischen Förderung nach § 20 SchulG NRW sei. Taugliche Orte der sonderpädagogischen Förderung seien einzig die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), die Förderschulen sowie die Klinikschulen i.S.d. § 21 Abs. 2 SchulG NRW. Private Ergänzungsschulen wie die I1. -Schule verfügten weder über entsprechend sonderpädagogisch geschulte Lehrkräfte noch über die gutachterliche Unabhängigkeit, die eine tragfähige Einschätzung über das Vorhandensein eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zuließe. Selbst wenn man den Lehrkräften der I1. -Schule eine entsprechende sonderpädagogische und gutachterliche Expertise zukommen ließe, gehe auch aus diesem Bericht hervor, dass der Kläger selbst bei geringer Stundenanzahl nach wie vor das Weigerungsverhalten zeige. Unter dem 31. März 2023 verfasste die pädagogische Leitung der I1. -Schule einen weiteren Bericht über den Kläger: Die Klasse 6, in welcher der Kläger hospitiert habe, umfasse aktuell zehn Schüler. Generell wiesen die Klassen eine nur geringe Klassenstärke von maximal 15 Schülern auf. Die Schule und auch das Lehrerkollegium seien auf sozial-emotionale Probleme ausgerichtet und geschult, insbesondere auf ASS und AD(H)S. Bei dem Kläger seien Fortschritte im Bereich Konfliktmanagement, Konzentration und Leistungsbereitschaft zu erkennen gewesen. Er habe es immer häufiger geschafft, mit Kritik und Anforderungen umzugehen, ohne in eine Verweigerungshaltung / Eskalation zu verfallen. Die Noten seien in allen Fächern im Bereich „gut“ und „befriedigend“. Der Kläger habe einen guten Draht insbesondere zur pädagogischen Leitung aufgebaut. Auch dieser weitere Bericht veranlasste den Beklagten nicht, von seinem ablehnenden Bescheid abzurücken. Die behandelnde Kinderärztin wies in ihrem fachärztlichen Attest vom 14. April 2023 darauf hin, dass aus ihrer Sicht der Besuch der Förderschule für den Kläger nicht sinnvoll sei. Der Förderbedarf sei seinerzeit initial beantragt worden, da damals die Auffassung bestanden habe, der Kläger könne nur so den Schulalltag gut meistern. Die Hospitation an der I1. -Schule habe indes das Gegenteil gezeigt. Der Kläger hat am 14. April 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er seinen außergerichtlichen Vortrag. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2023 zu verpflichten, den in Bezug auf ihn festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF zu widerrufen; hilfsweise, den in Bezug auf ihn festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF probeweise für die Dauer von sechs Monaten zu widerrufen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor: Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Die Klassenkonferenz habe zwar die Aufhebung befürwortet; sie habe in ihrem Bericht zur aktuellen Situation aber tatsächlich dazu ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf habe. Wenn der Kläger im Gemeinsamen Lernen an der Regelschule nicht zurechtkomme, bedürfe es vielmehr einer Intensivierung der sonderpädagogischen Förderung auf einer staatlichen Förderschule, die über Sonderpädagogen mit Erfahrung im Bereich ASS etc. verfügten. Der Umstand, dass der Kläger über eine durchschnittliche Intelligenz verfüge, ändere hieran nichts. Förderschulen besuchten Schüler aufgrund ihres individuellen Unterstützungsbedarfs, und zwar unabhängig von ihrem Intelligenzprofil. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass das Erreichen eines höheren Bildungsabschlusses an einer Förderschule ausgeschlossen sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sei vielmehr eine Rückkehr zur Regelschule, d. h. eine Reintegration in das allgemeine Schulsystem vorgesehen. Private Ergänzungsschule wie die I1. -Schule seien zudem kein tauglicher Ort sonderpädagogischer Förderung i.S.d. § 2 Abs. 1 AO-SF und § 20 Abs. 1 SchulG NRW; bei – wie hier – festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf stelle der Besuch der I1. -Schule vielmehr eine Ordnungswidrigkeit dar, da der Schüler dort seiner Schulpflicht nicht nachkomme. Das Verfahren ist am 14. Juni 2023 mit den Beteiligten erörtert worden. In diesem Rahmen ist auch der Kläger angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Soweit die Klage darüberhinausgehend auf den endgültigen Widerruf (vgl. dazu die Ausführungen unter I.) bzw. den probeweisen Widerruf (vgl. dazu die Ausführungen unter II.) des festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gerichtet war, war sie mit der Kostenlast für den Kläger abzuweisen. I. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch gegen den Beklagten, über seinen Antrag auf Aufhebung des in Bezug auf ihn festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF widerruft die Schulaufsichtsbehörde – hier die beklagte Bezirksregierung E. – ihre nach § 14 AO-SF getroffene Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Feststellung der Förderschwerpunkte, wenn sie – wie die Klassenkonferenz nach § 18 Abs. 1 AO-SF – („auch“) feststellt, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht. 1. Zunächst liegen, anders als der Beklagte meint, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AO-SF vor. Gemäß § 18 Abs. 1 AO-SF teilt die Schule der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit, wenn nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 AO-SF bestimmte sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unter dem 29. November 2022 fasste die Klassenkonferenz der Städtischen D. -Gesamtschule O. einstimmig den Beschluss, den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers endgültig aufzuheben. Die Klassenkonferenz stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen der Eltern sowie den Bericht der I1. -Schule, wonach es dem Kläger an der I1. -Schule sehr gut ergehe und er am Unterricht ganztägig, weitgehend selbstständig und ohne Inklusionsbegleitung teilnehmen könne. Der Kläger berichte erstmals zu Hause von der Schule und den Lerninhalten und mache sehr gute Lernfortschritte. Mit Blick auf die vom Kläger in den kleinen Lerngruppen an der I1. -Schule in kurzer Zeit gezeigten deutlichen Lernfortschritte und die erheblich reduzierten Verhaltensauffälligkeiten und Abwehrmuster werde der Antrag der Eltern auf Aufhebung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Autimus-Spektrum-Störung“ vollumfänglich befürwortet. Über den so gefassten Beschluss der Klassenkonferenz hat die Städtische D. -Gesamtschule O. den Beklagten als nunmehr zuständige Schulaufsichtsbehörde nach einem entsprechenden Gespräch mit den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 30. November 2022 unterrichtet. Anhaltspunkte zu Zweifeln an dieser schulfachlichen Entscheidung der Klassenkonferenz hat die Einzelrichterin nicht. Der Klassenkonferenz steht hinsichtlich der Bewertung, ob bei dem Schüler ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (auch weiterhin) vorliegt, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer fachpädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. ungerechte bzw. so empfundene Beschlüsse der Klassenkonferenz zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Klassenkonferenz setzt. Denn die Klassenkonferenz, bestehend aus dem Klassenlehrer, den übrigen Fachlehrkräften sowie dem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal (vgl. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 58 SchulG NRW), ist dasjenige Gremium, das zur Entscheidung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse gesetzlich berufen ist (§ 71 Abs. 2 SchulG NRW), das aufgrund seiner (ggf. langjährigen) Arbeit mit dem betroffenen Schüler diesen aus (sozial-, sonder- und allgemein)pädagogischer Sicht am besten schulfachlich einschätzen kann, das im Vergleich hierzu auch die übrigen Kinder der Klassengemeinschaft und deren Leistungsstand sowie den allgemein üblichen Leistungs- und Entwicklungsstand der Kinder gleichen Alters kennt und mithin die erforderliche schulfachliche Einschätzung sach- und fachgerecht treffen kann. Dieser schulfachliche Beurteilungs- und Bewertungsspielraum der Klassenkonferenz ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob die Klassenkonferenz von einer richtigen und zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt, nicht willkürlich gehandelt und die vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Vgl. zum Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz hinsichtlich der Aufnahme eines Schülers in einen Erweiterungskurs: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 19 B 431/13 -, juris, Rn. 3; zum Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz hinsichtlich der Versetzungsentscheidung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2008 - 2 ME 83/08 -, juris, Rn. 4; zum Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz hinsichtlich der Prognoseentscheidung über die erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse: VG Braunschweig, Beschluss vom 19. September 2008 - 6 B 198/08 -, juris, Rn. 10 f. Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier in Rede stehende Beschluss der Klassenkonferenz rechtlich nicht zu beanstanden. Beurteilungs- bzw. Bewertungsfehler in dem vorstehend dargelegten Sinne sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klassenkonferenz ist insbesondere nicht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen ausgegangen. Anders als der Beklagte meint, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klassenkonferenz ihre schulfachliche Entscheidung vorliegend maßgeblich auch auf den Schulbericht der I1. -Schule sowie die Schilderungen der Eltern des Klägers gestützt hat. Denn die Klassenkonferenz verfügt aufgrund der weitgehenden Nichtanwesenheit des Klägers im Schuljahr 2022/2023 ihrerseits über keine eigenen schulfachlichen Erkenntnisse über die schulische Entwicklung des Klägers in dessen 6. Schuljahr. Zwar ist es zutreffend, dass die Beschulung des Klägers aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nicht an der I1. -Schule hätte erfolgen dürfen, da diese private Ergänzungsschule – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – keine taugliche Schule für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf darstellt und der Kläger mithin an dieser Schule seiner Schulpflicht nicht nachkommen konnte. Denn taugliche Orte der sonderpädagogischen Förderung sind gemäß § 20 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 AO-SF (nur) die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), die Förderschulen sowie die Klinikschulen i.S.d. § 21 Abs. 2 SchulG NRW. Ergänzungsschulen ohne Gemeinsames Lernen – wie die vom Kläger besuchte I1. -Schule – stellen demgegenüber keine tauglichen Orte der sonderpädagogischen Förderung dar. Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf – wie der Kläger – können mithin an diesen Schulen generell ihrer Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW nicht nachkommen. Dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass die Klassenkonferenz entsprechende schulfachliche Stellungnahmen solcher Schulen bei ihrer eigenen schulfachlichen Entscheidung generell gänzlich außer Acht lassen darf. Denn auch diesen Stellungnahmen liegen entsprechende schulfachliche Einschätzungen der unterrichtenden Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zugrunde. Zwar ist zutreffend, dass die Lehrkräfte der I1. -Schule keine Sonderpädagogen sind. Gleichwohl handelt es sich um ordnungsgemäß ausgebildete und fortgebildete Lehrer, die selbstverständlich auch über den benötigten schulfachlichen Sach- und Fachverstand verfügen, die schulischen Leistungen des Klägers sowie dessen sonstiges im Unterricht gezeigtes (Sozial-)Verhalten schulfachlich einschätzen zu können. Anders als der Beklagte meint, ist sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf und auch dessen Fortbestehen nicht zwingend ausschließlich durch Sonderpädagogen zu ermitteln, sondern durch hinreichend qualifizierte Fachkräfte. Dies können neben einschlägig ausgewiesenen Sonderpädagogen auch reguläre Lehrkräfte sein, die über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Unter Umständen kann und muss in diesem Zusammenhang auch auf die Kompetenz medizinischer Fachkräfte zurückgegriffen werden, wenn nur diese zu der erforderlichen Differentialdiagnostik in der Lage sind. Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Auflage, 2018, Rn. 863. Im Übrigen setzt sich auch die zur Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AO-SF berufene Klassenkonferenz nicht rein aus Sonderpädagogen zusammen, sondern – wie oben bereits ausgeführt – aus dem Klassenlehrer, den übrigen Fachlehrkräften sowie dem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal (vgl. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 58 SchulG NRW). Im vorliegenden Fall gilt es in diesem Zusammenhang zudem in den Blick zu nehmen, dass nach der glaubhaften Schilderung der pädagogischen Leiterin der I1. -Schule mindestens 50 % der Schüler der I1. -Schule eine entsprechende fachärztliche Diagnose aus den Bereichen ASS und AD(H)S haben und das Lehrerkollegium der I1. -Schule dementsprechend rein tatsächlich über langjährige und intensive fachliche Erfahrungen im schulischen Umgang mit Kindern im Bereich ASS und AD(H)S verfügt. Nach Aussage der pädagogischen Leiterin besteht an der I1. -Schule zudem eine außergewöhnlich geringe Fluktuation im Lehrerkollegium, d. h. das Gros der Fachlehrkräfte ist bereits seit vielen Jahren an der I1. -Schule beschäftigt. So sind an der I1. -Schule aktuell 25 Fachlehrer tätig, von denen 18 bereits seit 20 oder teilweise 30 Jahren durchgängig an der Schule beschäftigt sind. Hinzu kommt, dass das Lehrerkollegium jährlich in den Bereichen ASS, AD(H)S und Hochbegabung fortgebildet wird (teils durch Psychiater, teils durch Sonderpädagogen, Neurologen, Autismustherapeuten u.a.); neue Kollegen erhalten darüber hinaus Einzelfortbildungen. Im vorliegenden Fall gilt es zudem zu beachten, dass der Kläger einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund sechs Monaten und damit – wenngleich auch zu Unrecht – das gesamte erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 an der I1. -Schule verbracht hat, sodass auch vor diesem zeitlichen Hintergrund die Berichte der I1. -Schule auf einer entsprechend tragfähigen Grundlage beruhen. Es ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Bericht der I1. -Schule um eine subjektiv-gefärbte Gefälligkeitsstellungnahme handelte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Klassenkonferenz willkürlich gehandelt oder die vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hätte. 2. Vor diesem Hintergrund ist die durch den Beklagten unter dem 13. März 2023 nach § 18 Abs. 2 AO-SF getroffene streitgegenständliche Entscheidung rechtlich zu beanstanden; sie leidet an einem Beurteilungs- bzw. Bewertungsfehler. Gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF widerruft die Schulaufsichtsbehörde – hier die beklagte Bezirksregierung E. – ihre nach § 14 AO-SF erlassene Entscheidung, wenn auch sie feststellt, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht. Auch diese schulaufsichtsrechtliche Entscheidung ist gerichtlich nur auf die oben genannten Beurteilungsfehler überprüfbar. Denn sowohl hinsichtlich der Feststellung des Unterstützungsbedarfs als auch hinsichtlich der Entscheidung über den Fortbestand eines bereits festgestellten Unterstützungsbedarfs steht der Schulaufsichtsbehörde ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem hierfür vorgesehenen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens des betroffenen Schülers. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2010 – 3 K 251.10 -, juris, Rn. 21; vgl. zum Beurteilungsspielraum der Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Festlegung des Förderorts: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. November 2009 - 4 K 3297/09 -, juris, Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten rechtsfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat zu Unrecht sowohl den – wie ausgeführt – rechtlich nicht zu beanstandenden Beschluss der Klassenkonferenz der D. -Gesamtschule vom 29. November 2022 als auch den Bericht der I1. -Schule vom 8. Dezember 2022 nicht in seine schulaufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 2 AO-SF eingestellt und ist mithin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 27. Februar 2023 heißt es: Aus dem schulischen Bericht zum Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs gehe hervor, dass der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin bestehe. Der Beschluss der Klassenkonferenz auf Aufhebung beruhe auf den Schilderungen der I1. -Schule. Auch aus dem Schulbericht der I1. -Schule gehe hervor, dass Verweigerungs- und Blockadehaltung weiterhin in Konfliktsituationen aufträten. Aus schulfachlicher Sicht bestehe der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung daher fort. Dieser Aktenvermerk des Beklagten vom 27. Februar 2023 bietet keine tragfähige Grundlage für die streitgegenständliche Entscheidung des Beklagten vom 13. März 2023, mit der er sich ohne durchgreifende rechtliche Begründung über die im Kern übereinstimmenden schulfachlichen Bewertungen sowohl der Klassenkonferenz der D. -Gesamtschule als auch der I1. -Schule hinweggesetzt hat. Wie ausgeführt, hat die Klassenkonferenz hier einstimmig den Beschluss auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gefasst und sich dabei maßgeblich auf die von der I1. -Schule und den Eltern des Klägers geschilderte positive Leistungs- und Verhaltensentwicklung des Klägers gestützt. Auch die I1. -Schule zeichnet in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2022 insoweit eine äußerst positive Entwicklung des Klägers in sehr kurzer Zeit. So führt die pädagogische Leiterin der I1. -Schule u. a. Folgendes aus: Der Kläger habe anfänglich an vier Unterrichtsstunden pro Tag im Klassenverband teilgenommen. Er sei vom ersten Tag an sehr motiviert gewesen. Im Leistungszwischenbericht vom 18. November 2022 seien Leistungen in den Fächern Mathematik, Deutsch, Erdkunde, Bio, Philosophie und Sport mit „gut“ bewertet worden, in Geschichte, Physik und Kunst mit „befriedigend“ und in Englisch mit „mangelhaft“. Seine Leistungsbereitschaft, Sozialverhalten und Zuverlässigkeit seine mit „gut“ bewertet worden. Problematisch sei sein Umgang mit Konfliktsituationen, allerdings träten diese Situation nur selten auf. Dann blockiere er, verweigere Mitarbeit bzw. verweigere sich vollständig und sei nicht ansprechbar. Wenn er sich beruhigt habe, zeige er sich meist einsichtig. In die Klassengemeinschaft sei er bereits integriert, wenngleich er auch noch keine engeren Freundschaften geschlossen habe. Insgesamt zeichne sich eine positive Entwicklung ab. Er benötige kleine Lerngruppe sowie klare Grenzen und Strukturen. Wie ausgeführt, war die Klassenkonferenz im vorliegenden Fall sowohl berechtigt als auch verpflichtet, den schulfachlichen Bericht der I1. -Schule in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Auch den inzwischen vorliegenden Berichten der I1. -Schule kommt, anders als der Beklagte meint, bei der von dem Beklagten zu treffenden schulaufsichtsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 2 AO-SF eine maßgebliche schulfachliche Bedeutung zu. Der Beklagte, der seinerseits nicht über eine eigene schulfachliche Einschätzung der aktuellen bzw. zuletzt gezeigten Leistung des Klägers im schulischen Kontext verfügt, ist vorliegend mithin gehalten, sowohl die schulfachliche Einschätzung der Klassenkonferenz der D. -Gesamtschule als auch die der I1. -Schule in seine schulaufsichtsrechtliche Entscheidung einfließen zu lassen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass eine Beschulung des Klägers im Regelschulsystem trotz zahlreicher Unterstützungsmaßnahmen im Ergebnis fehlgeschlagen ist und dies sogar zu einer nicht unerheblichen Schulverweigerung des Klägers geführt hat. Dem konnte während der probeweisen Beschulung an der I1. -Schule mit Erfolg begegnet werden. So hat der Kläger im Rahmen seiner Beschulung an der I1. -Schule über einen Zeitraum von rund sechs Monaten schulische Leistungen erbracht, und zwar ohne jegliche sonderpädagogische Unterstützung, ohne die Hilfe eines Integrationshelfers und ohne dass ein signifikanter Leistungsabfall zu verzeichnen gewesen wäre. Auch ist es in dieser Zeit zu keinerlei Phasen der Schulverweigerung gekommen. Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass die Eltern des Klägers den Kläger nicht ohne Not an der I1. -Schule angemeldet haben, sondern weil sie sich angesichts seines an der Regelschule eingetretenen Schulversagens sowie seiner Schulverweigerung nicht mehr anders zu helfen wussten. Hat der Beklagte danach zu Unrecht weder den einstimmigen, die Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs befürworteten Beschluss der Klassenkonferenz noch die schulfachliche Stellungnahme der I1. -Schule in seine schulaufsichtsrechtliche Entscheidung einbezogen, unterliegt diese einem relevanten Beurteilungs- bzw. Bewertungsfehler. Der Beklagte wird – da es sich insoweit um eine originär schulfachliche Entscheidung handelt, die das Gericht seinerseits nicht treffen kann – daher über den Antrag der Eltern des Klägers auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Klägers erneut unter Einbeziehung sowohl des Beschlusses der Klassenkonferenz als auch der inzwischen vorliegenden weiteren Stellungnahmen der I1. -Schule zu entscheiden haben. Bei dieser erneuten Entscheidung wird der Beklagte auch die Besonderheiten der bei dem Kläger vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung in den Blick zu nehmen haben. Dabei gilt es zu beachten, dass an den Kläger insoweit keine übersteigerten Erwartungen in Bezug auf sein Sozialverhalten gestellt werden dürfen. Eine Autismus-Spektrum-Störung ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form einer schweren Beeinträchtigung der Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit sowie der deutlichen Einschränkung bzw. Veränderung des Repertoires von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen. Gleichwohl benötigt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht jeder Autist sonderpädagogische Unterstützung. So kann auch ein einmal festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf durch entsprechende schulische und außerschulische (insbesondere therapeutische) Förderung sowie durch Schaffung entsprechender, Sicherheit gebender Alltagsstrukturen nachträglich entfallen. Auch der Kläger ist während seiner probeweisen Beschulung an der I1. -Schule ein halbes Jahr lang ohne formale sonderpädagogische Unterstützung ausgekommen, ohne dass ein signifikanter Leistungsabfall zu verzeichnen gewesen wäre. Im Gegenteil haben sich seine schulischen Leistungen sogar gesteigert, hat er wieder Freude am Lernen gewonnen und ist zum regelmäßigen Schulbesuch motiviert worden. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Beendigung der sonderpädagogischen Unterstützung nach § 18 Abs. 2 AO-SF gilt es mithin zu klären, ob es im Einzelfall – auch mit Blick auf die bestehende außerschulische Förderung und unter Einbeziehung aller sonstigen relevanten Umstände des Einzelfalls – verantwortet werden kann, den Kläger zukünftig ohne sonderpädagogische Unterstützung zu beschulen. Demgegenüber ist insoweit unmaßgeblich, ob der Kläger in bestimmten Situationen auch weiterhin autistische Verhaltensmuster zeigt, solange diese ihn in seiner schulischen Entwicklung nicht nennenswert beeinträchtigen; Derartiges kann von dem autistischen Kläger im Übrigen auch weder erwartet noch verlangt werden. Zudem wird der Beklagte bei seiner erneuten Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Klägers auch seine bis vor einem Jahr gelebte Verwaltungspraxis einzustellen haben, wonach diversen Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung eine Beschulung an der hier in Rede stehenden I1. -Schule (tlw. zunächst probeweise) ermöglicht worden ist. Anders als der Beklagte vorgetragen hat, ist für eine insoweit nunmehr bestehende anderslautende Weisungslage des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB) nichts dargetan. Die von dem Beklagten auf Anfrage der Einzelrichterin im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte E-Mail des Regierungsschuldirektors E1. (Abteilung 0, Referat 000 des MSB) vom 20. Juni 2022 beinhaltet jedenfalls keine entsprechende generelle, den gesamten Geschäftsbereich des MSB betreffende anderslautende schulministerielle Weisung, sondern vielmehr eine Einzelfallwürdigung eines hier nicht näher bekannten Sachverhalts. Entscheidungen über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung gemäß § 18 AO-SF erweisen sich jedoch immer als Einzelfall entscheidungen, in die sämtliche Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls, insbesondere die Persönlichkeit des betroffenen Schülers selbst, sein besonderer individueller Förderbedarf, das zu Grunde liegende Krankheitsbild bzw. Behinderung sowie seine aktuelle individuelle schulische Entwicklung einzustellen sind. Vor diesem Hintergrund verbieten sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich generalisierende, den Einzelfall außer Acht lassende Betrachtungsweisen ebenso wie generalisierende ministerielle Weisungslagen. II. Da dem Hauptantrag gerichtet auf vollständige Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Klägers, wie ausgeführt, der Erfolg insoweit versagt ist, als der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen entsprechenden gebundenen Anspruch auf Aufhebung hat, sondern nur einen solchen auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist auch über den gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Auch dieser hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, über seinen – in dem Hauptantrag auf vollständige Aufhebung des Unterstützungsbedarfs gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO-SF als Minus mit enthaltenen – Antrag auf (zumindest) probeweisen Widerruf seines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF können die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 auch probeweise für sechs Monate getroffen werden. Zwar knüpft die Vorschrift ihrem Wortlaut nach vermeintlich daran an, dass auch für einen probeweisen Widerruf des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 18 Abs. 4 AO-SF sicher feststehen muss, dass bei dem betroffenen Schüler gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht. Die systematische und teleologische Auslegung des § 18 Abs. 4 AO-SF ergibt jedoch, dass dieses vom Wortlaut des § 18 Abs. 4 AO-SF auf den ersten Blick suggerierte Normverständnis vom Sinn und Zweck der Vorschrift vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein kann. Denn wenn i.S.d. § 18 Abs. 2 AO-SF feststeht, dass der Schüler keinen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mehr hat, hat dieser gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF einen gebundenen Anspruch auf (insgesamte) Aufhebung des festgestellten Unterstützungsbedarfs. Vor diesem Hintergrund macht es teleologisch keinen Sinn, auch für die nur probeweise Aufhebung des Förderbedarfs für die Dauer von sechs Monaten zu verlangen, dass gesichert in dem für den Widerruf des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 18 Abs. 2 AO-SF erforderlichem Umfang feststeht, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht. Nach der Systematik und nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 AO-SF kommt vielmehr eine zunächst nur probeweise Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für die Dauer von sechs Monaten bereits dann in Betracht, wenn beachtliche schulfachliche Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass bei dem betroffenen Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung voraussichtlich nicht mehr besteht. Etwaige insoweit noch bestehende schulfachliche Unsicherheiten werden durch die nur probeweise befristete Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs abgefangen. Sollte sich im Zuge der probeweisen Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in der Praxis erweisen, dass der Schüler entgegen der schulfachlichen Erkenntnisse, die zu einer probeweisen Aufhebung geführt haben, weiterhin sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, ist der Unterstützungsbedarf erneut festzustellen. Nach Auffassung der Einzelrichterin liegen hier mit Blick auf den einstimmigen Beschluss der Klassenkonferenz der D. -Gesamtschule sowie die schulfachlichen Berichte der I1. -Schule die für eine probeweise Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erforderlichen beachtlichen schulfachlichen Erkenntnisse vor. Der Beklagte wird daher über den klägerischen Antrag auf probeweise Aufhebung seines Förderbedarfs unter Beachtung dieser Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.