Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 0. August 0000 in N. (bzw. E.), Côte d’Ivoire (bzw. Elfenbeinküste) geboren, ivorischer Staatsangehöriger und zugehörig zur Volksgruppe der Dioula (auch: Djula, Dyula). Er will mit seiner Partnerin, bei der es sich um seine am 00. September 0000 geborene Cousine Q. (bzw. W.) handeln soll (BAMF-Gz.: 0000000-000), im Juli 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Am 0. August 0000 brachte Q. eine Tochter namens Z. zur Welt (BAMF-Gz.: 0000000-0-000). Seinen am 24. September 2020 gestellten Asylantrag begründete der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) im Wesentlichen damit, dass er und Frau Q. gegen deren Genitalbeschneidung (FGM) gewesen seien. Sie sei gleichwohl in seiner Abwesenheit beschnitten worden. Der Kläger habe daraufhin eine ältere Frau damit konfrontiert, dass sie die Beschneidung durchgeführt habe. Es sei zu einer Rangelei gekommen. Drei bis vier Monate später sei die Frau verstorben. Er sei für den Tod verantwortlich gemacht und deshalb gesucht worden. Mit Bescheid vom 29. November 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 bis 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegt (Ziffer 4). Dem Kläger wurde zudem unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Côte d‘Ivoire angedroht (Ziffer 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund vorgetragen habe. Auch bestehe kein kausaler Zusammenhang zu einem Verfolgungsgrund. Selbst bei Wahrunterstellung gehe es nur um Schutz vor Strafverfolgung. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil das Vorbringen unglaubhaft sei. Etwaige staatliche Ermittlungen müsse er mit Blick auf die Unschuldsvermutung hinnehmen. Zudem sei er auf eine innerstaatliche Schutzalternative zu weisen. Er könne auch seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Die COVID-19-Pandemie begründe kein Abschiebungsverbot. Ein kürzeres Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund seiner Partnerin und seines Kindes komme nicht in Betracht, da weder seine Vaterschaft noch Heirat nachgewiesen seien. Mit der am 14. Dezember 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt Bezug auf seine beim Bundesamt gemachten Angaben. Darüber hinaus seien Bedrohungen ihm gegenüber durch Verwandte der verstorbenen Frau, insbesondere deren Enkel, wiederholt worden. Die Enkel hießen K. und A.. Er habe dies durch Freunde aus seinem Heimatdorf per WhatsApp erfahren. Am 14. Januar 2022 gaben der Kläger und Frau Q. vor einem Notar Erklärungen zum Zwecke der Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorgeerklärung beider Elternteile bezüglich Z. ab. Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 erkannte das Bundesamt, nachdem der Vormund am 2. Februar 2021 einen Asylantrag gestellt hatte, Z. die Flüchtlingseigenschaft zu, wobei sich aus dem Vermerk des Bundesamtes vom selben Tag ergibt, dass ihr im Falle der Rückkehr in die Côte d’Ivoire eine Genitalbeschneidung drohe. Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich u.a. beantragt, ihn als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Er ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen der dort gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. April 2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Côte d‘Ivoire bzw. Elfenbeinküste vorliegt, höchst hilfsweise, den Bescheid vom 29. November 2021 aufzuheben mit Ausnahme der Ziffer 2. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, die Gewährung von Familienasyl komme nicht in Betracht. Die Vaterschaftsanerkennung sowie Sorgerechtserklärung vom 17. Januar 2022 seien aufgrund der Minderjährigkeit der Mutter der Stammberechtigten, welche sich nach ivorischem Recht richte, unwirksam. Auch fehle es an einer ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft, die bereits im Herkunftsland bestanden habe. Hierzu müsse die Schwangerschaft wenigstens schon im Herkunftsland bestanden haben, was aber nicht der Fall sei, da die Mutter der Stammberechtigten in Libyen schwanger geworden sein müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich einer Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage hat teilweise, nämlich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, Erfolg. Im Übrigen ist sie (überwiegend) unbegründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in seiner Person oder aus abgeleitetem Recht (I.). Darüber hinaus kann er weder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) noch die Feststellung verlangen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (III.). Insoweit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 29. September 2021 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Demgegenüber erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) und damit auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (V.) als rechtswidrig. I. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem (1.) noch aus abgeleitetem (2.) Recht. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach Maßgabe dessen hat das Vorbringen des Klägers schon keine Relevanz für einen Flüchtlingsschutz; sein angebliches Schicksal knüpft nicht an ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliches Merkmal in seiner Person an. Soweit sein Begehren eine angeblich drohende private Rache betrifft, ist es erkennbar ohne Bezug zu einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG bezogen auf die Côte d’Ivoire. Auch eine angeblich seiner Tochter drohende Zwangsbeschneidung und/oder Zwangsheirat lässt keinen Bezug zur Person des Klägers erkennen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf (abgeleiteten) Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG. Danach werden Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten auf Antrag als international Schutzberechtigte anerkannt, wenn – unter anderem – die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie; nachfolgend: QRL) schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. „Familie“ in diesem Sinne meint nach Auffassung des Einzelrichters und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 11 A 687/17.A –, juris Rn. 9 ff. (insb. Rn. 11) und Beschluss vom 29. Juli 2021 – 19 A 2877/20.A –, juris Rn. 21 f., sowie eine verbreitete Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. bspw. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 – 23 K 184/20 A –, juris Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 9. Juni 2021 – RN 14 K 18.31715 –, juris Rn. 36; VG Gießen, Urteil vom 26. November 2021 – 8 K 1508/18.GI.A –, juris Rn. 29 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2021 – Au 4 K 20.31273 –, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 K 922/18.A –, juris Rn. 33, 38 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2019 – A 10 K 9441/17 –, juris Rn. 29 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 16 A 146/18 –, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 – W 4 K 17.31679 –, juris Rn. 16; Hailbronner , Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 55 ff., 98 ff. (Stand: Januar 2023); Epple , in: GK-AsylG, 124. EL Dezember 2019, § 26 Rn. 63.1, 70 ff.; wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 2 LB 96/21 –, juris Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 5. September 2019 – 21 B 16.31043 –, juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 23. November 2021 – 9 A 221/19 MD –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2021 – 29 K 9053/19.A –, juris Rn. 36; Marx , AsylG, 11. Aufl. 2022, § 26 Rn. 37, 41; Dörig , in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 2 QRL Rn. 21, dass die Familie einschließlich des stammberechtigten Kindes bereits im Verfolgerstaat bestanden haben bzw. zumindest „angelegt“ gewesen sein muss. Die aufgrund der – vom Gericht nicht zu überprüfenden – bestandskräftigen Flüchtlingsanerkennung stammberechtigte Tochter wurde indes in Deutschland geboren und die Familie war auch nicht, wie noch auszuführen ist, bereits „angelegt“. Angesichts dessen kann auch offenbleiben, ob die beiden Elternteile eine „Familie“ nach Art. 2 Buchst. j QRL dargestellt haben. Vgl. zur Frage, ob es dafür einer Beziehung, familiären Lebensgemeinschaft oder (wirksamen) Ehe bedarf stellv. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 48 m.w.N. Soweit eine wirksame Ehe verlangt wird (bspw. VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2023 – 15 K 2442/20.A –, juris Rn. 28; VG Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 1 K 6953/17.KS.A –, juris Rn. 24 ff.), dürfte dem allerdings Art. 2 Buchst. j QRL (3. Spiegelstrich) offenkundig entgegenstehen. Der Einzelrichter hält die o.g. Ansicht auch in Kenntnis der Gegenansicht, vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 38 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. November 2022 – 20 K 3733/22.A –, juris Rn. 57 ff.; VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2022 – 5 K 1985/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 1 K 6953/17.KS.A –, juris Rn. 25 f.; VG Freiburg, Urteil vom 27. August 2020 – A 10 K 8179/17 –, juris Rn. 24 ff. und Urteil vom 9. Oktober 2018 – A 1 K 3294/17 –, juris Rn. 16 ff.; VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2019 – 11 K 3416/17.A –, juris Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 25. Juli 2019 – 5 K 10103/17.TR –, juris Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 26. September 2018 – 7 K 3271/17.WI.A –, juris Rn. 26 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 29. September 2017 – Au 4 S 17.34676 –, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Mai 2017 – A 3 K 3301/16 –, juris Rn. 24 ff.; Broscheit , ZAR 2019, 174 ff.; Günther/Nuckelt , in: BeckOK Ausländerrecht, 36. Ed. Januar 2023, § 26 AsylG Rn. 23b; Hofmann , Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 28; wohl auch Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 AsylG Rn. 16; noch weitergehend: VG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2019 – A 17 K 9210/17 –, juris und Urteil vom 20. Dezember 2018 – A 4 K 3930/17 –, juris Rn. 15: Auch bei alleinstehendem Elternteil im Herkunftsland, weiter für zutreffend und macht sich insbesondere die nachfolgenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 zu Eigen: Die historisch-genetische Auslegung des § 26 AsylG allein ist für die Frage der Bestimmung des Begriffes „Familie“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht eindeutig. Sie weist lediglich darauf hin, dass den Angehörigen der (Klein-)Familie des Schutzberechtigten die Herstellung der Familieneinheit auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzstatus ermöglicht werden sollte (so BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 -, juris, Rdnr. 23). Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus (Urteil vom 17. November 2020, a.a.O., Rdnr. 24 ff.), dass das Institut des Familienasyls in der Beklagten richterrechtlich begründet worden sei. Eine gesetzliche Vorschrift, die den asylrechtlichen Status des Stammberechtigten auf dessen Ehegatten und Kinder erstreckte, habe sich zunächst nicht gefunden. Dass in der Praxis der Anerkennungsbehörden und Verwaltungsgerichte in gewissem Umfang auch Angehörigen des Flüchtlings, vor allem der Ehefrau und den abhängigen minderjährigen Kindern, der Status des ausländischen Flüchtlings zuerkannt worden sei, sei in dem Gedanken des Familienschutzes gegründet gewesen, der sich im nationalen und internationalen Recht durchzusetzen begonnen habe, und in der Erfahrung, dass vielfach diejenigen, die von einem Flüchtling abhängig seien, im Verfolgungsland ebenfalls Verfolgungen, zumindest aber schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt seien, insbesondere dann, wenn in dem Land ein totalitäres System herrsche. Politische Verfolgung einzelner Mitglieder einer Familie sei oftmals durch die übergreifenden mittelbaren Wirkungen der Verfolgungsmaßnahme und den häufig alle Familienmitglieder einschließenden Verfolgungsgrund gekennzeichnet. Die Verfolgungsmaßnahme wirke kraft der gegenseitigen Abhängigkeit sehr oft in die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Familienmitglieder hinein. Eine solche mittelbare Wirkung einer gegen einen anderen gerichteten Verfolgungsmaßnahme könne zur Verfolgungsmaßnahme auch gegen den Drittbetroffenen werden. Bei der prognostischen Einschätzung der dem Ehegatten oder den minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten drohenden Verfolgung sei von einer Regelvermutung des Inhalts ausgegangen worden, dass immer dann, wenn Fälle festgestellt worden seien, in denen ein Staat Repressalien gegen die Ehefrau oder die (minderjährigen) Kinder im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehemannes oder Vaters ergriffen habe, auch der Ehefrau oder den Kindern, über deren Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden sei, das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Mit Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 habe der Gesetzgeber in § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. erstmals eine gesetzliche Grundlage für das Familienasyl geschaffen. Die Regelung habe auf die „Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gezielt, da sie die Möglichkeit eröffnet habe, „von einer u.U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen". Sie sei zudem als „sozial gerechtfertigt", weil der „Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten" förderlich erachtet worden (BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). An dieser auf der gesetzlichen Vermutung einer Verfolgung basierenden Konzeption des Familienasyls habe der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 und der Schaffung des § 26 AsylVfG im Grundsatz festgehalten (BT-Drs. 12/2718, S. 60). Mit der Zuerkennung von Familienabschiebungsschutz für enge Familienangehörige von Flüchtlingen, die (nur) nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt worden seien, durch Art. 3 Nr. 17 Buchst. d des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 habe er den in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit gestärkt und das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus innerhalb einer Familie berücksichtigt (BT-Drs. 15/420, S. 109; vgl. ferner BR-Drs. 22/03, S. 260 f.). Die Neufassung des § 26 AsylG durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 habe der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie in nationales Recht gedient. Zusätzlich zu den im nationalen Recht bewährten Schutzformen des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes sei ein gemeinsamer Status bei subsidiär Geschützten und ihren Familienangehörigen eingeführt worden. Dies habe die Rechtsanwendung erleichtern und auch der Tatsache Rechnung tragen sollen, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stammberechtigten vorliege (BT-Drs. 17/13063, S. 21). § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG habe darauf abgezielt, den Familienangehörigen eines Schutzberechtigten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familieneinheit und der Wahrung des Minderjährigenschutzes die gleichen Rechte wie dem Stammberechtigten zu vermitteln. Zur Erreichung dieses Zieles habe der Gesetzgeber nicht den Weg einer rein aufenthalts- und sozialrechtlichen Umsetzung beschritten; stattdessen habe er sich nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensvereinfachung für eine unionsrechtlich überschießende asylrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie entschieden (BT-Drs. 17/13063, S. 21). Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass die Geburt des Stammberechtigten außerhalb des Verfolgerstaates nicht ausreichend ist. Danach muss die Familie schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Für die Bestimmung des Begriffes „Familie“ wird in der Regelung ausdrücklich auf Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU - QRL - abgestellt, so dass sich die Auslegung nach dieser Norm richtet (so BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 - 1 C 32.18 -, juris, Rdnr. 13). Nach Art. 2 Buchst. j QRL bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: - der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; - die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; - der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Gemäß Art. 23 QRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann (Abs. 1). Weiter tragen sie dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (Abs. 2). In Art. 2 Buchst. j QRL wird nur der Begriff „Familienangehörige“ definiert, so dass nicht ohne weiteres klar ist, ob unter der „Familie“ i.S.d. Art. 2 Buchst. j QRL der Stammberechtigte mit Familienangehörigen oder auch nur Familienangehörige als (Rest)Familie zu verstehen sind. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit zwar ausgeführt, dass sich aus Art. 2 Buchst. j QRL, der für die Zwecke der Richtlinie den Begriff „Familienangehörige“ definiere, in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 QRL ergebe, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch auf diese Leistungen vorzusehen, nicht auf Kinder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, erstrecke, die im Aufnahmemitgliedstaat einer Familie geboren worden seien, die dort gegründet worden sei (Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris, Rdnr. 37). Damit definierte das Gericht aber nicht den Begriff „Familie“ i.S.d. Art. 2 Buchst. j QRL oder beschränkte den Regelungsgehalt des Art. 2 Buchst. j QRL auf die genannten Fälle, sondern wandte lediglich anhand der Vorlagefrage die Norm auf die konkrete Fallgestaltung an, in der die Eltern erst außerhalb des Herkunftslandes eine Familie gegründet hatten (vgl. auch Rdnr. 38). Vielmehr wird in den zu der Entscheidung vom 9. November 2021 ergangenen Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12. Mai 2021 (juris, Rdnr. 49 ff., 52, 53, 54) hinsichtlich der Auslegung des Art. 2 Buchst. j QRL dargelegt, dass der Unionsgesetzgeber den Vorteil der Wahrung des Familienverbands auf familiäre Bindungen beschränke, die die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in ihrem Herkunftsland vor der Gewährung dieses Schutzes geknüpft habe, unabhängig davon, ob diese Bindungen biologischer Art, wie die Geburt eines Kindes, oder rechtlicher Art, wie die Adoption oder die Ehe, seien. Das Bestehen einer Verbindung des Familienangehörigen zum Herkunftsland der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sei ein entscheidender Gesichtspunkt, was sich auch im Wortlaut von Art. 23 Abs. 5 QRL widerspiegele. Es sei daher erforderlich, die Existenz einer vor dem Verlassen des Herkunftslands bestehenden Lebensgemeinschaft in diesem Land nachzuweisen. Die Wahrung des Familienverbands nach Art. 23 Abs. 2 QRL richte sich demzufolge an Familienangehörige, die mit der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in deren Herkunftsland zusammengelebt hätten. Diesen Ausführungen lässt sich - unabhängig von der Frage, welches Herkunftsland ein in einem Aufnahmemitgliedstaat geborenes Kind hat - entnehmen, dass zur Familie i.S.d. Art. 2 Buchst. j QRL (und damit auch zu der in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG bezeichneten Familie) zwingend der Stammberechtigte zu zählen sein soll. Dafür spricht neben der Regelung in Art. 23 Abs. 5 QRL, die es erlaubt, den Schutz des Art. 23 Abs. 2 QRL auf andere „enge Verwandte“ auszudehnen, falls sie „zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten“, und den vom Generalanwalt genannten grundsätzlichen Erwägungen auch der Wortlaut des Art. 2 Buchst. j QRL. Zunächst werden die Familienangehörigen in der Spiegelstrichaufzählung der Norm jeweils nur in ihrer familiären Beziehung zum Stammberechtigten definiert: dessen Ehegatte oder Partner, dessen Kind(er) oder dessen Vater, Mutter oder anderer personensorgeberechtigte Erwachsene, wenn der Stammberechtigte minderjährig und unverheiratet ist. Weiterhin besteht zwischen der „Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist“ in Art. 2 Buchst. j HS 1 QRL und dem im Halbsatz weiter unten verwendeten Begriff „Familie“ mit der Wendung „sofern die“ eine derartige Verknüpfung, dass viel für eine Deckungsgleichheit beider Begriffe spricht. Durch diese Verknüpfung ist die Wendung „sofern die“ eigentlich als „sofern diese“ zu lesen. Als „Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist“ kann aber nur die Familie einschließlich dieser Person verstanden werden. Schließlich stellt auch die Regelung im 3. Spiegelstrich des Art. 2 Buchst. j QRL, auf die § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG hinsichtlich einzelner Erwachsener Bezug nimmt, ein Hindernis für die Auslegung dar, dass die Familie i.S.d. Art. 2 Buchst. j QRL auch eine (Rest)Familie ohne den stammberechtigten Minderjährigen sein kann. Denn dann könnte - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat - auch eine einzelne Person eine Familie sein. Dies läge aber nicht mehr im Bereich des möglichen Wortsinns der Norm (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 16. August 2021 – 2 BvR 972/21 -, juris, Rdnr. 13). Dass der Gesetzgeber den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG mit einem Verweis auf die „Elternschaft“ oder „Erziehungsgemeinschaft“ noch deutlicher hätte formulieren können, ist angesichts der dargestellten Auslegung des Art. 2 Buchst. j QRL kein durchschlagendes Gegenargument. Die Bezugnahme auf die Familie i.S.d. Art. 2 Buchst. j QRL wurde im Übrigen deshalb vorgenommen, weil in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG für die minderjährigen ledigen Geschwister des Stammberechtigten eine entsprechende Geltung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG angeordnet wird. Eine Verwendung des Begriffes „familiäre Beziehung“ hätte gegenüber dem Begriff „Familie“ keine Klarheit geschaffen. Auch der Umstand, dass die Einschränkung in Art. 2 Buchst. j QRL („sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“) zusammenfassend vor den jeweiligen Spiegelstrichen zu verorten ist, welche die relevanten Verwandtschaftsbeziehungen zum Stammberechtigten auflisten, steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Zwar besteht für die im zweiten Spiegelstrich aufgezählten minderjährigen Kinder auf Grund des § 26 Abs. 2 AsylG kein Grund für die Einschränkung, dass die Kinder schon im Verfolgerstaat geboren sein mussten. Aus einer Regelung des Asylgesetzes kann aber kein Rückschluss auf die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie gezogen werden. Der Erwägungsgrund 36 der Qualifikationsrichtlinie („Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.“) ist für eine andere Auslegung ebenfalls nicht ausreichend. Darin wird zwar für eine mögliche Verfolgung von Familienangehörigen allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Flüchtling verwiesen. Allerdings soll dies nur in der Regel der Fall sein und es wird ausdrücklich festgestellt, dass dies nur ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sein kann. Eine Bindung über die in § 23 Abs. 1 und 2 QRL hinaus enthaltenen Vorgaben besteht für die Mitgliedsstaaten nicht. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Qualifikationsrichtlinie eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vorsehe (so Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, Rdnr. 36, juris). Darüber hinaus streiten Sinn und Zweck der maßgeblichen Normen des AsylG für die hier vertretene Auslegung. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. November 2020, a.a.O., Rdnr. 29) sei der internationale Familienschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG neben der Vereinfachung des Verfahrens und der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte von mitunter schwierigen und langwierigen Prüfungen der dem Familienangehörigen persönlich drohenden Gefahren maßgeblich der Aufrechterhaltung der Familieneinheit zu dienen bestimmt. Der Gedanke der Familieneinheit findet sich auch in Art. 23 QRL und die Einheit des Familienverbandes wird im Erwägungsgrund 18 zur Qualifikationsrichtlinie erwähnt. Daneben wird in den Erwägungsgründen 19 und 38 auf das Wohl des Kindes abgestellt. Aber abgesehen davon, dass sich schon aus der Entstehungsgeschichte des § 26 AsylG und allgemeinen Erwägungen ergibt, dass Sinn und Zweck des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG nicht nur die Aufrechterhaltung der Familieneinheit ist, folgt dies für § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG schon aus dessen Nr. 2 selbst. Denn wenn bei minderjährigen ledigen Stammberechtigten das Kindeswohl und der damit verbundene Gedanke der Familieneinheit allein maßgeblich wären, wäre der Tatbestand der Nr. 2 nicht nur überflüssig, sondern sogar kontraproduktiv. Daher ist - vor allem in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte - davon auszugehen, dass die Nr. 2 deshalb aufgenommen wurde, um eine Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG davon abhängig zu machen, dass bei den Familienangehörigen auf Grund der Verfolgung des minderjährigen Stammberechtigten hinreichend wahrscheinlich ebenfalls eine Bedrohungslage vorliegt, so dass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine automatische Übertragung des Schutzstatus sachgerecht ist. Dies wiederum spricht dafür, das Bestehen einer Familieneinheit von minderjährigem Stammberechtigtem und betroffenen Familienangehörigen schon im Verfolgerstaat zur Voraussetzung zu machen. Die Verfolgung des minderjährigen Stammberechtigten kann sich dadurch auf die übrigen Familienmitglieder auswirken, dass entweder ein alle Familienmitglieder einschließender Verfolgungsgrund vorliegt oder übergreifende mittelbare Wirkungen der Verfolgungsmaßnahme bestehen. Solche Auswirkungen sind bei einer Geburt des Stammberechtigten außerhalb des Verfolgerstaates nicht in gleicher Weise wahrscheinlich, als wenn die Familieneinheit mit den übrigen Familienmitgliedern schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Familienangehörige selbst bei einer Geburt des Stammberechtigten außerhalb des Verfolgerstaates bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat ebenfalls gefährdet wären, ist die Wahrscheinlichkeit dafür nicht so hoch anzusehen, dass eine automatische Übertragung des Schutzstatus geboten ist. Dies zeigen gerade auch die Fälle einer - wie vorliegend - zu befürchtenden Genitalverstümmelung von außerhalb des Verfolgerstaates geborenen minderjährigen Mädchen bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat. Dann ist für die Familienmitglieder nur in besonderen Fällen ebenfalls eine Bedrohungslage gegeben. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt auf Grund der unterschiedlichen Sachlagen nicht vor. Daher wird in § 26 Abs. 2 AsylG für ein minderjähriges lediges Kind eines Stammberechtigten keinerlei Vorgabe hinsichtlich des Bestehens einer Familie im Verfolgerstaat gemacht, während in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG für Ehegatten oder Lebenspartner eines Stammberechtigten ausdrücklich gefordert wird, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Stammberechtigten schon in dem Verfolgerstaat bestanden haben muss. Diese unterschiedliche Vorgehensweise ist darin begründet, dass bei einem minderjährigen Kind eines Stammberechtigten eine Erstreckung der Bedrohungslage in der Regel unabhängig davon vorliegt, wo das Kind geboren worden ist. Sollte man dagegen § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG dahingehend auslegen, dass er auch bei außerhalb des Verfolgerstaates geborenen minderjährigen Stammberechtigten Anwendung findet und nur eine „Restfamilie“ im Verfolgerstaat bestanden haben muss, wäre die Norm - wie oben dargestellt - für die in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich aufgeführten einzelnen Erwachsenen von vornherein nicht anwendbar und würde im Übrigen lediglich die Fälle ausscheiden, bei denen die Eltern des Stammberechtigten nicht im Verfolgerstaat eine Familie gebildet hatten, sondern erst später. Ein solch eingeschränkter Regelungsgehalt der Norm wäre auch angesichts der grundsätzlichen Ziele des § 26 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG (Verfahrensvereinfachung; Familieneinheit; Integration; Wohl der minderjährigen Kinder) nicht sachgerecht. Dass die hier vorgenommene Auslegung zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen führt (Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei einem kurz vor Flucht geborenen Kind und keine Anwendung bei einem vor der Flucht gezeugten, aber nach der Flucht geborenen Kind) hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die durch die Norm angestrebte Automatik und Pauschalisierung hingenommen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist damit nicht verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Familienangehörigen eines im Gebiet der Beklagten geborenen minderjährigen Schutzberechtigten nicht nur aus eigenem Recht ggfs. Schutzgründe geltend machen können, sondern in der Regel auch über Art. 6 Abs. 1 GG zumindest vor einer Abschiebung geschützt sind. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 30-42. Im Hinblick auf die dem widersprechenden Entscheidungen, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2022, ist ergänzend auszuführen, dass die dort stark in den Vordergrund gerückte Auslegung anhand von Wortlaut und Systematik nach Auffassung des Einzelrichters ebenso gut – und in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sogar eher – eine gegenteilige Auslegung zulässt. Erweitert wurde das Familienasyl auch ausweislich der Gesetzesbegründung konkret im Hinblick auf den dritten Spiegelsprich des Art. 2 Buchst. j QRL, „Dies entspricht der Richtlinienvorgabe für international Schutzberechtigte (Artikel 2 Buchstabe j 3. Anstrich)“, BT-Drucks. 17/13063, S. 21, und damit konkret bezogen auf das Verhältnis zwischen Kind und Eltern(teil), nicht auf die Familie „an sich“. Auch eingangs in der Begründung heißt es: „Welche Familienangehörigen hiervon erfasst sind, ergibt sich aus Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie.“ Vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 21. Auch vor diesem Hintergrund wird offenbar nur die familiäre Beziehung zwischen stammberechtigtem Kind und Elternteil in Bezug genommen. Der Gesetzgeber wollte die Mindestvorgaben der QRL umsetzen, welche gegenüber der Richtlinie 2004/83/EG den Kreis der Familienangehörigen auf Elternteile erweitert hatte. Überdies werden die systematischen Unterschiede gegenüber § 26 Abs. 2 AsylG und Gemeinsamkeiten mit § 26 Abs. 1 AsylG durch die Gegenansicht mittels hierfür nur bedingt ergiebiger Bezugnahmen auf die Gesetzesmaterialien relativiert. Die Materialien bringen lediglich zum Ausdruck, dass hinsichtlich der schon vor der QRL bestehenden Regelungen in Absatz 1 und 2 kein Anpassungsbedarf bestand, sondern diese mit dem Verständnis der QRL konform sind. Konkret bezieht sich die Bezugnahme hinsichtlich Absatz 1 sogar nur auf die Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Einen Aussagegehalt dahingehend, dass der Gesetzgeber auch das „vor die Klammer“ gezogene Erfordernis der im Herkunftsland bestehenden Familie deshalb einheitlich verstanden wissen wollte, kann dem nicht entnommen werden. Angesichts dessen lässt sich den Materialien auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber bzgl. § 26 Abs. 2 AsylG an Art. 2 Buchst. j QRL anknüpft und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass es keiner Personenidentität bedürfe, so aber wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 57, da in den Materialien hinsichtlich § 26 Abs. 2 AsylG ebenso wie hinsichtlich § 26 Abs. 1 AsylG lediglich – wie ausgeführt – konstatiert worden ist, dass diese im Einklang mit der QRL stehen, hinter ihr also nicht zurückbleiben (sondern hinsichtlich § 26 Abs. 2 AsylG sogar über sie hinausgehen), es mithin keiner Anpassung der Regelung bedurfte. Eine weitergehende Aussage kann den Materialien, die an die drei Fallgruppen bzw. Spiegelstriche der QRL, und nicht den vor die Klammer gezogenen Begriff der „Familie“, anknüpfen, nicht entnommen werden. Ebenso hält es der Einzelrichter nicht für überzeugend, dass verschiedentlich undifferenziert auf Absatz 2 – nicht aber Absatz 1 – zur Begründung eines weiten und nicht notwendig personenidentischen Verständnisses der „Familie“ Bezug genommen wird. Vgl. aber bspw. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 57, 59; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2020 – 10 K 1085/17.A –, juris Rn. 43; Broscheit , ZAR 2019, S. 174 (177 i.V.m. 175 f.). Absatz 2 wurde, wie auch vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt überzeugend ausgeführt wird, bewusst weiter gefasst als Absatz 1. § 26 Abs. 2 AsylG liegt ausnahmsweise und anders als Absatz 1 die Annahme zugrunde, dass das Kind des Stammberechtigten dessen Fluchtschicksal nicht geteilt haben muss und es daher auch nicht der sich in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG widerspiegelnden Nähe zu dem Verfolgungsschicksal des schutzberechtigten Elternteils bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35/21 –, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2002 – A 13 S 1068/01 –, juris Rn. 20. Dass der Rechtsgedanke des § 26 Abs. 2 AsylG nicht in gleicher Weise auf den umgekehrten Fall der Ableitung vom Kind als Stammberechtigtem übertragbar ist, hat schon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vor der Einführung des Absatzes 3 deutlich gemacht. Danach liege § 26 AsylG (a.F.) der Gedanke zugrunde, das die Gewährung von Familienasyl an Ehegatten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder auch wegen der Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für diese Familienangehörigen herrührenden Gefahr gerechtfertigt sei. Dieser Grundgedanke greife in dem Fall eines im Bundesgebiet geborenen Kindes schon deshalb nicht, weil dieses kein eigenes Verfolgungsschicksal erlitten habe und daher für einen Elternteil keine Gefahr aus einem (fremden) Verfolgungsgeschehen herrühren könne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1996 – 14 A 2035/94.A –, juris Rn. 4 ff.; siehe auch Hailbronner , Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 93 m.w.N. (Stand: Januar 2023). Handelt es sich aber damit um einen in der Abhängigkeit des Kindes vom Elternteil – und nicht umgekehrt – begründeten Sonderfall, welcher zudem im Wortlaut eindeutig angelegt ist, hätte der Gesetzgeber ein dem entsprechendes Verständnis für den umgekehrten Fall auch sprachlich eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Nach alledem kann weder § 26 Abs. 2 AsylG noch dem bloß allgemein die Gefahr für Familienangehörige hervorhebenden Erwägungsgrund 36 der QRL entnommen werden, dass auch im umgekehrten Fall des in Deutschland geborenen Kindes als Stammberechtigtem eine Regelvermutung dahingehend bestehen solle, Eltern drohe prinzipiell auch eine Verfolgung. Vgl. i.E. gegen einen Rückschluss aus Erwägungsgrund 36 der QRL sowie § 26 Abs. 2 AsylG auch bspw. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 40; VG Gießen, Urteil vom 26. November 2021 – 8 K 1508/18.GI.A –, juris Rn. 31, 33; siehe auch Epple , in: GK-AsylG, 124. EL Dezember 2019, § 26 Rn. 63.1. Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt weiter überzeugend ausführt, zeigt gerade der Fall der drohenden Genitalbeschneidung nachgeborener Töchter, dass eine Vermutung für die Verfolgung der Eltern regelmäßig nicht vorliegt. Sofern dem entgegengehalten wird, auch bei nachgeborenen Kindern könne es ebenso zur „Sippenhaft“ oder „Reflexverfolgung“ kommen, vgl. bspw. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 59, 64 f.; VG Freiburg, Urteil vom 27. August 2020 – A 10 K 8179/17 –, juris Rn. 27 ff., überzeugt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt sich dieser Gedanke der Sippenhaft oder allgemein der politischen Verfolgung vor allem aus dem Geschehen im Herkunftsland und damit üblicherweise der Betätigung des Elternteils, die dessen Familie reflexhaft zum Nachteil geraten kann. Wenn demgegenüber darauf verwiesen wird, dass auch in Fällen der Geburt eines unehelichen Kindes allein dieses Kind schon eine Verfolgung der gesamten Familie konstituieren könne, vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 65; VG Freiburg, Urteil vom 27. August 2020 – A 10 K 8179/17 –, juris Rn. 29 f., erschließt sich nicht, wieso es insoweit zwangsläufig einer Gefährdung und Zuerkennung enger Familienmitglieder bedürfen solle. Unionsrechtlich gefordert ist dies nach der Rechtsprechung des EuGH erkennbar nicht. Regelmäßig wird in derartigen Fällen ohnehin eine Zuerkennung aus individuellen Gründen in Betracht kommen, ohne dass es der automatischen Ableitung überhaupt bedürfte. Vgl. auch nochmals OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 40 im Hinblick auf Erwägungsgrund 36 der QRL, welcher im Übrigen Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/83/EG entspricht, die den besonderen Schutz der Eltern noch gar nicht beinhaltete. Vor diesem Hintergrund vermag den Einzelrichter auch nicht der Einwand zu überzeugen, dem Unionsrecht sei der Gedanke nicht fremd, dass erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates eingetretene Tatsachen (hier die Nachgeburt eines rückkehrgefährdeten Kindes) einen Anspruch auf internationalen Schutz begründen können, jedenfalls wenn eine hinreichende Anknüpfung der späteren Entwicklung an bereits im Herkunftsstaat gesetzte Umstände (hier die Gründung der Familie) bestehe (vgl. Art. 5 Abs. 2 QRL und die Umsetzungsvorschrift in § 28 AsylG). Vgl. aber OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 60. Dieser Bestimmung lässt sich ebenfalls kein valider Rückschluss auf eine dahingehende Regelvermutung einer Verfolgung auch des Elternteils entnehmen, sondern verdeutlicht im Gegenteil, dass es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf, warum dem jeweiligen Asylbewerber aufgrund von Umständen außerhalb seines Heimatlandes – ausnahmsweise – eine Verfolgung drohen soll. Auch hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt überzeugend ausgeführt, dass die Hervorhebung einzelner Zwecke das Ergebnis nicht zwingend präjudiziert. Der Gesetzgeber nimmt es in Kauf, dass teilweise Zwecke unverwirklicht bleiben, weil die Norm mehrere Zwecke verfolgt und diese in unterschiedlichem Maße und nicht gleichermaßen vollständig verwirklicht. Vgl. allg. zu mehreren, ggfs. auch gegenläufigen sowie nahen und fernen Zwecken einer Norm und ihrer angemessenen Berücksichtigung: Larenz/Canaris , Methodenlehre in der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 151 ff., insb. S. 153; Wank , Juristische Methodenlehre, 2019, § 11 Rn. 40 ff. Keiner der Zwecke des Familienasyls kann vollständig verwirklicht werden, insbesondere kann die Aufrechterhaltung der Familieneinheit nicht bedingungslos gewährleistet werden. Stattdessen kann diese auch auf anderem Wege als durch die Zuerkennung von Familienasyl gewährleistet werden. Stets bedarf es einer Grenzziehung zur Vermeidung einer uferlosen Zuerkennung von nahen Familienangehörigen, welche bei § 26 Abs. 1 AsylG seit jeher dadurch erfolgt, dass die Bindung zum Stammberechtigten schon im Herkunftsland bestanden haben muss. Vergegenwärtigt man sich gleichzeitig, dass das Argument der vergleichbaren Bedrohungslage – wie insbesondere bei der vorliegend in Rede stehenden Beschneidung von Mädchen – nicht automatisch oder auch nur in der Regel zu der Annahme einer Verfolgungsgefahr bezogen auf andere Familienangehörige nötigt, so ist nicht erkennbar, wieso auf die auch in Art. 2 Buchst. j QRL vorausgesetzte persönliche Beziehung zum Herkunftsland bei nachgeborenen Kindern als Stammberechtigten praktisch gänzlich verzichtet werden sollte. Vielmehr muss gewährleistet bleiben, dass es einer Form des Zusammenhangs sowohl zum Herkunftsland als auch zur Zuerkennung des Stammberechtigten gibt. Diesen notwendigen Zusammenhang bringt nicht nur hinsichtlich der zeitlichen Komponente § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG zum Ausdruck, sondern auch Art. 2 Buchst. j QRL, wenn es dort nicht nur heißt, dass die Familie im Herkunftsland bestanden haben muss, sondern auch, dass der Angehörige „sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten“ muss. Vgl. dies hervorhebend: Hailbronner , Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 101, 106 f. (Stand: Januar 2023); in die Richtung auch deutlich EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Mai 2021 – C-91/20 –, juris Rn. 55. Erforderlich bleibt also ein sachlicher Zusammenhang mit dem Verfolgungssachverhalt des Stammberechtigten. Die „Typik“ liegt im Falle der Ableitung vom stammberechtigten Kind, nicht anders als bei Absatz 1, gerade darin begründet, dass die Beziehung zu diesem bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Vgl. so zutreffend VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 K 922/18.A –, juris Rn. 43 ff. m.w.N. Ferner unter Berufung auf Art. 23 Abs. 5 QRL sowie in Abgrenzung zur Familienzusammenführungsrichtlinie: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Mai 2021 – C-91/20 –, juris Rn. 53 f. und hierauf rekurrierend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 38 f. Soweit schließlich sinngemäß argumentiert wird, es könne keinen Unterschied machen, ob das Kind kurz vor oder nach der Ausreise geboren wird, vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21 –, juris Rn. 66; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 42, kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis bisweilen zufällig erscheinen mag und ob diese Pauschalisierung im Einzelfall zu einer teleologischen Reduktion nötigen müsste, vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 27. August 2020 – A 10 K 8179/17 –, juris Rn. 37; in die Richtung auch in etwas anderem Zusammenhang Hruschka/Maiani , in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 2 VO (EU) 604/2013 Rn. 10, denn jedenfalls wäre notwendig, dass die Familie einschließlich des Stammberechtigten im Herkunftsland tatsächlich bereits „angelegt“ war. Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 19 A 2877/20.A –, juris Rn. 21 f. und Beschluss vom 25. August 2017 – 11 A 687/17.A –, juris Rn. 10. A.A. wohl: VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. November 2022 – 20 K 3733/22.A –, juris Rn. 57 ff. und Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 – 20 K 1953/22.A –, juris Rn. 56 ff. Denn nur dann wäre auch mit Blick auf den hinter Art. 2 Buchst. j QRL stehenden Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, vgl. Fleuß , in: Heusch u.a., Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 266 m.w.N., und den im Einzelfall auch vorauswirkenden Schutz durch Art. 8 EMRK vor der Geburt zu erwägen, ob die familiäre Beziehung zwischen Elternteil und ungeborenem Kind ausreichen kann. Dies könnte insbesondere dann zu erwägen sein, wenn, in Anlehnung an die oben erwähnten Fälle, die nicht verheirateten Eltern aufgrund der im entsprechenden Kulturkreis als Schande angesehenen Schwangerschaft und den deshalb drohenden Gefahren das Land verlassen oder weil sie meinen, die noch ungeborene Tochter nicht vor einer Genitalbeschneidung schützen zu können. So liegt der vorliegende Fall aber jedenfalls nicht, weshalb auch offenbleiben kann, ob diese Ausnahme tatsächlich anzuerkennen ist. Die Familie war nicht anderweitig bereits im Herkunftsland „angelegt“. Der Fall liegt insbesondere nicht so, dass der Kläger und seine Partnerin die Côte d’Ivoire deshalb verlassen hätten, weil zu befürchten stand, dass eine künftige Tochter ggfs. beschnitten werden würde, wobei hier offenbleiben kann, ob ihr in der Côte d’Ivoire, bspw. in X., tatsächlich eine Beschneidung droht. Weder wussten sie im Zeitpunkt der Ausreise, dass bzw. ob sie eine Tochter erwarten noch spricht viel dafür, dass Frau Q. zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon schwanger gewesen ist. Angesichts der unklaren und vielfach widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt im Dorf (ein Monat oder drei bis vier Monate), der Angaben zum Aufenthalt in Niger (drei Monate oder zwei Wochen) sowie allgemein zum Reiseweg (teilweise: 1 ½ Jahre, teilweise: sechs Monate) und vor dem Hintergrund, dass auch infolge der Beschneidung eine Zeugung bei lebensnaher Betrachtung zeitweise ausscheiden musste, ist schon nicht feststellbar, dass das Kind überhaupt in der Côte d’Ivoire gezeugt worden ist. Jedenfalls aber fehlte jede Kenntnis von der Schwangerschaft und war eigentlicher Ausreisegrund ersichtlich nicht die drohende Genitalbeschneidung der (künftigen) Tochter. Allenfalls in einem solchen Fall könnte aber erwogen werden, dass tatsächlich eine ausreichende persönliche Bindung zur stammberechtigten Tochter bereits im Herkunftsland bestanden hat. Ob – entsprechend den Ausführungen der Beklagten – auch die Personensorge i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG tatsächlich zu verneinen wäre und auf welchen Zeitpunkt es insoweit ankäme, kann nach alledem offenbleiben. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist derjenige Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, der stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für einen ernsthaften Schaden müssen stichhaltige Gründe (im Englischen: „substantial grounds“) vorliegen. Dieser aus Art. 2 Buchst. f QRL folgende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Zur Feststellung dieser tatsächlichen Gefahr bedarf es wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – stichhaltige Gründe ausreichen und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose eines drohenden ernsthaften Schadens die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris Rn. 30 m.w.N. Es ist jedoch stets Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor einem ernsthaften Schaden schlüssig vorzutragen. Dieser hat dabei glaubhaft und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris Rn. 2 (zu Art. 16a Abs. 1 GG); OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 35 und Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33; OVG Bautzen, Urteil vom 18. September 2014 – 1 A 348/13 –, juris Rn. 40. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris Rn. 11, Urteil vom 8. Februar 1989 – 9 C 29/87 –, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016 – M 4 K 16.33356 –, juris Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er sich aufgrund der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Das Gericht teilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Vortrag zum Grund seiner Ausreise und zur Flucht nach Europa unglaubhaft ist und nimmt insoweit zunächst auf die Begründung des angegriffenen Bescheides gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug. Der Kläger ist nicht in der Lage gewesen, von sich aus einen zusammenhängenden Sachverhalt zu schildern, der die private Auseinandersetzung mit der alten Frau, ihren Tod und die nachfolgende Bedrohung seiner Person sowie anschließende Ausreise lückenlos belegt. Der Kläger ist trotz zahlreicher Nachfragen nicht in der Lage gewesen, präzise und substantiierte Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen. Vielmehr hat sich sein Vortrag auch vor Gericht auf die stereotype Wiederholung seiner bereits beim Bundesamt wenig detailliert und plausibel geschilderten Angaben beschränkt. Dabei sind trotz wiederholter Nachfragen in der mündlichen Verhandlung die zeitliche Abfolge sowie die Ortsangaben völlig unklar geblieben und mit den Angaben des Klägers sowie seiner Partnerin bei ihren jeweiligen Anhörung auch unter Berücksichtigung eines geringen Bildungsgrades kaum vereinbar. Dabei variiert wiederholt nicht nur der Zeitraum bis zum Tod der alten Dame und dem Verstecken im Dorf sowie der anschließenden Ausreise, sondern auch die zeitliche Abfolge bzgl. des Krankenhausaufenthalts und des Todes der Dame sowie der eigenen Flucht in das Dorf und anschließenden Ausreise. Teilweise befanden sie sich noch in N. als sie vom Tod erfahren haben und seien sodann geflohen, teilweise sollen sie bereits in dem Dorf gewesen sein, und dort vom Tod erfahren haben. Das eigentliche angebliche fluchtauslösende Ereignis – die Auseinandersetzung mit der alten Dame – bleibt hierbei auch trotz wiederholter Bitte, dies im Detail zu schildern völlig blass und zu keinem Zeitpunkt ist der Eindruck entstanden, der Kläger berichte von selbst Erlebtem. Bei einem derart einschneidenden Erlebnis wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu jedenfalls auf Nachfrage nachvollziehbare Angaben machen kann. Stattdessen hat er sich weiter in Widersprüche verstrickt, wenn er angibt, Menschen seien anwesend gewesen, wären aber im Nachgang nur verbal eingeschritten, wohingegen er noch beim Bundesamt angegeben hatte, sie seien auseinandergerissen worden. Insgesamt nicht nachvollziehbar geworden ist auch, welche Rolle seiner Partnerin zu dieser Zeit zukam. Insoweit variiert der Vortrag zwischen ihnen und zwischen ihren Angaben beim Bundesamt und vor Gericht wiederholt. Teilweise war sie nicht zugegen und er erfuhr von der Beschneidung von dritter Seite, ging zu der alten Frau und „schubste“ sie, teilweise soll sie zuhause anwesend gewesen sein und ihm hiervon erzählt haben, woraufhin er dann zur alten Frau gegangen sei. Dann heißt es wiederum, er habe sie aufgrund der Beschneidungszeremonie eine Woche gar nicht gesehen und sie habe ihm danach davon erzählt, was aber nicht mit ihren sonstigen Angaben in Einklang zu bringen ist, wonach sie angegeben hat, dass er zu der alten Dame ging, nachdem sie ihm davon erzählt habe, wohingegen er angegeben hat, er sei sofort nachdem er von Dritten hiervon erfahren habe zur Dame gegangen. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist der Kläger auf eine inländische Schutzalternative zu verweisen, § 4 Abs. 3, § 3e AsylG. Danach wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht jedenfalls in der Anonymität einer Großstadt wie X.. Soweit der Kläger pauschal behauptet, er werde auch in einer anderen Stadt wie X. gefunden, besteht hierfür kein greifbarer Anhaltspunkt. Er behauptet zwar weiter Familie in N. zu haben und dass es dort auch nach seiner Ausreise noch zu Konflikten gekommen sei, wobei auch sein Haus zerstört worden sein soll, liefert hierfür aber keinerlei Belege, die vermuten ließen, dass er überall gefunden werden könnte. Insbesondere gibt er selbst an, dass die Familie der alten Dame beschwichtigt worden sei und dass sie sich für etwa einen Monat (an anderer Stelle: drei bis vier Monate) in einem anderen Dorf aufhalten konnten, ohne dass sie dort gefunden wurden. Dass die Familie auch nach mehreren Jahren noch aktiv nach dem Kläger suchen sollte – zumal in hunderte Kilometer entfernten anderen Landesteilen –, ist fernliegend. Die Côte d'Ivoire ist ein relativ großes Land von ca. 322.000 qm Fläche, in dem ca. 26 Mio. Einwohner leben und das einige Großstädte bzw. größere Städte aufweist. Warum und wie die Familie der Frau überhaupt von der Einreise des Klägers erfahren geschweige denn noch nach ihm suchen sollte, erschließt sich nicht. Etwa X. (und sein Großraum) oder O. (und dessen Umgebung) sind darüber hinaus Großstädte bzw. Regionen, welche der Kläger auch sicher erreichen kann. Zudem ist besonders in städtischen Regionen wie X. ein tatsächlicher Zugang zu lokalen Polizeistellen gewährleistet. Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 22. April 2022 – 4 A 111/20 –, juris UA S. 8. Es kann auch vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil der Côte d‘Ivoire niederzulassen. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 195. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, sich beispielsweise in X. niederzulassen und ein neues Leben aufzubauen, sich zum Beispiel durch Gelegenheitsarbeiten im formellen oder informellen Sektor sein Leben am Rande des Existenzminimums zu sichern und sich wieder in die Gesellschaft vor Ort einzufügen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann nicht in der Lage wäre, nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er besuchte in der Côte d’Ivoire eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre die Schule. Die Anhörung beim Bundesamt und vor Gericht hat ferner gezeigt, dass er seiner Heimatsprache nach wie vor mächtig ist. Er geht darüber hinaus in Deutschland bereits seit Jahren einer Beschäftigung nach und hat dadurch wie auch durch seine Erwerbstätigkeit auf dem Reiseweg gezeigt, dass er anpassungs- und erwerbsfähig ist. Das hierbei erworbene Wissen kann er auch auf dem Arbeitsmarkt in der Côte d‘Ivoire gewinnbringend einsetzen. Hinzu kommt für die Anfangszeit, dass auch in der Côte d‘Ivoire – wenn auch eher punktuell – Asylrückkehrer durch Rückkehrprogramme unterstützt werden und so zusätzlich die Rückkehr in die ivorische Gesellschaft erleichtert wird. Das vom Bund und den Ländern finanzierte Hilfsprogramm REAG/GARP (Reintegration und Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) gewährt Asylbewerbern bei einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland Reisebeihilfen (200,00 Euro pro Erwachsener, 100,00 Euro für Personen unter 18 Jahren) und Starthilfen (1.000,00 Euro pro Erwachsener, 500,00 Euro für Personen unter 18 Jahren). Vgl. Bundesamt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gera vom 16. Oktober 2020 (Az.: 6 K 2265/19 Ge). Darüber hinaus existieren Unterstützungsprogramme des Welternährungsprogramms WFP sowie der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Vgl. Bundesamt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gera vom 14. Oktober 2020 (Az.: 6 K 2265/19 Ge). Selbst wenn entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehrprognose i.R.d. § 60 Abs. 5 AufenthG von einer Rückkehr der Kernfamilie im Familienverbund trotz gesicherter Bleiberechte auszugehen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 15 ff.; dies auf § 3e AsylG übertragend bspw. VG Minden, Urteil vom 4. November 2020 – 1 K 2163/18.A –, juris Rn. 203; Hailbronner , Ausländerrecht, § 3 AsylG Rn. 14 (Stand: Januar 2023), d.h. von einer gemeinsamen Rückkehr mit seine Tochter und ggfs. auch seiner Partnerin, so wäre davon auszugehen, dass ihnen gemeinsam die Sicherung des Existenzminimums gelingen wird, zumal der Kläger auch vor der Ausreise bereits in der Lage gewesen ist, für mehrere Personen zu sorgen. Dass insbesondere in X. eine weibliche Genitalbeschneidung gegen den Willen der Eltern unwahrscheinlich, die gemeinsame Rückkehr mithin grundsätzlich zumutbar ist, ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 7. Februar 2023 – 23 K 7710/20.A und 23 K 6358/22.A –, jeweils nicht veröffentlicht; aus der sonstigen Rspr. etwa VG Stade, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A 2497/17 –, juris Rn. 32 ff.; VG Gera, Urteil vom 12. Januar 2021 – 6 K 1140/19 Ge –, juris UA S. 7 ff. und Urteil vom 22. Juni 2021 – 6 K 2259/19 Ge –, juris UA S. 9 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 22. April 2022 – 4 A 111/20 –, juris UA S. 6 ff. III. Dem Kläger drohen in der Côte d‘Ivoire weder sonstige Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG, noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und verweist bezüglich der für § 60 Abs. 5 AufenthG maßgeblichen Frage der Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Ausführungen zur inländischen Schutzalternative unter II. IV. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtswidrig. Inzwischen ist abschließend geklärt, dass das nationale Recht – konkret § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – insoweit mit Unionsrecht unvereinbar ist, wie bei Erlass der Abschiebungsandrohung, welche eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 –, juris Rn. 18 m.w.N., nicht geprüft wird, ob das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie gebührend berücksichtigt werden, sondern diese Umstände allenfalls dazu führen, dass die Abschiebung nicht vollzogen wird. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris. Obliegt es danach der Behörde, diese Umstände bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen und unterliegen diese Belange folglich der gerichtlichen Prüfung, so erweist sich die Abschiebungsandrohung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), vgl. dazu, dass dieser Zeitpunkt auch für die Abschiebungsandrohung gilt bspw.: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2021 – 19 A 810/16.A –, juris Rn. 92; Hailbronner , Ausländerrecht, § 77 AsylG Rn. 13 (Stand: Januar 2023); Funke-Kaiser , in: GK-AsylG, 127. EL August 2020, § 77 Rn. 6, 20, als rechtswidrig. Vorliegend stehen Gründe des Kindeswohls (Art. 5 Buchst. a) der Rückführungsrichtlinie i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechte-Charta) der Abschiebung derzeit entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebieten es aber regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist. Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2018 – 13 ME 473/18 –, juris Rn. 5 f. m.w.N. Ob familiäre Bindungen zu einem Abschiebungsverbot führen, ist grundsätzlich in einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu prüfen. Dabei sind die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –, juris Rn. 31 m.w.N. und Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 15. Der Schutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2002 – 18 B 1326/02 –, juris Rn. 13. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14 und Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N. Davon ausgehend besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter. Diese kann auch nur in zumutbarer Weise in Deutschland gelebt werden. Zunächst steht dem nicht entgegen, dass die vor dem Notar am 14. Januar 2022 abgegebene gemeinsame Sorgeerklärung sowie Vaterschaftsanerkennung nicht seitens der Vormundin der Frau Q. genehmigt worden ist. Das Gericht hat bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass seit dem 16. Juli 2019 in der Côte d’Ivoire die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eintritt, vgl. Art. 1 des Loi N°2019-572 vom 26. Juni 2019 (abrufbar unter: https://loidici.biz/2019/08/16/chapitre-premier-dispositions-generales-2019/lois-article-par-article/droit-de-la-famille/la-minorite-droit-de-la-famille/ ; siehe ferner: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire vom 10. August 2021 (Stand: Juni 2021), S. 25, die eigenen Angaben zufolge am 00. September 0000 geborene Frau Q. zu diesem Zeitpunkt mithin volljährig war. Dem steht nicht entgegen, dass sie formal noch unter Vormundschaft stand bzw. steht. Nach wohl einhelliger Auffassung vermag eine formal bestehende, materiell-rechtlich aber wegen tatsächlicher Volljährigkeit rechtswidrige Anordnung der Vormundschaft die Geschäftsfähigkeit nicht einzuschränken, selbst wenn die Vormundschaft nicht schon aufgrund der Schwere des Verstoßes bereits nichtig sein sollte. Vgl. Veit , in: Staudinger, BGB, Neub. 2020, § 1774 Rn. 32; Hoffmann , in: BeckOGK, BGB, § 1773 Rn. 112 ff. (Stand: Januar 2023), jeweils m.w.N.; weitergehend: Spickhoff , in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1774 Rn. 9 ff.: Generell unwirksam bei in Wirklichkeit volljährigem Mündel. Nichts anderes kann gelten, wenn die Vormundschaft zu einem Zeitpunkt vor Vollendung des 18. Lebensjahres angeordnet wurde, d.h. ursprünglich rechtmäßig war, sodann aber rechtswidrig geworden ist. In diesem Fall verliert auch sonst die Vormundschaft ipso jure ihre Wirkung (§ 1806 i.V.m. § 1773 Abs. 1 BGB). Dessen ungeachtet kommt es nach Auffassung des Einzelrichters ohnehin entscheidend auf die Frage einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen Vater und Tochter an. Das Gericht geht davon aus, dass derzeit eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und seiner sehr jungen Tochter (etwa 2 ½ Jahre) besteht. Hierfür streitet indiziell bereits – ungeachtet der Rechtswirksamkeit – der in der Erklärung vom 14. Januar 2022 zum Ausdruck kommende Wille beider Elternteile, gemeinsam die Sorge auszuüben. Frau Q. hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies nicht unter Druck geschehen ist, sondern sie die Gegenwart des Kindsvaters für das gemeinsame Kind wünscht. Dieser hat ferner nachvollziehbar geschildert, trotz der fehlenden häuslichen Gemeinschaft und trotz gewisser Differenzen zwischen den beiden Elternteilen weiter eine wichtige Rolle im Leben der Tochter zu spielen, sich mit der Kindesmutter insgesamt gut zu verstehen und sie sowie seine Tochter seit dem Umzug nach L. auch fast täglich zu sehen. Er besuche seine Tochter regelmäßig und unterstütze Frau Q. beispielsweise beim Einkaufen auch finanziell. Frau Q. sowie ihre Vormundin und die Vormundin ihrer Tochter haben ebenfalls bestätigt, dass ein regelmäßiger Umgang besteht und auch in der Vergangenheit konstant zum Kind gesucht worden sei. Frau Q. hat betont, dass es keinen anderen Mann gebe und ferner, dass sie für die Erziehung auf den Kläger als Vater des Kindes angewiesen sei. Auch ist festzustellen, dass sich der Umgang offenbar weiter verfestigt hat, nachdem der Kläger nach L. gezogen ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger Verantwortung für seine Tochter übernimmt und dieser in ihrer wichtigen Entwicklungsphase zur Seite stehen möchte. Diese familiäre Lebensgemeinschaft kann auch nur zumutbar in Deutschland gelebt werden. Z. ist es aufgrund ihrer – vom Gericht nicht zu überprüfenden – Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unzumutbar, mit dem Kläger in die Côte d’Ivoire auszureisen. Angesichts des jungen Alters der Tochter und der Bedeutung einer väterlichen Bezugsperson in dieser Entwicklungsphase ist es auch nicht zumutbar, dass die Tochter, ggfs. auch nur vorübergehend, von ihrem Vater getrennt wird (bspw. für ein Visumsverfahren), vgl. zur Unzumutbarkeit der Trennung zum Zwecke des Durchlaufens eines Visumsverfahrens auch aus jüngerer Zeit BVerfG(K), Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48, da zu befürchten steht, dass sie eine selbst vorübergehende Trennung als endgültigen Verlust erfährt. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass eine erneute Abschiebungsandrohung ergehen kann, wenn sich die maßgebliche Tatsachengrundlage ändern sollte. Dies gilt sowohl für die Frage des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft als auch für die Schutzwürdigkeit des Zusammenhalts dieser familiären Lebensgemeinschaft. V. Unterliegt die Abschiebungsandrohung der Aufhebung, so ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot verfrüht angeordnet worden und daher gleichfalls rechtswidrig. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.