Urteil
16 K 2928/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1123.16K2928.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der klagende Verband ist Eigentümer von Flächen, auf denen ein Deich errichtet ist. Auf diesem Deich verläuft zwischen K.---straße und L.---------straße die Gemeindestraße E.----straße /P.---straße . Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 beschloss die Beklagte die Teileinziehung der Straße in diesem Abschnitt dahingehend, dass sie künftig als Fahrradstraße dienen soll, auf der der Anliegerverkehr und der landwirtschaftliche Verkehr weiterhin zulässig bleiben. Der Kläger macht geltend, ihn treffe ungeachtet der bei der Beklagten liegenden Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht für die Straße. Durch die Teileinziehung sei der Begegnungsverkehr zwischen Radfahrern und Pkw nicht mehr gefahrlos möglich. Bei einem Unfall sei es nicht auszuschließen, dass er, der Kläger, aufgrund der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen werde. Dies sei nicht der Fall, wenn es bei der bisherigen Regelung bleibe, die dazu führe, dass Fahrräder nur ausnahmsweise nebeneinander fahren dürften. Zudem hätten seine Mitglieder die Straße finanziert und würden durch die Teileinziehung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt. Er, der Kläger, nehme die Rechte der Verbandsmitglieder als Selbstverwaltungskörperschaft wahr. Im Übrigen lägen überwiegende Gründe des öffentlichen Verkehrs für die Teileinziehung nicht vor. Die angeführte Bedeutung für den Fahrradverkehr sei nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 9. Juni 2022 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Verfügung vom 23. Februar 2022 – Teileinziehung der E.----straße /P.---straße zwischen K.---straße und L.---------straße –aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Verkehrszählungen hätten ergeben, dass die Straße eine große Bedeutung für den Fahrradverkehr habe. So sei der Radverkehrsanteil an einem Feiertag mit 73 % sehr hoch gewesen, an einem Werktag in den Sommerferien mit 40 % hoch und mit einem Anteil von 27 % einem normalen Werktag immer noch hoch. Für Kraftfahrzeuge sei eine geeignete parallel verlaufende Alternativstrecke vorhanden. Entscheidungsgründe: Klage ist unzulässig. Der Kläger hat nicht die erforderliche Klagebefugnis, er kann nicht geltend machen, durch die Umwidmung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Deichgräf in erster Linie herausgestellte Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder ist von vornherein nicht geeignet, eine Klagebefugnis des Klägers zu begründen. Eine solche Prozessstandschaft, also die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen, würde eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung voraussetzen, an der es fehlt. Auch Eigentumsrechte verschaffen dem Kläger keine Klagebefugnis. Der Kläger ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht Träger von Grundrechten und damit nicht Träger des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 – 1 BvR 638/64 – BVerfGE 24,367, ebenfalls zu einem Deichverband). Einfachgesetzliche Vorschriften zum Schutz des Eigentums kann der Kläger gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg machen. Die Widmung als Gemeindestraße modifiziert als Regelung des öffentlichen Rechts die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse. Durch die Teileinziehung wird die Rechtsstellung des Eigentümers des Deichgrundstücks nicht zusätzlich belastet. Das gilt in gleicher Weise für die vom Kläger hervorgehobene Stellung als Verkehrssicherungspflichtiger. Die Verpflichtungen des Trägers der Verkehrssicherungspflicht werden durch die geltend gemachten Unzuträglichkeiten aufgrund geänderter straßenverkehrsrechtlicher Regelungen nicht vergrößert. Dabei kann dahinstehen, ob die Vermutungen über eine größere Gefährdung der Verkehrsteilnehmer schlüssig sind. Jedenfalls ist die Annahme einer verstärkten Inanspruchnahme als Träger der Verkehrssicherungspflicht gänzlich spekulativ. Schließlich werden Selbstverwaltungsrechte des Klägers im Hinblick auf seine gesetzlichen Aufgaben nicht verletzt. Namentlich wird die Deichverteidigung nicht eingeschränkt. Ungeachtet besonderer Rechte im Notstandsfall können Fahrzeuge des Klägers jederzeit die Straße benutzen, was sich jedenfalls aus seiner Privilegierung als Anlieger ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. :