Urteil
16 K 70/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0222.16K70.22.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 0. Dezember 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00. Juli 2021 erneut zu entscheiden, soweit es mit dem o.g. Bescheid die Förderfähigkeit der zu Fixkostenposition 14 im April 2021 geltend gemachten Kosten für die Erneuerung eines Fußbodens abgelehnt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 0. Dezember 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00. Juli 2021 erneut zu entscheiden, soweit es mit dem o.g. Bescheid die Förderfähigkeit der zu Fixkostenposition 14 im April 2021 geltend gemachten Kosten für die Erneuerung eines Fußbodens abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, eine Werbeagentur deren Tätigkeitsschwerpunkt nach eigenen Angaben neben anderen Tätigkeitsfeldern zum Zeitpunkt der sogleich dargelegten Antragstellung auf der Beratung von (deutschen Regional-)Flughäfen bei der Implementierung neuer Flugrouten lag, begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die weitergehende Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der dritten Phase der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III – im Folgenden ÜBH III). Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH III auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 veröffentlichten (überarbeitet am 30. September 2021, 2. aktualisierte Fassung vom 20. Dezember 2021) Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“, im Folgenden FRL) sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html; im Folgenden FAQs. Zu Ziff. 4 Abs. 1 der FRL findet sich ein Katalog förderfähiger Fixkostenpositionen. Nach Nr. 1 sind u.a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, inklusive Mietnebenkosten förderfähig. Nach Nr. 14 sind u.a. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten förderfähig, wenn die diesbezüglichen Kosten im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 2 der FRL enthält branchenspezifische Fixkostenregelungen für die Reisebranche. Dort heißt es u.a.: unter lit. b: „Für stornierte Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach vorstehender lit. a) ausgenommen.“ unter lit. c: „Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Absatz 1 Nr. 13 gewährt. Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Millionen Euro.“ Unter Ziff. 2.4 enthalten die FAQs einen Katalog förderfähiger Fixkostenpositionen. Nach Nr. 1 sind u.a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, inklusive Mietnebenkosten förderfähig. Zu Nr. 14 finden sich u.a. folgende Inhalte: „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.“; „Enthält unter anderem: Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.“; „Enthält nicht: Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.“ [Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters] Bei Ziff. 2.5 finden sich unter der Überschrift „Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche“ u.a. folgende Einträge: Abs. 8: „Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe) . Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt. Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum beträgt 2 Millionen Euro.“ [Hervorhebungen im Original, Anm. d. Einzelrichters] Abs. 10: „Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen.“ [Hervorhebungen im Original, Anm. d. Einzelrichters]; Abs. 11: „Die Reisewirtschaft umfasst Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im Schwerpunkt im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen steht und die den folgenden Wirtschaftszweigen angehören: WZ-Code 2008 Wirtschaftszweig 79.11 Reisebüros“ [Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters]. Abs. 13: „Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner beziehungsweise Vertragspartnerinnen der oder des Antragsstellenden außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).“; Beispielskasten 6: „In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten in Höhe von 100.000 Euro angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus den Überbrückungshilfen I und II (Ü1 und Ü2) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets und so weiter). Nach Abzug KUG/Ü1+Ü2 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 Euro Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon coronabedingte Stornos/Umbuchungen und so weiter: 3.000 Vorgänge (75 Prozent), so dass 45.000 Euro Personalkosten förderfähig sind. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten.“ Am 00. Juli 2021 beantragte die Klägerin über seinen sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD) bei der Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden BezReg) für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von ÜBH III in Höhe von insgesamt 573.436,10 Euro. Aus den Umsatzangaben im Rahmen des Antrags ergaben sich für die Fördermonate gegenüber den jeweiligen Referenzmonaten des Jahres 2019 Umsatzeinbußen in Höhe von 92,81% (November 2020), 61,82% (Dezember 2020), 49,06% (Januar 2021), 49,06% (Februar 2021), 96,66% (März 2021), 62,78% (April 2021), 70,88% (Mai 2021) und 71,65% (Juni 2021). Hinsichtlich der Fördermonate machte die Klägerin mit dem Antrag u.a. folgende Fixkosten geltend: November 2020: Fixkostenposition 1 (Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten): 862,07 Euro Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 3.586,17 Euro Dezember 2020: Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 3.530,17 Euro Januar 2021: Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 2.996,80 Euro Februar 2021: Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 2.996,80 Euro März 2021: Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 5.986,37 Euro April 2021: Fixkostenposition 14 (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen): 5.652,66 Euro Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 3.586,17 Euro Mai 2021: Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 3.586,17 Euro Juni 2021: Fixkostenposition 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche): 67.037,47 Euro Fixkostenposition 22 (Anschubhilfe): 3.579,84 Euro Daraufhin kam es zu folgender relevanter Korrespondenz vor Bescheiderlass, welche über das elektronische Antragsportal abgewickelt wurde: Mit Anfrage vom 00. November 2021 bat die BezReg um Übersendung der Gewerbeanmeldung zwecks Überprüfung der Zugehörigkeit zur Reisebranche sowie um Übersendung der Nachweise zu den Fixkostenpositionen 1, 14, 16 und 22. Unter dem 00. November 2021 übermittelte der prD die Gewerbeanmeldung, nach der es sich um eine Werbeagentur handele. Diese habe ihren Schwerpunkt aber im Bereich der Reisebranche, wie sich auch anhand der gleichzeitig übersandten Umsatzerlöse des Jahres 2019 zeige, deren Gegenstand gegenüber Flughäfen erbrachte Reisedienstleistungen gewesen seien. Bei dem Betrag zur Fixkostenposition 1 im November 2020 liege eine irrtümliche Erfassung vor. Bezüglich der Fixkostenposition 14 im April 2021 übersandte der prD eine Rechnung der Fa. C. -C1. vom 00. April 2021 über einen Nettobetrag von 5.652,66 Euro in Bezug auf die Erneuerung eines Bodenbelags, wobei es dort u.a. heißt: „Designbelag Projectfloors, Hygienisch und für Allergiker geeignet, Phatatfrei, extrem strapazierfähig“. In Ansehung der Fixkostenposition 16 in allen Monaten brachte der prD eine Aufstellung bei und erklärte, es handele sich im Wesentlichen um diverse Aufwendungen und Vertriebstätigkeiten zur Neugewinnung von Kunden im Rahmen der ITB Berlin 2020. Bezüglich der Fixkostenposition 22 antwortete der prD unter Beifügung einer weiteren Aufstellung, es handele sich um 20% der Personalkosten. Mit Anfrage der BezReg vom 00. November 2021 stellte diese in Aussicht, die zu Fixkostenposition 14 im November 2020 geltend gemachten Kosten wegen eines Investitionsstaus und die zu Fixkostenpositionen 16 und 22 in allen Fördermonaten begehrten Kosten mangels entsprechender Branchenzugehörigkeit nicht anerkennen zu wollen. Mit Antwortnachricht vom 0. Dezember 2021 übersandte der prD eine Stellungnahme. Gegenstand der Umsatzerlöse, die zu 100% mit Flughäfen erzielt worden seien, sei die Erhöhung von Passagierzahlen durch die Implementierung neuer Flugrouten und Vermittlung von entsprechenden Fluggesellschaften zwecks Durchführung dieser Flugrouten. Darin liege eine Beratungsdienstleistung im Bereich von Reise- bzw. Beförderungsdienstleistungen an Firmenkunden i.S.d. Wirtschaftszweiges 79.11. Die sich aus der Rechnung der Fa. C. -C1. ergebenden Kosten seien nicht auf einen Investitionsstau zurückzuführen, sondern die zugrunde liegende Maßnahme habe einen Baustein zur Umsetzung des Hygienekonzepts dargestellt, da ein spezieller Hygieneboden verlegt worden sei. Im Verwaltungsvorgang der BezReg existiert ein Vermerk, aus dem sich ergibt, dass folgende Kürzungen vorgenommen worden sind: Fixkostenposition 1 (Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten) im November 2020: auf 0,00 Euro wegen irrtümlicher Angabe; Fixkostenposition 14 (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen) im April 2021: auf 0,00 Euro wegen Investitionsstaus; Fixkostenpositionen 16 (Provisionen und Ausfall- und Vorbereitungskosten der Reisebranche) und 22 (Anschubhilfe) in sämtlichen Monaten: auf 0,00 Euro. Am 0. Dezember 2021 erließ die BezReg sodann über das elektronische Antragsportal einen Teilbewilligungs- und -ablehnungsbescheid, mit welchem sie der Klägerin 143.551,51 Euro ÜBH III gewährte und den Antrag im Übrigen ablehnte. Zur Begründung hinsichtlich der Teilablehnung finden sich u.a. folgende Passagen im o.g. Bescheid: unter der Überschrift „I. Sachverhalt:“: „Ausweislich der vorliegenden Unterlagen haben Sie im Antrag UBH3R-C-98010 die Ausgaben für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Ausgaben für Hygienemaßnahmen (Fixkosten Nr. 14 und 24) in den Monaten Mai und Juni 2021 geltend gemacht. Diese Kosten können aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden und wirken sich auf die Förderhöhe aus.“; unter der Überschrift „II. Rechtliche Würdigung:“ u.a.: „Die im Antrag unter Fixkostenpunkt 14 und 24 für Ausgaben für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Ausgaben für Hygienemaßnahmen, angesetzten Fixkosten können teilweise nicht berücksichtigt werden, weil von Ihnen keine Zwischen- oder Schlussrechnung vorgelegt werden konnte bzw. sind die nicht förderfähig. Ein Anspruch auf Förderung dieser Kosten entfällt. Der Bewilligungsbetrag wurde deshalb um 139.311,51 Euro reduziert. Die geltend gemachten Personalkosten wurden entsprechend der nicht anerkannten Fixkosten prozentual gekürzt.“ [sic; Anm. d. Einzelrichters] Die Klägerin hat am 6. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil die Begründung sich nur auf bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen sowie Hygienemaßnahmen und auf eine prozentuale Kürzung der geltend gemachten Personalkosten beziehe und damit den Großteil der Kürzungen nicht begründe/tangiere. Er sei auch materiell rechtswidrig, da er in Gestalt der Geltendmachung von Kosten in Höhe von 139.311,51 Euro zu den Fixkostenpositionen 14 und 24 sowie in Form der Geltendmachung von (gesonderten) Personalkosten einen falschen Sachverhalt zugrunde lege. Sie habe Anspruch auf Förderung der zu den Fixkostenpositionen 16 und 22 geltend gemachten Beträge, da sie ein Reisebüro i.S.v. Ziff. 79.11.0 des WZ-Codes 2008 darstelle. Sie sei nämlich in der Beratung von Beförderungsdienstleistungen an Firmenkunden tätig. Der WZ-Code sei weit gefasst und erfasse (wie sich aus dem Wort „Großhandel“ ergebe) über den natürlichen Sprachgebrauch hinausgehend auch Leistungen an Anbieter, nicht nur an Abnehmer von Reise-, Beförderungs- und Unterbringungsleistungen. Eine zusätzliche Differenzierung nach Wirtschaftsstufe (wie sie das beklagte Land vornehmen wolle) finde weder im WZ-Code noch in der Verwaltungspraxis einen Anhaltspunkt. Sie weise in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass ihre Geschäftsführer regelmäßig als erfahrene Spezialisten und Kenner der hiesigen Reisewirtschaft zu Veranstaltungen eingeladen würden und regelmäßig an Tourismusmessen teilnähmen. Sie agiere seit mehreren Jahren als strategischer Partner der G. , ein Fachverlag der Tourismusbranche, und der J. , einer Tourismusbörse. Sie gebe zudem seit 2019 selbst eine Tourismuszeitung heraus. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich (zwar) nicht um Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, sondern um Personalkosten und Ausgaben für feste Dienstleister im Bereich des Vertriebsmanagements (Entwicklung einer Programmvorschau für das Jahr 2020/2021, Erstellung von Verkaufstools, Veranstaltung von Events und Roadshows, teilweise vor Ort oder im Rahmen von Messen), aber das Wort „insbesondere“ in [Ziff. 2.5 Abs. 13] der FAQs führe zu einer nichtabschließenden Aufzählung. Sie habe ferner Anspruch auf Förderung der zu Fixkostenposition 14 im April 2021 geltend gemachten Kosten. Es liege kein Investitionsstau vor. Die Bodenerneuerung diene der Umsetzung eines Hygienekonzepts. Es handele sich um die Verlegung eines speziellen Hygienebodens, der nach Angaben des Anbieters das Wachstum einer Vielzahl von Mikroorganismen und Keimen nachweislich hemme. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 0. Dezember 2021 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 00. Juli 2021 hin, weitere Überbrückungshilfe in Höhe von 429.884,59 Euro zu bewilligen, hilfsweise, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 0. Dezember 2021 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 00. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei formell rechtmäßig, da im vorliegenden Massenverfahren nicht dargelegt werden müsse, welche genauen Rechnungsbeträge im Einzelnen gekürzt worden sind und die Klägerin aufgrund der Korrespondenz vor Bescheiderlass habe erkennen können, welche Kostenpositionen betroffen seien. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Eine Förderfähigkeit mit Blick auf die Fixkostenpositionen 16 und 22 sei zu verneinen, weil die Klägerin nicht in der Reisebranche tätig und insbesondere kein Reisebüro sei. Vielmehr schiebe sie den Gesichtspunkt nach, dass es sich bei der Klägerin im Schwerpunkt um ein Marketingunternehmen handele. So sei diese auf einer nicht mehr vom Wirtschaftszweig Reisebüro inbegriffenen Wirtschaftsstufe tätig, da die Beförderungsdienstleistung die Betreibung des Flugs sei und diese mit deren Dienstleistung erst an die daran anknüpfende Dienstleistung des Flughafens anknüpfe, weshalb diese eine Dienstleistungs-/Wertschöpfungsstufe zu weit von einer Beförderungsdienstleistung entfernt sei. Auch nach allgemeinem Begriffsverständnis sei diese kein Reisebüro, weil diese nicht zwischen dem Anbieter und dem Inanspruchnehmer einer Beförderungs- oder Reisedienstleistung vermittle. Zudem fehle hinsichtlich der Fixkostenposition 16 der Bezug zu konkreten stornierten Reisen. Hinsichtlich der Fixkostenposition 14 liege ein Investitionsstau vor und es sei seitens der Klägerin keine Begründung und kein Hygienekonzept beigebracht worden, weshalb nicht ersichtlich (gewesen) sei, inwieweit der Boden den Hygienestandard verbessern solle. Zudem werde die Erwägung nachgeschoben, dass der Boden unabhängig von seiner Einbeziehung in ein Hygienekonzept nicht förderfähig sei, da allein ein neuer Bodenbelag keinen maßgeblichen Beitrag zur Hygiene leiste, weshalb neue Bodenbeläge regelmäßig nicht gefördert würden. Die Fixkostenposition 1 im November 2020 sei im Einverständnis mit dem prD wegen dessen Irrtum herausgekürzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 übertragen hatte. Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte weitergehende Bewilligung von ÜBH III in Höhe von zusätzlichen 429.884,59 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz VwGO). Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach § 53 der Landeshaushaltsordnung und den FRL i.V.m. den unter Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben ergibt sich der geltend gemachte Anspruch weder mit Blick auf die zu Fixkostenposition 1 im November 2020 noch in Ansehung der zu Fixkostenposition 14 im April 2021 noch bezüglich der in allen Monaten zu den Fixkostenpositionen 16 sowie 22 geltend gemachten Kosten. Es besteht kein Anspruch auf Förderung der zu Fixkostenposition 1 geltend gemachten Kosten im November 2020. Auch wenn man davon ausgeht, dass der prD mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom 25. November 2021, es liege insoweit eine irrtümliche Erfassung vor, den Antrag insoweit nicht zurückgenommen hat, so liegt gleichwohl auf der Hand, dass unumstritten tatsächlich nicht angefallene/existente Fixkosten nicht förderfähig sind. Weiter hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Förderung der zu Fixkostenposition 14 im April 2021 beantragten Kosten. Es fehlt insoweit an der Spruchreife, weil eine Beurteilung der Förderfähigkeit des Bodenaustauschs jedenfalls nicht ohne Vorlage des Hygienekonzepts in Betracht kommt, da nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis u.a. erforderlich ist, dass die baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen Bestandteil eines (schlüssigen) Hygienekonzepts sind (vgl. Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 14 der FRL und Ziff. 2.4 Nr. 14 sowie Anhang 4 Abs. 1 Satz 6 der FAQs). Ferner scheidet auch ein Anspruch auf Förderung der zu Fixkostenposition 16 in allen Fördermonaten geltend gemachten Kosten aus. Zum einen fehlt es – was in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – am notwendigen Zusammenhang der beantragten Kosten mit konkreten stornierten Reisen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis entgegen der zuletzt im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung getätigten Äußerung des beklagten Landes keinen solchen Bezug zu konkreten stornierten Reisen verlangen würde. So hat die Klägerin insbesondere auch keine Sachverhalte/Fälle dargelegt, in denen es trotz des Fehlens eines solchen Zusammenhangs gleichwohl zur Bewilligung von zu Fixkostenposition 16 geltend gemachten Kosten durch die BezReg oder andere Bezirksregierungen des beklagten Landes gekommen ist. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, das Wort „insbesondere“ bei Ziff. 2.5 der FAQs sei im Sinne einer nichtabschließenden Aufzählung, beziehungsweise das Wort „sowie“ bei Ziff. 2.5 der FAQs sei im Sinne einer Alternativität auszulegen, weshalb der fehlende Bezug zu konkreten stornierten Reisen einer Förderfähigkeit nicht entgegenstehe, geht dies fehl. Dieser Ansatz verkennt, dass die FRL und die FAQs einer eigenständigen (richterlichen) Auslegung nicht zugänglich sind. Im konkreten Fall ist aber ohnehin keine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem objektiven Inhalt der FRL und der FAQs zu erkennen. Bereits Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Satz 1 der FRL stellt die Notwendigkeit eines Bezugs zu stornierten Reisen sämtlicher förderfähigen Ausfall- und Vorbereitungskosten unzweideutig heraus, indem er das entsprechende Merkmal („Für stornierte Reisen“) voranstellt und im Folgenden nicht zwischen externen auf der einen Seite und internen Ausfall- und Vorbereitungskosten (in Gestalt des tatsächlich angefallenen Personalaufwands oder einer Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen) auf der anderen Seite differenziert. Das Wort „Diese“ zu Beginn von Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Satz 3 der FRL stellt dabei den Bezug zu den in Satz 1 allein für förderfähig erklärten Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen erneut her, ehe anschließend lediglich die verschiedenen denkbaren Erscheinungsformen solcher Kosten beschrieben werden. Die neben der ermessenslenkenden FRL ohnehin nur ergänzend heranzuziehenden FAQs sind zwar mitunter unpräziser und ungelenker formuliert. So ließe Ziff. 2.5 Abs. 10 der FAQs rein sprachlich betrachtet noch den Schluss zu, dass es hinsichtlich der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie bezüglich des tatsächlich angefallenen Personalaufwands keines Zusammenhangs zu konkreten stornierten Reisen bedarf, weil sich die Wörter „für stornierte Reisen“ bei der gewählten Satzkonstruktion auch lediglich auf die Berechnung der u.a. förderfähigen Personalkostenpauschale beziehen könnten. Zudem ergäbe sich bei einem solchen Verständnis in der Folge und wegen des dort in Satz 1 gebrauchten Worts „insbesondere“ auch aus Ziff. 2.5 Abs. 13 Satz 1 der FAQs keine eindeutige Eingrenzung. Indessen ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, aus dem heraus der Zusammenhang zwischen externen Ausfall- sowie Vorbereitungskosten und konkreten stornierten Reisen lediglich dann erforderlich sein könnte, wenn ihre Förderfähigkeit nicht unmittelbar in Rede steht, sondern sie lediglich als Berechnungsgrundlage für die Personalkostenpauschale herangezogen werden. Als (alleiniger) Hintergrund des Wortes „insbesondere“ in Ziff. 2.5 Abs. 13 Satz 1 der FAQs kommt dabei der folgende Satz 2 in Betracht, der (zusätzlich) Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente erfasst. Überdies folgt aus dem Inhalt des Beispielskastens 6, dass auch hinsichtlich des tatsächlich angefallenen Personalaufwands ein entsprechender Zusammenhang erforderlich ist, was allein den Schluss zulässt, dass auch die sprachlich nicht eindeutig von den Worten „für stornierte Reisen“ erfassten Kostenformen in Ziff. 2.5 Abs. 10 der FAQs nur unter der Einschränkung ersatzfähig sind, dass der Bezug zu stornierten Reisen besteht. Weiterhin ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich allein eine solche tatsächliche Verwaltungspraxis als nicht willkürlich darstellen würde, welche Ausfall- und Vorbereitungskosten auch ohne Zusammenhang zu konkreten stornierten Reisen als förderfähig bewertet. Im Gegenteil: Die oben beschriebene tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, besondere branchenspezifische Kosten aus sachlichen Gründen nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen – hier steht der Bezug zu konkreten stornierten Reisen in Rede – zu fördern, ist ohne weiteres vom weiten Ermessensspielraum gedeckt, der in einem Massenverfahren zur Verteilung von Billigkeitsleistungen naturgemäß besteht. Der sachliche Grund für die Differenzierung zwischen solchen Vorbereitungs- und Ausfallkosten, die im Zusammenhang zu konkreten stornierten Reisen stehen, und solchen Kosten, die eines solchen Bezugs entbehren, besteht vorliegend darin, dass sich die besonders gravierende Betroffenheit der Reisebranche von der Pandemie primär und unmittelbar aus den mit der Pandemie einhergehenden Reisebeschränkungen ergibt, während weitere coronabedingte Einbußen lediglich mittelbar auf diesen Umstand zurückzuführen gewesen sind oder nicht spezifisch die Reisebranche getroffen haben. Zum anderen gehört die Klägerin auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags, ihr Tätigkeitsschwerpunkt habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Beratung von (deutschen Regional-)Flughäfen bei der Implementierung neuer Flugrouten gelegen, nicht zur Reisewirtschaft im Sinne der insoweit unumstritten an den WZ-Code 2008 angelehnten tatsächlichen Verwaltungspraxis. Sie ist insbesondere kein Reisebüro im Sinne von Nr. 79.11 des WZ-Codes, weil sie sich nicht unter die dortige Definition („Agenturen, die überwiegend in der Beratung und im Verkauf [auf Groß- oder Einzelhandelsbasis bzw. als Vermittler] von Reise-, Beförderungs- und Unterbringungsdienstleistungen an die breite Öffentlichkeit und an Firmenkunden tätig sind.“) subsumieren lässt. Zwar mag es zutreffen, dass Reisebüros in diesem Sinne nicht lediglich Leistungen gegenüber Personen erbringen, die selbst Reise-, Beförderungs- und Unterbringungsdienstleistungen in Anspruch nehmen (sondern auch gegenüber solchen Personen, die ihrerseits Reise-, Beförderungs- und Unterbringungsdienstleistungen vornehmen). Gleichwohl begegnet das die Klägerin ausschließende Subsumtionsergebnis keinen Bedenken und die BezReg führt durch ihren Subsumtionsvorgang auch keine über den WZ-Code (und damit über die tatsächliche Verwaltungspraxis) hinausgehende Beschränkung mit Blick auf verschiedene Wirtschaftsstufen ein, sondern subsumiert vielmehr ordnungsgemäß und willkürfrei. Denn die Klägerin führt keine Beratung und keinen Verkauf in Bezug auf Reise-, Beförderungs- oder Unterbringungsdienstleistungen durch, sondern berät nur Personen/Unternehmen (genauer gesagt Flughäfen), die erst ihrerseits Dienstleistungen zugunsten von Personen/Unternehmen (insb. Fluggesellschaften) erbringen, welche Reise-, Beförderungs- und Unterbringungsdienstleistungen erbringen. Die Flughäfen selbst – allein diesen gegenüber will die Klägerin entgeltliche Leistungen angeboten haben – erbringen hingegen keine Reise-, Beförderungs- oder Unterbringungsdienstleistungen, weshalb die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin eben nicht in der auf Reise-, Beförderungs- oder Unterbringungsdienstleistungen bezogenen Beratung besteht. Des Weiteren ist weder geltend gemacht noch erkennbar, dass sich allein eine solche tatsächliche Verwaltungspraxis als nicht willkürlich darstellen würde, welche Unternehmen, die schwerpunktmäßig (deutsche Regional-)Flughäfen bei der Implementierung neuer Flugrouten berät, in die reisebranchenspezifische Förderung miteinbezieht. Vielmehr begegnet die anderslautende tatsächliche Verwaltungspraxis keinen Bedenken. Auch insoweit ist maßgeblich der weite Ermessensspielraum bei der Verteilung von Billigkeitsleistungen in einem überdies auf Beschleunigung angelegten – der Beschleunigungszweck zeigt sich etwa in der ausschließenden Antragsfrist, der Konzentration auf das elektronische Antragsportal, der obligatorischen Einschaltung eines prD und der Zweistufigkeit des Verfahrens mit vorläufigem Verfahren und Schlussabrechnungsverfahren – Massenverfahren zu berücksichtigen. Ohne dass verkannt werden soll, dass der wirtschaftliche Erfolg in besonderem Maße trotz nur mittelbarer Verbindungen zu einer Branche gleichwohl vom Wohlergehen der in dieser Branche tätigen Unternehmen abhängen kann, ist es gerade auch in Ansehung der im modernen Wirtschaftsleben zunehmenden Verflechtungen und des Beschleunigungszwecks sowie mit Rücksicht auf das Erfordernis einer trennscharfen und mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Abgrenzung erforderlich, auf eine mit Blick auf das Ausmaß der konkreten wirtschaftlichen Branchenabhängigkeit gegebenenfalls pauschalierende abstrakte Definition abzustellen. Schließlich scheidet ein Anspruch auf Förderung der zur Fixkostenposition 22 in allen Fördermonaten geltend gemachten Kosten ebenfalls aus, denn auch insoweit ist die Klägerin nicht der Reisewirtschaft im Sinne der tatsächlichen Verwaltungspraxis zugehörig. Es ergeben sich insoweit keine Abweichungen vom Begriff, der bereits im Rahmen der Prüfung von Fixkostenposition 16 verneint worden ist. Der zulässige Hilfsantrag, hinsichtlich dessen die innerprozessuale Bedingung in Gestalt des Misserfolgs des Hauptantrags nach dem oben Dargestellten eingetreten ist, ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In diesem Umfang, der einem Betrag von 3.391,60 Euro entspricht, hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist in diesem Umfang nicht durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 0. Dezember 2021 untergegangen, denn dieser Bescheid ist im entsprechenden Umfang ermessensfehlerhaft. Die Bescheidbegründung stellt neben einer ungelenk formulierten Leerformel („bzw. sind die nicht förderfähig“), der sich in der Sache kein Ermessensgesichtspunkt entnehmen lässt, lediglich darauf ab, dass die Klägerin keine Zwischen- oder Schlussrechnung habe vorlegen können. Dies stellt die Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts dar, denn der prD hatte mit Nachricht vom 00. November 2021 sehr wohl eine Schlussrechnung in Gestalt der Rechnung der Fa. C. -C1. vom 00. April 2021 über einen Nettobetrag von 5.652,66 Euro in Bezug auf die Erneuerung eines Bodenbelags übermittelt. Der beim Verwaltungsvorgang der BezReg befindliche Vermerk hinsichtlich der in Wahrheit vorgenommenen Kürzungen enthält insoweit ausschließlich den Hinweis auf das Vorliegen eines Investitionsstaus. Unabhängig davon, ob dieser im Bescheid nicht enthaltene Gesichtspunkt wirksam nachgeschoben worden ist, ist er jedenfalls ungeeignet, die Ablehnung zu tragen. Ein Investitionsstau setzt nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg/des beklagten Landes (sowie auch dem natürlichen Wortsinn nach) begrifflich voraus, dass die Maßnahme bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätte und durch diese nicht bedingt gewesen ist. Hierzu fehlen allerdings tragfähige Feststellungen. Vielmehr kommt es durchaus in Betracht, dass die Klägerin die pandemische Entwicklung zum Anlass genommen hat, einen bestehenden, intakten Boden zu erneuern. So hat sie sich bereits in der Korrespondenz vor Bescheiderlass mit Nachricht vom 0. Dezember 2021 darauf berufen, dass es sich um einen Baustein zur Umsetzung des Hygienekonzepts handele, da ein spezieller Hygieneboden verlegt worden sei, und die Bezeichnung in der o.g. Rechnung deutet darauf hin, dass der neue Boden zumindest bestimmte hygienegünstige Eigenschaften aufweist. Der Einwand der Beklagtenseite, es sei weder eine Begründung noch ein Hygienekonzept beigebracht worden, weshalb nicht ersichtlich (gewesen) sei, dass der neue Boden den Hygienestandard habe verbessern sollen, führt nicht weiter. Er ist nicht Gegenstand der Bescheidbegründung gewesen und kann nicht wirksam nachgeschoben werden. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen, dessen prozessuale Zulässigkeit § 114 Satz 2 VwGO regelt, findet dort seine Grenzen, wo die Ermessensentscheidung tragende Gründe vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt/Kern oder in wesentlichen Teilen ausgetauscht werden sollen, es sich also nicht nur um die Präzisierung einer bestehenden, sondern um eine neue Ermessensentscheidung handelt. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn die nunmehr angeführten Gründe bei Erlass des Bescheids noch nicht vorgelegen haben beziehungsweise noch nicht Gegenstand der Befassung des nach dem Fachrecht zuständigen Entscheidungsträgers gewesen sind und dementsprechend wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, NVwZ-RR 2012, 930 ff. = juris, Rn. 31, m.w.N.; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 63. Edition 1. Oktober 2022, § 114 Rn. 41 ff.; Schenke/Ruthig, in: Kopp/ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 50; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 90a [vgl. auch Rn. 90]; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 114 Rn. 262; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 207 ff. Danach handelt es sich beim Versuch des Nachschiebens vorliegend um die (vollständige) Auswechslung von Ermessenserwägungen, denn der o.g. Einwand ist nicht nur kein Bestandteil der Bescheidbegründung, sondern auch nicht Inhalt des Verwaltungsverfahrens bis zum Bescheiderlass gewesen. Derartiges lässt sich insbesondere auch nicht dem o.g. Vermerk im Verwaltungsvorgang entnehmen. Abgesehen davon bestehen insoweit auch inhaltliche Zweifel an der Tragfähigkeit. Soweit nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis, welche insoweit von Anhang 4 Abs. 1 Satz 7 der FAQs widergespiegelt werden mag, eine Begründung erforderlich ist, kann eine solche in der Nachricht vom 0. Dezember 2021 erblickt werden. Soweit die Nichtbeibringung eines Hygienekonzepts in Rede steht, ist nicht geltend gemacht worden – auch Anhang 4 Abs. 1 Satz 6 der FAQs enthält dafür keine Anhaltspunkte –, dass es der tatsächlichen Verwaltungspraxis entspräche, ausdrücklich erwähnte Hygienekonzepte (vgl. wiederum die Nachricht vom 0. Dezember 2021) gleichwohl nicht anzufordern und eine Ablehnung ohne weiteres auf die nicht unaufgefordert erfolgte Beibringung eines Hygienekonzepts zu stützen. Eine solche Verwaltungspraxis würde sich voraussichtlich auch als willkürlich darstellen. Ähnliches gilt bezüglich der Erwägung, dass die Erneuerung von Bodenbelägen regelmäßig nicht gefördert werde, da ein neuer Bodenbelag allein keinen maßgeblichen Beitrag zur Hygiene leisten könne. Auch dieser Aspekt konnte mangels Erwähnung im o.g. Vermerk nicht wirksam nachgeschoben werden. Zudem kommt es jedenfalls in Betracht, für eine nicht willkürliche Verwaltungspraxis, die zwischen förderfähigen Maßnahmen und nichtförderfähigen Maßnahmen anhand des Grads ihrer hygienischen Wirksamkeit differenziert, hinreichend trennscharfe Kriterien zur Grenzziehung zwischen ausreichend hygienisch wirksamen und unzureichend hygienisch wirksamen Maßnahmen zu verlangen. Im Übrigen ist der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung jedoch durch den streitgegenständlichen Bescheid untergegangen. Die insoweit zulässigerweise nachgeschobenen Ermessenserwägungen tragen die diesbezügliche Ablehnung, was zugleich dazu führt, dass auf sich beruhen kann, ob die ursprüngliche Bescheidbegründung hinter den Anforderungen von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgeblieben ist, da dann jedenfalls in Ansehung der nachgeschobenen Gründe (auch formell) Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW eingetreten wäre. Sowohl die Erwägung, dass die im Antrag zu Fixkostenposition 1 im November 2020 bezifferten Kosten bloß irrtümlich erfasst worden sind, als auch der Gesichtspunkt, dass die Geltendmachung der branchenspezifischen Fixkosten zu Fixkostenpositionen 16 und 22 mangels Zugehörigkeit zur Reisewirtschaft im Sinne der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausscheidet, konnten durch Nachschieben in das hiesige Verfahren eingeführt werden. Sie waren jeweils bereits Gegenstand der Korrespondenz vor Bescheiderlass gewesen. Sie tragen nach dem bereits zum Hauptantrag Ausgeführten die Ablehnung der Förderung der zu den Fixkostenpositionen 1, 16 und 22 geltend gemachten Kosten. Der insoweit berücksichtigte Kürzungsbetrag in Höhe von 426.492,99 Euro ist rechnerisch korrekt ermittelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das beklagte Land unterliegt nur zu einem geringen Teil von ca. 0,39%, der es nicht rechtfertigt, diesem auch nur Teile der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 und § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG sowie darauf, dass die Klägerin auch hinsichtlich der zu Fixkostenposition 14 im April geltend gemachten Kosten für die Bodenerneuerung lediglich im Sinne eines Bescheidungsurteils obsiegt, ist die Hälfte des sich unter Berücksichtigung der Förderquote von 60% ergebenden Betrags, also 5.652,66 Euro mal 0,6 geteilt durch 2 = 1.695,80 Euro, durch den sich aus der mit dem Hauptantrag begehrten Vornahme ergebenden Streitwert von 429.884,59 Euro – dieser Betrag entspricht der Divergenz zwischen dem Beantragten und dem mit streitgegenständlichem Bescheid Bewilligten – geteilt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 429.884,59 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.