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Beschluss

2 L 2572/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0106.2L2572.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. November 2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7849/22 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I. 3) des Bescheides des Antragsgegners vom 00. Oktober 2022 begehrt, in der die Nebentätigkeit des Haltens von Vorträgen auf Einladung der V. XXX auf Tagungen zum Thema Prävention untersagt wird. Denn insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da sich die Untersagung dieser Nebentätigkeit durch Zeitablauf bereits vor Erhebung des Eilantrags gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hat. Wie sich der Mitteilung des Antragstellers vom 2. Oktober 2022 eindeutig entnehmen lässt, handelte es sich bei der avisierten Tätigkeit nicht etwa um ein dauerhaftes oder wiederkehrendes Engagement, sondern um einen Vortrag auf einer zwei Mal, nämlich vom 00. bis zum 00 November 2022 und vom 00. bis zum 00. November 2022, stattfindenden Tagung. Die Untersagung in Ziffer I. 3) des mit der Hauptsache angegriffenen Bescheides konnte sich ‒ trotz der allgemeinen Formulierung („Halten von Vorträgen auf Einladung der V. XXX auf Tagungen zum Thema Prävention“) ‒ nur auf die konkret angezeigte Nebentätigkeit des Antragstellers beziehen, wie es insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Nebentätigkeitsanzeige des Antragstellers hervorgeht. Vor diesem Hintergrund hat sich die Untersagung des Haltens der Vorträge mit dem Ablauf der Daten, an denen diese hätten stattfinden sollen, erledigt. Im Übrigen ‒ betreffend die Untersagung der Berater- und Analysetätigkeit bei der Initiative „Sicher im Dienst“ des Ministeriums des Innern des Landes NRW in Ziffer I. 1) des genannten Bescheides sowie die Untersagung der Teilnahme an Kolloquien im Rahmen der Mitgliedschaft im Institut X (XXX) unter Ziffer I. 2) ‒ ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wie es der Antragsgegner hier hinsichtlich der in Ziffer I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 00. Oktober 2022 verfügten Untersagungen der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten unter Ziffer II. getan hat. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß ergangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers enthält sie insbesondere eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Der Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Interessenabwägung erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 B 1707/21 -, juris, Rn. 3. Dabei bedarf es zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Im Einzelfall können jedoch die Gründe für den Sofortvollzug durchaus mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N., Beschluss vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris, Rn. 3 m.w.N. und Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90 -, NVwZ-RR 1991, 307 (308), abrufbar bei beck-online; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. September 2011 - 3 L 792/11.NW -, juris, Rn. 33. Insbesondere in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann, gelten vor diesem Hintergrund geringere Begründungsanforderungen. Insoweit ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6. Gemessen daran entspricht die Begründung der Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 00. Oktober 2022 noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner führt in einem gesonderten Abschnitt („Begründung zu II.“) aus, weshalb die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet worden ist. Es lägen zwingende Gründe vor, die es im öffentlichen und dienstlichen Interesse nicht zuließen, dem Antragsteller eine Ausübung der genannten Nebentätigkeiten zu ermöglichen. Wie gezeigt worden sei, habe diese signifikante ansehensmindernde Auswirkungen für die öffentliche Verwaltung. Die fortwährende Ausübung der Tätigkeiten bis zur möglichen Klärung der Angelegenheit in einem Verwaltungsstreitverfahren könne daher im Lichte einer (weiteren) Ansehensschädigung der Polizei nicht hingenommen werden, weshalb die Versagung unaufschiebbar geboten sei. Aus dieser Begründung, insbesondere dem letzten Teil, ergibt sich zunächst, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass einer Klage gegen die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit üblicherweise aufschiebende Wirkung zukommt und es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit um eine Ausnahme handelt, von der er hier aufgrund der aus seiner Sicht zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat. Dabei genügt der Verweis auf die Ansehensschädigung der Polizei als beeinträchtigtes öffentliches Interesse, das schon der Untersagung der Nebentätigkeit selbst zugrunde liegt, nach den obigen Ausführungen ausnahmsweise zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Vgl. zu der ähnlichen Konstellation der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine Tätigkeit eines ehemaligen Soldaten: OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90 -, NVwZ-RR 1991, 307 (308), abrufbar bei beck-online. Denn es wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner der Verhinderung der Ansehensschädigung im Streitfall ein solches Gewicht beimisst, dass sie auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Wegen der näheren Begründung der Ansehensschädigung verweist der Antragsgegner zulässigerweise auf die vorherigen Ausführungen („Wie gezeigt wurde…“). Eine nähere Bezugnahme auf den Einzelfall war vorliegend nicht erforderlich. Die Entscheidung des Gerichts in der Sache hängt sodann von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Wenn der betreffende Verwaltungsakt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, hat der Antrag Erfolg, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt indes offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sind die Erfolgsaussichten der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage gegen Ziffer I. 1) oder Ziffer I. 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 00. Oktober 2022 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Der Antragsteller kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zunächst nicht im Hinblick auf etwaige formelle Mängel der Ordnungsverfügung verlangen. Eventuelle Verfahrensfehler betreffend die Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 LGG NRW und des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 12, § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW sind jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. Weder eine fehlende Anhörung des Betroffenen noch die fehlerhafte Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter oder Personalrat sind absolute, die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließende Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, weil dem Antragsgegner ‒ wie im Folgenden dargelegt wird ‒ hinsichtlich der Untersagung der Nebentätigkeiten kein Entscheidungsspielraum eröffnet war. In materieller Hinsicht erweist sich die Untersagung der Nebentätigkeiten bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Durch eine gemäß § 51 Abs. 1 LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dürfen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden; ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, ist die Nebentätigkeit nach Satz 2 dieser Vorschrift zu untersagen. Dies war hier bei summarischer Prüfung der Fall. Vorliegend dürfte es sich nach summarischer Prüfung bei den jeweils unentgeltlichen Nebentätigkeiten um genehmigungsfreie wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG handeln, wovon der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, wie auch der Antragsteller selbst. Nach den Angaben des Antragstellers in den Schreiben vom 00. Juni 2022 (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs) und 00. Oktober 2022 (Bl. 57 ff. des Verwaltungsvorgangs) bestehe seine Berater- und Analysetätigkeit bei der Initiative „T. J. E2. “ des Ministeriums des Innern des Landes NRW insbesondere darin, „Best Practice“-Projekte aus sozialwissenschaftlicher Sicht zu bewerten und u.a. bei der Anwendung der Forschungserkenntnisse des vorangegangenen Forschungsprojekts zu beraten. Im Rahmen der sozialwissenschaftlichen Kolloquien des IGE nehme er zu zuvor bestimmten ethischen Problemkonstellationen aus verschiedenen wissenschaftlichen Perspektiven Stellung und bringe seine Expertise in die wissenschaftliche Diskussion ein. Unter Zugrundelegung dieser Angaben dürften die Nebentätigkeiten als wissenschaftlich einzuordnen sein, da wohl jeweils eigenverantwortliche Leistungen des Antragstellers im Vordergrund stehen, die dem Bereich der Forschung zuzuordnen, jedenfalls auf die Erlangung bzw. Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichtet sind. Vgl. näher zu den Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit: Hoffmann, B. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, § 51 LBG NRW, 3.2 Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit (Abs. 1 Nr. 2), Rn. 27, 32 ff. Durch die in Rede stehenden Nebentätigkeiten ergibt sich, wie von § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vorausgesetzt, eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Eine Nebentätigkeit kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein und damit dienstliche Interessen beeinträchtigen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 LBG NRW), wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen werden und hierbei die sich aus dem Beamtenstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Wenn ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit, in der er von seinem Dienstherrn alimentiert wird, einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt er ein Verhalten, das auf Unverständnis stößt, und in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern. Geht ein krankgeschriebener Beamter einer privaten Nebentätigkeit nach, erweckt er für einen verständigen Betrachter den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, also seine Dienstbezüge zu erhalten, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 3. September 2020 - 2 L 1410/20 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N., insb. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, juris, Rn. 58.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 1 L 557/21 -, juris, Rn. 10 ff., und sich nicht um die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu kümmern, sondern im Krankenstand zu machen, was er wolle, während der Dienstherr dieses Verhalten hinnehme, ohne dagegen vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 1 L 557/21 -, juris, Rn. 14. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend durch die von dem Antragsteller angezeigten Nebentätigkeiten eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Der Antragsteller hat seit mittlerweile mehr als acht Jahren nahezu keinen Dienst verrichtet; er ist seit September 2014 fast durchgehend krank gemeldet. Dass er dennoch den genannten Nebentätigkeiten nachgeht, hat ansehensmindernde Auswirkungen für die öffentliche Verwaltung, namentlich die Polizei NRW. Denn es ist ‒ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‒ aus Sicht eines verständigen Betrachters widersprüchlich und unverständlich, dass der Antragsteller sich seit mehr als acht Jahren bei voller Besoldung im „Krankenstand“ befindet, aber durch die Nebentätigkeiten den Eindruck erweckt, nicht so krank zu sein, dass er tatsächlich zur Dienstleistung außerstande ist, sondern vielmehr seiner Nebentätigkeit einen höheren Stellenwert beizumessen als seinem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt. Ein solcher Eindruck wie der hier entstandene beeinträchtigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in diesen nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 1 L 557/21 -, juris, Rn. 14 und Rn 30. Dabei verfangen die Einwände des Antragstellers, er übe die Nebentätigkeiten im Ergebnis ‒ und sogar unentgeltlich ‒ für seinen Dienstherrn aus und verhalte sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht widersprüchlich, nicht. Zunächst kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass die Nebentätigkeiten nicht vergütet werden und damit nicht zur Deckung des schon durch die Dienstbezüge gesicherten Lebensunterhalts des Antragstellers beitragen. Maßgeblich für die Ansehensbeeinträchtigung ist, dass der Antragsteller im Krankenstand überhaupt den Tätigkeiten nachgeht und damit den oben beschriebenen ansehensschädigenden Eindruck erweckt, nicht so krank zu sein, dass er tatsächlich zur Dienstleistung außerstande ist. Auch der Umstand, dass die Nebentätigkeiten des Antragstellers für das J. des Landes NRW bzw. im Rahmen des der I. für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (XXX NRW) angegliederten J1. erfolgen, steht der dadurch verursachten Ansehensbeeinträchtigung nicht entgegen. So kann auch eine für sich genommen im öffentlichen Interesse stehende Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung im Einzelfall deren Ansehen bzw. dem Ansehen der Polizei NRW schaden, vgl. schon zu der Dozententätigkeit für die XXX NRW und der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Ansehensbeeinträchtigung: Beschluss der Kammer vom 3. September 2020 - 2 L 1410/20 -, juris, Rn. 20, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 1430/20 -, juris, Rn. 24, wie es aufgrund der Ausübung der Tätigkeit trotz langer krankheitsbedingter Fehlzeiten hier der Fall ist. Im Übrigen dürfte im Streitfall die Tatsache, dass der Antragsteller für die öffentliche Verwaltung tätig ist und dies von seinem Dienstherrn toleriert wird, bei dem die krankheitsbedingte Fehlzeiten anfallen, das Unverständnis eines verständigen Betrachters gerade noch verstärken. Dabei ist es mit Blick auf die Ansehensbeeinträchtigung unerheblich, welche näheren Umstände seinen krankheitsbedingten Fehlzeiten zugrunde liegen, insbesondere, inwieweit der von dem Antragsteller geltend gemachte ursächliche Zusammenhang mit den Konflikten auf der Dienststelle bzw. mit dem Dienstherrn besteht, vgl. dazu bereits dazu bereits Beschluss der Kammer vom 3. September 2020 - 2 L 1410/20 -, juris, Rn. 23 f., nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 1430/20 -, juris, Rn. 19 ff., ob der Antragsteller als dauernd dienstunfähig anzusehen ist und weshalb er trotz der langen Fehlzeiten weiterhin im Dienst ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, juris, Rn. 27. Im Übrigen ergäbe sich auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers, dass er gerade nicht generell arbeitsunfähig sei, sondern die Ursache für seine krankheitsbedingten Fehlzeiten in dem ausgeuferten Arbeitsplatzkonflikt beim Polizeipräsidium X. liege, nichts anderes. Vielmehr würde dadurch der ansehensschädigende Eindruck, dass der Antragsteller seiner Nebentätigkeit einen höheren Stellenwert beimisst als seinem konkreten Dienstverhältnis als Beamter und insbesondere, dass der Dienstherr das Verhalten des Antragstellers tatenlos hinnimmt, sogar eher verstärkt. Der Einwand des Antragstellers, ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht eines Beamten setze ein gravierendes Fehlverhalten voraus, verfängt schon deshalb nicht, weil ein etwaiger Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch den Antragsteller vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, sondern allein die von § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vorausgesetzte Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ansehensbeschädigung. Schließlich entfalten die von dem Antragsteller ausgeübten Nebentätigkeiten auch eine hinreichende Öffentlichkeitswirksamkeit. Vgl. zu diesem Erfordernis auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 1 L 557/21 -, juris, Rn. 15 m.w.N. Dies ist zunächst betreffend die unter Ziffer I. 1) des verfahrensgegenständlichen Bescheides untersagte Berater- und Analysetätigkeit bei der Initiative „Sicher im Dienst“ des Ministeriums des Innern des Landes NRW der Fall. Schon allein mit Blick auf die Mitglieder dieses Präventionsnetzwerks, in dem sich nach eigenen Angaben etwa 300 Behörden, Organisationen, Gewerkschaften und Institutionen des öffentlichen Dienstes in NRW zusammengeschlossen haben und das über 800 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als Netzwerkpartner umfasst, https://www.sicherimdienst.nrw/netzwerk, vgl. auch die Angaben in dem Sachstandsbericht von Oktober 2022, abrufbar unter https://www.sicherimdienst.nrw/system/files/media/document/file/2022-10-25_sachstandsbericht_sicherimdienst_digital_0.pdf, dort Seite 8, ist von einer solchen Öffentlichkeitswirksamkeit der von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Abgesehen davon, dass der öffentlichen Verwaltung auch ein Ansehen gegenüber den eigenen Beschäftigten zukommt, hat speziell die Polizei NRW als Institution ein Ansehen gegenüber den Angehörigen anderer Bereiche des öffentlichen Dienstes als außenstehenden Personen, das durch die Tätigkeit des Antragstellers in dem Netzwerk bei gleichzeitiger dauerhafter Krankmeldung beschädigt wird. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller innerhalb des Netzwerks als Mitglied der knapp 20-köpfigen Koordinierungsgruppe, vgl. https://www.sicherimdienst.nrw/ueber-uns, eine herausgehobene Stellung einnimmt. Zudem ergibt sich die Öffentlichkeitswirksamkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des Netzwerks „Sicher im Dienst“ jedenfalls daraus, dass diese über den Internetauftritt des Netzwerks auch für die gesamte Öffentlichkeit einsehbar ist. So wird der Antragsteller dort als Mitglied der Koordinierungsgruppe des Präventionsnetzwerks aufgeführt und neben der Mitverantwortlichkeit des Antragstellers für den Forschungsbericht im Vorfeld zur Gründung der Initiative auch dargestellt, dass dieser die Initiative ehrenamtlich in sozialwissenschaftlichen Fragen berate. Vgl. https://www.sicherimdienst.nrw/ueber-uns; vgl. auch die namentliche Nennung als Mitglied der Koordinierungsgruppe in dem Sachstandsbericht von Oktober 2022, abrufbar unter https://www.sicherimdienst.nrw/system/files/media/document/file/2022-10-25_sachstandsbericht_sicherimdienst_digital_0.pdf, dort Seite 9. Auch die dem Antragsteller unter Ziffer I. 2) untersagte Teilnahme an Kolloquien im Rahmen seiner ‒ ebenfalls öffentlich einsehbaren ‒, https://www.hspv.nrw.de/forschung/forschungsinstitute/ige/mitglieder, Mitgliedschaft im J1. entfaltet hinreichende Öffentlichkeitswirksamkeit. Im Rahmen dieser Kolloquien, die auf den wissenschaftlichen Austausch mit den anderen Anwesenden gerichtet sind, nimmt der Antragsteller seinen Angaben zufolge eine aktive Rolle ein, indem er zu den zuvor bestimmten ethischen Problemkonstellationen Stellung bezieht und seine Expertise in die Diskussion einbringt. Eine hinreichende Öffentlichkeitswirksamkeit eines solchen Auftretens ergibt sich dabei selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die von dem Antragsteller besuchten Kolloquien nicht der Allgemeinheit, sondern nur Mitgliedern des Instituts zugänglich sein sollten ‒ was sich den Angaben des Antragstellers allerdings schon nicht entnehmen lässt. Mitglied im J1. sind insbesondere Lehrende der XXX NRW und als assoziierte Mitglieder auch Externe, wie der Antragsteller selbst oder beispielsweise ein Rechtsanwalt und Steuerberater oder eine Professorin der Universität N. , vgl. https://www.hspv.nrw.de/forschung/forschungsinstitute/ige/mitglieder, sodass davon auszugehen ist, dass zum einen Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes NRW aus anderen Bereichen als der Polizei und zum anderen auch gänzlich außerhalb der Verwaltung des Landes NRW stehende Personen von der Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Kolloquien Kenntnis haben. Beeinträchtigt die Nebentätigkeit danach dienstliche Interessen, handelte es sich bei dem „Ob“ der Untersagung um eine gebundene Entscheidung, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 2 („ist … zu untersagen“) ergibt. Dass allein eine teilweise Untersagung verhältnismäßig gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Hat nach alldem die gegen die Verfügungen in den Ziffern I. 1) und 2) des Bescheides vom 27. Oktober 2022 gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg, fällt auch die darüber hinausgehende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nebentätigkeit, das gegenüber den damit einhergehenden Belastungen des Antragstellers überwiegt . Bliebe dem Antragsteller die Ausübung der Nebentätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erlaubt, wäre während dieser Zeit eine weitere Ansehensbeeinträchtigung der Polizei NRW zu befürchten, die nicht hinnehmbar ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 1 L 557/21 -, juris, Rn. 31; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90 -, NVwZ-RR 1991, 307 (308), abrufbar bei beck-online. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Angesichts der zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer für die ‒ selbstständig zu betrachtenden ‒ Untersagungen der drei Nebentätigkeiten jeweils den vollen für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festgesetzt und die Werte addiert (vgl. Ziffer 1.5 und 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.