Urteil
28 K 3743/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0210.28K3743.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in E. , N.-----weg 00/ An der H. , G1. Auf dem Grundstück befindet sich ein Tiefbunker aus dem 2. Weltkrieg. Die Kläger erwarben die Liegenschaft im Jahr 2019 von der Beklagten. Im Kaufvertrag vom 7. Januar 2019 wurde neben einer Bebauungsverpflichtung auch eine Verringerung des Kaufpreises um 30.000,- € wegen der voraussichtlichen Kosten für den Abriss des Bunkers vereinbart. Die Kläger beabsichtigen, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten und den Bunker hierfür abzureißen. Nachdem Nachbarn die Beklagte auf Erdarbeiten aufmerksam gemacht hatten, besichtigte die untere Denkmalbehörde der Beklagten zusammen mit dem Kläger zu 1) und dem Beigeladenen am 10. August 2020 das Objekt. Dabei stellte sie fest, dass die Kläger auf dem Grundstück Bodenarbeiten vorgenommen und den Tiefbunker bereits ca. einen Meter hoch freigelegt hatten. Der Beigeladene wies darauf hin, dass es sich um ein Bodendenkmal handele und der Bunker nicht abgerissen werden dürfe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 verfügte die Beklagte die vorläufige denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Tiefbunkers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, es sei damit zu rechnen, dass es sich bei dem Bunker um ein Denkmal handele und seine Erhaltung und Nutzung im öffentlichen Interesse liege. Das Bodendenkmal bestehe aus einer unterirdischen Luftschutzanlage, zwei oberen Zugängen, der Überdeckung sowie der Erde, die das Bodendenkmal umgebe. Der Tiefbunker sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, für seine Erhaltung und Nutzung sprächen nach derzeitigem Kenntnisstand wissenschaftliche, besonders sozial- und militärgeschichtliche Gründe. Es handele sich um eine dreiflügelige, annähernd symmetrische Anlage mit zwei überdachten rechteckigen Eingangsbauten mit Betontreppen ins Innere im Norden. Darüber hinaus gebe es rechteckige Erhebungen (Schächte) mit schrägem Deckenabschluss sowie Lüftungsschächte und eine Luftzirkulationsanlage (Rundfilter) mit Stempel mit Reichsadler und Hakenkreuz, bauzeitliche Lichtschalter, massive Abschlusstüren und farbige Wandmarkierungen. Der Erhaltungszustand sei ausgesprochen authentisch. Der Bunker stelle eine moralische Mahnung und ein Dokument zivilisatorisch-technischer Entwicklung dar. Er sei ein Zeitdokument für die Notwendigkeiten menschlichen Überlebens in Kriegszeiten, das menschliche Leid durch den Luftkrieg werde für zukünftige Generationen wach gehalten und besitze die Eignung zum Erforschen lokaler Bauten des Luftschutzes der Zivilbevölkerung. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem Aktenzeichen 28 K 7069/20 Klage, die mittlerweile durch Klagerücknahme beendet ist. Mit zwei inhaltsgleichen Bescheiden an die Kläger vom 10. März 2022, den Klägern am 16. April 2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, ordnete die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Kläger und im Benehmen mit dem Beigeladenen die endgültige Eintragung des „Tiefbunkers am E. , N.-----weg 00/ An der H. , G1.“ in die Denkmalliste an. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um ein Bodendenkmal, das für die Geschichte des Menschen bedeutend sei und an dessen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse in Gestalt wissenschaftlicher, konkret baugeschichtlicher und sozialhistorischer, Gründe bestehe. Zum Eintragungsumfang gehörten das Gebäude, die Inneneinbauten sowie die dazugehörige Baugrube. Die Lage und präzise Abgrenzung sei der dargestellten Kartierung zu entnehmen. Bestandteil der Bescheide ist zudem jeweils ein Auszug aus der Denkmalliste mit ausführlicher Beschreibung des Denkmals und detaillierter Begründung. Ausweislich der Denkmalliste ist ein Erdstreifen von 1 m Breite vom Schutzumfang mitumfasst. Die Kläger haben am 16. Mai 2022 Klage erhoben. Sie tragen vor, die Voraussetzungen für eine Denkmaleintragung seien nicht erfüllt. Der Bunker sei weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Es könne dahinstehen, ob der Bunker bedeutend für die Geschichte des Menschen sei. Jedenfalls lägen keine wissenschaftlichen Gründe für dessen Erhaltung und Nutzung vor. Aufgrund der Weite des Begriffs der „wissenschaftlichen Gründe“ müsse die Denkmalbehörde darlegen, für welchen Wissenschaftszweig die Sache von Bedeutung sei, da je nach Wissenschaftsrichtung unterschiedlich hohe Anforderungen an die wissenschaftlichen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zu stellen seien. Es müsse konkret dargelegt werden, welche Teile des denkmalwerten Objektes wofür Zeugnis ablegen und welche Aussagen ihnen jeweils zugesprochen werden sollten, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Diese Mindestanforderungen an den erforderlichen Vortrag würden jedoch vorliegend nicht erfüllt, vielmehr seien in der Begründung der Eintragung und der angegriffenen Bescheide nur pauschale Behauptungen vorhanden. Der Begründung sei nicht zu entnehmen, weshalb bau- und architekturwissenschaftliche Gründe für den Erhalt und die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Bunkers bestünden. Damit eine Sache aus bau- und architekturwissenschaftlichen Gründen einen Eingriff in das geschützte Recht des Eigentümers begründen könne, müsse sie besondere Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen. Solche besonderen Konstruktionsmerkmale, die von sonstigen Bunkern und Deckungsgräben abwichen, seien von der Beklagten aber nicht hervorgehoben worden. Es werde auch nicht dargelegt, dass der Bunker ein geeignetes Zeugnis für eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur sei. Dass der verfahrensgegenständliche Bunker „vor Ort entstanden und mit lokalen Mitteln erbaut worden“ sei und von der Größe her an das vorhandene Grundstück und die Bedürfnisse angepasst worden sowie vorhandene Materialien verwendet worden seien, seien selbstverständliche Banalitäten, die auf jeden Bunker und jede bauliche Anlage zutreffen würden. Die Beklagte wiederhole unter der Überschrift „Gründe für die Erhaltung und Nutzung“ lediglich mit anderen Worten erneut dieselben Argumente, die sie bereits als Begründung dafür verwendet habe, dass der Bunker bedeutend für die „Geschichte der Menschen“ und für „Städte und Siedlungen“ sei und vermenge damit rechtswidrig die Erhaltungs- und Nutzungsgründe mit den Bedeutungskriterien. Ungeachtet dessen weise der Bunker tatsächlich keine besonderen Konstruktionsmerkmale auf. Er habe keine modellhafte Bauweise, an ihm seien nicht erstmalig statische Probleme bewältigt worden und er spiegele auch keine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur wider. Es handele sich lediglich um ein Massenprodukt der damaligen Zeit, dass „nach Schema F“ in erheblicher Zahl auch an anderen Orten hergestellt worden sei, zumal es auch nach Aussage der Beklagten mit dem Luftschutzgesetz eine bis in das kleinste Detail reichende Reglementierung für derartige Bunker gegeben habe. Ebenso wenig lege die Beklagte zur Bejahung geschichts- und sozialwissenschaftlicher Erhaltungs- und Nutzungsgründe dar, dass anhand des Bunkers bestimmte Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen, insbesondere der sozialen Wandel an einem bestimmten Ort, aufgezeigt werde. Dass der Bunker eine „Mahnung in moralischer Hinsicht“ darstelle und an das menschliche Leid der Zivilbevölkerung erinnere, könne keine geschichts- und sozialwissenschaftlichen Gründe für eine Erhaltung und Nutzung begründen. Die Tatsache, dass der Bunker zeitweilig von Jugendlichen aufgesucht und dessen Innenwände beschmiert worden seien, sei allenfalls ein Zeichen dafür, dass die Beklagte als damalige Eigentümerin des Bunkers ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem spreche gegen ein wissenschaftliches Erhaltungs- und Nutzungsinteresse, dass keine Forschungsvorhaben geplant oder gar absehbar seien. Darüber hinaus sei der verfahrensgegenständliche Bunker auch nicht denkmalwürdig. Die Voraussetzung der „Denkmalwürdigkeit“ folge aus dem Tatbestandsmerkmal des notwendigen öffentlichen Interesses gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW als „Korrektiv“ für die „konturlose Weite des Denkmalbegriffs“ und sei durch den Gesetzgeber durch das ab 1. Juni 2022 geltende neue Denkmalschutzgesetz NRW nur klarstellend aufgenommen worden, gelte jedoch auch bei der Anwendung der vorhergehenden Gesetzesfassung. Ein öffentliches Interesse sei nur dann anzunehmen, wenn die Denkmalwürdigkeit der Sache in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung müsse durch Fachliteratur oder Fachbeiträge eines weiten Kreises aus der Wissenschaft bewiesen werde. Die besondere Bedeutung eines konkreten Bauwerks müsse von Sachverständigen erkannt worden sein und Eingang in entsprechende Stellungnahmen, Aufsätze oder Vorträge, sowie Presseberichte gefunden haben. Es genüge nicht, wenn nur einzelne Sachverständige von einer Denkmalwürdigkeit des konkreten Bauwerks ausgingen. Dies sei offenbar vorliegend nicht der Fall. Es gäbe keinen weiten Kreis von Sachverständigen, die den verfahrensgegenständlichen Bunker oder generell alle Bunker als denkmalfähig und -würdig ansehen würden. Vielmehr müsse in jedem Fall anhand der konkreten baulichen Anlage entschieden werden und nicht anhand der Bauwerkkategorie. Die einfache „Bunker-Eigenschaft“ genüge nicht, um eine Eintragung in die Denkmalliste zu rechtfertigen. Die Begründung in der Eintragung sei aber vorliegend austauschbar und beliebig, die Beklagte habe weder den Seltenheits- und Dokumentationswert, das Alter, das Maß der Originalität und Integrität sowie das konkrete Gewicht des zuvor festgestellten Schutzgrundes berücksichtigt. Es genüge auch nicht, wenn nur der Beigeladene sich mit dem Bunker auseinandergesetzt habe. Konkrete Fachpublikationen oder Presseberichte lägen nicht vor. Auch sei die Denkmalwürdigkeit des konkreten Bunkers nicht in das Bewusstsein der Bevölkerung eingedrungen. Eine offenkundige Bedeutsamkeit der Anlage läge nicht vor. Es gäbe keine Anhaltspunkte zur Seltenheit des Bunkers. Im gesamten Rheinland seien gerade nur zehn Bunker in die Denkmalliste eingetragen. Dass der vorliegenden Bunker vergleichbar bedeutend ist, werde nicht ansatzweise dargelegt. Ungeachtet der rechtlichen Bewertung sei die Unterschutzstellung nach dem Verkauf des städtischen Grundstücks, bei dem der Abriss des Bunkers vorausgesetzt worden sei, hochgradig problematisch und rechtsmissbräuchlich. Die angegriffenen Bescheide seien aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen habe, indem sie nachweislich auch andere mit Bunkern bebauten Grundstücke an Private zur Neubebauung verkauft habe. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Eintragung des Objekts N.-----weg 00/ An der H. , Tiefbunker/ Deckungsgraben, G1 in die Denkmalliste der Beklagten sowie die hierüber erteilten Bescheide vom 10. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Eintragung des streitgegenständlichen Tiefbunkers und die hierzu erlassenen Bescheide vom 10. März 2022 seien rechtmäßig. Das Objekt sei zu Recht als Denkmal eingestuft und in die Denkmalliste eingetragen worden. Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW a.F. lägen vor. Es handele sich um ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NRW a.F. Der Tiefbunker sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Für den Erhalt des Tiefbunkers lägen wissenschaftliche, konkret sozialhistorische und baugeschichtliche, Gründe vor, wie sich aus der Begründung der Eintragung des Tiefbunkers in die Denkmalliste ergebe. Um den Erhalt eines als Denkmal in die Denkmalliste eingetragenen Objekts sicherzustellen, sei es nicht von Bedeutung, ob ein aktuelles Forschungsprojekt vorliege. Dies würde eine vom Zufall bestimmte Situation darstellen. Vielmehr gehe es darum, ein Objekt zum einen als Zeitdokument, jedoch in wissenschaftlicher Hinsicht als Forschungsgegenstand für zukünftige Generationen zu erhalten. Kein Wissenschaftler würde sich anmaßen, alle Forschungsdesiderate benennen zu können, für die das jeweilige Objekt eine geeignete Basis seien. Ferner bestehe an der Erhaltung und Nutzung des Tiefbunkers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. ein öffentliches Interesse. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Objekts sei nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters, sondern dem eines sachverständigen Betrachters vorzunehmen. Das erforderliche Fachwissen werde insbesondere durch Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörde und der Landesämter für Denkmalpflege vermittelt . Ein Rückhalt in der Bevölkerung bzw. in der Öffentlichkeit sei zwar wertvoll und wünschenswert. In nichtalltäglichen Fragestellungen, zu denen die Maßnahmen und Objekte des zivilen Luftschutzes des 2. Weltkriegs zu zählen seien, könne die Öffentlichkeit aber nicht als sachverständig angesehen werden. Hier sei die Einschätzung von wissenschaftlicher Seite ausschlaggebend. Vorliegend habe sowohl der Einbezug externer Experten des Beigeladenen als auch die wissenschaftliche Recherche seitens der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten zu der Erkenntnis geführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bunker um ein Bodendenkmal handele. Ein zusätzliches Kriterium der "Denkmalwürdigkeit" sei nicht zu verlangen. Vorliegend sei die bis zum 31. Mai 2022 gültige Fassung des Denkmalschutzgesetzes zu Grunde zu legen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sei das die Denkmaleigenschaft ausmachende "öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung" in Satz 2 dieser Vorschrift gesetzlich definiert. Dass darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, lasse sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch sei eine solche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Selbst wenn man aber die „Denkmalwürdigkeit“ als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für erforderlich hielte, seien zu deren Nachweis Fachpublikationen nicht in jedem Fall erforderlich. Eine fachspezifische Gewichtung der bewertungserheblichen Tatsachen durch die zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufene Stelle könne im Einzelfall ausreichen, wenn keine externen sachverständigen Äußerungen hierzu vorlägen. Vorliegend würden sowohl die Fachleute des Beigeladenen als externe sachverständige Betrachter als auch die Untere Denkmalbehörde der Beklagten die Überzeugung teilen, dass es sich bei dem Tiefbunker am N.-----weg / An der H. um ein Bodendenkmal handele. Diese sei auf die in der Denkmalliste angegebene Literatur, die Akten des Stadtarchives sowie die Ortsbesichtigungen gestützt. Zudem sei insbesondere der Erfahrungsschatz des Beigeladenen eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland habe aufgrund seiner Tätigkeit in vielen Gemeinden im Rheinland mit einer weitaus größeren Zahl an Objekten dieser Art zu tun, um ihren Seltenheitswert und ihre Besonderheiten im Vergleich beurteilen zu können. Dabei sei im vorliegenden Fall besonders hervorgehoben worden, dass die (technische) Ausstattung und die Signaturen an den Wänden erhalten seien. Es handele es sich nicht um ein denkmalpflegerisch unbedeutendes individuelles Liebhaberobjekt. Die Beseitigung des Bunkers würde den ihm zukommenden Dokumentationswert unwiederbringlich zerstören. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, der „Tiefbunker/ Deckungsgraben Nr. 000 von 1942“ sei sowohl denkmalfähig als auch „denkmalwürdig“. An seiner Erhaltung bestehe ein öffentliches Interesse, weil er bedeutend für die Geschichte des Menschen sei und ein Interesse der Allgemeinheit an seiner Erhaltung wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung bestehe. Der Tiefbunker/Deckungsgraben sei für den Wissenschaftszweig der Archäologie von Bedeutung. Die Erforschung der Relikte des NS-Regimes sei im Forschungsfeld der Archäologie der Moderne in der archäologischen Forschung seit Jahrzehnten etabliert. Darunter seien auch Luftschutzanlagen zu fassen, wie sich durch entsprechende Fachartikeln nachweisen lasse. Die baugeschichtlichen Gründe seien vor dem Hintergrund der archäologischen Forschungen zu betrachten. Für die wissenschaftliche Bedeutung sei maßgeblich, wie man die Vorgaben für den Bau von Luftschutzanlagen umgesetzt habe, welche Abweichungen von den Vorgaben es gegeben habe und wie die Luftschutzanlage mit den vorhandenen Mitteln den bestmöglichen Schutz für die Zivilbevölkerung habe bieten können. Des Weiteren sei ein Vergleich von Luftschutzanlagen in einem Kleinraum, aber auch überregional von Interesse, um über Gemeinsamkeiten und Unterschiede die Entwicklung der Luftschutzbauten zu erforschen. Für die Bodendenkmalpflege sei darüber hinaus nicht nur die bauliche Anlage selbst, sondern auch der umgebende Boden bedeutend. Dort seien in Form von Schichten Informationen zur Entstehung, Nutzung und Veränderungen konserviert, die nur mit archäologischen Methoden erforscht werden könnten. Bei Bunkern/ Deckungsgräben würden z. B. die Baugruben, die sich unter dem Bau sowie in seiner Umgebung befinden, Informationen zur Errichtung liefern. Die Erdschichten in den Baugruben seien als Verfärbungen im Boden erhalten und Bestandteil des Bodendenkmals. Bei der Untersuchung ihrer Außengrenzen seien beispielsweise Aussagen zur Ausschachtung der Grube (von Hand oder mit Maschinen) oder zu evtl. Verschalungen möglich. Zudem befänden sich darin die zur Infrastruktur der Anlage gehörenden Leitungen für Strom, die Luftzirkulationsanlage sowie ggf. Wasser- und Abwasserleitungen. An den Verfärbungen lasse sich auch ablesen, ob nach dem Bau der Anlage noch einmal in den Boden eingegriffen worden sei, wann dies geschehen sei und ggf. aus welchem Grund. Hier seien während der Nutzung Ausbesserungen nach Beschädigungen im Bombenkrieg oder Reparaturen der Leitungen mögliche Gründe. Auch eine Umgestaltung für eine neue Nutzung nach dem Krieg könne dafür verantwortlich sein. Bei einer Untersuchung der Umgebung bzw. der Baugrube des Bunkers seien zudem Funde zu erwarten, die beim Bau oder Veränderungen der Anlage in den Boden gelangt seien. Sie könnten Hinweise darauf geben, wann er errichtet bzw. verändert worden sei. Es lägen zudem sozialhistorische Gründe für das wissenschaftliche Interesse an der Erhaltung des Bunkers vor. Befunde und Funde könnten z. B. Auskunft darüber geben, welche Personengruppen am Bau beteiligt gewesen seien und wer im Bunker Schutz gesucht habe. Hinweise auf die am Bau beteiligten Personen seien in der Baugrube zu erwarten. Verlustfunde, wie etwa Knöpfe, sowie beim Bau absichtlich in der Baugrube entsorgter Müll könnten auf ihre Herkunft untersucht werden und darüber weiterführende Aussagen getroffen werden. So könnten derartige Funde beispielsweise auf das Militär oder ausländische Kriegsgefangene hinweisen. Untersuchungen zur schutzsuchenden Bevölkerung seien auf das Innere des Bunkers konzentriert. Hier könnten z. B. Graphiti, wie sie z.B. unter den erst nach dem Krieg angebrachten Zeitungen und Postern verborgen sein könnten, Hinweise auf die Namen der Schutzsuchenden geben. Auch die Nutzung in der Nachkriegszeit des Bunkers sei von sozialhistorischem Interesse. So würden die unmittelbar nach dem Krieg eingebrachten Veränderungen eher auf eine funktionale Nutzung hinzudeuten (Kleiderstange; Tapezierung mit Zeitungen), die vermutlich aus dem Mangel an Wohnraum entstanden seien, während die Zeugnisse der Nutzung aus den 1960er bis 1980er Jahre eher auf Jugendliche hindeute (Poster von Rock- und Popstars). Hier seien noch weitergehende Forschungen nötig, um diesen Aspekt genauer zu beleuchten. Entgegen der Auffassung der Kläger sei es unerheblich, dass kein Forschungsvorhaben absehbar oder geplant sei. Dies spreche nicht gegen ein wissenschaftliches Interesse. Es sei unzutreffend, dass nur dann von einem öffentlichen Interesse auszugehen sei, wenn dies von einer großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werde. Vielmehr reiche eine potentielle und damit prognostizierbare Möglichkeit aus, dass auch andere Sachverständige der denkmalfachlichen Einschätzung folgen würden. Ob die Sache bedeutend im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW a.F. sei, beurteile sich nur nach den in § 2 DSchG aufgeführten Bedeutungsmerkmalen und nicht nach weiteren Erfordernissen wie einer „Denkmalwürdigkeit“. Einer allgemeinen Überzeugung von der „Denkmalwürdigkeit“ bedürfe es nicht. Des Weiteren beschäftige sich eine große Zahl eingetragener Vereine und Privatpersonen mit Luftschutzanlagen, bei denen nicht nur die herausragenden Luftschutzanlagen, sondern auch die kleineren, einfacheren Anlagen, im Fokus ständen. Auch wenn es auf eine Auslegung des Merkmals „Interesse der Allgemeinheit“ vorliegend nicht ankomme, da dieses erst mit dem DSchG n.F. aufgenommen worden sei, zeige dies, dass neben dem fachlichen auch ein allgemein gesellschaftliches Interesse für den Schutz und die Erhaltung von Luftschutzanlagen bestehe. Folgerichtig seien im Rheinland bislang zehn Luftschutzanlagen in die Denkmalliste eingetragen worden. Auch in Westfalen und in anderen Bundesländern würden Luftschutzanlagen in den Denkmallisten geführt und geschützt. Vor allem der Erhaltungszustand sei ein Grund dafür, dass die Denkmaleigenschaft nicht mehr bei allen Anlagen im nötigen Maße vorhanden sei. Der streitgegenständliche Bunker sei jedoch ausnehmend gut erhalten und könne somit als „Zeitdokument für die Erfordernisse des menschlichen Überlebens in Zeiten des Zweiten Weltkrieges“ fungieren. Wie die Forschungen zeigen würden, handele es sich bei den Luftschutzdeckungsgräben wie dem betreffenden Bunker – trotz der Vorgaben für den Bau von Luftschutzdeckungsgräben – immer um individuelle Anlagen. Sie seien auf die topographischen Gegebenheiten, die vorhandenen Baumittel sowie die zu schützende Personenzahl abgestimmt. Dementsprechend sei nicht nur die Inneneinrichtung, wie z. B. die Schutzlüfteranlagen, erhaltenswert. Vielmehr stelle der gesamte Bunker einen einzigartigen Befund dar, der genau in dieser Weise an keinem anderen Ort zu finden sei. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung könne den Klägern im Verfahren der Unterschutzstellung nicht zum Erfolg verhelfen, da ein Abriss als Veränderung dem denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten bleibe. Vertragliche Gestaltungen oder (vermeintliche) Geschäftsgrundlagen des Grundstückskaufvertrages könnten die Denkmaleigenschaft nicht berühren. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung komme zudem vorliegend schon nicht zum Tragen, da es sich bei der behördlichen Entscheidung über die Unterschutzstellung um eine gebundene Entscheidung handele. Die Berichterstatterin hat am 14. April 2021 im vorläufigen Unterschutzstellungsverfahren 28 K 7069/20, dessen Akten beigezogen worden sind, eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verfahrens 28 K 7069/20 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Eintragung des Objekts N.-----weg 00/ An der H. , Tiefbunker/ Deckungsgraben, Gemarkung G1 in die Denkmalliste der Beklagten sowie die hierüber erteilten Bescheide vom 10. März 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten richtet sich nach dem nordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (nachfolgend: DSchG NRW a.F.). Ausweislich des § 43 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung (DSchG NRW n.F.) gelten die nach dem DSchG NRW a.F. vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern fort. Die vorliegend im Streit stehende Eintragung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 S. 1 DSchG NRW a.F. und ist sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig erfolgt. 1. An der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere mangelt es nicht an einer formell ordnungsgemäßen Begründung. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In dieser sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ausweislich der Begründung der Denkmallisteneintragung ist ausreichend erkennbar, welche Gründe die Beklagte bewogen haben, von der Denkmaleigenschaft des Objektes auszugehen. Ob diese Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. 2. Aber auch in materieller Hinsicht erweisen sich die Eintragung und die hierüber ergangenen Bescheide als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Satz 2 der genannten Vorschrift, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Denkmaleigenschaft, welche die Behörde zur Eintragung in die Denkmalliste verpflichtet und ihr insoweit kein Ermessen einräumt, bereits dann gegeben, wenn jeweils nur eines der einzelnen Merkmale, die in den beiden in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW angeführten Gruppen von Tatbestandsmerkmalen enthalten sind, erfüllt ist, das heißt auch, wenn die in Rede stehende Sache "bedeutend" nur unter einem der angeführten Aspekte ist und für seine Erhaltung und Nutzung nur einer der angeführten Gründe vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 - 7 A 429/88 -, juris Rn. 31. Für die Einordnung eines Objektes als Denkmal kommt es somit darauf an, dass die zuständige Untere Denkmalbehörde - ggf. im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen ( § 22 Abs. 2 DSchG NRW a.F. ) - den Denkmalwert anhand von Tatsachen ermittelt und diesen wenigstens einer der Bedeutungskategorien und mindestens einer der Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. zuordnet. Eine pauschale Erklärung genügt nicht; vielmehr ist es erforderlich darzulegen, welche Teile des denkmalwerten Objektes wofür Zeugnis ablegen und welche Aussagen ihnen jeweils zugesprochen werden sollen. Nur in Kenntnis dieser an Tatsachen festzumachenden Bewertungen lässt sich letztlich rechtsfest ermessen, ob und inwieweit eine Veränderung der Substanz eines Denkmals dessen Aussagewert nachteilig berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris Rn. 45. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, 363 . Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt, oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 10 A 4484/06 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 35. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben handelt es sich bei dem Tiefbunker/ Deckungsgraben um ein Denkmal, konkret ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG a.F. Bodendenkmäler sind nach dieser Vorschrift bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Ein Tiefbunker ist nach dieser Kategorisierung als Bodendenkmal zu bewerten, da er sich ganz überwiegend unterhalb der Erdoberfläche befindet. Die Untere Denkmalbehörde der Beklagten geht zur Überzeugung des Gerichts zu Recht davon aus, dass der Tiefbunker bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist (a) und wissenschaftliche, hier sozialhistorische und baugeschichtliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen (b). Diese Einschätzung basiert auf den Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie dem sonstigen Akteninhalt, dem vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterial und auf dem bei der Inaugenscheinnahme gewonnene Eindruck im Parallelverfahren der vorläufigen Unterschutzstellung. Ein zusätzliches Kriterium der "Denkmalwürdigkeit" ist nicht zu verlangen (c). Die im Laufe der Jahrzehnte erfolgten Veränderungen mindern den Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße (d). Wirtschaftliche Gründe und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung stehen der Eintragung in die Denkmalliste nicht entgegen (e). a) Der Tiefbunker ist bedeutend für die Geschichte des Menschen (aa) und für Städte und Siedlungen (bb). aa) Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N. Es ist davon auszugehen, dass der im 2. Weltkrieg errichtete Tiefbunker die Bedeutungskategorie hinsichtlich der Geschichte des Menschen erfüllt. Der Beigeladene hat nach der gerichtlichen Ortsbesichtigung Im Verfahren der vorläufigen Unterschutzstellung im Einklang mit der Begründung der Denkmallisteneintragung überzeugend ausgeführt, der streitgegenständliche Bunker sei ausnehmend gut erhalten und könne somit als „Zeitdokument für die Erfordernisse des menschlichen Überlebens in Zeiten des Zweiten Weltkrieges“ fungieren. Insofern stelle er unzweifelhaft ein authentisches Dokument für eine bestimmte Bauaufgabe dar, deren Aufkommen mit den historischen Geschehnissen in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts verwoben sei und zeuge von dem alltäglichen menschlichen Leid der Zivilbevölkerung während des Hitlerregimes. bb) Das Objekt hat zudem Bedeutung für Städte und Siedlungen. In diesem Sinne ist ein Objekt bedeutend für Städte und Siedlungen, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Bauten einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38. Es liegt auf der Hand, dass die Errichtung von Luftschutzanlagen charakteristisch für die Zeit des 2. Weltkrieges ist. Hiervon zeugt das in der Denkmallisteneintragung erwähnte, im September 1940 erlassene „Führersofortprogramm“, das Maßnahmen für den zivilen Luftschutz und damit auch die Errichtung bombensicherer Räumlichkeiten vorsah. Für die wissenschaftliche Bedeutung ist zudem maßgeblich, wie man die Vorgaben für den Bau von Luftschutzanlagen vor Ort umgesetzt hat. b) Zugleich liegen wissenschaftliche, besonders sozial- (aa) und baugeschichtliche (bb) Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vor. Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen der Beklagten in der Begründung der Denkmallisteneintragung sowie den des Beigeladenen und der Beklagten im gerichtlichen Verfahren sowie der erfolgten Inaugenscheinnahme im gerichtlichen Ortstermin des Parallelverfahrens zur vorläufigen Unterschutzstellung. aa) Selbst wenn man mit den Klägern zur Bejahung eines sozialhistorischen Interesses für erforderlich hält, dass es sich um eine typische Siedlungsart als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen handeln müsse, führt der Beklagte im Rahmen der Denkmallisteneintragung in diesem Kontext überzeugend aus, dass der Bunker ein Zeitdokument der zivilisatorisch-technischen Entwicklung vor dem Hintergrund des damaligen Zeitgeschehens sei, an das menschliche Leid durch den Luftkrieg erinnere und eine Mahnung in moralischer Hinsicht darstelle. Unzweifelhaft ist der Bunkerbau als typische Siedlungsart im Zweiten Weltkrieg anzusehen, der die Lebensweise der Bevölkerung in dieser Zeit maßgeblich geprägt hat. bb) Auch baugeschichtliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Bunkers liegen vor. Entgegen der Auffassung der Kläger weisen Bunker besondere Konstruktionsmerkmale auf, die eine modellhafte Bauweise bezeugen. Vgl. zu diesem Erfordernis: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil C, Rn. 41. Die besonderen Konstruktionsmerkmale bestehen insbesondere in der Bewältigung der Anforderungen an die Gassicherheit und Belüftung. Es ist zur Annahme eines Erhaltungsinteresses nicht erforderlich, dass die konkreten Anforderungen von denen sonstiger Bunker und Deckungsgräben abweichen. Relevant ist allein, dass es sich nicht um ein Massenprodukt „von der Stange“ handelt, sondern die Errichtung auf einer individuellen Planung – trotz vorhandener Reglementierungen durch das seit 1935 geltende Luftschutzgesetz – beruht. Dass sich die Erhaltungsargumente mit den Bedeutungskategorien überschneiden, ist unschädlich. Vgl. Heyn, Die Belange des Denkmalschutzes in Planung und Genehmigung, UPR 2018, 483-496. Zur Bejahung des Erhaltungsinteresses ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht von Bedeutung, ob ein aktuelles Forschungsprojekt vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die Absicht, ein Objekt zum einen als Zeitdokument und zudem in wissenschaftlicher Hinsicht als Forschungsgegenstand für zukünftige Generationen zu erhalten. Ein konkretes Forschungsvorhaben wird insbesondere bei zahlreichen Bodendenkmälern zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung noch nicht eingeleitet sein. Ausreichend muss deshalb eine Prognose über die Realisierbarkeit eines Forschungsvorhabens sein; ob ein Gegenstand für die Forschung von Interesse ist, kann ggf. anhand von Analogieschlüssen am Beispiel von vergleichbaren Objekten beantwortet werden. Vgl. Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil C, Rn. 42. Dass und inwieweit der Bunker als Forschungsobjekt in Betracht kommt, hat der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt. Nicht nur die bauliche Anlage selbst, sondern auch der umgebende Boden seien für die Forschung relevant und könnten Informationen zur Errichtung und zu späteren Eingriffen liefern. Befunde und Funde in und außerhalb des Bunkers könnten Auskunft zu den am Bau beteiligen Personengruppen und den Schutzsuchenden geben. c) Ein zusätzliches Kriterium der "Denkmalwürdigkeit" kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht verlangt werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. ist das die Denkmaleigenschaft ausmachende "öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung" in Satz 2 dieser Vorschrift gesetzlich definiert. Dass darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch ist eine solche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 71; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 10 A 2019/09 -; Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW Kommentar, 6. Aufl, 2018, § 2, Rn 94 f. Selbst wenn man aber die „Denkmalwürdigkeit“ als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für erforderlich hielte, sind zu deren Nachweis Fachpublikationen nicht in jedem Fall erforderlich. Eine fachspezifische Gewichtung der bewertungserheblichen Tatsachen durch die zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufene Stelle kann im Einzelfall ausreichen, wenn keine externen sachverständigen Äußerungen hierzu vorliegen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 75 m.wN.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2012 - 11 K 4645/11 -, juris Rn. 60 f. Da für die Denkmalerkenntnis häufig Kennerschaft und wissenschaftliche Forschung notwendig sind, kann die Denkmaleigenschaft eines Objekts nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters beurteilt werden. Das erforderliche Fachwissen wird insbesondere durch Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörde und der Landesämter für Denkmalpflege vermittelt . Vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW Kommentar, 6. Aufl,2018, § 2, Rn. 18 und 32, 95. Es würde die Anforderungen an die Unterschutzstellung überspannen, wenn man stets verlangen würde, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Nicht selten wird überhaupt erst die Unterschutzstellung die öffentliche Aufmerksamkeit auf ein Objekt lenken. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 -, juris Rn. 89. Gerade in nichtalltäglichen Fragestellungen, zu denen die Maßnahmen und Objekte des zivilen Luftschutzes des 2. Weltkriegs gehören, kann die Öffentlichkeit nicht als sachverständig angesehen werden. Es genügen daher zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft die – auf ihre Plausibilität vom Gericht überprüfte – Expertise des Beigeladenen und die wissenschaftliche Recherche seitens der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten. Diese ist auf die in der Denkmalliste angegebene Literatur, die Akten des Stadtarchives sowie die Ortsbesichtigung und den Erfahrungsschatz des Beigeladenen gestützt. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW a.F.) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Insgesamt betrachtet legen Beigeladener und Beklagte aufgrund eigener Feststellungen fundiert den Erhaltungs- und Nutzungswert des Bunkers dar. Nach deren überzeugender Argumentation handelt es sich nicht um ein denkmalpflegerisch unbedeutendes individuelles Liebhaberobjekt. Die Beseitigung des Bunkers würde vielmehr den ihm zukommenden Dokumentationswert unwiederbringlich zerstören. d) Die im Laufe der Jahrzehnte erfolgten Veränderungen mindern deren Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 71, m. w. N. Dies ist hier der Fall, wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen des Beigeladenen ergibt, denen zufolge die gute Überlieferung des bauzeitlichen Zustands zu betonen sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris Rn. 8. e) Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen im Rahmen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung keine Rolle. Denn das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers und das volkswirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem betreffenden Vorhaben sind nicht bei der Eintragung, sondern erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems bei den nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 100. Auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung können die Kläger nichts für sich herleiten. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung ist eine gebundene öffentlich-rechtliche Entscheidung. Vertragliche Gestaltungen des Grundstückskaufvertrages haben mit ihren lediglich zivilrechtlichen Wirkungen können demzufolge keinen Einfluss auf die Denkmaleigenschaft haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag zur Sache gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.