Beschluss
5 L 614/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0425.5L614.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 643,71 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 643,71 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 8. März 2023 - sinngemäß - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00. Dezember 2022 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 00. November 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Mit dem im Widerspruchsverfahren angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller wegen des (Buch-)Grundstückes „E. Straße 000, B.-------straße 80“ in P. (Gemarkung P1. , Flur 0, Flurstück 000), an dem Wohneigentum gebildet ist und dessen Miteigentümer der Antragsteller zu 87/1000 ist, einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.574,82 Euro festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte wegen einer Straßenbaumaßnahme, die die Teileinrichtungen der Fahrbahn und der Straßenentwässerung in der Nebenfahrbahn der E. Straße im Abschnitt von der F.--------straße bis E. Straße (Wiedereinmündung in die Hauptfahrbahn) in P. betraf. Der Antrag ist zulässig, nachdem die Antragsgegnerin einen bei ihr zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 00. Dezember 2022 abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. An der Rechtmäßigkeit des im Widerspruchsverfahren angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel, die es rechtfertigten, den Antragsteller entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenanforderungen in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO vorerst gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 VwGO von der Zahlungspflicht freizustellen. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO diese Kraft Gesetzes entfällt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll diese Anordnung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (A.) oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (B). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. A. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen in Abgabensachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, 17. November 1989 - 9 B 2594/89 -, 1. September 1992 – 2 B 2321/92 - und 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -. Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Das bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt daraus unter anderem, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen gelöst noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. August 1988 -3 B 264/85- und 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, und grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenveranlagung zugrundeliegenden Normen, einschließlich des Satzungsrechts, auszugehen ist. Die Verbindlichkeit von Satzungsbestimmungen steht nur dann in Frage, wenn deutliche und überwiegende Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Fehlerhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen vorhanden sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 9 B 2942/90 - und vom 4. März 1991 - 2 B 513/ 91 -. Hiervon ausgehend ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die antragstellerseits vorgebrachten Einwände gegen die Abgabenerhebung führen den Antrag nicht zum Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend gemacht hat, dass der Bescheid schon deswegen unwirksam sei, weil es der Antragsgegnerin an der Verbandszuständigkeit für eine Zustellung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Festsetzungsbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde im Bereich des Bundeslandes Hessen, in dem der Antragsteller wohnt, fehle, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin ist als nordrhein-westfälische Gemeinde für den Erlass von Bescheiden, mit denen Straßenbaubeiträge im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für Ausbaumaßnahmen an einer gemeindlichen Straße im Ortsgebiet festgesetzt und zur Zahlung angefordert werden, örtlich und sachlich zuständig und sie hat auch die entsprechende Verbandszuständigkeit. Gemäß § 155 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG auf Kommunalabgaben, zu denen Straßenausbaubeiträge im Sinne des § 8 KAG zählen, entsprechend anzuwenden ist, werden Abgaben, soweit – wie hier – nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Körperschaft, der die Abgabe zusteht (vgl. § 12 Abs. 4 KAG), durch Abgabenbescheid festgesetzt. Abgabenberechtigt sind in Nordrhein-Westfalen für Straßenbaubeiträge die Gemeinden. Diese sollen nach § 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 KAG bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (= öffentliche Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 KAG), für die nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist, wofür hier im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen, Beiträge erheben. Diese Beiträge dienen als Gegenleistung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage bevorteilten Grundstückseigentümer dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung dieser Straßen, Wege und Plätze. Aus dem genannten Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Straßenausbaubeiträgen um grundstücksbezogene Abgaben handelt, die der Gemeinde zustehen, in der die (ggf.) beitragsfähige, aufwandsauslösende Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist und in der sich der (ggf.) beitragsauslösende Vorteil für die im Gemeindegebiet liegenden betroffenen Grundstücke „realisiert“ hat. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass die antragsgegnerische Gemeinde, in der die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist und in der das (ggf.) bevorteilte Grundstück liegt, als abgabenberechtigte Körperschaft örtlich, sachlich und verbandlich für den Erlass des Heranziehungsbescheides zuständig ist. Mit der hier in Rede stehenden Abgabenfestsetzung ist auch keine Überschreitung der eigenen Handlungssphäre der Antragsgegnerin unter Einbruch in eine fremde hoheitliche Verbandseinheit verbunden, die rechtswidrig wäre. Vgl. zu dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit einer Überschreitung der Verbandskompetenz einer Behörde für den Bereich des Medienrechts bezüglich einer Ordnungsverfügung zur Sperrung einer Internetadresse gegenüber einem Medienunternehmen, das seinen Geschäftssitz in einem anderen Bundesland hat als die handelnde Landesaufsichtsbehörde: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 13 B 725/09 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Der Abgabenbescheid bezieht sich nämlich auf die Festsetzung einer im örtlichen Bereich der abgabenberechtigten Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als örtlichem Grundstückseigentümer (ggf. nur vermeintlich) entstandenen Abgabe. Sie beinhaltet daher keine hoheitliche Verfügung, die dessen Adressaten in ihrem Entscheidungssatz eine Maßnahme auferlegte, die sich auf einen in einem anderen (Bundes-)Land befindlichen Gegenstand bezöge und die deshalb nur in diesem anderen Land umgesetzt werden könnte; wäre es anders, so wäre die die landeshoheitlichen Grenzen überschreitende Verfügung nur zulässig, wenn das betroffene andere Land oder das Bundesrecht dies gestattete. Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 13 B 725/09 –, veröffentlicht unter anderem in juris, sie jedoch insbesondere Rn. 4 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Festsetzung einer ortsbezogen entstandenen Kommunalabgabe unterscheidet sich damit von dem antragstellerseits angesprochenen Fall der Zwangsvollstreckung in Forderungen gegenüber Schuldnern oder Drittschuldnern, die zwar innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, aber außerhalb des Bundeslandes ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat [vgl. dazu für das nordrhein-westfälische Recht § 40 Abs. 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG)]. Eine entsprechende hoheitliche Pfändungsmaßnahme bezieht sich in einem solchen Fall nämlich auf eine Forderung, die sich aufgrund des „Sitzes“ von Schuldner (= Gläubiger der gepfändeten Forderung) und/oder Drittschuldner (= Schuldner der gepfändeten Forderung) im oben genannten Sinne in einem anderen Bundesland „befindet“, und daher nur „in“ dem anderen Bundesland bzw. den anderen Bundesländern umgesetzt werden kann. Dementsprechend sieht das nordrhein-westfälische Vollstreckungsrecht in § 40 Abs. 5 lit. b VwVG vor, dass die Vollstreckungsbehörde die Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Sinne von § 40 Abs. 1 VwVG ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken kann, wenn das „dort“, d. h. in dem anderen (Bundes-) Land, geltende Recht dies zulässt. Auch das hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz enthält in § 45 Abs. 5 eine entsprechende Regelung. Der mithin durch die dafür zuständige Antragsgegnerin erlassene Bescheid über die Heranziehung zu einer ortsbezogen entstandenen Kommunalabgabe ist gegenüber dem Antragsteller auch wirksam geworden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 124 Abs. 1 AO wird ein Verwaltungsakt – dazu zählt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 2 KAG auch ein Abgabenbescheid – gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 1 AO ist der Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 5 AO wird der Verwaltungsakt unter anderem zugestellt, wenn dies behördlich angeordnet wird (S. 1). Eine wirksame Bekanntgabe und damit ein Wirksamwerden des in vorgenanntem Sinne für den Antragsteller (als Bekanntgabeadressaten) bestimmten und zugleich ihn (als Inhaltsadressaten der Heranziehung, d. h. als Schuldner der geltend gemachten Forderung,) betreffenden, streitgegenständlichen Abgabenbescheides setzt demnach eine wirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller voraus, weil die Antragsgegnerin durch die Entscheidung, den Heranziehungsbescheid dem Antragsteller zuzustellen, eine Anordnung im Sinne des 122 Abs. 5 S. 1 AO getroffen hat. Die Zustellung richtet sich dabei nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 5 S. 2 AO). Da § 122 Abs. 5 S. 2 AO gemäß § 12 KAG nur entsprechend angewandt wird, ist die Norm dahingehend auszulegen, dass mit den „Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes“ die Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes Nordrhein Westfalen (LZG), das unter anderem das Zustellungsverfahren der Behörden der Gemeinden regelt (§ 1 LZG), und nicht die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes, das für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden gilt, angesprochen sind. Vgl. im Ergebnis einer Anwendbarkeit der Landeszustellungsgesetze auch: Sauthoff in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 12, Rdnr. 18b (Stand: März 2021). Die Frage, welches Zustellungsgesetz hier anwendbar ist, kann aber letztlich offenbleiben, weil beide Zustellungsgesetze zu demselben Ergebnis führen. Die Zustellung des Heranziehungsbescheides an den Antragsteller wäre nämlich nach beiden Zustellungsgesetzen wirksam geworden. Dabei kann des Weiteren offenbleiben, ob die antragstellerseits angeführten Bedenken gegen die Verbandszuständigkeit der Antragsgegnerin, einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Gemeinde, dafür, die hier erfolgte (Bekanntgabe-)Maßnahme der unmittelbaren Zustellung eines durch sie ergangenen Kommunalabgabenbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde im Bereich des Bundeslandes Hessen zu veranlassen [vgl. zu dieser Zustellungsform: § 3 Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG), aber auch § 3 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)], überhaupt durchgreifen. Denn ein sich daraus eventuell ergebender Zustellungsmangel wäre jedenfalls gemäß § 8 LZG bzw. gemäß § 8 VwZG geheilt. Dort ist nämlich (jeweils) für den Fall bestimmt, dass ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich (LZG) bzw. tatsächlich (VwZG) zugegangen ist. Dass der streitgegenständliche Abgabenbescheid dem Antragsteller unter seiner Wohnadresse durch Einlegung in den Briefkasten am 22. November 2022 (nachweislich bzw. tatsächlich) zugegangen ist, ist unstreitig und im Übrigen auch durch die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindliche Postzustellungsurkunde belegt. Da Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift (jeweils) darin liegt, dass Verstöße gegen Vorschriften des Zustellungsrechts dann ohne Rechtsfolgen bleiben sollen, wenn auch ohne ihre Einhaltung der Zweck der Zustellung erreicht worden ist, nämlich der nachweisliche bzw. tatsächliche Zugang des zuzustellenden Dokumentes beim Zustellungsadressaten, vgl. so für das VwZG: Schlatmann in Engelhardt und andere, VwVG/VwZG, 12. Aufl., 2021, § 8 VwZG, Rn. 2 wäre auch der hier gerügte zustellungsrechtliche Mangel der Verbandskompetenz der Antragstellerin bezüglich einer von ihr veranlassten unmittelbaren Zustellung durch Postzustellungsurkunde in einem fremden Bundesland, wenn er denn überhaupt bestünde, als geheilt anzusehen. Da im Übrigen ein lizenzierter (privater) Postdienstleister, zu denen die hier von der Antragsteller mit der Zustellung beauftragte Deutsche Post AG gehört, durch ein Bundesgesetz, nämlich durch § 33 Abs. 1 S. 2 PostG, als beliehener Unternehmer ausdrücklich mit der Hoheitsbefugnis ausgestattet ist, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen, vgl. Badura in Beck ‘ scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., 2004, zu § 33 Rn. 14 ff., und der lizenzierte (private) Postdienstleister damit selbst vom Bundesgesetzgeber – als dem gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation zuständigen Gesetzgeber – (bundesweit) mit dieser hoheitlichen Zustellungsaufgabe beliehen worden ist, hat das erkennende Gericht im Übrigen aber auch keine Zweifel, dass es der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz erlaubt ist, einen Kommunalabgabenbescheid, für dessen Erlass sie wie oben dargelegt zuständig ist, einem adressierten Abgabenschuldner auch dann durch die Post mit Zustellungsurkunde wirksam zustellen zu lassen, wenn dieser – wie der Antragsteller – in einem anderen Bundesland wohnt. War der Antragsgegner nach allem örtlich, sachlich und verbandlich für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gegenüber dem in einem anderen Bundesland wohnenden Antragsteller zuständig und war die Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller durch die Post mit Zustellungsurkunde auch wirksam, ergeben sich aus den hier in Rede stehenden Umständen des Erlasses des Bescheides keine durchgreifenden Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit. 2. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin verkannt habe, dass ihr bei dem Erlass von Beitragsbescheiden nach § 8 KAG ein Ermessen zustehe, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass in § 8 Abs. 1 S. 2 KAG lediglich geregelt ist, dass bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden „sollen“. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieses „Sollen“ aber in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Die Sollvorschrift erlaubt – wie jede Sollvorschrift – ein Abweichen vom Regelfall (nur) dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen. Andernfalls besteht eine Beitragserhebungspflicht, vgl. dazu: Diezel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), bei deren Erfüllung es keiner besonderen Ermessensausübung bedarf. Hier sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die die Antragsgegnerin ernstlich zum Anlass hätte nehmen müssen, Erwägungen dazu anzustellen, ob hier von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge der Beitragserhebung abzuweichen wäre. Gegenstand der Beitragserhebung ist nämlich eine ganz übliche Straßenausbaumaßnahme, für die gemäß den Vorgaben in der Beitragssatzung („… erhebt … Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.“) stets Straßenausbaubeiträge erhoben werden, wenn deren Entstehungsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Beitrags erhoben hat, ist dies nicht für die Frage einer rechtmäßigen Ausübung des in der beschriebenen Weise für den Regelfall gebundenen (Erhebungs-)Ermessens, sondern nur bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen von Bedeutung. 3. Entgegen der antragstellerseits vertretenen Auffassung hat die Antragsgegnerin mit dem Buchgrundstück Gemarkung P1. , Flur 0, Flurstück 000 die Beitragserhebung auch auf den zutreffenden Veranlagungsgegenstand bezogen; das Grundstück zerfällt nämlich nicht in zwei wirtschaftliche Einheiten. Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG dienen die Straßenausbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (= Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG). Sie werden von den Grundstückseigentümern bzw. den Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen (dauerhafte und maßnahmebedingte) wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung den Grundstückseigentümern geboten werden muss, liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit den Gebrauchswert der Grundstücke erhöht. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung des Grundstücks aus, soweit diese von der Möglichkeit Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Vgl. in diesem Sinne: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 194 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Das jeweils bevorteilte Grundstück ist daher abgabenrelevanter Gegenstand der Veranlagung und Beitragserhebung. Bei der Frage, welcher Teil der Erdoberfläche „Grundstück“ im Sinne des § 8 KAG ist und damit nach den obigen Ausführungen – gesetzlich konturierter, d. h. bevorteilter – Gegenstand der Veranlagung sein kann, ist von dem allgemeinen, formellen, bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist ein Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 GBO) oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers (§ 4 Abs. 1 GBO) unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist. Ein Buchgrundstück kann daher aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn diese unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes geführt werden. Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Mai 2007 – 15 A 4358/06 – (veröffentlicht in juris); s. zum Grundstücksbegriff auch: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage (2013), Rdnr. 256. Da der Straßenausbaubeitrag die Gegenleistung für einen von der Gemeinde gebotenen grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, gilt im Beitragsrecht ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff. Dementsprechend ist Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des KAG NRW – unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist, und unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (= Buchgrundstück) – jede selbständige wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 257 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann in der Zusammenfassung mehrerer kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können auch durch die Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass das Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich nutzbar und demgemäß Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, 2013, Rdnr. 259, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Buchgrundstück eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten umfasst oder mehrere Buchgrundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 –, S. 10 des Urteilsabdruckes. Ausgangspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück. Ausgehend vom Buchgrundstück ist festzustellen, ob dieses um Flächen zu verkleinern oder vergrößern ist. Maßstab für die wirtschaftliche Einheit ist die rechtliche Ermöglichung einer gemeinsamen Nutzung von Flächen. Eine solche liegt insbesondere bei einer bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten gemeinsamen Nutzung von Flächen vor. Im Übrigen ist in beplanten Gebieten bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 260 ff., insbesondere zu beplanten Gebieten: Rdnr. 285 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausgehend von diesen Maßstäben sowie davon, dass die Beitragspflicht hier mit der Abnahme der Arbeiten am 00. September 2018 (vgl. Vermerk – Bl. 1 Beiakte Heft 1, und Abnahmeniederschrift – Bl. 72 - 74 Beiakte Heft 1) entstanden ist, ist das ausweislich des Grundbuches unter einer laufenden Nummer geführte, von der Antragsgegnerin einheitlich veranlagte Buchgrundstück Gemarkung P1. , Flur 0, Flur 000 nicht in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. Bei der Bewertung, ob ein Buchgrundstück eine wirtschaftliche Einheit ist oder es – in der hier allein interessierenden Alternative – in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfällt, ist davon auszugehen, dass Veranlagungsgegenstand regelmäßig das Buchgrundstück ist, es sei denn, dass festzustellen ist, dass das Buchgrundstück um Flächen verkleinert werden muss, da seine Flächen nicht insgesamt zu der bevorteilten wirtschaftlichen Einheit gehören oder seine Flächen mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten bilden. Durchgreifende Gründe, die hier gegen die Rechtmäßigkeit der Behandlung des veranlagten Buchgrundstückes durch die Antragsgegnerin als einheitlichen Veranlagungsgegenstand sprächen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine Aufteilung des Grundstückes in zwei wirtschaftliche Einheiten drängt sich nicht etwa deswegen auf, weil das Grundstück 1.325 m² groß ist und als „übergroßes“ Grundstück nach der gebotenen Vorteilslage als teilungsbedürftig zu bewerten wäre. Denn das Grundstück ist nach dem Maßstab, den benachbarte Grundstücke für die Bewertung der im umgebenden Baugebiet festzustellenden „Bebauungsdichte“ an die Hand geben, nicht als übergroßes Grundstück anzusehen. Vgl. dazu, dass eine Übergröße eines Grundstücks nach Maßgabe der deutlichen Abweichung von der üblichen Größe der Grundstücke in der näheren Umgebung zu bewerten ist: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 282 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Denn – erstens – ist das streitgegenständliche Grundstück (E. Straße 000 mit B.-------straße 00) mit zwei, je selbstständige Baukörper bildenden, in einem annähernd rechten Winkel zueinander versetzten, zwei- bzw. dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut; gleicherweise sind bebaut die vier benachbarten Grundstücke, die zwischen der Wasgenwaldstraße und der Taunusstraße an die Nebenfahrbahn der E. Straße grenzen (d.s. die Grundstücke E. Straße 000 mit X.---------straße 00, E. Straße 000 mit B.-------straße 00, E. Straße 000 mit B.-------straße 00 und E. Straße 000 mit B.-------straße 00). Diese fünf Grundstücke sind 1.095 m², 1.325 m², 1.344 m², 1.423 m² bzw. 1.402 m² und damit vergleichbar groß. Ausweislich des „Verteilungsplans“ (Bl. 387 Beiakte Heft 2) sind – zweitens – aber auch die Grundstücke, die an die südlich gelegene Fahrbahn der B.-------straße angrenzen (d.s. die Grundstücke X.---------straße 00 und B.-------straße 00, 00, 00, 00, 00 sowie B.-------straße 00-00) im Verhältnis zur Ausdehnung der dort befindlichen Baukörper entsprechend großzügig geschnitten. Dass es im Baugebiet auch „verdichteter“ bebaute Grundstücke gibt, ändert nichts daran, dass das hier in Rede stehende Grundstück von einer in seiner Umgebung bei vergleichbarer Bebauung durchaus üblichen Grundstücksgröße nicht deutlich abweicht. Da sich das streitgegenständliche Grundstück mithin in das von einem relativ großzügigen Grundstückszuschnitt mitgeprägten Baugebiet gut einfügt, ergibt sich kein Anlass für eine Aufteilung des Grundstücks in zwei wirtschaftliche Einheiten aufgrund der Grundstücksgröße. Gegen eine „Übergröße“ des Grundstücks spricht hier – drittens – aber auch, dass das Grundstück ausweislich des Verteilungsplans (vgl. Bl. 387 Beiakte Heft 2) von der Straßenbegrenzungslinie aus gemessen nur 35 m tief und auch insoweit nicht übermäßig groß ist; dies zeigen die für nicht beplante Gebiete geltenden Tiefenbegrenzungsregeln in § 6 Abs. 10 Nr. 2 der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt P. vom 04.04.2003“, die die Grenze der Erschließungswirkung der wegemäßigen Erschließungsanlagen erst bei einer Grundstückstiefe von 50 m erreicht sehen. Aber auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans drängt es sich nicht auf, dass das hier in Rede stehende Buchgrundstück – wie vom Antragsteller erstrebt – in zwei wirtschaftliche Einheiten, die sich (wie auch immer) um die beiden auf dem Buchgrundstück errichteten (Wohnbau-)Baukörper gruppierten, aufzuteilen wäre. Nach dem einschlägigen Bebauungsplan Nr. 000 aus dem Jahre 2008 (vgl. Bl. 388 f. Beiakte Heft 2) ist nämlich zum einen für die gesamte Grundstücksfläche die straßenmäßige Erschließung über die Nebenfahrbahn der E. Straße vorgesehen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, handelt es sich nämlich bei den nordöstlich und südwestlich des streitgegenständlich Grundstücks zwischen der E. Straße und der B.-------straße verlaufenden Wegen um in privatem Eigentum stehende, im Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB), die als Zufahrten zu den Stellplätzen und als Zuwegung zu den Wohngebäuden dienen sollen; es handelt sich aber nicht um eine öffentliche Zuwegung. Auch legt die im Bebauungsplan festgesetzte Art der (Haupt-)Nutzung des Grundstücks eine Aufteilung in dem antragstellerseits angestrebten Sinne nicht nahe; für die von den Baukörpern überdeckten Flächen des Grundstücks, für die im Plan jeweils Baugrenzen festgesetzt sind, sieht der Plan keine unterschiedliche Art der Nutzung vor. Für sie ist gleichermaßen „Allgemeines Wohngebiet“ als Art der Nutzung festgesetzt. Soweit durch das Grundstück eine sog. „L. “ verläuft, d. h. ein Planzeichen im Sinne der Nr. 00.00 der Planzeichenverordnung, durch die die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder die Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes planzeichnerisch festgelegt wird, geht es hier um unterschiedliche Maße der Nutzung. Durch die Abgrenzung wird angezeigt, dass als Maß der Nutzung - für den nordwestlichen Grundstücksteil, auf dem der Baukörper E. Straße 000 liegt und der dem im Bebauungsplan als „X1. 1“ bezeichneten Gebiet zugehört, eine zweigeschossige Bebaubarkeit in offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 sowie bei einer Wohneinheitenbegrenzung von sechs Wohneinheiten je Haus (s. Textliche Festsetzungen C.) und - für den südöstlichen Grundstücksteil, auf dem der Baukörper B.-------straße 00 liegt und der dem im Bebauungsplan als „X1. 0“ bezeichneten Gebiet zugehört, eine dreigeschossige Bebaubarkeit in offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 1,0 sowie bei einer Wohneinheitenbegrenzung von sechs Wohneinheiten je Haus (s. Textliche Festsetzungen C.) festgesetzt ist. Diese Unterschiede in dem festgesetzten Maß der Nutzung sind aber nicht so gravierend, dass sie zwingend für eine Aufteilung des Buchgrundstückes in zwei wirtschaftliche Einheiten sprächen. Da im Übrigen nicht nur das streitgegenständliche Grundstück, sondern auch die vier weiteren, unmittelbar an der E. Straße (Nebenfahrbahn) gelegenen benachbarten Buchgrundstücke gleichermaßen mit jeweils zwei, sehr dicht beieinander stehenden und gleichförmig gegeneinander versetzten Wohnbaukörpern beplant/überplant sind, spricht auch insoweit nichts dafür, dass der Bebauungsplan eine Aufteilung des Buchgrundstückes in mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten vorgäbe. Dagegen, dass eine Aufteilung des Buchgrundstückes – wie im Übrigen auch eine jeweils entsprechende Aufteilung der gerade angesprochenen vier gleichermaßen bebauten Nachbargrundstücke – in zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten vom Bebauungsplan vorgegeben sein soll, spricht nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 000 im August 2008 geltende Abstandsflächenrecht. Die beiden auf dem streitgegenständlichen Buchgrundstück errichteten und so auch geplanten/überplanten (Wohn-)Baukörper sind nämlich so zueinander geordnet, dass sie nach innen hin in einem Winkel von etwas mehr als 45° und nach außen hin in einem Winkel von etwas weniger als 45° zueinander stehen und an der engsten Stelle nur etwa 5 m auseinander liegen. Dies hat aus den im weiteren dargestellten Gründen zur Folge, dass sich die vor den Außenwänden dieser Gebäude einzuhaltenden Abstandsflächen, die von Gebäuden freizuhalten sind, zu einem Teil in einer bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 000 im Jahre 2008 baurechtlich nicht zulässigen Weise überschnitten hätten, wenn die beiden Gebäude nicht auf einem Grundstück gelegen hätten; auch wenn eine Überschneidung von einzuhaltenden Abstandsflächen nur geringfügig ist, ändert dies i.Ü. nichts an der Rechtswidrigkeit einer dem Abstandsflächenrecht widersprechenden Bebauung. Daraus folgt, dass aus dem Bebauungsplan nicht mit der für eine Aufteilung des Buchgrundstückes, dem regelmäßigen Veranlagungsgegenstand, notwendigen Sicherheit abgeleitet werden kann, dass er das Buchgrundstück als einen aus mehreren selbstständig bebaubaren wirtschaftlichen Einheiten bestehenden Teil der Erdoberfläche „ansieht“. Die Abstandsflächen betreffenden Regelungen finden sich in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NRW). Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im August 2008 galt die Bauordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. März 2000 (GV.NRW 2000, Seite 256 – sog. BauO NRW 2000), wobei der § 6 durch Art. I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2006, S. 615) neu gefasst worden ist; diese Fassung ist – mit Ausnahme geringfügiger Änderungen von hier nicht einschlägigen Normierungen in Abs. 7 im Laufe des Jahres 2009 – erst durch die Neufassung der Landesbauordnung 2018 ersetzt worden, die insoweit erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.. In § 6 BauO NRW 2000 in der hier maßgeblichen Fassung, die er im Laufe des Jahres 2006 gefunden hatte, war bezüglich des hier interessierenden Zusammenhanges Folgendes geregelt (Hervorhebungen durch den Unterzeichner, zu: „§ 6 (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen , a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. (3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken ; dies gilt nicht für1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden. (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt …Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,- 0,8 H,- 0,5 H in Kerngebieten,- 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten. … In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt. (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m . Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet. … (11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig- ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,- auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. … (13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird. … (16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.“ Vor diesem (abstandsflächen-)rechtlichen Hintergrund rechtfertigt sich die geplante/überplanten Lage der Hauptbaukörper zueinander auf dem streitgegenständlichen Grundstück – wie auch der vier insoweit in gleicher Weise bebauten benachbarten Grundstücke entlang der E. Straße – durch § 6 Abs. 13 BauO NRW 2000 (2006) und damit durch die Lage der Gebäude auf demselben Grundstück. Denn ohne ihre Lage auf demselben Grundstück hätte die Anordnung der Hauptbaukörper zueinander, die an der engsten Stelle nur 5 m voneinander entfernt liegen, an dieser Stelle in den oben genannten Winkelverhältnissen um die 45° zueinander stehen und insoweit einander teilweise „gegenüberliegende“ Außenwände aufweisen, aufgrund der genannten Vorschriften und der tatsächlichen Lagebeziehungen zur Folge, dass sich ihre Abstandsflächen, deren Tiefe jeweils mindestens 3 m betrügen, teilweise in unzulässiger Weise überdeckten. Ein Fall, in dem nach § 6 Abs. 1 S. 2 lit. a) oder b) Bauordnung NRW 2000 (2006) die Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber einer – bei einer wie hier antragstellerseits erwogenen Grundstücksteilung zwischen den Baukörpern entstehenden – Grundstücksgrenze nicht erforderlich gewesen wäre, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans nicht gegeben. Die Regelungsalternative a) kommt ohnehin nicht in Betracht, weil nach den planerischen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 vorgesehen gebaut werden muss. Der Bebauungsplan sieht nämlich eine offene Bauweise vor, die nicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand zwingt [vgl. § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)]. Da der Bebauungsplan bzgl. der Lage der (Haupt-)Baukörper nur eine Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO festsetzt, die lediglich bestimmt, dass Gebäude und Gebäudeteile diese Baugrenze nicht überschreiten dürfen, muss wegen der Festsetzung der Baugrenze auch nicht mit geringerem Grenzabstand gebaut werden; die Bebauung kann nach den planungsrechtlichen Vorgaben auch hinter der Baugrenze zurückbleiben. Aber auch die Regelungsalternative b) kommt als Rechtfertigung für eine Abweichung von den Abstandsflächenregeln nicht in Betracht, weil die planungsrechtlichen Vorschriften nicht vorsehen, dass die hier in Rede stehenden Hauptbaukörper jeweils gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand gebaut werden dürften. Dem steht wiederum die Festsetzung der offenen Bauweise entgegen, die gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO vorsieht, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten sind; da die hier betroffenen (Haupt-)Baukörper auf dem streitgegenständlichen Buchgrundstück im Verhältnis zueinander keine Hausgruppe o.ä. im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO bilden, darf nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b BauO NRW 2000 (2006) ohne Grenzabstand gebaut werden. Außerdem fehlte es hier – wegen des Abstandes zwischen den auf dem Grundstück gelegenen Baukörpern – auch an der nach § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b BauO NRW 2000 (2006) des Weiteren erforderlichen Sicherung, dass auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Einer der Fälle, in denen nach § 6 Abs. 3, 2. HS Nrn. 1 - 3 BauO NRW 2000 (2006) das Überdeckungsverbot von Abstandsflächen nicht galt, liegt bezüglich der hier in Rede stehenden Überdeckungsflächen ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig ein Fall des § 6 Abs. 16 BauO NRW 2000 (2006) Die hier behandelte Rechtslage galt im Übrigen auch noch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im September 2018, weil die Nachfolgeregelung in der Bauordnung NRW 2018 erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Aus der Festsetzung einer Anpflanzfläche lässt sich nichts dafür ableiten, dass vom Bebauungsplan kleinere (Bau-)Grundstücke vorgesehen wären. Eine entsprechende Ausweisung bedeutet (lediglich), dass es sich um einen Teil der Wohnbaufläche handelt, der außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und besonderen Nutzungsregeln unterworfen ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 289 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Dass die Gebäude E. Straße 000 und B.-------straße 00 durch eine Hecke bzw. einen Zaun abgetrennt sind, spricht daher nicht gegen die Bewertung des Buchgrundstücks als wirtschaftliche Einheit. Dass die auf dem Buchgrundstück befindlichen Gebäude E. Straße 000 und B.-------straße 00 nach den Angaben des Antragstellers bezüglich des Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromanschlusses eigenständig erschlossen sind, ändert nichts daran, dass das Buchgrundstück straßenbaubeitragsrechtlich mit Blick auf die insoweit maßgebliche straßenmäßige Erschließung aus den genannten Gründen nicht in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfällt. 4. Entgegen der antragstellerseits des Weiteren vertretenen Auffassung wird dem Antragsteller als Miteigentümer des mithin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einheitlich veranlagten Buchgrundstücks Gemarkung P1. , Flur 0, Flurstück 000 („E. Straße 000, B.-------straße 00“) durch die Ausbaumaßnahmen an der Nebenfahrbahn der E. Straße in dem abgerechneten Abschnitt auch ein wirtschaftlicher Erschließungsvorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG geboten. Denn dieses Grundstück wird durch die abgerechnete Straßenanlage, d. h. die Nebenfahrbahn der E. Straße, an die es unmittelbar angrenzt, in verkehrlicher Hinsicht erschlossen. Eine (wegemäßige) Erschließung durch eine (Straßen- etc.) Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 KAG setzt bei Grundstücken, die wie das hier in Rede stehende der Wohnnutzung dienen, lediglich voraus, dass es grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2020 – 15 A 1431/19 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11, sowie Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 226 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das streitgegenständliche Grundstück durch die ausgebaute Anlage erschlossen, d. h. ihm wird durch diese Straße ein Erschließungsvorteil vermittelt, weil über die Nebenfahrbahn der „E. Straße“ mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück herangefahren werden und es von da ab über den Gehweg betreten werden kann. Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen nämlich regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren werden kann. Diese Form der Erreichbarkeit bezieht sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge der Polizei und des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, sondern auch auf private Kraftfahrzeuge. Vgl. in diesem Sinne jedenfalls für das Erschließungsbeitragsrecht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2010 – 15 A 646/07 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rdnr 20 ff. Hier ist es ohne weiteres möglich, auf der Nebenfahrbahn der „E. Straße“ mit Kraftfahrzeugen der genannten Art bis in Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks heranzufahren, das in einer Breite von ca. 35 m unmittelbar an diese Straße angrenzt. Das Grundstück kann von dort auch über den Gehweg betreten werden. Für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass dafür Voraussetzung ist, dass auf der Fahrbahn zumindest gehalten werden kann und darf, wenn nicht ohnehin schon auf das Grundstück gefahren werden kann. Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2010 – 15 A 646/07 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rndr 24. An der Möglichkeit, auf das Grundstück zu fahren, fehlt es hier wegen des dazwischenliegenden bordsteinbewerten Gehweges. Ob diese für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Rechtsprechung auch für das Straßenbaubeitragsrecht gilt, ist vom Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 227. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann das Grundstück von der davorliegenden Fahrbahn aus über den Gehweg im vorstehenden Sinne betreten werden, weil auf der Fahrbahn vor dem Grundstück gehalten werden darf. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, dass dem streitgegenständlichen Grundstück kein beitragsfähiger Erschließungsvorteil geboten werde, weil in dessen Bereich eine Bushaltestelle eingerichtet worden ist. Dies führt aber nicht dazu, dass im Bereich der Bushaltestelle und damit vor allem in Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gehalten werden dürfte. Nach Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Vorschriftszeichen), Nr. 14, Zeichen 224 (Haltestelle für Linienverkehr und Schulbus) ist insoweit nämlich nur geregelt, dass, wer ein Fahrzeug führt, bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken darf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der antragstellerseits angesprochenen, auf der Fahrbahn im Bereich der Haltestelle angebrachten Grenzmarkierung für Halte- oder Parkverbote im Sinne von Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Nr. 73, Zeichen 299. Solche Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen nämlich nur ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot und ordnen nicht eigenständig ein Halt- oder Parkverbot an. D. h. mit anderen Worten, die in Rede stehende Grenzmarkierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt hier lediglich das Parkverbot an der Bushaltestelle. Ist – wie mithin hier – nur das Parken von Fahrzeugen auf der erschließenden Straße in Höhe der Grundstücksgrenze verboten, ist dies für die Feststellung einer vorteilsbehafteten Erschließung des Grundstücks durch ein Heranfahren- und Betretenkönnen im oben genannten Sinne unschädlich, vgl. in diesem Sinne auch: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022 § 17 Rn. 80 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, weil ein bloßes Parkverbot es nicht ausschließt, auf der Fahrbahn bis in Höhe des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus über den Gehweg zu betreten. Dabei schließt entgegen der antragstellerseits vertretenen Auffassung ein Parkverbot ein Verlassen des Fahrzeugs – und damit ein kurzzeitiges Betreten des Grundstücks – nicht aus. Denn in § 12 Abs. 2 StVO ist bestimmt, dass (nur) parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Demnach parkt (erst), wer das Fahrzeug in dem Sinne verlässt, dass er sich in einer Weise davon entfernt, dass er die Verkehrslage nicht im Auge behalten und nicht erforderlichenfalls sofort – d.h. spätestens binnen drei Minuten – wegfahren kann. Vgl. in diesem Sinne wohl auch: Heß in Murmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., 2022, zu § 12 StVO, Rn. 32, sowie König in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019 zu § 12 Rn. 43, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 5. Ernstliche Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Beitragsanspruchs sind nicht ersichtlich. Bis zum Inkrafttreten des § 8a KAG zum 1. Januar 2020, mit dessen Abs. 3 den Gemeinden erstmals die Pflicht auferlegt worden ist, frühzeitig eine (verbindliche Anlieger-)Versammlung der von dem (Straßenausbau-)Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer durchzuführen, bestand nämlich keine Pflicht, die Anlieger vor der Durchführung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen über die Ausbauabsicht zu informieren. Vgl. in diesem Sinne: Driehaus in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 88 a (Stand: September 2016) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung im Übrigen drängen sich keine Fehler auf. B. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Eine solche Härte liegt nur vor, wenn in einem offenkundig nicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung einen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gutzumachenden Nachteil solchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber vorausgesetzte öffentliche Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten müsste. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Januar 1990 -2 B 2565/89-. Das ist hier angesichts der Geringfügigkeit des umstrittenen Betrages nicht der Fall. Danach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages. Rechtsmittelbelehrung: (2022) (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.