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Beschluss

29 L 1045/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0428.29L1045.23.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenregelung im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenregelung im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten. Gründe: Der am 27. April 2023 gestellte Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage vom 27. April 2023 (Az. 29 K 2910/23) berechtigt ist, ungeachtet des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 00. April 2023, Az. 00.0-00/23-Xxx, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zur Reinigung der Messehallen der MesseE. , einschließlich der Ausstellerstände, während der vorstehend aufgeführten Messeveranstaltungstage pro Werktag auf bis zu 12 Stunden zu verlängern, bis das Verwaltungsgericht über den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung abschließend entschieden hat, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung treffen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisten kann. Eine solche Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zulasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Es ist nicht das „Eilverfahren im Eilverfahren“. Ob eine Zwischenregelung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, die begehrte einstweilige Verfügung also erlassen würde, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Februar 2021 – 5 B 163/21 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, juris Rn. 12. Gemessen an diesen Grundsätzen sieht sich das Gericht nicht zu einer die Antragstellerin begünstigenden Zwischenregelung veranlasst. Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, ob die von der Antragstellerin angestrebte vorläufige gerichtliche Freistellung von den allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) überhaupt Gegenstand einer Zwischenregelung respektive eines sog. Hängebeschlusses sein kann. Die Antragstellerin stützt sich in ihrem Eilantrag maßgeblich auf § 14 und § 15 ArbZG, wonach in außergewöhnlichen Fällen durch gesetzliche Ausnahme (§ 14 ArbZG) bzw. in Sonderkonstellationen durch behördliche Bewilligung (§ 15 ArbZG) insbesondere von der maximalen Arbeitszeit von grundsätzlich acht Stunden gemäß § 3 ArbZG abgewichen werden kann. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Fälle des § 14 ArbZG entscheidet der Arbeitgeber auf eigenes Risiko über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Baeck/Deutsch/Winzer, in: Baeck/Deutsch/Winzer, Arbeitszeitgesetz, 4. Aufl. 2020, ArbZG § 14 Rn. 5. Dieses unternehmerische Risiko würde das Gericht der Antragstellerin durch die begehrte Zwischenregelung abnehmen. Alternativ würde für den Anordnungszeitraum das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung nach § 15 ArbZG, die der Antragstellerin für das Jahr 2023 versagt wurde, ersetzt und damit in beiden Fällen der Rechtskreis der Antragstellerin erweitert werden. Hierbei dürfte es sich um ein Mehr als eine bloß verfahrenssichernde Zwischenregelung handeln, die vollendete Tatsachen zulasten der Antragstellerin verhindern würde. Vielmehr dürften jedenfalls für die kommende Woche anstehende Messe „J. /D. “ bereits vollendete, die Hauptsache vorwegnehmende Tatsachen zulasten des mit dem ArbZG verfolgten Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer geschaffen werden. Inwieweit ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützter Hängebeschluss auch rechtskreiserweiternde, nicht umkehrbare Vorteile zugunsten des Rechtssuchenden beinhalten kann, bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung. Denn auch die Interessenabwägung im Sinne der obigen Maßstäbe fällt zulasten der Antragstellerin aus. Hierbei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die besondere Eilbedürftigkeit, die dieses Verfahren angesichts der bereits in wenigen Tagen stattfindenden nächsten Messe kennzeichnet und eine abschließende rechtliche Bewertung in der Sache verhindert, zu einem erheblichen Anteil von der Antragstellerin selbst herbeigeführt wurde. Nach eigenen Angaben wurde sie bereits im Januar diesen Jahres darüber informiert, dass die Bezirksregierung E. beabsichtige, keine Bewilligung nach § 15 ArbZG auszusprechen (S. 42 der Antragsschrift). Soweit sie ihren Anordnungsanspruch auf § 14 ArbZG stützt, wäre daher – unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten dieses Vorgehens – schon ab Jahresbeginn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes möglich gewesen. Hinsichtlich des auf § 15 ArbZG gestützten Anordnungsanspruchs ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum der vorliegende Antrag gerade angesichts der vorgebrachten großen wirtschaftlichen Bedeutung erst kurz vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist nach Zugang des ablehnenden Bescheides am 00. März 2023 und nur wenige (Werk-)Tage vor Beginn der nächsten Messe gestellt wurde. Auf der Grundlage des bisherige Vorbringens der Antragstellerin ist es nur bedingt möglich, die Folgen zu bemessen, die bei einem Unterlassen der begehrten Zwischenregelung und einem späteren Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO eintreten würden und nicht schon unternehmerischen Entscheidungen geschuldet sind. Sie bringt zum einen vor, sie würde ohne die begehrte einstweilige Anordnung, die mit der beantragten Zwischenregelung gesichert werden soll, gegenüber ihrer Vertragspartnerin vertragsbrüchig werden. Insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin schon nicht schlüssig. Denn sie war ersichtlich in der Lage, ihre vertraglichen Verpflichtungen bei den durchgeführten Messen in diesem Jahr wie etwa der Messe „C. “ zu erfüllen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits den gesetzlichen Vorgaben des ArbZG – ohne Bewilligung nach § 15 ArbZG – nachkommen musste. Jedenfalls trägt sie nichts Gegenteiliges vor. Auch die Befürchtung, dass die Antragstellerin ohne die Ausnahmen des ArbZG ihren wichtigsten Auftraggeber verlieren würde, geht nicht über eine bloße Behauptung hinaus und wird nicht weiter substantiiert. Ferner befürchtet sie, einen erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden. Allein hinsichtlich der anstehenden „J. /D. “-Messe würde dieser 700.000-800.000 Euro betragen. Die Berechnung dieses Schadens wird aber nicht offengelegt, sodass dieser bei summarischer Prüfung nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass diese eventuellen wirtschaftlichen Einbußen – gerade vor dem Hintergrund des angegebenen deutschlandweiten Konzernumsatzes von 750 Millionen Euro im Jahr 2022 – zu einer endgültigen Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin führen würden. Solche irreversiblen Zustände dürften jedoch erforderlich sein, um die begehrte Zwischenregelung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 – 13 B 851/22 –, juris Rn. 9. Bei summarischer Prüfung ist ferner nicht ersichtlich, dass der behauptete Schaden allein auf die fehlende Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern über acht Stunden hinaus zurückzuführen wäre. Insbesondere trägt die Antragstellerin nichts dazu vor, ob sie die Möglichkeit nach § 3 Satz 2 ArbZG, die Arbeitszeit auf zehn Stunden zu erhöhen, in Erwägung gezogen hat. Sie führt in diesem Zusammenhang ferner aus, dass sich für potenzielle Aushilfskräfte aufgrund des Anfahrtswegs aus Städten in der Umgebung von E. eine Beschäftigung von maximal acht Stunden nicht lohne (S. 25 der Antragsschrift). Angaben zu von der Antragstellerin unternommenen zumutbaren Anstrengungen, um diese Schwierigkeiten bei der Mitarbeitersuche unter Geltung der allgemeinen Grundsätze des ArbZG – etwa durch das Angebot eines erhöhten Stundenlohns oder die vermehrte Inanspruchnahme von sog. Leiharbeitern – auszugleichen, werden jedoch nicht vorgebracht. Demgegenüber würde das Gericht vorerst Verstöße gegen das ArbZG legalisieren, wenn es die begehrte Zwischenregelung erlässt, im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO bzw. im Hauptsacheverfahren ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Ausnahme insbesondere von § 3 ArbZG jedoch verneint werden würde. Insoweit ist der durch das ArbZG bezweckte Gesundheitsschutz, BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 8 C 2/20 –, juris Rn. 19, von – nach eigenen Angaben der Antragstellerin – mehreren hundert Mitarbeitern für den Zeitraum der Messe betroffen. Dieser Gesundheitsschutz steht, abgesehen von den in § 7 ArbzG vorgesehenen Fällen, auch nicht zur Disposition der nach dem Vorbringen der Antragstellerin mit der längeren Arbeitszeit einverstandenen Belegschaft, da das ArbZG insoweit keinen Ausnahmetatbestand vorsieht. Zudem ist hinsichtlich der begehrten gerichtlichen Freistellung von den arbeitszeitrechtlichen Pflichten die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass es sich bei § 14 und § 15 ArbZG ausdrücklich um gesetzliche Ausnahmefälle handelt und insbesondere bei § 14 ArbZG „strenge Anforderungen“ an das Vorliegen einer Ausnahme zu stellen sind. Baeck/Deutsch/Winzer, in:, Baeck/Deutsch/Winzer, Arbeitszeitgesetz, 4. Aufl. 2020, ArbZG § 14 Rn. 4. Stellt man die aufgezeigten Folgen und Wertungen gegenüber und berücksichtigt den eigenen Anteil der Antragstellerin an der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens, überwiegen ihre Interessen jedenfalls nicht in einem ausreichenden Maße, um einen Ausnahmefall zu begründen, der die oben geschilderte – jedenfalls für die anstehende Messe vorliegende – Vorwegnahme der Hauptsache in Gestalt der gerichtlichen Freistellung von den Vorgaben des ArbZG schon durch eine Zwischenregelung rechtfertigt. Vgl. zu den strengen Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris Rn. 9. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da die Zwischenregelung im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO ergeht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.