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Urteil

8 K 3701/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0223.8K3701.22A.00
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Tenor

Der Bescheid vom 00. April 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die kostend es Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 00. April 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die kostend es Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. K. 1997 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem von den italienischen Behörden am 0. Dezember 2022 ausgestelltem Schengenvisum am 00. Februar 2022 in das Bundesgebiet ein, wo sein Bruder lebt. Die Einreise in den Schengenraum erfolgte auf dem Luftweg über Spanien, bzw. Italien, die Weiterreise in das Bundesgebiet erfolgte auf dem Landweg über Frankreich. In Italien hat der Kläger weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt. Auf ein unter dem 00. Februar 2022 gestelltes und auf die Ausstellung des Visums gestütztes Übernahmeersuchen reagierten die italienischen Behörden nicht. Mit Bescheid vom 00. April 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den am 24. Februar 2022 förmlich gestellten Asylantrag als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen und ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung stellte das Bundesamt auf das erteilte Visum (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und die damit einhergehende international Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO ab. Gegen den am 00. Mai2022 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 13. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Sachlage habe sich nach den Entscheidungen des OVG NRW zu Ungunsten des Klägers verändert; seit dem 23. Oktober 2022 sei in Italien eine neue Regierung unter N. im Amt; diese habe angekündigt, die Einwanderung nach Italien zu beschränken und die Lebensbedingungen für Asylbewerber zu verschlechtern. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest die Finanzierung der Unterbringung von Asylantragstellern reduziert werde und damit nicht mehr gewährleistet sei. Auch erklärten die italienische Behörden im Dezember 2022, wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 00. April 2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italien bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid unter umfangreicher Darstellung der Aufnahmesituation von überstellten Asylantragstellern fest. Sie meint, der Aufnahmestopp sei nur vorübergehend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet, so dass es auf etwaige Unzulässigkeit des Hilfsantrags nicht ankommt. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Festzuhalten ist indes, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst vorliegen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Entsprechend ist Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Zu dem für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Februar 2022 besaß der Kläger ein von einer italienischen Auslandsvertretung ausgestelltes Visum, so dass Italien nach Art. 12 Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und nach Art. 18 Abs. 1 lit. a). Dublin III‑VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III‑VO aufzunehmen. Das Bundesamt hat Italien gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach Asylantragstellung um Aufnahme des Antragstellers ersucht. Italien hat darauf nicht reagiert, so dass davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, weil er wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wäre. Systemische Mängel in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, in: juris (Rn. 94). Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, in juris (Rn. 86). Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu untersagen. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, in: juris (Rn. 6 ff.). Nach Maßgabe dessen bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet ist, die die Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen wird. Dem Einzelrichter liegen - wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert - hinreichende Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen, Italien hält derzeit die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein, anders noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 8 L 2400/17.A –, Gerichtsbescheid vom 27. April 2015 – 8 K 1778/15.A – (juris), Beschluss vom 7. Juli 2015 – 8 L 424/15.A – unter Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 – RO 9 S 14.50347 –, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich (Rn. 19 ff.) und Urteil vom 30. Juli 2015 – 8 K 2825/15.A –; VG München, Beschluss vom 11. August 2016 – M 18 S 16.50527 –, juris. Das gilt im derzeitigen Zeitpunkt auch für den Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nie in Italien war, mithin in Italien keinen Asylantrag stellte, dort keine Fingerabdrücke abgegeben und nie in einer Unterbringungseinrichtung gelebt hatte. Dabei zieht das Gericht durchaus in den Blick, dass das OVG NRW für diesen Personenkreis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte festgestellt hatte, dass eine Überstellung nach Italien keine unmenschliche Behandlung nach sich ziehe, OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, unter: justiz.nrw.de. Das OVG NRW führte insofern im Gegensatz zu seiner Rechtsprechung zu Asylantragstellern, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hatten, OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, unter: jusitz.nrw.de, an der festgehalten wird, zu einem Kläger, der über N1. nach L. weitergereist war, unter Berücksichtigung zahlreicher Auskünfte zu den Aufnahmebedingungen in Italien aus: „Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. […] Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. […] Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. […] Dem Kläger droht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rücküberstellung nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Italien weder während des Asylverfahrens (dazu (1)) noch auf absehbare Zeit nach einer - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, […] mit zu berücksichtigenden Zuerkennung des internationalen Schutzstatus (dazu (2)) unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, in der er seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht wird befriedigen können. […] Die Situation eines Klägers, der - wie hier - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllt, stellt sich dagegen anders dar. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh besteht für ihn nicht. Die vorliegenden, im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, ein solcher Kläger werde während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer zumindest noch zumutbaren Weise befriedigen können. Es ist davon auszugehen, dass ein Kläger, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllt, im Zuge der Rücküberstellung bei der Grenzpolizei einen förmlichen Asylantrag stellen kann, […] der in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft wird. […] Nach der Antragstellung wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entweder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (CAS = centri di accoglienza straordinaria) oder - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze - in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI = Sistema di accoglienza e di integratione) untergebracht werden. […] Italien verfügt grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten. […] Die Unterbringung ist regelmäßig für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet, […] und stellt jedenfalls eine Minimalversorgung sicher, […] die eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Auch der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist jedenfalls für Asylsuchende, deren Asylantrag formell registriert ist („verbalizzazione“) und die mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung über einen Wohnsitz verfügen, gewährleistet.“ Dem kann sich das erkennende Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und entsprechender Prüfung der aktuellen Verhältnisse in Italien derzeit nicht mehr anschließen. Es spricht gerade unter der neuen Regierung in Italien Hinreichendes dafür, dass sich die Aufnahmebedingungen für Personen, die im Rahmen unionsrechtlicher Verpflichtungen rücküberstellt werden, verändert, insbesondere maßgeblich verschlechtert haben. Zwar ist den politischen Statements der rechtsnationalistischen Regierung zunächst nur zu entnehmen, dass die ergriffenen Maßnahmen nach der internationalen Berichterstattung in den Medien darauf zielen, dass Italien auf eine Abschottung der Außengrenzen setzt und Hilfsorganisationen auf dem Mittelmeer kriminalisiert, vgl. etwa nd-Podcast vom 7. November 2022, abzurufen unter: nd-aktuell.de; Meiler, Italiens rechte Regierung lässt nur ausgewählte, besonders vulnerable Bootsflüchtlinge von Schiff Humanity 1 an Land. Um die anderen soll sich Deutschland kümmern, unter: sz.de; Flüchtlingspolitik in Italien: Worte härter als Taten, unter: taz.de. Das ist - wie noch auszuführen ist - aufgrund steigender Zahlen nicht gelungen. Maßgeblich ist derzeit, dass das italienische Innenministerium die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 gebeten, Überstellungen nach Italien ab dem 6. Dezember 2022 vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen. Grund seien plötzlich aufgetretene technische Gründe, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhingen. In Anbetracht der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landgrenzen müssten die Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige neu geplant werden, auch in Anbetracht des Mangels an verfügbaren Aufnahmeplätzen. Gesteht mithin die italienische Regierung selbst ein, dass derzeit keine Unterbringungsmöglichkeiten für Drittstaatsangehörige im Falle einer Dublinüberstellung bestehen, sind die Grundvoraussetzungen („Brot, Bett, Seife“) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. Das anhalten lässt zudem nicht erkennen , dass sich die Situation zeitnah ändern wird. Unabhängig davon und selbständig tragend steht derzeit nicht fest, dass die Abschiebung nach Italien im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Prognose auf die nunmehr beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist innerhalb dieser durchgeführt werden kann. Das italienische Innenministerium hat die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - wie ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung, an der kein Vertreter der Beklagten teilgenommen hat, ausführlichst erörtert - mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 gebeten, Überstellungen nach Italien ab dem 6. Dezember 2022 vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen. Grund seien plötzlich aufgetretene technische Gründe, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhingen. In Anbetracht der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landgrenzen müssten die Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige neu geplant werden, auch in Anbetracht des Mangels an verfügbaren Aufnahmeplätzen. Hieraus ergibt sich nach Ablauf von nunmehr drei Monaten, ohne dass eine Änderung der Situation eingetreten ist, dass die Überstellung des Klägers nach Italien nicht zeitnah tatsächlich möglich ist, a.A. in Eilverfahren etwa VG Aachen, Beschlüsse vom 4. Januar 2023 – 9 L 964/22.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 18. Januar 2023 – 9 L 22/23.A –, Rn. 20 ff., jeweils juris; VG L. , Beschluss vom 5. Januar 2023 – 11 L 23/23.A –, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 1 B 170/22 –, S. 2 des Beschlussabdrucks, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 – RO 13 S 23.50009 –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, juris; zustimmend indes VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 1a L 1642/22.A –, juris, Rn. 3 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 43 ff. Das Gericht versteht die Erklärungen des italienischen Innenministeriums dahingehend, dass zunächst lediglich eine vorübergehende Suspendierung („temporarily suspend“) der geplanten Überstellungen erbeten worden ist, um die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen neu zu planen („re-scheduling of the reception activities“). Dafür, dass eine Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb der mit der Zustellung dierses Urteils (neu) beginnenden sechsmonatigen Frist - dem nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitrahmen für die Durchführung der Überstellung - erfolgen könnte, bestehen zum Entscheidungszeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte. Der Zeitablauf von nunmehr fast drei Monaten spricht bereits dagegen, dass die in den Schreiben vom 5. und vom 7. Dezember 2022 angekündigte Umplanung im italienischen Aufnahmesystem bis zum Ablauf der Überstellungsfrist zu bewältigen ist. Gerade die aktuellen Asylantragszahlen in Italien - und damit auch der Unterbringungsbedarf für Asylbewerber und international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach ihrer Anerkennung - sind zwar im Vergleich zu den Jahren 2016 und 2017 signifikant gesunken, indes im Jahr 2023 wieder stark angestiegen. So wurden im Jahr 2016 122.960, im Jahr 2017 128.850, im Jahr 2018 59.950, im Jahr 2019 43.770, im Jahr 2020 26.940, im Jahr 2021 53.610 und im Jahr 2022 78.897 Asylanträge gestellt. Vgl. Europäisches Parlament, Infographik, Entwicklung der Asylantragszahlen – Italien, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/infographic/asylum-migration/index_de.html#filter=2021-it (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023); Handelsblatt, Deutschland ist 2022 wieder Spitzenreiter bei Asylanträgen, 24. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gefluechtete-deutschland-ist-2022-wieder-spitzenreiter-bei-asylantraegen/28889356.html (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023). Vom 1. bis zum 15. Januar 2023 waren in Italien bereits 3.697 Bootsflüchtlinge registriert worden. In der ersten Hälfte des Monats Februar waren es weitere 6.184 Menschen. Vgl. statista, Italien: Ankünfte von Flüchtlingen und Migranten über den Seeweg im Zeitraum Januar 2022 bis Januar 2023, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521604/umfrage/bootsfluechtlinge-in-italien/ (zuletzt abgerufen am 23. Februar 2023). Entsprechend hat sich die Zahl der in Italien gelandeten Migranten sich seit Jahresbeginn deutlich erhöht. Wie die italienische Tageszeitung „M. T. “ unter Berufung auf das Innenministerium in Rom schreibt, kamen in den ersten sieben Wochen dieses Jahres fast 12.100 Menschen auf dem Seeweg in das Land. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es nur rund 4.700 Personen. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 kann damit ihre Rechtsgrundlage nicht in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG finden. Sie ist wie die auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG gestützte Anordnung eines auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.