Die aufschiebende Wirkung der am 1. Juni 2022 erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 4117/22) gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 7. Dezember 1989 und vom 26. September 2018, soweit mit ihnen auf der X.-straße/T.-straße in N. von der Abzweigung „kleine“ T.-straße bis zur Y.-straße und von der P.-straße zur Y.-straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet wird, sowie gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 8. Juli 1991, wonach im Bereich der Y.-straße auf der T.-straße in N. in beiden Fahrtrichtungen je ein Verkehrszeichen 206 (Stoppschild) mit Verkehrszeichen 294 (Haltelinie) aufzustellen bzw. zu markieren ist, wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügungen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufzuheben und die aufgestellten Verkehrszeichen nebst dazugehörigen Piktogrammen vorläufig zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der am 1. Juni 2022 erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 4117/22) gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 7. Dezember 1989 und vom 26. September 2018, soweit mit ihnen auf der X.-straße/T.-straße in N. von der Abzweigung „kleine“ T.-straße bis zur Y.-straße und von der P.-straße bis zur Y.-straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet wird, sowie gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 8. Juli 1991, wonach im Bereich der Y.-straße auf der T.-straße in N. in beiden Fahrtrichtungen je ein Verkehrszeichen 206 (Stoppschild) mit Verkehrszeichen 294 (Haltelinie) aufzustellen bzw. zu markieren ist, anzuordnen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, innerhalb einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist die Schilder, die die Verkehrszeichen 206 und 274-30 tragen auszukreuzen, abzuhängen oder blickdicht zu verhüllen und betreffend der damit verbundenen Fahrbahnmarkierungen bei Zeichen 206 die Zeichen 294 sowie bei Zeichen 274-30 die Zahl 30 zeigende Piktogramme in für den Verkehr eindeutiger Weise rückstandslos zu entfernen oder auszukreuzen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Zur Begründung wird auf die Gründe des Urteils vom gleichen Tag im Hauptsacheverfahren (6 K 4117/22) Bezug genommen und lediglich ergänzend Folgendes ausgeführt: 1. Bei den im Hauptsacheverfahren angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen handelt es sich um verkehrsregelnde Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 Satz 2, 3. Var. VwVfG, gegen die im Eilrechtsschutz der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist. Denn Verkehrszeichen sind als vollzugspolizeiliche Anordnungen ersetzende Verwaltungsakte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung gesetzlich sofort vollziehbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5.13, BVerwGE 149, 254 Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 8 B 975/21, juris Rn. 26. 2. Der entsprechende, auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Anordnung oder das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist nach summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das Gericht über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sofortvollziehungsanordnung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden, also danach, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist. Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen (Stoppschild nebst Haltelinie, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) erweisen sich entsprechend den Erwägungen im Urteil vom gleichen Tag (6 K 4117/22) als rechtswidrig. 3. Auch der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Selbst wenn man dabei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon ausgeht, dass die Anordnung der Vollziehungsaufhebung im Ermessen des Gerichts steht, eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Fortbestand des Vollzugs gegen das Interesse des Antragstellers an seiner Aufhebung voraussetzt und keine gebundene Entscheidung des Gerichts ist, offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21, juris NWVBl 2022, 37, gegen ein Ermessen für den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Hauptsacheverfahren OVG NRW, Urteil vom 3. März 2023 – 8 A 2467/17, juris Rn. 100, würde eine gerichtliche Ermessensentscheidung hier zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Zwar kann der Antragsteller lediglich das geschützte Interesse eines jeden Verkehrsteilnehmers in die Waagschale werfen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO bundesgesetzlich vorgesehene zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h auszunutzen sowie nicht nach an der Haltelinie anhalten und Vorfahrt gewähren zu müssen, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO i.V.m. Zeichen 206 Nr. 1 und 3, Zeichen 294 der Anlage 2 zur StVO. Auch führen sowohl die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h als auch das Stoppschild angesichts der überschaubaren Länge des Gesamtabschnitts der T.-straße allenfalls zu einer vergleichsweise kurzen Verlängerung der Fahrtdauer. Die Freiheitsrechte des Antragstellers werden hierdurch selbstverständlich nicht gravierend eingeschränkt, zumal er auch nach seinem Vortrag die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht regelmäßig passieren dürfte. Vgl. auch allgemein OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 – 8 B 661/22, NWVBl 2023, 38 (42). Das Gericht hält seine Interessen an der Aufhebung der Vollziehung der verkehrsrechtlichen Anordnungen gleichwohl für überwiegend. Hierfür spricht zunächst, dass (auch) an der lediglich vorläufigen Aufrechterhaltung einer (voraussichtlich) rechtswidrigen Maßnahme kein anerkennenswertes öffentliches Interesse bestehen kann. Insofern verteidigt der Antragsteller auch die (Straßenverkehrs-)Rechtsordnung. Hielte man die nur geringe Zeitverzögerung für ausschlaggebend, hätten zudem Eilrechtsschutzanträge gegen rechtswidrige geschwindigkeitsbegrenzende oder Vorfahrt gewährende Verkehrszeichen generell kaum Aussicht auf Erfolg, weil der Zeitgewinn durch höhere zulässige Geschwindigkeiten – gerade bei den heutigen dichten Verkehrsverhältnissen zumindest innerörtlich – und andere Vorfahrtsregelungen sich zumeist als äußerst gering erweist. Die Straßenverkehrsbehörden könnten zudem Geschwindigkeitsbegrenzungen, die gesetzlich sofort vollziehbar sind, anordnen und entgegen dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ohne Weiteres bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegebenenfalls mehrinstanzlichen und mehrjährigen Gerichtsverfahrens aufrechterhalten, selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind. Dies wäre insgesamt mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist das Gegenstück zur gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung einer behördlichen Maßnahme. Schließlich kann der Antragsteller die Verteidigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen, die unabhängig von der quantitativen Auswirkung der Verkehrsregelung ein vom Gericht zu schützendes Rechtsgut darstellt. Das Interesse der Antragsgegnerin, die angegriffene Regelung weiter zu vollziehen, tritt dahinter zurück. Die Unwirksammachung der Verkehrszeichen kann durch Abhängen, Verdecken oder Auskreuzen mit Klebeband – nach Auffassung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen, innerhalb derer sie auch die Verkehrszeichen für die weiterhin bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung im unmittelbaren Bereich um die Kreuzung mit der Y.-straße aufstellen kann – erfolgen, so dass der Verwaltungsaufwand und die dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Folgen gering bleiben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier aus Gründen der Gefahrenabwehr für Leib und Leben der Anwohner oder Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung aufrechterhalten werden müsste. Denn eine Gefahrenlage ist entsprechend den Erwägungen im Verfahren 6 K 4117/22 gerade nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert (5.000,- Euro) anzusetzen ist. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 – 8 B 661/22, NWVBl 2023, 38 Rn. 58. Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass den Anträgen gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Geschwindigkeitsbeschränkung einerseits und gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Stoppschilds nebst Haltelinie andererseits jeweils eine selbständige Bedeutung zukam und deshalb jeweils 5.000,- Euro anzusetzen und diese Summen zu addieren sind (vgl. § 39 Abs. 1 GKG, Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). BayVGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 11 C 07.2768, juris Rn. 30 ff. Der hiernach für das Hauptsacheverfahren errechnete Streitwert von 10.000,- Euro war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 – 8 B 661/22, NWVBl 2023, 38 Rn. 58. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.