OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 2236/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1117.27K2236.21.00
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Das Klagebegehren, in geschlechtsneutraler Form angeschrieben zu werden, ist mangels Klagebefugnis schon unzulässig, wenn der Kläger nicht substantiiert geltend macht, selbst eine Person zu sein, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt (nicht-binäre geschlechtliche Identität).

2. Die fehlerhafte Adressierung als "Herr" in einem Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt stellt keinen Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 41ff.) und führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Klagebegehren, in geschlechtsneutraler Form angeschrieben zu werden, ist mangels Klagebefugnis schon unzulässig, wenn der Kläger nicht substantiiert geltend macht, selbst eine Person zu sein, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt (nicht-binäre geschlechtliche Identität). 2. Die fehlerhafte Adressierung als "Herr" in einem Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt stellt keinen Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 41ff.) und führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, der bereits in der Vergangenheit diverse Widerspruchsverfahren und zwei gerichtliche Verfahren vor der erkennenden Kammer, zuletzt mit abweisendem, Kammerurteil vom 4. August 2015 (27 K 1470/14) geführt hatte, ist seit Dezember 1998 zunächst als Rundfunkteilnehmer und anschließend als Beitragspflichtiger beim Beklagten erfasst. Der Kläger wandte sich erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. Februar 2019 an den Beklagten mit der Aufforderung, den Schriftverkehr in geschlechtsneutraler Form zu führen. Diese Aufforderung wiederholte er seitdem mehrfach. Nachdem der Kläger, der vom Beklagten in der Vergangenheit mehrfach die Einräumung einer Barzahlungsmöglichkeit verlangt hatte und zwischenzeitlich seine (rückständigen) Rundfunkbeiträge in Teilbeträgen mit monatlich eingereichten Verrechnungsschecks geleistet hatte, (erneut) mit der Leistung seiner Rundfunkbeiträge in Rückstand geraten war, setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2020 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2020 i.H.v. 113,- EUR, einschließlich eines Säumniszuschlag i.H.v. 8,- EUR, für die Wohnung des Klägers unter der Anschrift G.----------straße 000 in P. fest. Unter dem 16. August 2020 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass der Beklagte sich bis dahin noch nicht zu der geschlechtsneutralen Führung und Adressierung des Schriftverkehrs geäußert habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2021 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 6. April 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er erhebe Klage gegen den Widerspruchsbescheid, weil sich der Beklagte nicht explizit mit ihm, dem Kläger, als Individuum auseinandersetze und diskriminiere. In dem Widerspruchsbescheid würden völlig fremde Sachverhalte zugrunde gelegt, welche in seinem Widerspruch in keiner Weise beanstandet worden seien. Eine Stellungnahme zur Geschlechtsneutralität sei nicht zu finden. Ausweislich einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (2-13 O 131/20) liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität vor, wenn diese bei einem Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft in einer nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigenden Weise gezwungen würden, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen. Soweit der Beklagte nach diversen Erinnerungen erstmals mit Schreiben vom 8. März 2021 zum Thema der Geschlechtsneutralität Stellung genommen habe, werde darin der falsche Eindruck erweckt, dass es sich um ein neues Thema handele. Dabei sei das Thema schon seit dem Jahr 2018 bekannt, sodass der Beklagte sich nicht darauf berufen könne, dass es nicht möglich sei, eine geschlechtsneutrale Form in einem Massenverarbeitungsverfahren anzuwenden bzw. dies eine entsprechende Zeit benötigen würde. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger aufgefordert, einen aktuellen, seine Person betreffenden Auszug aus dem Personenstandsregister vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2022 hat der Kläger mitgeteilt, er sehe sich aufgrund eines Trauerfalls nicht in der Lage, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, bitte jedoch das Gericht um Berücksichtigung der von ihm aufgelisteten Dokumente bei der Urteilsfindung. Zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2022 sind die Beteiligten nicht erschienen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Schriftverkehr zum Rundfunkbeitrag in geschlechtsneutraler Form zu führen, 3. hilfsweise, sofern der Beklagte dazu nicht in der Lage ist, den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese mit der - ordnungsgemäß erfolgten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). In dem Schriftsatz des Klägers vom 9. November 2022 liegt auch kein Terminverlegungsantrag gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO. Der Kläger hat dem Gericht lediglich mitgeteilt, er werde nicht am Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen, bitte das Gericht aber, bei seiner Entscheidung noch verschiedene weitere von ihm ausgeführte Aspekte zu berücksichtigen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit den Klageanträgen zu 2 und 3 bereits unzulässig (I.) und im Übrigen zulässig, aber unbegründet (II.). I. Dem Kläger fehlt für den Hauptantrag zu 2 sowie den hilfsweise gestellten Antrag zu 3 die analog bzw. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Klage, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung in eigenen Rechten hat der Kläger indes weder substantiiert vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Der Kläger hat sich weder gegenüber dem Gericht noch, wie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten zeigen, diesem gegenüber jemals konkret darauf berufen, dass er selbst eine Person ist, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt (nicht-binäre geschlechtliche Identität). Zwar hat er mehrfach vom Beklagten verlangt, dass dieser seinen Schriftverkehr in geschlechtsneutraler Form führen solle und im Rahmen seiner Klageschrift vorgetragen, der Beklagte diskriminiere. Ausführungen dazu, dass der Beklagte jedoch konkret ihn, den Kläger, diskriminiere, fehlen. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht den Kläger aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung einen seine Person betreffenden aktuellen Auszug aus dem Personenstandsregister vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen und hat dies auch nicht zum Anlass genommen, hierzu in seinem Schriftsatz vom 9. November 2022 vorzutragen. In Ermangelung eines diesbezüglich substantiierten Klagevortrags bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, diese Umstände von Amts wegen weiter aufzuklären. Bezüglich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 3 fehlt es selbstständig tragend auch deshalb an der Klagebefugnis, weil die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition - ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N.; vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 (118) und vom 13. Juli 1973– 7 C 6.72 – BVerwGE 44, 1 (3). Denn selbst unterstellt, dass der Kläger sich als nicht-binär geschlechtlich definiert, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, wie sich hieraus ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ergeben sollte. Weder würde die nicht geschlechtsneutrale Adressierung in einem Festsetzungsbescheid einen Befreiungstatbestand im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erfüllen noch ist im Ansatz ersichtlich, inwiefern sich der Kläger in diesem Fall auf eine Härtefallbefreiung im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV berufen könnte. Wiederum unabhängig davon und selbständig tragend würde dem Kläger für den Hilfsantrag zu 3 auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da er zuvor keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt hat. II. Im Übrigen ist die Klage mit dem Klageantrag zu 1 zwar zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 20. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dass der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig ist, stellt er selbst dem Grunde nach nicht infrage. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags wäre es einzig denkbar, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus ergibt, dass der Bescheid den Kläger infolge der nicht geschlechtsneutralen Adressierung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt es aber dabei, dass der Kläger selbst nicht substantiiert vorgetragen hat, dass es sich bei ihm überhaupt um eine Person mit nicht-binärer geschlechtlicher Identität handelt, wie bereits ausgeführt. Unabhängig davon und ständig tragend gilt: Selbst wenn der Kläger sich in Ausübung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als nicht-binär geschlechtlich definiert, stellt die fehlerhafte Adressierung als „Herr“ in dem angefochtenen Bescheid keinen Eingriff in dieses Grundrecht des Klägers dar. Ob anderes gilt in Bezug auf die Anmeldung oder Führung eines Beitragskontos, bedarf hier - im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides - keiner Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur teilweisen Verfassungswidrigkeit des Personenstandsgesetzes mit Blick auf ein drittes Geschlecht, zur Frage des Grundrechtseingriffs u.a. ausgeführt: „[…] b) Verlangt das Personenstandsrecht einen Geschlechtseintrag, verwehrt es einer Person aber zugleich die personenstandsrechtliche Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität, ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit dieser Person spezifisch gefährdet: aa) Unter den gegebenen Umständen hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identität stiftende und ausdrückende Wirkung. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die "Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PStG). Mit dem Personenstand wird eine Person nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien vermessen; er umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Daher gefährdet die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits an sich, das heißt unabhängig davon, welche Folgen außerhalb des Personenstandsrechts an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person spezifisch. […] Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der Personenstandseintrag außerhalb des Personenstandsrechts hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des Registereintrags für den Fall von Transsexualität bereits BVerfGE 49, 286 <297 f.>; s. auch zur Namensführung BVerfGE 104, 373 <385>; 109, 256 <266>; 115, 1 <14>). Findet unter diesen Voraussetzungen die geschlechtliche Identität einer Person personenstandsrechtlich keine Anerkennung, gefährdet dies die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch. bb)Insbesondere erschwert das personenstandsrechtliche Erfordernis des Geschlechtseintrags in Kombination mit den begrenzten Eintragungsmöglichkeiten den Betroffenen, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind. Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.). Dass das Personenstandsrecht den Geschlechtseintrag fordert, den hier Betroffenen aber keinen dem Selbstverständnis gemäßen Geschlechtseintrag im Personenregister ermöglicht, trägt dazu bei, dass sie in ihrer individuellen Identität nicht in gleichem Maße und in gleicher Selbstverständlichkeit wahrgenommen werden und Anerkennung finden wie weibliche oder männliche Personen. Wie die beschwerdeführende Person plausibel geltend macht, kann das Individuum den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag bei ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit häufig nicht einfach übergehen.“ Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 41ff. Diese Anforderungen an den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der geschlechtlichen Identität erfüllt eine fehlerhafte Adressierung als „Herr“ in einem Festsetzungsbescheid des Beklagten nicht. Denn anders als im Fall des Personenstandsrechts kann hier nicht die Rede davon sein, dass diese vom Beklagten verwendete Anrede identitätsstiftend wirkt bzw. die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit des Klägers gefährdet. Auch ist hiervon die Möglichkeit des Klägers, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht ist, nicht betroffen. Dies wird zudem deutlich, wenn man den vorliegenden mit dem Fall vergleicht, dass etwa eine Person männlichen Geschlechts in einem Festsetzungsbescheid als „Frau“ adressiert würde. Es wäre abwegig, würde sich die betroffene Person darauf berufen, der Festsetzungsbescheid sei wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt der geschlechtlichen Identität rechtswidrig. Vielmehr handelt es sich allenfalls um ein Ärgernis oder mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts um eine „Marginalie“. Warum im Fall einer Person mit nicht-binärer geschlechtlicher Identität etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dem steht auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 2-13 O 131/20 –, juris, bzw. die hierauf entgangene ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2022 – 9 U 92/20 –, juris, derzeit anhängig beim BGH, X ZR 71/22, ebenso wenig entgegen wie eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, vgl. Urteil vom 14. Dezember 2021 – 24 U 19/21 –, juris. Denn sämtliche dieser Entscheidungen sind auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 768) geändert worden ist", ergangen, das nach seinen §§ 2 und 19 allein auf arbeits- bzw. allgemein zivilrechtliche Rechtsverhältnisse Anwendung findet, nicht jedoch auf das auf der gesetzlichen Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV beruhende öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsschuldverhältnis. Soweit der einfache Gesetzgeber eine falsche geschlechtliche Adressierung in Schriftverkehr dort als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person eingeordnet haben sollte, steht dies einer abweichenden verfassungsrechtlichen Einschätzung außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen. Soweit eine der vorgenannten Entscheidungen eine Einordnung auch dahingehend vorgenommen haben sollte, dass unabhängig vom Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in einer fehlerhaften geschlechtlichen Adressierung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt, folgt der Einzelrichter dem aus den vorgenannten Gründen nicht. Auch aus dem vom Kläger im letzten Schriftsatz angeführten Umstand, dass der Beklagte und der Beitragsservice an verschiedenen Stellen ihrem Bestreben Ausdruck verliehen haben, in Zukunft verstärkt das Thema Vielfältigkeit bearbeiten zu wollen, um den berechtigten Erwartungen „der Beitragszahlenden an eine zeitgemäße, diskriminierungsfreie Kommunikation Rechnung zu tragen“, kann nicht auf die Rechtswidrigkeit eines mit der Anrede „Herr“ versehenen Festsetzungsbescheides geschlossen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.