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Beschluss

20 K 3368/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0619.20K3368.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die zukünftig beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung in diesem Sinne meinen die Wahrnehmung von grundsätzlich eigenen Rechten in einem inländischen staatlichen Gerichtsverfahren. Vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022 § 114 Rn. 16 m.w.N. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – juris, sowie vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, juris, Rn. 22 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 –, juris, Rn. 3. Gemessen daran, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil ihrem Begehren kein statthaftes gerichtliches Rechtsschutzverfahren zugeordnet werden kann. Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Prozesskostenhilfegesuch gegen die Arbeitsweise der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht T. . Gegenstand des dortigen Verfahrens ist nach Lage der Akten die Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle vom 4. August 2022 mit dem Kassenzeichen 0000000000000. Dieser Kostenrechnung liegt eine Kostengrundentscheidung des Landgerichts C. in seinem Beschluss vom 1. August 2022 im Verfahren 0 X 00/22 zugrunde. Im Schreiben der Kosteneinziehungsstelle vom 17. Februar 2023 wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Forderung aus ebenjener Kostenrechnung vom 4. August 2022 bereits niedergeschlagen ist. Soweit die Antragstellerin in ihren Ausführungen unter anderem die unrichtige Sachbehandlung ihrer Eingaben durch das Landgericht C. rügt, wäre der Antrag im Hinblick auf das geäußerte Begehren nach verständiger Würdigung als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegen, da es sich hierbei um den einzig in Betracht kommenden förmlichen Rechtsbehelf gegen die Kostenrechnung handelt. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13. September 2012 – 4 F 1443/12 – mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 KSt 5.05 – = NVwZ 2006, 479 m.w.N. Die Antragstellerin hat indes ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, sie strebe keine Erinnerung an, sondern wende sich „gegen die Arbeit bzw. Arbeitsweise der Kosteneinziehungsstelle des Amtsgerichts T. “, sodass einer entsprechenden Auslegung ihr erklärter Wille entgegensteht. So heißt es in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2023 unter anderem: „Ausdrücklich soll der Schriftsatz gegen die Kosteneinziehungsstelle […] keine Erinnerung gegen die Rechnung darstellen, sondern eine Beschwerde gegen die Handhabung der Kosteneinziehungsstelle und deren Ausführung der entsprechenden Gesetzgebung.“ Diesem Ansinnen der Klägerin vermag die Kammer kein statthaftes Rechtsschutzverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung oder einer anderen Prozessordnung zuzuordnen. Es existiert damit für das geäußerte Begehren kein Rechtsschutzverfahren im Sinne der §§ 114 ff. ZPO, für welches die Antragstellerin beim hiesigen oder einem anderen Gericht Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften umfasst allein gerichtliche Verfahren. Das Vorbringen der Klägerin könnte allenfalls einem nichtförmlichen Verfahren zugeordnet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob dieses als Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung gegen die in Rede stehenden Entscheidungen der Kosteneinziehungsstelle des Amtsgerichts T. aufgefasst werden könnte. Auch im Übrigen lassen die Ausführungen der Antragstellerin selbst bei wohlwollender Betrachtung kein zulässiges Rechtsschutzersuchen erkennen. Dies betrifft insbesondere ihre aufgeworfenen abstrakten Fragestellungen, wer für die Aufhebung von Nicht- bzw. Scheinurteilen zuständig sei (Seite 4 des Schreibens vom 27. Februar 2023), wer für die Aufhebung bei unrichtiger Sachbehandlung zuständig sei (Seite 1 des Schreibens vom 11. Mai 2023) und ihr Vorbringen auf Seite 3 des Schreibens vom 24. Mai 2023, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob eine „ausdrücklich benannte Rüge gemäß § 198 GVG […] unter dem Aspekt des Meistbegünstigungsprinzip[s] und auch nicht in Auslegung als Rechtsmittel mit Kosten belegt werden“ könne. Gleiches gilt schließlich für ihr Vorbringen, es sei vom Verwaltungsgericht festzustellen, wann eine besondere Härte vorliege (Seite 4 des Schreibens vom 27. Februar 2023). Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.