Urteil
5 K 5337/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1214.5K5337.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2022 verpflichtet, in den für den Kläger neu auszustellenden Personalausweis den Künstlernamen „Y. “ einzutragen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2022 verpflichtet, in den für den Kläger neu auszustellenden Personalausweis den Künstlernamen „Y. “ einzutragen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (Bl. 4 Beiakte in Papier, im Folgenden nur noch als Beiakte bezeichnet) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung des Künstlernamens „Y. “ in einen neu auszustellenden Personalausweis, um das Tragen dieses Künstlernamens in Streitfällen und auch im Internet belegen zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei seit dem Jahre 2004 unter dem Künstlernamen tätig und habe unter diesem Namen in einem internationalen Forum virtuelle Kunstwerke erstellt. Im Jahre 2009 habe er eine freiberufliche Tätigkeit als IT-Berater Designer aufgenommen (Webseite https://........ ). Im gleichen Jahr sei er in die Künstlersozialkasse mit der Mitgliedsnummer 00 0000000X 000 aufgenommen worden. In den folgenden Jahren habe er seine künstlerische Tätigkeit intensiviert, unter anderem durch die Gestaltung von Buchcovern. Etwa seit dem Jahre 2013 sei er für das Kunstprojekt „A“ tätig (https://www.facebook.com/A........); in dessen Rahmen gebe es zahllose Ausstellungen auf Veranstaltungen, darunter fünf B conventions in L. mit jeweils mehreren zehntausend Besuchern, sowie pro Jahr ca. 5-10 weitere größere und kleinere Veranstaltungen in ganz Deutschland. Etwa seit dem Jahre 2016 sei er im Web mit dem Künstlernamen präsent (Webseite https://Y. .com ). Seit Februar 2016 bestehe auch eine Facebook-Präsenz; dort seien Hunderte von Grafiken eingestellt; das seien „Posts mit zum Teil über 7.000 Views“. Die Facebook-Präsenz sei international ausgerichtet und in englischer Sprache. Seit 2020 bestehe auch ein Eintrag auf der Seite „Kunst und Kultur in S. “ (KuK; https://www.......htm). Von Oktober bis Dezember 2021 habe er Werke im N. S. ausgestellt. Aktuell nehme er mit einem eigenen Stand und einem Präsentationsvideo an der L1. Convention der Stadt S. im Großen Saal des U. -P. -Theaters teil. Dem Antrag fügte der Kläger einen Ausdruck eines Artikels der Rheinischen Post vom 00.0.2022, der auf RP online und in der bergischen Morgenpost veröffentlicht war und in dem über eine KuK-Ausstellungsteilnahme des Klägers berichtet wurde; in dem Artikel ist er als „T. I. alias Y. “ angesprochen. Ferner fügte er dem Antrag einen „Promotionskatalog“ für die L1 Convention 2022 in S. bei. Der Katalog trägt den Titel „Y. 2022“ (Deckblatt) und den Untertitel „Computerkunst -………“ (Seite 2 des Katalogs). Auf Seite 3 des Kataloges heißt es einleitend: „Diese Broschüre soll einen Überblick über das Schaffen Y1. in diesem Medium geben.“ Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2022 (Bl. 11 ff. Beiakte) lehnte die Beklagte den Antrag auf Eintragung des Künstlernamens „Y. “ in den Ausweisdokumenten ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis setze voraus, dass der Kläger unter diesem „Namen“ seit längerer Zeit überregional bekannt sei. Der Künstlername müsse dabei sogar einen solchen Bekanntheitsgrad und eine solche „Verkehrsgeltung“ erlangt haben, dass er zumindest in Teilbereichen in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen überlagert habe, so dass zur Sicherheit im Rechtsverkehr sowohl der bürgerliche Name als auch der Künstlername im Personalausweis eingetragen werde. Grundsätzlich beziehe sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und die Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. In dem Antrag habe der Kläger erklärt, dass die Webpräsenz unter dem Künstlernamen auf der Internetseite „Y. .com“ in letzter Zeit wenig gepflegt worden sei, da die Internetpräsenz vornehmlich auf Facebook ausgelegt sei. Aus diesem Grund sei eine Ermittlung der Zugriffszahlen nicht vorgenommen worden. In Anbetracht der Internetpräsenz auf Facebook habe sie, die Beklagte, festgestellt, dass seit Erstellung des Profils am 00.00.2016 bis heute lediglich 520 „Follower“ zu verzeichnen seien. Weiterhin hätten die Recherchen der Beklagten ergeben, dass für eine Eintragung auf der Internetseite „kuk-…...de“ ein Antrag des Künstlers erforderlich sei und vom Betreiber der Internetseite lediglich geprüft werde, ob die Person künstlerisch tätig sei. In der Künstlersozialversicherung werde der Kläger unter seinem bürgerlichen Namen geführt; die Mitgliedschaft belege zwar, dass der Kläger als Künstler tätig sei, aber nicht, dass der Künstlernamen den bürgerlichen Namen verdrängt habe. Nach den klägerseits erbrachten Nachweisen lasse sich lediglich eine Verkehrsgeltung auf örtlicher Ebene feststellen. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass der Künstlername in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagere. Am 27. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im wesentlichen wie folgt ergänzt: Er sei seit 17 Jahren unter dem Künstlernamen Y. bekannt. So gut wie niemand kenne ihn in künstlerischen Zusammenhängen unter seinem bürgerlichen Namen. In den Jahren 2004-2006 sei er im Internet in einem internationalen Forum aktiv gewesen. Dort habe er virtuelle Kunstwerke erstellt, die von Nutzern heruntergeladen und in virtuellen Umgebungen platziert werden könnten. Seit dem Jahre 2004 habe er in diesem Forum 1 Million Downloads seiner virtuellen Kunstwerke zu verzeichnen (Anl. 2 zum Klageschriftsatz). Diese „Downloads“ hätten über Jahre kontinuierlich stattgefunden. Aus der vorgelegten Zugriffsstatistik des Forums aus der Zeit von Januar bis Juli 2022 (Anl. 3 zum Klageschriftsatz) ergebe sich, dass seine virtuellen Kunstwerke dort bis heute Zugriffs- und auch „Download“-Zahlen aufwiesen. Das sei deswegen besonders bemerkenswert, weil die „Uploads“ mindestens 16 Jahre zurücklägen. Die über eine Million Nutzer aus aller Welt, die seine virtuellen Kunstwerke heruntergeladen hätten, hätten ihn ausschließlich über seinen Künstlernamen zur Kenntnis genommen. Wie auch auf den aktuellen sozialen Medien sei er mit seinen künstlerischen Aktivitäten ausschließlich unter dem Künstlernamen „Y. “ bekannt. Soweit die Beklagte anführe, dass er auf seiner Facebook Seite nur über 540 „Fans“ verfüge, sei dies kein Kriterium für Sichtbarkeit, sondern nur ein Faktor unter vielen. „Fans“ seien Multiplikatoren, die durch „Likes“ für Verbreitung und Sichtbarkeit der Beiträge sorgten. Jedes Mal, wenn ein Fan „gefällt mir“ klicke oder den Beitrag teile, werde dieser für diverse andere Personen sichtbar, nämlich die Facebook-„Freunde“ dieser Person. Eine Auflistung aufgrund von Bildschirmfotos aus den Facebook-Statistiken (Anl. 4 zum Klageschriftsatz) belege Zugriffszahlen in einer Größenordnung von 7.481 Personen innerhalb von 28 Tagen. Da er, der Kläger, durchgängig auf Facebook aktiv sei, komme man bei einer Hochrechnung auf sechs Monate auf Zugriffszahlen von 44.886 Personen allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022. Lege man die prozentuale Verteilung der Seitenfans auf Länder als Kriterium auf die Zugriffszahlen um, würden seine Kunstwerke und sein Künstlername in den letzten sechs Monaten von etwa 17.800 Personen in den USA, 13.600 Personen in Deutschland und 13.400 im Rest der Welt wahrgenommen. Er habe diverse Beispiele für Arbeiten nachgewiesen, z.B. Cover von Büchern, die bundes- und europaweit verkauft worden seien. Im Impressum dieser Bücher sei der Name Y. als Cover-Urheber genannt. Diesbezüglich hat er ein Schreiben einer Autorin vom 7. Juli 2022 vorgelegt (Anl. 5 zum Klageschriftsatz), wonach er für deren Bücher u.a. die Cover gestaltet habe. Im Rahmen des Kunstprojektes „A“ habe er seit 2013 bundesweit an zahllosen Veranstaltungen unter seinem Künstlernamen teilgenommen. Manche dieser Veranstaltungen, wie z.B. die S1. Convention in den Messehallen L. hätten zehntausende Besucher gehabt. Auch habe er Werke unter seinem Künstlernamen über die niederländische Plattform „C“ in den Niederlanden verkauft (Übersicht: Anl. 6 zum Klageschriftsatz; vier Verkaufsvorgänge betreffend). Er verbreite seine Werke nicht nur im Internet. Zudem habe er unter seinem Künstlernamen an unzähligen Veranstaltungen persönlich teilgenommen; solche Veranstaltungen hätten nicht nur lokal in S. , seinem Wohnort, stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 21. September 2022 hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Eine Google-Recherche habe ergeben, dass auf der Seite „D“ unter dem Namen Y. eine Zahl von 1.004.115 Downloads verzeichnet sei. Ein am 15. September 2022 von ihm gepostetes Bild habe bis zum 21. September 2022 auf Facebook eine Beitragsreichweite von 8.880 gehabt. Soweit die Beklagte im Laufe des Verfahrens geltend gemacht habe, dass viele Dienstleistungen durch seine Firma „E T. I. “ erbracht würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich nicht um eine „Firma“ handele und er vom Finanzamt als Freiberufler eingestuft sei. Außerdem seien „T. I. “ und „Y. “ ein und dieselbe Person. Seine aus beruflichen Tätigkeiten erlernten Fähigkeiten könne er auch künstlerisch nutzen und umgekehrt. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass er künstlerische Dienstleistungen als „E. I. “ anbiete, sei dem entgegenzuhalten, dass er rechtsverbindlichen in Rechtsgeschäften erst ab dem Moment als Y. auftreten könne, ab dem dieser Name in seinem Personalausweis eingetragen worden sei. Im Juli 2022 hat sich der Kläger mit seinem Begehren auch an den Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen gewandt. Am 8. November 2022 hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Beklagte zu bitten, ihre ablehnende Haltung zu überdenken. Zur Begründung hat der Ausschuss ausgeführt, dass er keine Zweifel daran habe, dass „die vom Petenten erstellte Kunst international unter dessen Künstlernamen und nicht unter dessen bürgerlichen (!) Namen bekannt“ sei. Gemäß der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 4. November 2022 (Bl. 43 der Gerichtsakte) hat der Kläger eine Liste der Veranstaltungen vorgelegt, bei denen er seit 2014 „als Y. “ ausgestellt hat (Anlage zum Schriftsatz vom 21. November 2022 – Bl. 66, 72 f. der Gerichtsakte). Ferner hat er eine Auswahl von Grafiken übersandt, die in den vergangenen Jahren auf der Facebook-Seite des Kunstprojekts „A“ gepostet worden sind und bei denen sich die Urheberangabe „Y. “ findet (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 21. November 2022 – Bl. 71, 77 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2022 zu verpflichten, 1. in den von ihm beantragten, neu auszustellenden Personalausweis den Künstlernamen „Y. “ kostenlos einzutragen und 2. ihn mit diesen Künstlernamen auch im Melderegister einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sich die Beklagte auf eine (interne) Stellungnahme ihres Fachdienstes vom 9. August 2022 berufen (Bl. 39 ff. Beiakte). Dort ist im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der in Anl. 2 (zum Klageschriftsatz) genannte Nachweis stelle eine Bildschirmgrafik aus einem internationalen Forum auf der Seite https://. D..info/ dar. Dieses Forum habe Stand 9. August 2022 4.597 aktive Benutzer in 24 Stunden gehabt und stelle 240.523 Dateien zur Verfügung und beinhalte 4.777.070 Beiträge. Der Kläger sei auf der Internetseite in den Jahren 2004-2006 aktiv gewesen und habe in diesem Zeitraum insgesamt 56 „Downloads“ zur Verfügung gestellt. Seine letzte Aktivität dort sei 16 Jahre her. Eine „Download“-Rate, wie sie in der Anl. 3 zur Klagebegründung aufgezeigt werde, sowie 1.004.256 „Downloads“ innerhalb von 16 Jahren seien nach Auffassung der Beklagten heute nicht mehr nennenswert. Die Zahl der Follower des Klägers auf Facebook habe sich seit Erlass des Bescheides (von 520) auf (weiterhin lediglich) 534 erhöht. Soweit der Kläger meine, dass für die Frage der Bekanntheit des Namens Y. die Zahl der Personen, die Beiträge des Künstlers gesehen hätten, viel aussagekräftiger sei als die Zahl der Follower, sei dies kritisch zu sehen. Es würden heutzutage auf Smartphone, Tablett oder PC in kürzester Zeit Internetseiten, Bilder etc. angesehen und es werde gleich wieder „weitergescrollt“, wobei jeweils ein „Klick“ generiert werde. So schnell zum Beispiel Videos angesehen würden, genauso schnell werde der Erzeuger der Videos vergessen oder erst gar nicht darauf geachtet, wer die einstellende Person sei. Wie oft die Facebook-Seite des Klägers seit der Gründung im Jahr 2016 besucht worden sei, habe nicht eingesehen werden können. Jedoch sei festzustellen gewesen, dass die veröffentlichten Bilder beispielsweise im Jahre 2022 höchstens 20-Mal mit „gefällt mir“ geklickt und höchstens 7-mal geteilt worden seien. Dies erwecke den Anschein eines geringen Bekanntheitsgrades. Soweit der Kläger aus der Bildschirmgrafik in Anl. 4 mit einer Beitragsreichweite von 7.481 in 28 Tagen auf eine Gesamtzahl von „Viewern“ von 44.886 hochrechne, sei dies eine fiktive Zahl. Die Gewissheit, dass so eine Beitragsreichweite kontinuierlich jeden Monat bestehe, könne nicht bestätigt werden. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass seine Bilder in geschlossenen Künstlergruppen „gecrosspostet“ würden und dies in die Statistik der Internetseite und die Zahl der Seitenfans nicht eingehe, sei darauf hinzuweisen, dass auf der Internetseite „D: Y. “ erlaubt werde, unter der Voraussetzung die eingestellten Objekte herunterzuladen, „Recolor“ zu erstellen, die Objekte zu klonen und zu verändern, dass auf die in Rede stehende Seite verlinkt und der Erzeuger der Objekte erwähnt werde. Soweit sich der Kläger auf die Internetseite https://.......de/. beziehe, sei festzustellen, dass zwar auf die „Schwesterseite“ www.Y. .com verwiesen werde, auf der gesamten Internetseite aber stets die Wir-Form verwendet werde. Der Auftritt wirke so, dass es sich bei Y. nicht um einen einzelnen Künstler, sondern um ein Unternehmen handele. Soweit es mit der Anl. 5 zum Klageschriftsatz um das Design für Bücher gehe und man auf der Internetseite https://......de/. den Verweis zu den eBooks betrachte, so würden dort die Dienstleistungen rund um das eBook erklärt und künstlerische Unterstützung für die Erstellung einer Covergrafik für das eBook angeboten. Daraus sei zu schließen, dass die angebotenen Dienstleistungen nicht durch den einen Künstler „Y. “, sondern durch die Firma E T. I. erbracht würden. Soweit der Kläger behauptet habe, er habe im Rahmen des Kunstprojektes „A“ an zahllosen Veranstaltungen im Bundesgebiet unter seinem Künstlernamen teilgenommen, seien Nachweise dazu nicht erbracht worden; eine Recherche im Internet sei erfolglos geblieben. Mit Blick auf die Bitte des Petitionsausschusses hat die Beklagte in vorliegendem Verfahren ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Petitionsausschuss habe bei seiner Empfehlung mit den dem Kläger zustehenden Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) argumentiert. Die Beklagte hindere den Kläger in keiner Weise daran, künstlerisch tätig zu sein. Viele Dienstleistungen, die in Verbindung mit der künstlerischen Tätigkeit des Klägers stünden, würden durch die Firma „E T. I. – “ erbracht. Diese Firma setze den bürgerlichen Namen in den Vordergrund. Die künstlerische Tätigkeit und die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis könnten somit nicht nur unter die künstlerische Freiheit aus dem Grundgesetz subsumiert werden. Aus den hier einschlägigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes ergebe sich, dass der zu verwendende Künstlername anstelle des bürgerlichen Namens die Identität und Individualität der Person ausdrücken und einen solchen Bekanntheitsgrad haben müsse, dass man die Person eigentlich nur unter diesem Namen kenne (Verkehrsgeltung). Daran fehle es nach Auffassung der Beklagten. Insoweit würde auch auf die Stellungnahme des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2022 verwiesen. Dort werde bestätigt, dass bei der rechtlichen Bewertung weder die Vorgehensweise noch die Entscheidung der Beklagten zu beanstanden seien. Im Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten des Landtages vom 11. Oktober 2022 (Gerichtsakte Bl. 52 ff.) hat das Innenministerium vor allem ausgeführt, dass die Eintragung des Künstlernamens des Klägers in dessen Personalausweis voraussetze, dass der Kläger unter diesem Namen seit längerer Zeit überregional bekannt sei und einen solchen Bekanntheitsgrad habe, „dass man ihn eigentlich nur unter diesem Namen“ kenne. Grundsätzlich beziehe sich die öffentliche Wahrnehmung (des Künstlernamens) auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad. Die Prüfung des Antrages auf Eintragung des Künstlernamens durch die Beklagte habe seinerzeit ergeben, dass die Ausführungen und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen lediglich eine Verkehrsgeltung des Künstlernamens auf örtlicher Ebene vermuten ließen. Auch die als Nachtrag zur Petition gemachten Angaben des Klägers seien von der Beklagten im Rahmen der Petition geprüft worden. Die Beklagte sei auf dieser Basis aus Sicht des Ministeriums zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Künstlernamen des Klägers nicht die für eine Eintragung in den Personalausweis ausreichende Verkehrsgeltung erlangt und den bürgerlichen Namen in der öffentlichen Wahrnehmung nicht zumindest in Teilbereichen überlagert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit nach entsprechender Anfrage einverstanden erklärt haben und zwar die Klägerseite mit Schriftsatz vom 21. September 2022 (Bl. 34 der Gerichtsakte i.V.m. dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2022 – Bl. 43 der Gerichtsakte) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2022 (Bl. 32 der Gerichtsakte). Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. (Zur Eintragung in das Melderegister) Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung des Namens “Y. “ als Künstlernamen in das Melderegister beantragt. Die erhobene Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO ist insoweit unzulässig. Es fehlt dem Kläger an dem erforderlichen gerichtlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein solches Bedürfnis setzt voraus, dass der Betroffene, der von einer Behörde den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes erstrebt, dieser durch einen entsprechenden Antrag vor Klageerhebung Gelegenheit gibt, über das Begehren selbst zu entscheiden. Wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen auf Erlass ihn begünstigender Verwaltungsakte zu befassen, bevor die Gerichte angerufen werden können. Dementsprechend hängt die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO selbst dann von einer vorherigen Stellung eines Antrages auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen könnte. Vgl. im Ergebnis so auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995, - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 (160). Hier fehlt es an dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil die Beklagte vor Klageerhebung keine Gelegenheit hatte, über das Begehren auf Eintragung eines Künstlernamens in das Melderegister selbst zu entscheiden. Denn einen entsprechenden Antrag hat der Kläger bei der Beklagten nicht gestellt; er hat dort lediglich den Antrag auf Eintragung in den Personalausweis gestellt. 2. (Zur Eintragung in den Personalausweis) Die demgegenüber zulässige Klage gegen die Ablehnung der klägerseits zuvor bei der Beklagten beantragten Eintragung des Namens “Y. “ als Künstlernamen in den neu auszustellenden Personalausweis ist begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist nämlich rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil der Kläger einen Anspruch auf die Eintragung des Namens „Y. “ als Künstlernamen in den Personalausweis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf die zudem begehrte gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises mit dem Künstlernamen besteht nicht, da nach § 1 der Personalausweisgebührenverordnung für die Ausstellung eines Personalausweises die dort vorgesehenen Gebühren erhoben werden und für die Eintragung eines Künstlernamens keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Anspruchsgrundlage für die begehrte Eintragung auch des Künstlernamens in den klägerseits beantragten neuen Personalausweis ist § 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) in der derzeit gültigen Gesetzesfassung nach der letzten Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.06.2021 (BGBl I S. 2281). Mit der in § 1 Abs. 1 PAuswG statuierten Ausweispflicht korrespondiert nämlich ein Anspruch des Ausweispflichtigen auf Ausstellung eines Personalausweises, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 41/90 –, juris, Rn. 19, mit dem Inhalt von § 5 Abs. 2 PAuswG, sofern – wie hier – keine Befreiungs- oder Versagungsgründe (§§ 1 Abs. 3, 6a PAuswG) vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 12 PAuswG enthält der Personalausweis unter anderem den Familien- und Geburtsnamen, Vornamen sowie Ordens- bzw. Künstlernamen. Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Anwendung des Rechts der Ausweisdokumente hat das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes bzw. des Personalausweisgesetzes erlassen. In der „Allgemeine(n) Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweis Verwaltungsvorschrift – PAuswVwV) vom 16. Dezember 2019 (GMBl. 2020 Nr. 2/3, S. 60, in der Fassung vom 14. Juli 2021) ist in dem Teil „Allgemeines“ (s. dort Abs. 3) bestimmt, dass für die Personalausweisangelegenheiten die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV )“ vom 16. Dezember 2019 (GMBl. 2020 Nr. 2/3, S. 24) entsprechend anzuwenden ist, soweit die PAuswVwV – wie hier zur Frage der Eintragung eines Künstlernamens – keine Regelung enthält und der Zweck der Regelung in der PassVwV auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft; an letzterem besteht für die Regelungen der PassVwV bezüglich des Künstlernamens mit Blick auf dessen Identifikationsfunktion kein Zweifel. Zu der Frage der (Ordens- und) Künstlernamen ist in § 4 Abs. 1 Nr. 4.1.4 PassVwV in der Fassung vom 14. Juli 2021 – soweit es hier von Interesse ist – Folgendes geregelt: „Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt. Die Eintragung ausschließlich des Geburtsnamens als Künstlername ist nicht möglich, da der Geburtsname bereits als solcher in den Reisepass oder Personalausweis einzutragen ist. Eine käuflich erworbene Adelsbezeichnung kann nicht als Künstlername eingetragen werden, sofern dieser Name in der Öffentlichkeit nicht in Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit genutzt wird. Nicht eintragungsfähig sind ferner Künstlernamen, die erkennbar verfassungsfeindlich oder diffamierend sind. Künstlernamen sind im Reisepass einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass die antragstellende Person unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und die antragstellende Person darlegt, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert. Grundsätzlich bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und der Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. Hierzu kann der Nachweis der im Internet erfolgten „Klicks“, „Likes“, „Follower“ oder ähnliches beitragen. Eine Verkehrsgeltung ausschließlich auf Basis der Anzahl der „Klicks“, positiver Bewertungen („Likes“) und „Follower“ zu belegen, ist grundsätzlich nicht möglich. Auch Künstler mit vorwiegend kritischer Resonanz („Dislikes“) können eine Wahrnehmung bzw. Resonanz ihres Künstlernamens in der Öffentlichkeit erzielen, in Folge dessen der bürgerliche Name in der Öffentlichkeit zumindest in Teilbereichen durch den Künstlernamen überlagert wird. Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, erfolgte Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption (Print-/Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen werden. Beschränkt sich das künstlerische Handeln ausschließlich auf Internetbeiträge, kann die Überlagerung des bürgerlichen Namens durch den Künstlernamen – und die insoweit erzielte Verkehrsgeltung des Künstlernamens in der Öffentlichkeit – durch zeitgemäße Nachweise geführt werden, unter anderem: a) redaktionelle Beiträge unabhängiger Online-(oder Print-)Medien mit Bezug zum Schaffen des Künstlers, b) Interview-Auftritte des Künstlers mit Bezug zu seinem künstlerischen Wirken, zum Beispiel im Radio, TV, Online-Medien, c) Aufnahme eines Videobeitrags des Künstlers in die Sammlung eines modernen Museums oder ähnliches. Die gewünschte Eintragung eines Ordens- oder Künstlernamens stellt ein berechtigtes Interesse für die Neuausstellung eines Reisepasses dar. Die Reihenfolge der Bestandteile eines Künstlernamens richtet sich nach der Angabe der antragstellenden Person. Ordens- oder Künstlernamen sind jedenfalls dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben. In Zweifelsfällen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt ist.“ Die in den genannten Verwaltungsvorschriften vorgenommene Gesetzesauslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich mit Blick auf Sinn und Zweck des Pass- und Personalausweisgesetzes bzw. des Passes und Personalausweises. Der Personalausweis dient primär als Identitätspapier, das die Identifizierung des Inhabers durch zur Feststellung der Identität berechtigte Behörden ermöglicht (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG). Daneben kann er als Ausweis- und Legitimationspapier im nichtöffentlichen Bereich genutzt werden. Vgl. Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., 10. Lfg. 10/2021, Einführung PAuswG Rn. 14 f. Aber auch ein Pass hat im Zusammenhang mit Ein- und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland Ausweisfunktion (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PassG). Die sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebenden Anforderungen an die Eintragung eines Künstlernamens in den Ausweispapieren sind hier erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist nicht ernstlich streitig, dass der Name „Y. “ von dem Kläger „in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit“ geführt wird (vgl. Nr 4.1.4 Abs. 1 PassVwV), nämlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als „Computerkünstler“, der mit den Mitteln, die die Computertechnik bietet, visuelle Kunstwerke, d.h. computergestützt erzeugte/bearbeitete Bilder schafft. Daran zu zweifeln, dass der Kläger unter diesen Namen als (Computer-) Künstler auftritt, besteht nach Auffassung des Gerichts schon mit Blick auf - die Führung einer Internetseite ( https://Y. .com/ ) und eines Facebook- Auftritts (facebook.com/Y. ) unter diesem Namen und unter Präsentation eigener (Computerkunst-)Werke, - den klägerseits im Verwaltungsverfahren eingereichten Künstlerkatalog „Y. 2022“, der eine Vielzahl vom Kläger geschaffener Bilder wiedergibt und in dem sich der Kläger als Künstler „Y. “ selbst anspricht [vgl. S. 3 („Überblick über das Schaffen Y1. …“) und S. 23 des Katalogs) – Bl. 9 Beiakte], - den klägerseits eingereichten Artikel vom 0.00.2022 aus der Rheinischen Post (RP online und Ausgabe: Bergische Morgenpost – Bl. 8 Beiakte), in dem über eine „reale“ Ausstellung in S. , an der sich der Kläger beteiligt hat, berichtet wird und in dem der Kläger in hervorgehobener Weise als „T. I. alias Y. “ angesprochen ist, - den Eintrag unter dem Namen „Y. “ in der Liste der Künstler der Internetseite „KuK Kunst & Kultur in S. “ ( https://www.kuk-.......htm#Y. ) kein Anlass. Der klägerseits geführte Künstlername „Y. “ ist auch „ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name“ (vgl. Nr. 4.1.4 Abs. 1 PassVwV). Denn der Name „Y. “ weicht von dem bürgerlichen Namen des Klägers deutlich ab und es handelt sich bei ihm auch um keinen anderweitig weit verbreiteten Namen/Begriff. Dies zeigt jede Internetrecherche unter diesem Begriff; dementsprechend erfüllt der Name „Y. “ auch die Anforderungen an eine hinreichende individuelle Unterscheidungskraft. Der Name hat ferner durch seine Führung in dem computer-künstlerischen Zusammenhang, in dem sich der Kläger betätigt, auch „Verkehrsgeltung erlangt, sodass er anstelle des Namens“ – in diesen künstlerischen Zusammenhängen – „die Identität und die Individualität des Klägers ausdrückt“ (vgl. Nr 4.1.4 Abs. 1 PassVwV). Dafür, dass der Name „Y. “ in künstlerischen Zusammenhängen „die Identität und die Individualität“ des Klägers ausdrückt, spricht, dass der Kläger als (Computer-)Künstler seit dem Jahre 2004 bis heute unter diesem Namen im Internet und bei physisch-realen Ausstellungen auftritt. Vor dem Hintergrund, dass auch die Eintragung eines Künstlernamens in ein Ausweisdokument in erster Linie öffentlichen Identifizierungsinteressen dient, fordern die einschlägigen Verwaltungsvorschriften für eine Eintragung eines Künstlernamens in Pass und Personalausweis über den Umstand, dass er tatsächlich öffentlich geführt wird, hinaus im Ansatz zu Recht, dass die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen auch bekannt ist (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 1 PassVwV). Diese „Bekanntheit“ setzt wiederum voraus, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 3 PassVwV). Dabei bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung grundsätzlich auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und die Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 4 PassVwV). Angesichts des Grundrechtsbezuges der Führung eines Künstlernamen zu Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 bzw. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG ) dürfen allerdings bezüglich der Verkehrsgeltung als Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Vgl. in diesem Sinne bereits: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20. April 2005 – 6 A 153/03, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 38. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Eintragung von Ordens- und Künstlernamen in Ausweispapiere zwischenzeitlich nicht (mehr) für erforderlich gehalten hatte, er die im Jahre 2007 erfolgte Streichung (BGBl. I 2007, S. 1566) aber aufgrund zahlreicher Eingaben betroffener Personen im Jahre 2009 – trotz der sich auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand beziehenden Bedenken des Bundesrats-Innenausschusses – wieder rückgängig gemacht hat. Vgl. zu Letzterem: zum einen die Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 16/10489, Seite 34, und zum anderen Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., Erläuterungen zu § 4 PassG, Rn. 9 (Stand: Februar 2021). Die Eintragung eines Künstlernamens wurde somit im überwiegend privaten Interesse der Betroffenen wieder eingeführt, die eine „amtliche“ Bescheinigung ihres Künstlernamens und damit ihrer Identität im künstlerischen Bereich anstrebten. Vgl. in diesem Sinne: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – 9 A 29/19 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 22 mit weiteren Nachweisen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Künstlername des Klägers in Bezug auf dessen künstlerische Tätigkeit auch eine hinreichende „Verkehrsgeltung“ in der Öffentlichkeit erlangt. Wie bereits oben dargelegt tritt der Kläger – und nicht etwa (s)eine „Firma“ „E T. I. – “ – als Computerkünstler öffentlich (jedenfalls vorwiegend) unter dem Namen „Y. “ mit der Folge in Erscheinung, dass sich in diesem Namen auch seine „öffentliche“ Identität als Künstler ausdrückt; dementsprechend wird in diesem Bereich in der öffentlichen Wahrnehmung der bürgerlichen Name durch den Künstlernamen überlagert (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 3 PassVwV). Soweit das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Landtages ausgeführt hat, dass die Eintragung des Künstlernamens des Klägers in dessen Personalausweis voraussetze, dass der Betroffene unter dem Künstlernamen einen solchen Bekanntheitsgrad habe, „dass man ihn eigentlich nur unter diesem Namen“ kenne, ergibt sich das in dieser Schärfe aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften nicht. Dem Künstlernamen des Klägers ist aber auch ein überregionaler Bekanntheitsgrad zuzusprechen (Nr. 4.1.4 Abs. 3 S. 4 PassVwV). Da der Kläger seine Werke vornehmlich im Internet präsentiert, kommt es in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf seine über das Internet vermittelte „Bekanntheit“ an. Dementsprechend lässt sich die überregionale Bekanntheit des Klägers unter dem Namen Y. im Bereich seiner künstlerischen Tätigkeit daran ablesen, dass der Kläger schon seit dem Jahre 2004 und damit über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg auf der Internetseite „D.info“ unter den Namen „Y. “ 56 von ihm gestaltete Objekte, d.h. computergestützt erzeugte/bearbeitete Bilder zum (kostenlosen) „Herunterladen“ anbietet und seine Seite bei einer am 3. November 2022 durchgeführten Internetrecherche des Gerichts (abgerufen unter: https://D ) die durchaus nicht unerhebliche Zahl von 1.005.411 „Downloads“ und 34.011 Danksagungen („Thanks“) aufwies. Dass der Kläger mit seinem Künstlernamen auf dieser Seite aktuell weiterhin wahrgenommen wird, obwohl nach seinen Angaben in der Klagebegründung sein letzter „Upload“ dort mindestens 16 Jahre zurückliegt, und es sich für seine Wahrnehmbarkeit mithin um keine „tote Seite“ handelt, zeigt sich daran, dass die „Downloads“ bzw. „Thanks“ ausweislich der Angaben im Antrag des Klägers von Juni 2022 noch bei 1.003.641 bzw. 33.927 gelegen hatten und bei einer weiteren gerichtlichen Abfrage vom 14. Dezember 2022 die Zahl der „Downloads“ auf 1.005.866 und die der Danksagungen auf 34.022 gestiegen war. Nach Zweck und Machart der Internetseite „D.info“, die ihre Nutzer u.a. zum (kostenlosen) „Herunterladen“ der bildlichen Angebote animiert, spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass die „Downloads“ erzeugenden Betrachter den Namen des Künstlers, der das zur Betrachtung „angeklickte“ Objekt geschaffen hat, nicht wahrnehmen würden. Für eine überregionale Wahrnehmbarkeit und vor allem auch Wahrnehmung des Künstlernamens des Klägers spricht im Übrigen ferner, dass er seine Werke unter diesem Namen auch auf einer holländischen Webseite anbietet und dort aktuell – wenn auch offenbar mit nur mäßigem Erfolg – auch Verkäufe erzielt (vgl. https://www.C=Y. und die Verkaufsliste Anl. 6 zur Klagebegründung sowie die Mitteilung eines weiteren Verkaufs vom 2. Dezember 2022 – Bl. 87, 88 der Gerichtsakte). Auch die rund 550 „Follower“ und rund 500 „gefällt mir“-Angaben unter dem Facebook-Auftritt mit dem Künstlernamen (vgl. https://www.facebook.com/Y. / ; Abfrage durch das Gericht am 14. Dezember 2022) sprechen vor dem Hintergrund, dass aus den o.g. Gründen bei einem Künstlernamen keine allzu hohen Anforderungen an die „Verkehrsgeltung“ zu stellen sind, für eine hinreichende überregionale Wahrnehmbarkeit des Klägers. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch, dass ein am 15. September 2022 von dem Kläger gepostetes Bild ausweislich eines von ihm als Anlage zu dem Schriftsatz vom 21. September 2022 eingereichten „screenshots“ der „Beitrags-Insights“ auf Facebook eine Beitragsreichweite von 8.880 gehabt hat. Dass der Kläger unter dem Namen „Y. “ auch „real“ überregional auftritt und mit seinem Künstlernamen damit auch „real“ einen überregionalen Bekanntheitsgrad für sich in Anspruch nehmen kann, ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus der von ihm auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Liste der Veranstaltungen, bei denen er seit 2014 „als Y. “ ausgestellt hat (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 21. November 2022 – Bl. 66, 72 f. der Gerichtsakte). Danach hat er in den Jahren 2014 - 2019 an zwei bis fünf Veranstaltungen jährlich an diversen Orten wie z.B. C. , E. , F. , I1. , L. und P1. „als Y. “ teilgenommen und sich dabei einen Stand mit einer Frau C1. geteilt, mit der zusammen er im Jahre 2013 das Kunstprojekt „A“ gegründet hat. Dabei hat er unter anderem in den Jahren 2014 - 2018 an der B convention teilgenommen, die nach einer Internetrecherche des Gerichts ( https://de.wikipedia.org/.... ) in den Jahren 2009-2018 von der L2. Messe durchgeführt wurde und einen durchaus starken Publikumszuspruch hatte. Einen ernstlichen Anlass dafür, an den in der Liste enthaltenen Angaben des Klägers zu zweifeln, sieht das Gericht nicht, da er u.a. eine schriftliche Erklärung der Frau C2. vorgelegt hat, wonach sie zusammen mit dem Künstler Y. bei den in der Liste genannten Veranstaltungen zu den genannten Terminen Stände betrieben und dort ausgestellt habe. Für eine überregionale Wahrnehmung des Klägers spricht schließlich auch, dass in RP-online über den Kläger unter Angabe seines Künstlernamens berichtet worden ist. Da der Kläger unter dem Künstlernamen im Internet auftritt, ist auch die Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten an der Wahrnehmung des Künstlernamens gegeben, zumal er dort schon seit fast 20 Jahren kontinuierlich unter diesem Namen als Künstler präsent ist. Die Entscheidung, die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten mit ihren Anträgen jeweils nur teilweise Erfolg hatten, gegeneinander aufzuheben, beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: (2022) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt, dass streitgegenständlich sowohl ein personalausweisrechtliches als auch ein melderechtliches Begehren des Kläger waren und für jede dieser Streitigkeiten der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.