Beschluss
20 L 287/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0214.20L287.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: A. Der nach der Verweisung durch das Amtsgericht L. am 2. Februar 2023 bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Zahlungskonto für die Abwicklung der mit den Vereinsangelegenheiten der Antragstellerin zusammenhängenden Umstände zu führen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier um ein Rechtsschutzbegehren, welches die Hauptsache dadurch vorwegnimmt, dass es – wenn auch nur vorläufig – im Wesentlichen gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die den Gegenstand eines Klageverfahrens darstellen würde – hier die Einrichtung eines Girokontos bei der Antragsgegnerin – ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 –, juris. Gemessen daran fehlt es derzeit an einem Anordnungsgrund, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung schwere Nachteile drohen, die in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der Antragsteller hat ein dem vorstehenden Maßstab entsprechendes, konkretes dringendes Bedürfnis an einem Girokonto nicht dargelegt. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen eines eigenen Girokontos unverzichtbar ist. Die von ihm behauptete Unverzichtbarkeit ist weder nach der Zwecksetzung der Vereinstätigkeit noch anhand sonstiger Umstände zu erkennen. Zunächst ist nach der vorgetragenen Zweckbestimmung seiner Vereinstätigkeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein Bedürfnis an der Führung eines Girokontos hat, welches sich vom Regelfall abhebt. Unbestritten erleichtert ein Girokonto im Allgemeinen die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das gilt für Privatpersonen gleichermaßen wie für Vereine. Vor dem Hintergrund besteht angesichts der Darlegungen des Antragstellers dazu, dass ein eigenes Girokonto zur Abwicklung seiner Vereinsgeschäfte, insbesondere zur Einnahme von Spenden und für die Finanzierung seiner Aktivitäten zumindest förderlich ist, kein Zweifel daran, dass die Kontoeröffnung redlicherweise begehrt wird, vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. August 2020 – 1 K 1116/19 –, juris Rn. 40. Das redliche Begehren des Antragstellers bedingt indes keine Unverzichtbarkeit, aus der sich die Unzumutbarkeit eines Zuwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ergäbe. Die Umstände des Einzelfalles lassen das Erfordernis des Erlasses einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nicht erkennen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller vorübergehend im Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht möglich sein werde, auch ohne ein vorhandenes Girokonto seiner Vereinstätigkeit nachzugehen, lassen sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Solche Umstände drängen sich auch sonst nicht auf. Stattdessen legt der bisherige Zeitablauf von über fünf Monaten seit der Kündigung des vormaligen Vereinskontos durch die W. N. -U. zum 00. August 2022 das Gegenteil nahe. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst plausibel ersichtlich, weshalb er seine finanziellen und sonstigen Angelegenheiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht weiterhin ohne Girokonto bei der Antragsgegnerin fortführen kann, zumal ihm dies offenkundig seit Ende August möglich ist. Da er die von ihm behaupteten „außergewöhnlichen Anstrengungen“, die er zur Fortführung seines Vereinsbetriebes seit der Kündigung des vormaligen Girokontos auf sich genommen habe, nicht weiter plausibilisiert hat, ist es der Kammer nicht möglich deren Unzumutbarkeit festzustellen. Soweit ersichtlich unterhält der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf das Einsammeln von Spenden derzeit ein PayPal-Konto, vgl. https://q. de/t. / , zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023, was sich – ungeachtet der wohl nicht gegebenen Gleichwertigkeit eines PayPal-Kontos für die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr und selbst unter Berücksichtigung des mit seiner Verwaltung einhergehenden Mehraufwandes gegenüber dem Führen eines Girokontos – zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von vornherein als unzumutbar erweist. Die vom Antragsteller angeführte Besorgnis, ohne ein Zahlungskonto bei einem Geldinstitut sei er gezwungen seine Tätigkeit mittelfristig (Hervorhebung durch die Kammer) einzustellen, führt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Hat der Antragsteller die zeitliche Dringlichkeit für die vorübergehende Eröffnung eines Girokontos bei der Antragsgegnerin bereits nach den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, lässt sich das Erfordernis einer – die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden – einstweiligen Anordnung erst recht nicht der von ihm im Übrigen nicht weiter substantiierten Behauptung einer mittelfristigen Gefahr für die Vereinstätigkeit entnehmen. Eine zeitliche Dringlichkeit ist ebenso wenig feststellbar, wie nach den Erkenntnissen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Vortrag des Antragstellers gefolgt werden kann, das Verhalten der Antragsgegnerin führe zu einem faktischen Vereinsverbot. Nach alledem hat der Antragsteller damit nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Einrichtung eines Girokontos im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erforderlich ist, um den Verein in seinem Bestand zu sichern. Auf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. Die Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Eröffnung eines Girokontos gegen die Antragsgegnerin bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Die Kammer hat in Anlehnung an Ziffer 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einer Reduktion des Regelstreitwertes abgesehen, da das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.