Beschluss
2 L 2277/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0428.2L2277.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 00. Oktober 2022 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten, Fachleitung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in T. – Seminar XX – für das Fach Informatik/ Techn. Informatik/ Informationstechnik mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers zumindest ernsthaft möglich erscheint. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Juli 2019 - 6 B 767/19 -, juris, Rn. 4 m.w.N. Nach dieser Maßgabe liegt der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor, da eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bei einem erneuten - rechtmäßigen - Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich erscheint. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren oder über die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung berufen. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des Auswahlverfahrens eine ordnungsgemäße rechtzeitige Mitbestimmung des Personalrates nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW und Beteiligungen der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW sowie der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stattgefunden haben, indem diese erst zeitgleich mit der Absendung der Konkurrentenmitteilung (im Falle des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten) bzw. einen Tag nach Absendung der Konkurrentenmitteilung (im Falle der Schwerbehindertenvertretung) von der getroffenen Auswahlentscheidung unterrichtet bzw. um Zustimmung gebeten worden sind. Jedenfalls könnte der Antragsteller auch aus einem unterstellten Verfahrensfehler nichts für sich herleiten, da dieser in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass dieser Rechtsverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt darauf an, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris, Rn. 21. Dieser Rechtsgedanke findet hinsichtlich beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen grundsätzlich entsprechende Anwendung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 – 6 A 277/16 –, juris, Rn. 15 ff.; und vom 19. Mai 2011 – 6 B 314/11 –, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 2 B 158/15 –, juris, Rn. 16. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW liegen vor. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beteiligung des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung vor Absenden der Konkurrentenmitteilung keine andere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre. Die zeitliche Abfolge hatte im Streitfall keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, denn sämtliche Organe haben ihre Beteiligungsrechte derart wahrgenommen, wie sie es auch bei einer früheren Beteiligung getan hätten und haben keine Äußerungen getätigt, die bei der Entscheidungsfindung hätten berücksichtigt werden müssen. So hat die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 00. November 2022 ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Stellenbesetzung erklärt, ohne eine - die Entscheidung möglicherweise beeinflussende - Stellungnahme abzugeben. Der Personalrat hat die Entscheidung vollumfänglich mitgetragen, indem er ohne weitere Anmerkungen unter dem 00. Oktober 2022 seine Zustimmung erteilt hat. Die Schwerbehindertenvertretung hat sich gegenüber dem Antragsgegner nicht geäußert. Vgl. zu einem vergleichbar gelagerten Fall den Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2020 – 2 L 1037/20 –, juris, Rn. 13 ff. und zu den hiervon zu unterscheidenden Fällen einer späteren nachträglichen Erklärung: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 – 6 B 1388/21 –, juris, Rn. 93 ff. und vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -, juris, Rn. 61. Vor diesem Hintergrund wäre das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers im Übrigen auch dann nicht erfolgreich, wenn man eine Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NRW ablehnen sollte. In diesem Fall würde es jedenfalls daran scheitern, dass eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers bei einer neuen Auswahlentscheidung unter rechtzeitiger Beteiligung der genannten Organe nicht ernstlich möglich erscheint. Denn bei deren erneuter, frühzeitiger Beteiligung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit anderen Rückmeldungen zu rechnen als den oben genannten Reaktionen im Rahmen der bereits erfolgten Beteiligung. Der Antragsteller kann ferner nicht mit dem Argument durchdringen, der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung wären nicht umfassend unterrichtet worden, da sie nicht über den Werdegang und die (fehlende) universitäre Vorbildung des Beigeladenen informiert worden seien. Zum einen kann der Antragsteller sich insoweit bereits nicht auf eine vermeintliche Verletzung dieses Informationsanspruchs berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, juris, Rn. 8 ff. Zum anderen waren diese Informationen für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aber ohnehin irrelevant (vgl. dazu sogleich). II. Auch in der Sache leidet die Auswahlentscheidung nicht an Rechtsfehlern, die eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bei einem erneuten - rechtmäßigen - Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Einbeziehung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren (1.) als auch hinsichtlich der Auswahlentscheidung selbst (2.). 1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beigeladene hätte bereits nicht in den Eignungs- und Leistungsvergleich für die streitbefangene Stelle einbezogen werden dürfen, da er als sog. Seiteneinsteiger das Anforderungsprofil in Form der Ersten Staatsprüfung für das in Rede stehende Lehramt nicht erfülle. a. Die Kammer teilt bereits nicht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe in der Stellenausschreibung für den streitbefangenen Dienstposten die Erste Staatsprüfung als Kriterium des konstitutiven Anforderungsprofils aufgestellt, dessen Nichterfüllung zwingend zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren geführt hätte. Grundsätzlich gilt: Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich. Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 32 m.w.N. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld auf solche Beamtinnen und Beamte einschränken wollte, die die Lehramtsbefähigung durch Ablegen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung erlangt haben. Zwar mag der in der Stellenausschreibung tabellarisch unter der Überschrift „Laufbahnrechtliche Voraussetzungen“ aufgeführte Text „Befähigung - erste und zweite Staatsprüfung - für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. für das Lehramt an Berufskollegs im ausgeschriebenen Fach.“ diese Interpretation nach seinem Wortlaut zulassen. Bei verständiger Betrachtung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Stellenausschreibung kann daran jedoch nicht festgehalten werden. Ausweislich der Begrifflichkeit seiner Überschrift („Laufbahnrechtliche Voraussetzungen“) sollte in dieser Spalte vielmehr ausschließlich dem Laufbahnprinzip Rechnung getragen werden. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 VR 5/20 –, juris, Rn. 24. Dies setzt für jeden Dienstposten die - dem Schutzbereich des Art 33 Abs. 2 GG vorgelagerte - Entscheidung des Dienstherrn voraus, welche Laufbahnbefähigung er für dessen Wahrnehmung für erforderlich erachtet. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 5 ME 12/22 –, juris, Rn. 19. Allein diesem Zweck diente der oben wiedergegebene Text unter der Überschrift „Laufbahnrechtliche Voraussetzungen“. Im Einklang damit unterscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem Begriff „laufbahnrechtliche Voraussetzungen“ und dem Begriff „Anforderungsprofil“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2/05 –, juris, Rn. 7. Dies zugrundegelegt ist offensichtlich, dass der in Parenthese geführte Zusatz „erste und zweite Staatsprüfung“ ein Redaktionsversehen darstellt, da es sich dabei nicht um die Klassifizierung einer bestimmten Laufbahn handelt. Die Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnen sind in § 31 LVO NRW abschließend aufgezählt. Sie differenzieren ausschließlich hinsichtlich der verschiedenen Schulformen; hingegen nicht danach, auf welchem Wege die Befähigung für das jeweilige Lehramt erlangt wurde. Dass der in Rede stehende Teil der Stellenausschreibung von potentiellen Bewerbern bei verständiger Betrachtung nicht derart verstanden werden konnte, dass solche Bewerber ausgeschlossen werden sollten, die die Lehramtsbefähigung nicht im Wege der Ersten Staatsprüfung erworben haben, folgt ferner aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber die Erste Staatsprüfung für Lehrämter mit Einführung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 (Lehrerausbildungsgesetz - LABG NRW) vollständig abgeschafft (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 LABG NRW) und durch einen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss ersetzt hat. Der Antragsgegner weist mit Recht darauf hin, dass ein Festhalten am Wortlaut des Ausschreibungstextes in der Folge zu einem Ausschluss sämtlicher potentieller Bewerber führen würde, die ihr Studium nach Eintritt dieser Umstellung begonnen haben und entsprechend nicht über die Erste Staatsprüfung verfügen. Ein solcher Ausschluss widerspräche offenkundig dem durch die oben genannte Gesetzesänderung kundgetanen Willen des antragsgegnerischen Landes. b. Selbst wenn aber unterstellt würde, der Antragsgegner hätte mit der Stellenausschreibung (wenn auch unbeabsichtigt) aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber die Erste Staatsprüfung als Kriterium des konstitutiven Anforderungsprofils aufgestellt und damit u.a. den Beigeladenen, der als sog. Seiteneinsteiger nicht die Erste Staatsprüfung abgelegt hat, unzulässiger Weise in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen, führte dieser Fehler nicht zum Erfolg des Antrags. Es mangelt auch insofern an der erforderlichen Kausalität. In einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren könnte das hier streitige Kriterium der Ersten Staatsprüfung nicht zulässigerweise (erneut) in das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung aufgenommen werden. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 24 ff. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die - nur ausnahmsweise mögliche - Einengung des Bewerberfeldes liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der in Rede stehende Dienstposten eines Fachleiters an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in dem Fach Informatik, technische Informatik oder Informationstechnik am Seminar für das Lehramt am Berufskolleg zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Er stellt insofern lediglich die Behauptung auf, für den in Rede stehenden Dienstposten, der im Kern die Aufgabe der Ausbildung von Lehrkräften beinhalte, sei ein Lehramtsstudium, das neben fachwissenschaftlichen Kenntnissen auch die Erziehungswissenschaften umschließe, unabdingbar. Eine plausible, auf sachlicher Grundlage fußende Erklärung bleibt er indes schuldig. Hingegen hat der Antragsgegner überzeugend seine Auffassung dargelegt, dass keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich seien, dass exklusiv durch die Erste Staatsprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten dokumentiert würden, die für die Übernahme einer Fachleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erforderlich seien. Es sei zwar zutreffend, dass eine Tätigkeit als Fachleiter ein Multiplikatorenamt mit besonderer Verantwortung für die Bedeutung der künftigen Lehrergenerationen darstelle. Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss, dass allein solche Lehrer für eine entsprechende Tätigkeit geeignet seien, die neben der Zweiten auch die Erste Staatsprüfung abgelegt hätten. Zunächst sei festzuhalten, dass eine Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2010 nicht mehr durchgeführt werde. Seither würden Kenntnisse in Pädagogik und Didaktik in einem lehramtsspezifischen Master of Education vermittelt. Gleichwertig daneben stünden jedoch die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die von den sog. „Seiteneinsteigern“ im Wege der berufsbegleitenden Ausbildung erworben würden. So entspreche es dem in § 8 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen definierten Ziel, Seiteneinsteiger zu vollwertigen Lehrkräften auszubilden, die in sämtlichen Handlungsfeldern des Lehrerberufs handlungsfähig werden sollen. Dementsprechend absolvierten Seiteneinsteiger einen Vorbereitungsdienst mit einem Umfang von 24 Monaten. Im Falle von „regulären“ Lehramtsanwärtern betrage der Vorbereitungsdienst dagegen lediglich 18 Monate. In diesem zusätzlichen Zeitraum würden den Lehramtsanwärtern zusätzliche Kenntnisse im Bereich der Pädagogik und Didaktik vermittelt – neben den diesbezüglichen regulären Inhalten des Vorbereitungsdienstes. In eben dieser Weise habe auch das Land Niedersachen seinen Vorbereitungsdienst organisiert. Der Umstand, dass beide Gruppen dieselbe (Zweite) Staatsprüfung abschlössen und dementsprechend eine einheitliche wie gleichrangige Befähigung zum Lehramt für die jeweilige Schulform erlangten, verdeutliche die Gleichwertigkeit von „regulären“ Lehramtsanwärtern und solchen im Seiteneinstieg zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes hinsichtlich ihres fachlichen wie pädagogischen Niveaus. Dieser überzeugenden Argumentation ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegengetreten. Sofern er meint, Seiteneinsteiger sollten (lediglich) den erhöhten Bedarf an Lehrkräften an den Schulen decken und (nur) in diesem Zusammenhang erfolge die Gleichstellung eines universitären Abschlusses mit der Ersten Staatsprüfung, sodass Seiteneinsteiger nicht in jedem Bereich eingesetzt werden könnten, vermag er auch diese Behauptung nicht nachvollziehbar zu substantiieren. Indes widerspricht sie der mit § 13 LABG NRW getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, Seiteneinsteigern auch ohne Erste Staatsprüfung bzw. entsprechendes lehramtsbezogenes Bachelor- und Masterstudium unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. die hierzu erlassene OBAS) den Zugang zu einer Lehramtslaufbahn zu eröffnen. Damit ist nach dem Laufbahnprinzip nämlich zugleich die Wertung verbunden, dass auch sie aufgrund ihrer Ausbildung regelmäßig als geeignet angesehen werden, jedenfalls diejenigen Dienstposten ihrer Laufbahn auszufüllen, die ihrem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet worden sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, ein Seiteneinstieg in den Fächern Mathematik und Deutsch sei auch in der Grundschule nicht möglich, da hier ein fundiertes fachliches und didaktisches Wissen sowie vertiefte Kenntnisse über die Entwicklungsphasen der Schülerinnen und Schüler gefordert würden und daraus folgert, Gleiches müsse für den streitbefangenen Dienstposten in der Lehrerausbildung gelten, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen ‒ spielen doch in der Erwachsenenbildung (kindliche) Entwicklungsphasen der Auszubildenden altersbedingt gerade keine Rolle. Dementsprechend weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass für den Seiteneinstieg an Grundschulen spezielle Einschränkungen geschaffen worden sind, während für den Seiteneinstieg an Berufskollegs und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung von jeglichen Einschränkungen abgesehen wurde, die bewusste Gleichstellung von Seiteneinsteigern und „regulären“ Lehrkräften verdeutliche. c. Soweit der Antragsteller ferner behauptet, dem Beigeladenen fehle die erforderliche Qualifikation in dem Fach Informatik, technische Informatik oder Informationstechnik, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung verlieh das Land Niedersachen dem Beigeladenen am 00. September 2005 die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs in dem Fach Informatik. Die entsprechende Anerkennung dieser Laufbahnbefähigung erfolgte von Seiten des antragsgegnerischen Landes am 15. Mai 2013 auf der Grundlage von § 14 LABG NRW. Auflagen oder Einschränkungen i.S. des § 14 Abs. 4 LABG sind nicht erteilt worden. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen anzweifelt, erschöpft sich sein Vorbringen in haltlosen Behauptungen und Unterstellungen ohne Bezug zu den jeweils einschlägigen rechtlichen Grundlagen. 2. Auch die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind auch bei gebündelten Dienstposten regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 58 ff. Nach dieser Maßgabe ist der Antragsgegner bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich berechtigter Weise von einem Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen. Er hat bei seiner Entscheidung die aus Anlass seiner Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 00. September 2022 zugrunde gelegt. Diese erfolgte in dessen aktuellem Statusamt eines Oberstudienrates (A 14 LBesO A NRW) und schließt mit einem Gesamturteil von fünf Punkten und damit mit der bestmöglichen Bewertung. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner davon abgesehen, auch ein Beurteilungsverfahren für den im Statusamt eines Studienrates (A 13 LBesO A NRW) befindlichen Antragsteller durchzuführen. Zur Begründung trägt er vor, dass es im Falle von ausgeschriebenen Fachleiterstellen seiner langjährigen Verwaltungspraxis entspreche, zunächst nur die dienstlichen Beurteilungen für die Bewerbenden mit dem jeweils höchsten Statusamt in Auftrag zu geben. Sofern auch nur eine dieser dienstlichen Beurteilungen ergebe, dass der oder die jeweilige Bewerbende die höchstmögliche Note erhalte, unterbleibe die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerbenden, die ein niedrigeres Amt im statusrechtlichen Sinne innehaben. Denn der Vorsprung des oder der Bewerbenden, welcher bzw. welche die höchstmögliche Note in einem höheren Statusamt erreicht habe, sei für die Bewerbenden aus dem niedrigerem Statusamt nicht mehr einholbar. Auf diese Weise sei auch hier verfahren worden. Die Leistung des Beigeladenen beurteile sich am Maßstab der Leistung der Vergleichsgruppe der Oberstudienräte. Dagegen würde die Leistung des Antragstellers als Studienrat an dem Maßstab der Leistung der Vergleichsgruppe der übrigen Studienräte bewertet werden. Aufgrund dieses unterschiedlichen Vergleichsmaßstabs zeuge eine dienstliche Beurteilung mit der höchstmöglichen Punktzahl, wie sie der Beigeladenen erreicht habe, von einem höheren Leistungsniveau als eine gleichlautende dienstliche Beurteilung des Antragstellers und sei entsprechend bei der Vornahme der Auswahlentscheidung auf der Basis der Bestenauslese höher zu gewichten. Selbst wenn eine fiktive dienstliche Beurteilung des Antragstellers ebenfalls die höchstmögliche Punktanzahl ergeben hätte, so würde der Leistungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund der vorgenannten Grundsätze bestehen bleiben. Hätte die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen dagegen nicht fünf Punkte ergeben, so hätte der Antragsteller durch eine verhältnismäßig bessere Note in seiner dienstlichen Beurteilung einen Leistungsgleichstand oder -vorsprung erzielen können. In diesem Fall hätte sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers tatsächlich auf die Auswahlentscheidung auswirken können und wäre entsprechend erstellt worden. Dieses Vorgehen - insbesondere die Annahme auch im Falle einer Spitzenbewertung des Antragstellers läge kein im Wesentlichen gleiches Gesamtergebnis vor - begegnet nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der formal gleichen Beurteilung im höheren Statusamt im Regelfall größeres Gewicht zukommt. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 28. Januar 2020 – 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 106. Dass der Antragsgegner hinsichtlich seiner im konkret auf das Statusamt eines Oberstudienrates im Vergleich zu dem Statusamt eines Studienrates bezogenen Gewichtung die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hätte oder gar entgegen dem Regelfall gehalten gewesen wäre, ausnahmsweise bei gleicher Bewertung nicht von einem Leistungsvorsprung des im höheren Statusamt befindlichen Beigeladenen auszugehen, hat weder der Antragsteller dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. b. Schließlich lag dem Eignungs- und Leistungsvergleich auch eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zugrunde. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass Frau C. - nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners die Vertreterin des zuständigen Ausbildungsfachlichen Dezernenten, der seinen Dienst zum Zeitpunkt des Beurteilungsverfahrens noch nicht angetreten hatte - an dem Beurteilungsverfahren beteiligt worden ist. Gemäß Ziffer 4.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.07.2017 ABl. NRW. 09/17 S. 35 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erstellt die zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder der zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamte die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerausbildung unter Beteiligung der zuständigen Ausbildungsdezernentin oder des zuständigen Ausbildungsdezernenten. Es versteht sich von selbst, dass im Falle der Verhinderung bzw. - wie hier - bei Vakanz der Stelle des Ausbildungsdezernenten - die Vertreterin, in diesem Falle Frau C. , zuständig ist. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass Frau C. als Seminarleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung keine ausbildungsfachliche Expertise in dem Fach Informatik habe. Wenn er damit weiter moniert, eine Beurteilung des Beigeladenen im Hinblick auf dessen Fähigkeiten genau in diesem Bereich habe deshalb durch Frau C. nicht erfolgen können, verkennt er, dass Frau C. in ihrer Funktion als Vertreterin des zuständigen Ausbildungsdezernenten nicht zur Beurteilung des Beigeladenen berufen, sondern lediglich bei deren Erstellung zu beteiligen war. Dass diese Beteiligung Kenntnisse in dem jeweiligen Fach des zu Beurteilenden voraussetzt, ergibt sich weder aus den einschlägigen Regelungen der Beurteilungsrichtlinien, noch hat der Antragsteller dieses Erfordernis substantiiert dargelegt oder sind sonst Gründe hierfür ersichtlich. Sofern der Antragsteller ferner einwendet, dass „aufgrund der dienstlichen Nähe von Frau C. und dem Beigeladenen eine Mitwirkung an dem Revisionsverfahren des Beigeladenen gerade nicht [zu] erfolgen durfte“, ist dieser Einwand mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar. Es sei jedoch angemerkt, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Frau C. nicht allein aus dem Umstand resultieren, dass sie etwa an derselben Schule wie der Beigeladene tätig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.