Beschluss
20 L 603/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0405.20L603.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus P. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus P. wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die zukünftig beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem angekündigten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig einen Praxisabwickler gemäß § 70 StBerG zu bestellen, um den Gewerbebetrieb des verstorbenen Herrn K. Q. I. abzuwickeln, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – juris, sowie vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, juris, Rn. 22 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 –, juris, Rn. 3. Gemessen an diesem Maßstab ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Ein Erfolg in der Hauptsache ist fernliegend. Der beabsichtigte Antrag ist bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Danach kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben ist. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Bestellung eines Praxisabwicklers. Es fehlt bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen der Norm. Der Begriff des verstorbenen „Steuerberaters“ in § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ausschließlich an die Person des Steuerberaters an, nicht hingegen an die von einem Steuerberater oder einer sonstigen Person (unberechtigterweise) ausgeübte steuerberatende Tätigkeit. § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG benennt mit seinem Wortlaut ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Steuerberater ist, wer nach §§ 40 Abs. 1, 41 StBerG als solcher durch die Steuerberaterkammer bestellt ist. Voraussetzung für die Bestellung ist die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG, sofern kein Befreiungstatbestand nach § 38 StBerG gegeben ist. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG damit auf (durch die Steuerberaterkammer bestellte) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte begrenzt und nicht einmal die weiteren nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugten berücksichtigt. Ein Abstellen auf das (unberechtigte) Erbringen einer Hilfeleistung nach § 1 StBerG kommt somit erst recht nicht in Betracht. Hätte der Gesetzgeber hingegen, wie seitens der Antragsteller nahegelegt, beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Norm auf sämtliche (unberechtigterweise) auf dem Gebiet der Steuerberatung Tätigen zu erstrecken und an die in § 1 StBerG aufgeführten Tätigkeiten anzuknüpfen, hätte es sich aufgedrängt, den Tatbestand der Vorschrift dementsprechend zu formulieren. Für die über den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG hinausgehende Interpretation der Antragsteller, da der Zweck der Norm darin liege, insbesondere zur Sicherung der Interessen der Mandantschaft die ordnungsgemäße Beendigung der Tätigkeit eines Steuerberaters unter Wahrung der Berufspflichten zu gewährleisten, sei es im Interesse der Wahrung der Steuerpflege, dass gerade auch in einem Betrieb, in dem rechtswidrig Steuerberatertätigkeiten ausgeführt wurden, eine sachgerechte Abwicklung durch einen Praxisabwickler sichergestellt werde, lässt der klare Wortlaut der Vorschrift keinen Raum. Der Verstorbene K. Q. I. , für dessen Gewerbebetrieb die Antragsteller die Bestellung eines Praxisabwicklers begehren, war kein Steuerberater i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Er war unstreitig nicht nach §§ 40 Abs. 1, 41 StBerG als Steuerberater bestellt, sondern übte nach den vorliegenden Informationen lediglich unberechtigterweise (unter anderem) steuerberatende Tätigkeiten aus. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.