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Beschluss

15 L 1529/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1208.15L1529.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 13. Juli 2022 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5047/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00. Juli 2022 wiederherzustellen, bleibt erfolglos. Es ist nach § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidungen, den befristet erteilten Jagdschein Nr. Nr. 000000 des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen sowie dessen Rückgabe anzuordnen, begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Seine Vollziehungsanordnung hat der Antragsgegner mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Waffenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht. Außerdem ist das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formeller Natur. Es kommt nicht darauf an, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig in dem Sinne ist, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18 –, juris, Rdnr. 6 ff. m.w.N. Diese Anforderungen sind durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gewahrt. So weist der Antragsgegner darauf hin, dass es gelte, den von einer – auch nur potentiell unzuverlässigen oder ungeeigneten – Person ausgehenden Gefahren für die überragenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum zu begegnen. Gleichzeitig nimmt er Bezug darauf, dass der Antragsteller die Jagd nicht beruflich, sondern nur als Hobby ausübt, sein privates Interesse an der Jagdausübung also weniger gewichtig sei. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Innerhalb dieser Interessenabwägung ist als maßgebliches Kriterium in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Ist demgegenüber von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auszugehen und zugleich ein besonderes Interesse daran zu bejahen, den Verwaltungsakt schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu vollziehen, vgl. zum Erfordernis des sog. besonderen Vollziehungsinteresses BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – 1 BvR 2466/08 –, juris, Rdnr. 20 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1.94 –, juris, Rdnr. 15 ff., 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013 – 2 B 30/13 –, juris, Rdnr. 7, und vom 17. Dezember 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rdnr. 35, überwiegt das öffentliche Interesse. Lässt sich bei summarischer Prüfung eine derartige offensichtliche Beurteilung der Rechtslage nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits sowie den privaten Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Dabei sind die Erfolgsaussichten auch insoweit – unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit – mit einzubeziehen. Je höher die Erfolgsaussichten sind, desto stärkeres Gewicht kommt dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 –, juris, Rdnr. 23; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 1 VR 20.93 –, juris, Rdnr. 4 ff., 91; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 -, juris, Rdnr. 20 f. Das Gericht trifft dabei eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung, ob der Sofortvollzug bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt ist; es ist dabei nicht auf die bloße Prüfung der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung dokumentierten Überlegungen der Behörde beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2007 – 6 B 602/07 –, juris, Rdnr. 4, vom 22. März 2010 – 4 B 1503/09 –, juris, Rdnr. 12, und vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris, Rdnr. 13; VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris, Rdnr. 7, m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris, Rdnr. 5. In Anwendung dieser Grundsätze geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers waren nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens bestehenden Sach- und Rechtslage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rdnr. 28, nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die in der Ordnungsverfügung vom 00. Juli 2022 getroffene Entscheidung des Antragsgegners, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 291 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; I 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (WaffG). Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder ihr bekannt werden. Der Jagdschein ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagd Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung im Sinne von §§ 5 und 6 WaffG jeder andere Jagdschein zu versagen ist. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rdnr. 31. Die dem angegriffenen, auf § 18 BJagdG gestützten Bescheid zu Grund liegende Einschätzung des Antragsgegners, ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 BJagdG liege vor, weil der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 8. Juni 2022 – verbunden mit einer Fristsetzung zum 30. Juni 2022 – das dort geforderte fachärztliche Gutachten zum Nachweis seiner persönlichen Eignung nicht vorgelegt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unerheblich ist dabei, ob die Antragsgegnerin im Bescheid vom 00. Juli 2022 zu Recht den Versagungsgrund in der fehlenden körperlichen Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG gesehen hat. Denn es liegt jedenfalls ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vor. Bei der Feststellung, ob eine Person die waffen- bzw. jagdrechtlich erforderliche körperliche oder persönliche Eignung besitzt oder nicht, steht der Behörde keinerlei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu. Es handelt sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe, die voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Vgl. für den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18 –, juris, Rdnr. 29. Im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides war davon auszugehen, dass dem Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG fehlt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind (Nr. 1), psychisch krank oder debil sind (Nr. 2) oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können (Nr. 3). Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 WaffG auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), auf seine Nichteignung schließen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 8. Juni 2022 der Sache nach eine Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG, 4 WaffVO getroffen. Sie hat den Antragsteller aufgefordert, bis zum 30. Juni 2022 ein fachärztliches Gutachten „zur Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit / persönlichen Eignung“ vorzulegen, welches die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers zur Jagdausübung und zum Umgang mit Waffen und Munition bestätigen sollte, und wegen der Einzelheiten der Gutachtenbeibringung auf § 4 AWaffV – ein Ausdruck war in der Anlage beigefügt – verwiesen. Die Aufforderung genügte den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV. Nach dieser Vorschrift teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Antragsteller konnte der Aufforderung insbesondere entnehmen, auf welchen tatsächlichen Umständen die behördlichen Bedenken gegen seine Eignung gründeten. Sie enthielt auch die erforderliche Fristsetzung. Mit dem Verweis auf den anliegenden Ausdruck des § 4 AWaffV – und damit auf den Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 AWaffVO – ist dem Antragsteller auch hinreichend verdeutlicht worden, dass er das Gutachten auf eigene Kosten zu veranlassen und beizubringen hatte und welche Folgen sich ergäben, wenn er sich weigerte, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringen würde. Im Übrigen hat der Antragsteller sich in der ihm mit der Anordnung zugleich übersandten und von ihm am 23. Juni 2022 unterschriebenen Einverständniserklärung mit der Kostentragung einverstanden erklärt. Mangels Vorlage des geforderten Gutachtens bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides war von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Allerdings ist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Dieser insbesondere im Fahrerlaubnisrecht entwickelte, aber auch aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Grundsatz, ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Einziehung eines Jagdscheins zu übertragen. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rdnr. 39 ff., m.w.N. Der Schluss von der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung auf die Nichteignung eines Jagdscheinbewerbers oder -inhabers hat seinen inneren Grund in der Verletzung der diesem nach § 6 Abs. 2 WaffG bzw. § 17 Abs. 6 BJagdG obliegenden Mitwirkungspflicht. Die Schlussfolgerung selbst ist ein Akt der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen. Diese Überlegung trägt nicht, wenn es für die verlangte Untersuchung entweder keinen begründeten Anlass gibt oder sie kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsanordnung mangels Regelung keinen Verwaltungsakt darstellt. Sie ist nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW gerichtet, sondern konkretisiert lediglich die Pflicht des Betroffenen, bei der vorbereitenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende jagdrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rdnr. 43, 44. Die hier streitgegenständliche Anordnung war in diesem Sinne anlassbezogen und verhältnismäßig. Es bestand am 8. Juni 2022 begründeter Anlass für die Antragsgegnerin, im Hinblick auf den von ihr dem Antragsteller im März 2020 erteilten 3-Jahres-Jagdschein die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens zu fordern. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 unterrichtete die Kreisverwaltung (KV) L. – als zuständige Behörde für den vom Antragsteller gepachtenen Jagdbezirk F. – die Antragsgegnerin über ihre Feststellungen aufgrund einer dortigen Vorsprache des Antragstellers am 5. Mai 2022. Damit waren der Antragsgegnerin Tatsachen bekannt, die bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichend Anlass gaben, Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers auszulösen, und somit eine weitere Aufklärung erforderten. Ist eine Person nicht (mehr) in der Lage, einer einfachen Ansprache zu folgen bzw. eine entsprechende Kommunikation zu führen, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe bestehen, legt dies die Annahme nahe, dass sie auch nicht im Stande ist, das eigene Verhalten sachadäquat an situativ bedingten, grundlegenden Notwendigkeiten auszurichten. Damit besteht ein jagd- bzw. waffenrechtlicher Anlass, der Frage nachzugehen, ob ihre geistige Verfassung – sei es nun aus körperlichen oder psychischen Gründen – so beeinträchtigt ist, dass ihr Umgang mit Schusswaffen Gefahren für sie selbst und andere begründet. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Mitarbeiters der KV L. , Herrn K. , hatte der Antragsteller – nachdem ihm der Einlass in das Gebäude der Kreisverwaltung wegen der noch zehn Minuten andauernden Schließung in der Mittagszeit verwehrt worden war – in einen Lüftungsschacht neben der Eingangstür uriniert, woraufhin ihm für diesen Tag der Zutritt untersagt wurde. Zu dem von ihm mit dem Antragsteller aus diesem Grund vor dem Gebäude geführten Gespräch hielt Herr K. u.a. Folgendes fest: „Herr G. verstand aus meiner Sicht nicht, warum er nach diesem Vorfall nicht mehr ins Gebäude dürfe und was an der Sache so schlimm wäre. Im Gespräch mit ihm fiel mir auf, dass anscheinend ein grundsätzliches Problem mit dem Verständnis von Abläufen und Situationen besteht. Es schien so, als wäre Herr G. nicht in der Lage, selbstständig zu agieren, sich zu artikulieren und als würden Situationen an ihm unbehelligt vorbeiziehen. Seine Ehefrau musste ständig eingreifen, um ein Mindestmaß an Konversation aufrecht zu erhalten. Herr G. brachte an diesem Tag die jährliche Wildnachweisung vollkommen unbearbeitet mit und wollte diese mit Hilfestellung ausfüllen. Nach mehreren Anläufen konnte ich ihm vermitteln, wie diese auszufüllen ist. (…) Bis heute wurden von Herrn G. noch weitere diverse einzureichende Unterlagen nicht vorgelegt und es scheint, als wären die Pflichten eines Jagdpächters seitens Herrn G. nicht vollständig zu begreifen. Der subjektive Eindruck lässt Zweifel aufkommen, ob Herr G. die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG besitzt.“ Dieser Sachverhaltsschilderung ist der Antragsteller nicht mit schlüssigem Gegenvortrag entgegengetreten. Er selbst hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens lediglich eingewendet, sein Verhalten – das Urinieren in einen Lüftungsschacht – sei allenfalls als Ordnungswidrigkeit zu werten, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Jagdausübung stehe, und die übrigen angeführten Gründe seien derart schwammig, unpräzise und oberflächlich, dass darauf keine begründeten Zweifel gestützt werden könnten. Soweit die Ehefrau des Antragstellers sich unter dem 23. Mai 2022 – eingegangen bei der Antragsgegnerin am 27. Juni 2022 – ebenfalls aus Anlass der Anhörung durch die Antragsgegnerin schriftlich geäußert hat, hat sie lediglich die Sachverhaltsdarstellung der KV L. im Hinblick der Details des Urinierens und des sich anschließenden Disputs mit einer dortigen Mitarbeiterin als unzutreffend bezeichnet, gegen die maßgeblichen Feststellungen zum Gesprächsverlauf zwischen ihrem Mann und Herrn K. aber nichts eingewendet. Lediglich angemerkt sei insoweit, dass auch das Vorbringen des Antragstellers nach Erlass des Bescheides – und damit für dessen Rechtmäßigkeitskontrolle unerheblich – insoweit unergiebig ist. Soweit der Antragsteller gemutmaßt hat, die „sprachlichen“ Probleme bei seiner Vorsprache in L. könnten daher rühren, dass er starken niederrheinischen Dialekt spreche, geht dies an den Feststellungen der KV L. vorbei, er sei nach dem dortigen Eindruck nicht in der Lage gewesen, das zu verstehen, was ihm vom dortigen Mitarbeiter gesagt worden war. Schließlich hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben zwar zwischenzeitlich eine Begutachtung durch den Diplom-Psychologen V. I. – über dessen Eignung als Gutachter nach Aktenlage schon vor Fristablauf Einvernehmen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin hergestellt wurde – vornehmen lassen, das ihm wohl seit Ende Oktober 2022 in schriftlicher Form vorliegende Gutachten jedoch weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht vorgelegt. Die Untersuchungsanordnung war auch verhältnismäßig. Die Anforderung eines Fachgutachtens ist ein geeignetes Mittel, um die gegen die persönliche Eignung eines Betroffenen sprechenden Bedenken zu bestätigen oder auszuräumen. Eine ebenso wirksame, das Persönlichkeitsrecht weniger belastende Maßnahme stand nicht zur Verfügung. Insbesondere war die Antragsgegnerin angesichts des lediglich pauschalen Vorbringens des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, welches den von der KV L. dokumentierten Gesprächsverlauf nicht einmal ansatzweise in Frage stellte, nicht gehalten, sich zunächst selbst durch ein Gespräch mit dem Antragsteller einen persönlichen Eindruck von seinen geistigen Fähigkeiten zu verschaffen. Die Anforderung des Gutachtens war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist kein Grund dargetan oder sonst ersichtlich, weswegen die Beibringung des Gutachtens den Antragsteller im Übermaß belasten sollte. Dafür, dass der Antragsteller an der – rechtzeitigen – Vorlage eines entsprechenden Gutachten aus Gründen gehindert gewesen sein sollte, die nicht von ihm zu vertreten waren, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat er zunächst mit Schreiben vom 20. Juni 2022 mitgeteilt, er lehne die geforderte Untersuchung ab. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller noch vor Fristablauf, nämlich am 24. Juni 2022, gegenüber der Antragsgegnerin die Erklärung abgegeben hat, er sei mit einer Begutachtung einverstanden. Denn einen Termin mit dem Gutachter, Herrn I. , hat der Antragsteller erst weit nach Ablauf der Frist vereinbart, obwohl ihm angesichts des Wortlauts des Anhörungsschreibens klar sein musste, dass er selbst den Gutachter zu beauftragen hatte. Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins findet schließlich wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 52 Rdnr. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 52 Rdnr. 7, ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange geht zu Lasten des Antragstellers aus. Daran, die nach alledem rechtmäßige Ordnungsverfügung sofort – also nicht erst nach Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens – zu vollziehen, besteht wegen der von zum Umgang mit Waffen ungeeigneten Personen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit ein besonderes öffentliches Interesse. Ist die Jagdausübung ‑ wie hier offenbar für den Antragsteller ‑ ein Hobby und nicht sein Beruf, so überwiegt schon deshalb angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung per se das private Interesse eines Jagdscheininhabers, von ihr verschont zu bleiben. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 19 CS 06.2210 –, juris, Rdnr. 28. Im Übrigen müssten auch berufliche Belange des Jagdscheininhabers gegenüber dem gebotenen Schutz vor den Gefahren, die aus dem Umgang mit (Schluss-) Waffen durch unzuverlässige Personen für Leib und Leben jedes Einzelnen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) resultieren, zurückstehen mit der Folge, dass sich der unzuverlässige Jagdscheininhaber darauf verweisen lassen muss, einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 20 B 846/20 –, n. v., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich in der Höhe an dem Betrag, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., unter Ziffer II. 20.3 für Hauptsacheverfahren um die Erteilung bzw. Entziehung eines Jagdscheins als Wert vorgeschlagen ist (8.000 Euro), welcher angesichts des Charakters der im hiesigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten lediglich vorläufigen Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren war. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.