Beschluss
23 K 4163/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0307.23K4163.22.00
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Tenor
- 1.
Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die angegriffene Ordnungsverfügung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Ziffern 2-5 der angefochtenen Ordnungsverfügung ergibt sich dies daraus, dass die Kastrationen sowie die zugehörigen Verfügungsteile voraussichtlich rechtmäßig waren. Insoweit wird auf die die Ziffern 3 und 5 betreffenden Eilbeschlüsse des erkennenden Gerichts vom 30. August 2022 (23 L 1501/22) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2022 (20 B 1039/22) Bezug genommen. Bezogen auf das Zuchtverbot in Ziffer 1 wäre die Klägerin voraussichtlich ebenfalls unterlegen, jedenfalls nachdem der Beklagte klargestellt hat, dass sich das Zuchtverbot nicht auf Katzen mit funktionsfähigen Vibrissen bezieht. Die so verstandene Ordnungsverfügung wäre voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen. Insoweit wird ebenfalls auf die ergangenen Eilbeschlüsse Bezug genommen, aus denen sich ergibt, dass die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Vibrissen eine Qualzucht darstellt. Eine insoweit teilweise Kostenauferlegung des Beklagten musste ausscheiden. Zwar kann dies dann in Betracht kommen, wenn eine zunächst nicht hinreichend bestimmte (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) Ordnungsverfügung im Klageverfahren klargestellt und daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt wird. Vgl. etwa Schröder , in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 37 Rn. 45, 47 m.w.N. (Stand: Juli 2020). Vorliegend diente die Klarstellung im Klageverfahren aber lediglich dazu, letzte Ungewissheiten für eine etwaige zukünftige Zucht zu beseitigen und das Verfahren einvernehmlich zu beenden. Dass sich die Ordnungsverfügung selbst nicht auf Katzen mit funktionsfähigen Vibrissen bezieht, kann ihr durch Auslegung entnommen werden. Wenngleich der Tenor von einer „gänzlichen“ Untersagung spricht, muss für die Auslegung auch die Begründung herangezogen werden. Dieser lässt sich aber hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Verfügung jedenfalls nicht auf Katzen mit funktionsfähigen Vibrissen bezieht (vgl. Seiten 3 [mittig] bis 5 [erster Absatz] der Ordnungsverfügung), sondern – vor dem Hintergrund der Ausführungen zum konkreten Fall („F.“ und „X.“) – ersichtlich kein generelles Zuchtverbot ausgesprochen werden sollte. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem in der Bescheidbegründung in Bezug genommenen Qualzuchtgutachten, welches auf das Fehlen bzw. der Funktionslosigkeit gleichkommende Umgestalten der Tasthaare abstellt. Daran anknüpfend lässt sich auch den weiteren Ausführungen im Bescheid, dass der Beklagte keine Nacktkatzen mit funktionsfähigen Vibrissen gefunden habe, welche folglich dem Qualzuchtgutachten nicht unterfielen (Seite 6 der Ordnungsverfügung), entnehmen, dass maßgebliches Unterscheidungskriterium nicht die Rasse „an sich“, sondern die Funktionsfähigkeit der Vibrissen sein sollte. Sämtliche Ausführungen zum fehlenden Fell sind der Sache nach nichttragende Erwägungen für den Fall einer Nacktkatze mit funktionsfähigen Vibrissen (aber eben ohne Fell), deren Zucht mithin nicht schon aufgrund von Ziffer 1 untersagt ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die gegen das Zuchtverbot und die Kastration gerichtete Klage stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als ein einheitliches Begehren dar, sodass der Auffangstreitwert nur einfach anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.