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Urteil

28 K 6919/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0629.28K6919.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist seit Anfang 2009 Eigentümerin des ca. 20 ha großen Grundstücks G01 mit der postalischen Adresse X.-straße 000 in 00000 U.. Das Grundstück liegt in den Bachauen der W., die angrenzend an das Grundstück fließt. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für das Grundstück Flächen für die Forst- und Landwirtschaft aus und liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans „U. Nord“ der Beklagten, der für das Areal ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Ende 2009 wurde auf diesem Grundstück ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung ein Pferdestall mit einem zusätzlichen Vordach errichtet und 2011 unmittelbar vor dem Stallgebäude ein Paddock angelegt. Am 23. November 2011 wurden dem damaligen Pächter jegliche weitere Bauarbeiten an dem zu dieser Zeit noch nicht fertiggestellten Paddock zunächst mündlich sowie am 1. Dezember 2011 schriftlich per Ordnungsverfügung untersagt. Ungeachtet dessen wurden die Bauarbeiten am Paddock fortgeführt, wie die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 23. März 2012 feststellte. Trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes wurde der Paddock fertiggestellt und ist bis heute vorhanden. Mit Bauantrag vom 20. April 2012 beantragte der damalige Pächter des Grundstücks – nachdem er einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid erhalten hatte, der ihm bescheinigte, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene – die nachträgliche Legalisierung des Stallgebäudes, welches seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dienen solle. Mit Bescheid vom 17. April 2013 wurde der Bauantrag abgelehnt, da die damalige Pferdezucht des Pächters kein landwirtschaftlicher Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit – seit dem 28. März 2014 rechtskräftigen – Urteil vom 20. Februar 2014 (11 K 4540/13) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszugehen sei, dem Vorhaben jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegenstünden, da es den Festsetzungen des Landschaftsplans „U. Nord“ widerspreche und keine Ausnahme von dem dort statuierten allgemeinen Bauverbot erteilt werden könne. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Urteils wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Nachdem das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, hielt die Klägerin selbst Pferde und einen Esel auf der Weide und im Stall. Sie ist gelernte Pferdewirtin mit abgeschlossener Ausbildung. Derzeit wird das Objekt nicht genutzt. Die Klägerin wurde seitens der Beklagten mehrfach mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, dass der Stall und Paddock weder genehmigt noch genehmigungsfähig und daher zu beseitigen seien. Mit Anhörung vom 23. April 2021 forderte die Beklagte die Klägerin schriftlich auf, den Stall samt Paddock zu beseitigen. Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 12. Mai 2021 ein, der Stall werde aktuell durch verschiedene Wildtiere als Brut- und Nistplatz genutzt und bat daher um Aufschub der Maßnahmen. Die Beklagte räumte der Klägerin daraufhin eine Fristverlängerung bis zum 1. August 2021 ein. Bei einer Ortsbesichtigung am 3. August 2021 stellte sie fest, dass der Stall und der Paddock weiterhin vorhanden waren. Mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2021 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, den Pferdestallsamt samt Paddock auf dem Grundstück G01 in U. innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 7.000,- € an. Zur Begründung führte sie aus, der Stall und der Paddock seien formell illegal, da diese Anlagen einer Baugenehmigung bedürften, die nicht vorliege. Das Vorhaben sei zudem materiell illegal. Eine nachträgliche Legalisierung komme nicht in Betracht, da bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB liege nicht vor. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB seien öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der eine Fläche für die Landwirtschaft ausweise sowie den Darstellungen des Landschaftsplans „U. Nord“, der für das Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet festsetze. Darüber hinaus sei die für eine nachträgliche Legalisierung zwingend erforderliche Erschließung nicht vorhanden. Das Grundstück grenze nicht direkt an eine öffentliche Straße Eine entsprechende Zuwegung zum Grundstück über andere Grundstücke sei nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Ein Einschreiten sei auch ermessensgerecht. Allein eine Untersagung der Nutzung des Stalls samt Paddock könne den Verstoß gegen das materielle Baurecht durch die Errichtung der baulichen Anlagen im Außenbereich nicht beseitigen und sei daher kein gleich geeignetes Mittel. Eine weniger einschneidende Maßnahme zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes sei somit nicht ersichtlich. Die Klägerin werde als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Sie habe die Möglichkeit, den gesetzeswidrigen Zustand am schnellsten und wirkungsvollsten zu beseitigen. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die baulichen Anlagen seien materiell rechtmäßig. Es handele sich zwar mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe aber kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Zwar widerspreche das Vorhaben grundsätzlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans, da es unstreitig nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Jedoch sei zu beachten, dass der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ nicht ohne Weiteres eine Bedeutung für die Beurteilung sonstiger Vorhaben zukomme, da diese Darstellung in bestimmten Fallgestaltungen lediglich zum Ausdruck bringen solle, dass insoweit die Gemeinde eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtige. Der Darstellung könne also eine gewisse Auffangfunktion zukommen, welche nicht auf unmittelbare oder in absehbarer Zeit zu erfolgende Verwirklichung angelegt sei. Dies gelte insbesondere für die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in Gebieten, in denen sich eine Streubebauung oder Splittersiedlung mit überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinde und eine Beseitigung dieser Gebäude nicht beabsichtigt sei. Ein Widerspruch i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liege damit nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Allein die allgemeine Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ sei nur unter besonderen Voraussetzungen als konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs anzusehen. Vorliegend lasse sich der Begründung des Flächennutzungsplans eine solch konkrete standortbezogene Flächenzuweisung für den Grundstücksbereich der Klägerin nicht entnehmen. Die Begründung stelle vielmehr darauf ab, dass eine „enge Verzahnung der landwirtschaftlichen Flächen mit Siedlungsflächen“ vorliege. Eine „unabdingbare erforderliche Mindestfläche an landwirtschaftlicher Nutzfläche“ lasse sich nicht gesamtstädtisch quantifizieren. Die „Inanspruchnahme vor allem von wertvollen landwirtschaftlichen Flächen“ solle vermieden werden, um den „U.er. Landwirten eine dauerhafte Existenz zu sichern“. Innerhalb der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ befänden sich „zahlreiche nichtlandwirtschaftliche Nutzungen, wie bspw. Splittersiedlungen oder Verkehrsstraßen“. Die Begründung stelle damit auf ein allgemeines Erfordernis landwirtschaftlicher Belange und der dafür erforderlichen Flächen ab. Diese erforderlichen Flächen ließen sich jedoch nicht pauschal für das gesamte Stadtgebiet vorhersagen, sodass mit den Darstellungen „lediglich“ sichergestellt werden solle, dass die Existenz der U.er Landwirte gesichert werde. Konkrete Standortzuweisungen treffe der Flächennutzungsplan hingegen nicht. Auch, dass sich innerhalb dieser Darstellungen bereits Splittersiedlungen befänden, versage die Annahme einer konkreten Standortzuweisung. Daher sei die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem Vorhaben widersprächen. Auch ein Widerspruch zum Landschaftsplan liege nicht vor. Zwar statuiere dieser ein grundsätzliches Bauverbot. Jedoch sei im vorliegenden Fall von einer Ausnahme i.S.d. Ziff. 2.3 lit. C 2 auszugehen. Hiernach sei eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB zu erteilen, wenn es nach Standort und Gestalt der Landschaft angepasst werde und der Schutzzweck nicht entgegenstehe. Die Schutzzwecke seien die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder die besondere Bedeutung für die Erholung. Für bauliche Aktivitäten innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets gelte, dass eine rücksichtsvolle Standortwahl, ein behutsamer Flächenverbrauch und eine schonende Gestaltung des Vorhabens erforderlich seien. Dies sei bei den Baulichkeiten der Klägerin der Fall. Der Pferdestall mit 80 m² Grundfläche zzgl. Vordach von 100 m² und sich anschließende Paddock von 300 m² seien keine Baulichkeiten, die in ihrer Dimension über das hinzunehmende Maß hinausgingen. Beim Paddock sei zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Fläche und nicht um ein in die Höhe ragendes Gebäude handele. Die bauliche Anlage sei auch nicht die erste bauliche Anlage im näheren Umfeld, in unmittelbarer Nähe befänden sich zahlreiche bauliche Anlagen (Wohnhäuser und Bürohäuser), so dass das Vorhaben der Klägerin keinen erstmaligen Fremdkörper darstelle. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei nicht anzunehmen, da der Stall und der Paddock wegen einer Baumreihe von der Straße nicht zu erkennen und solche Baulichkeiten typischerweise in ländlichen Gebieten zu erwarten seien. Auch eine Flächenversiegelung, die der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter entgegenstehen würden, erfolge nicht. Die Klägerin habe jedenfalls Anspruch auf eine Befreiung, da die Durchsetzung des Verbotes des Landschaftsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte führe. Der Stall befinde sich seit Jahrzehnten auf dem Grundstück, eine Beseitigungsanordnung nach so langer Zeit stelle eine unbillige Härte dar. Der Stall und der Paddock seien auch erschlossen i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB. Die wegemäßige Erschließung an die öffentliche Straße X.-straße erfolge über das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück. Auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung seien gesichert. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig, da die Beklagte die Anlagen jahrzehntelang geduldet habe. Der mit der Beseitigung für die Klägerin verbundene erhebliche Nachteil, ihre zwei Pferde nicht mehr auf dem eigenen Grundstück halten zu können, stehe außer Verhältnis zu dem für die Beklagte erstrebten Erfolg. Es handele sich um kleine bauliche Anlagen, eine weitere Zersiedelung sei nicht zu befürchten. Es befände sich zudem zahlreiche Bebauung in der Umgebung, in Sichtbeziehung zum Stall lägen in einer Entfernung von circa 120 m mehrere, bis zu vier Geschossen hohe Bürogebäude mit mehreren 1000 m² Grundfläche. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 9. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, Stall und Paddock befänden sich unstreitig im Außenbereich und gehörten nicht zu einem privilegierten Vorhaben. Die von der Klägerin angegebenen Größen von Stall und Paddock würden sich nicht mit den Ermittlungen der Beklagten und auch nicht mehr mit dem vom Verwaltungsgericht im Jahr 2014 entschiedenen Sachverhalt (Az.: 11 K 4540/13), der noch von einer versiegelten Fläche von 120 m² ausgehe, decken. Der Stall sei laut Luftbild ca. 200 m², der Paddock mindestens 465 m² groß. Die Erschließung sei nicht gesichert. Um zum Flurstück 00 zu gelangen, auf welchem Stall und Paddock stünden, müsse das Flurstück 0 genutzt werden, welches nicht im Eigentum der Klägerin stehe. Hierfür liege weder eine Baulast noch eine Grunddienstbarkeit vor. Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche befinde sich gerade nicht in einem Gebiet, in dem sich eine Streubebauung oder Splittersiedlung mit überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinde. Vielmehr sei das Gebäude der Klägerin neben dem mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung (gerichtliches Az. 11 K 3016/19) belegten Gebäude N.-straße 000a, eines der wenigen, welches in der näheren Umgebung außerhalb eines Bebauungsplangebietes oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu Wohnzwecken genutzt werde. Wegen der entgegenstehenden Belange des Landschaftsschutzes verweist die Beklagte auf das Urteil vom 20. Februar 2014, 11 K 4540/13. Darüber hinaus sei in diesem Urteil von noch von einer sehr viel geringeren Versiegelung ausgegangen worden als jetzt offenbar tatsächlich vorliege. Die tatsächlichen Ausmaße überstiegen die von der Klägerin angegebenen Maße für versiegelte Flächen erheblich. Weder handele es sich um eine rücksichtsvolle Standortwahl noch um einen behutsamen Flächenverbrauch. Eine Duldung liege nicht vor. Eine rein faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustandes könne keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen dahingehend begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Eine sog. aktive Duldung, wenn eine Behörde mit hinreichender Deutlichkeit erkläre, dass und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustandes erfolgen solle, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Vielmehr habe sie sich in ständigem Kontakt zu den Eltern der Klägerin und der Klägerin selbst befunden und stets auf die Illegalität des Stalls und des Paddocks hingewiesen. Die Verfügung sei auch im Übrigen ermessensgerecht. Das Interesse der Klägerin am Erhalt eines formell und materiell illegalen Stalls und Paddocks stehe hinter dem Beseitigungsinteresse und der Schonung des Außenbereichs zurück. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Das – im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegene – Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es ist planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Der Stall und der Paddock stellen unstreitig kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar. Bei der von der Klägerin geplanten Haltung von zwei Pferden handelt es sich nicht um Landwirtschaft, sondern um reine Hobbytierhaltung. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB (1.) Darüber hinaus ist auch die Erschließung nicht gesichert (2.). 1. Der Stall und der Paddock beeinträchtigen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (hierzu a) sowie Nr. 2 (hierzu b). a) Zunächst widerspricht das Vorhaben unstreitig der – das Flurstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweisenden – Darstellung des Flächennutzungsplans der Beklagten, die einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegen gehalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, juris Rn. 10. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch nicht feststellen, dass die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplans hier ausnahmsweise deswegen unbeachtlich sein könnte, weil die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten oder sie infolge späterer Entwicklungen funktionslos geworden wäre. Ein Flächennutzungsplan ist zwar nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Grund hierfür ist, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Situationen geeignet sind, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, juris Rn. 12 f. und Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris Rn. 49 ff. Dies ist nicht der Fall. In dem in Rede stehenden Bereich hat tatsächlich keine den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenlaufende und von der Beklagten hingenommene Entwicklung stattgefunden. Das Grundstück ist – bis auf die streitgegenständlichen Anlagen – frei von Bebauung und steht für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht anzunehmen, dass der Darstellung keine konkrete standortbezogene Flächenzuweisung und daher nur eine Auffangfunktion zukommt, die nicht auf Verwirklichung in absehbarer Zeit angelegt ist. Aus der Begründung des Flächennutzungsplans ergibt sich vielmehr, dass die U.er Landwirtschaft durch eine enge Verzahnung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Siedlungsflächen geprägt ist und sich eine unabdingbar erforderliche Mindestfläche an landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht quantifizieren lässt. Es ist erklärtes Ziel des Flächennutzungsplans, eine Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlicher Flächen zu vermeiden, um den U.er Landwirten eine dauerhafte Existenz zu sichern. Daraus ergibt sich, dass selbst kleinere Flächen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung freigehalten werden sollen. Ungeachtet dessen ist das Grundstück der Klägerin mit seinen ca. 20 ha Größe nicht kleinflächig. Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet mit einer Streubebauung oder Splittersiedlung. Dass sich in der Nähe umfängliche Bebauung befindet, ist unschädlich. Dies ist lediglich Ausdruck der Siedlungsstruktur der Stadt U., die durch eine enge Verzahnung der Siedlungsflächen mit den landwirtschaftlichen Flächen geprägt ist. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft nicht auf Verwirklichung in absehbarer Zeit angelegt wäre. Vielmehr fordert die Beklagte seit Jahren die Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen, um den Darstellungen des Flächennutzungsplans in diesem Bereich Geltung zu verschaffen. b) Darüber hinaus widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans „U. Nord“. Es fällt unter das allgemeine Bauverbot nach der textlichen Festsetzung A.1 des Landschaftsplans. Es ist auch nicht gemäß Ziffer B.1 der textlichen Festsetzungen von diesem Verbot ausgenommen. Nach dieser Festsetzung ist nur die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen von den Verboten des Landschaftsplans ausgenommen. Die Errichtung baulicher Anlagen, hier in Form des Stalles und des Paddocks, ist jedoch – ungeachtet der Tatsache, dass schon gar keine Landwirtschaft vorliegt – keine Bewirtschaftung von Flächen. Schon aus der neben der Festsetzung B.1 stehenden Erläuterung zum Landschaftsplan lässt sich entnehmen, dass der Plangeber die Bewirtschaftung von Flächen in Form von Tierhaltung und dem Anbau von Pflanzen von den Verboten des Landschaftsplans ausnehmen wollte, nicht jedoch auch das – eventuell hierzu erforderliche – Errichten baulicher Anlagen. Zudem ergäbe ansonsten auch die Festsetzung C.2 des Landschaftsplans, wonach Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB der Erteilung einer Ausnahme bedürfen, keinen Sinn. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß Ziffer C.2 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans der Beklagten zu. Nach dieser Festsetzung erteilt die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB, wenn es nach Standort und Gestalt der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Vorhaben stehen die Schutzzwecke des Landschaftsplans entgegen. Diese sind ausweislich der Ziffer 2.3 der textlichen Festsetzungen insbesondere die Erhaltung oder Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, die Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen, zahlreichen Laubwaldflächen und von Grünland begleiteten Bachtälern und die Erhaltung und Wiederherstellung der zahlreichen naturnahen Quellen und Fließgewässer, der feuchten bis nassen Bachauen und der naturnahen Stillgewässer mit ihrer charakteristischen Fauna und Flora. Die Festsetzungen des Landschaftsplans zu den Schutzzwecken belegen, dass insbesondere die Erhaltung der Bachauen und der Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen von hoher Bedeutung sind. Diese Schutzzwecke stehen der Legalisierung des Vorhabens entgegen, weil das Vorhaben schwerwiegend in die geschützten Güter des Landschaftsschutzgebietes eingreift. Das Vorhaben versiegelt einen nicht unerheblichen Teil des Bodens und belastet dadurch die Bachauen des Gewässers W. erheblich. Zudem wird ein entsprechender Baukörper in den naturgemäß auch als Überschwemmungszonen dienenden Bachauen einerseits die natürlichen Funktionen des Bachtales, etwa durch Flächenversiegelung, beeinträchtigen und wird andererseits selbst durch die Beschaffenheit des nassen Bodens erheblich nachteilig beeinflusst. Die schwerwiegende Belastung des Landschaftsbildes (durch den Baukörper sowie die Flächenversiegelung) kann nicht in geeigneter Weise kompensiert werden. Bei Weiterführung der Nutzung besteht die konkrete Gefahr einer schweren und dauerhaften Schädigung des unmittelbar am Grundstück vorbeifließenden Gewässers W.. Auch ein Anspruch auf Befreiung nach Ziffer D der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans besteht nicht. Die Durchsetzung des Verbotes des Landschaftsplans führt keinesfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte. Der Stall befindet sich zwar seit vielen Jahren auf dem Grundstück, die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Duldung ausgesprochen, so dass eine Beseitigungsanordnung keine unbillige Härte darstellt. Vielmehr steht bereits seit langer Zeit fest, dass die Beklagte eine Beseitigung fordert. 2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist das Vorhaben aber auch wegen einer unzureichenden Erschließung nicht genehmigungsfähig (§ 35 Abs. 2 BauGB). Auch sonstige Vorhaben im Außenbereich sind nur zulässig, wenn ihre Erschließung gesichert ist. Erfasst werden dabei begrifflich neben der wegemäßigen Erschließung auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Dies setzt im Allgemeinen die für das jeweilige Vorhaben notwendigen Erschließungsmaßnahmen voraus und ist bei den unterschiedlichen Arten der Vorhaben, z.B. bei Wohnzwecken dienenden Vorhaben einerseits und gewerblichen Zwecken dienenden Vorhaben andererseits, unterschiedlich zu beurteilen. Zusätzlich sind spezifische Belange des Außenbereichs auch hier zu beachten, d.h. es kann - auch mit Blick auf den Außenbereichsschutz - nicht unbedingt ein Standard verlangt werden, der sonst etwa in beplanten Gebieten vorausgesetzt wird. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 B 279/18 -, juris Rn. 15; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 10/20, § 35 Rn. 74. Aber selbst bei den nach diesem Maßstab wegen der reinen Nutzung als Unterbringung für Tiere eingeschränkten Anforderungen ist eine gesicherte wegemäßige Erschließung nicht anzunehmen. Das Vorhabengrundstück grenzt nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße. Auch wenn die Klägerin – wie sie vorträgt – das Vorhabengrundstück über eine andere, in ihrem Eigentum stehende Parzelle erreichen kann, genügt diese faktische Erreichbarkeit nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Erschließung. Hierzu wäre eine dingliche Sicherung erforderlich, die jedoch nicht vorliegt. Die Beseitigungsverfügung ist auch ermessensgerecht. Die Beklagte hat das ihr durch § 82 Satz 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein milderes Mittel als die Beseitigung ist nicht ersichtlich, da lediglich hierdurch rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Interesse der Klägerin am Erhalt eines formell und materiell illegalen Stalls und Paddocks und der eigenen Hobbytierhaltung auf dem Grundstück steht hinter dem Beseitigungsinteresse und der Schonung des Außenbereichs zurück. Zudem konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei den Grundstückseigentümer – die Klägerin – als Störer in Anspruch nehmen (§ 18 OBG NRW). Die Zwangsmittelandrohungen zur Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Beseitigungsverpflichtung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie beruht auf § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zulässiges Zwangsmittel ist u.a. das Zwangsgeld (§ 57 Abs. 1 2 VwVG NRW). Das Zwangsmittel ist dem Betroffenen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen, wobei die Androhung nach Abs. 2 der Vorschrift mit dem Verwaltungsakt, der durchgesetzt werden soll, verbunden werden kann. Die Androhung muss zudem – wenn nicht eine Unterlassung erzwungen werden soll – eine Fristbestimmung zur Erfüllung der dem Betroffenen auferlegten Verpflichtungen enthalten (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat die Klägerin mit der angefochten Ordnungsverfügung (unter Fristsetzung von zwei Monaten ab Bestandskraft) aufgefordert, eine vertretbare Handlung vorzunehmen und ihr zugleich die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.