Beschluss
22 L 1857/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1109.22L1857.22.00
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Leitsätze
Nahestehende Personen nach § 3a FreizügG/EU genießen keine Freizügigkeitsvermutung
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nahestehende Personen nach § 3a FreizügG/EU genießen keine Freizügigkeitsvermutung Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht – wie erforderlich – dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76- 78/00 u.a. -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 - 18 E 1098/11 - und vom 20. Oktober 2014 - 18 E 953/13 -, NVwZ-RR 2015, 118 = juris Rn. 2. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76 - 78/00 u.a. -, a.a.O., und Beschluss vom 2. November 1999 - X B 51/99 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 12 E 817/11 -, vom 9. November 2011 - 18 E 1098/11 - und vom 20. Oktober 2014 - 18 E 953/13 -, NVwZ-RR 2015, 118 = juris Rn. 4; weitergehend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -, juris Rn 3. Zwar kann das Gericht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO vorgesehen Verfahren setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 - X B 51/99 -, juris Rn 4. Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Antragstellern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, juris, für den Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKH-VordruckVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Die eingereichte Erklärung ist in Abschnitt E unvollständig ausgefüllt. Der Antragsteller hat die Felder zu Einnahmen aus Unterhalt nicht ausgefüllt. Bezüglich der nicht weiter spezifizierten Angabe „Brutto 1.000 Euro“ fehlt indes jegliche Einordnung, sodass nicht nachvollzogen werden kann, um welche Art von Einnahmen es sich handelt. Zudem widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Antragstellers. In der formularmäßigen Erklärung hat der Antragsteller Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit verneint. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren hingegen einen Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit als Lagerhelfer ab dem 1. Juni 2022 im Umfang von 20 Stunden pro Woche vorgelegt, aus dem sich ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von 1.000 Euro ergibt. Abgesehen davon sind weder hinsichtlich der Angabe zu den Bruttoeinnahmen noch hinsichtlich der Angaben im Zusammenhang mit den Wohnkosten Belege eingereicht worden (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere liegt dem Fall – entgegen der mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 geäußerten Ansicht des Antragstellers – keine schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfrage zugrunde. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. B. Der am 29. August 2022 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der im Wortlaut uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogene, auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Hauptantrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 22 K 6080/22 begehrt, soweit sich diese gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 00. Juli 2022 richtet. Darüber hinaus ist der Hauptantrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Übrigen angeordnet wird. Der Hilfsantrag ist dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat und darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid insgesamt anzuordnen. Die so verstandenen Anträge sind nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. I. Der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 00. Juli 2022 gerichtete Antrag ist unzulässig, weil er unstatthaft ist. Der Feststellungsantrag analog zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn ein Fall des § 80 VwGO vorliegt, also die Verwaltung – um rechtmäßig zu verfahren – zur Überwindung der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hätte mit der Folge, dass hiergegen im Aussetzungsverfahren vorläufiger Rechtsschutz eröffnet gewesen wäre. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO, Rn. 355 m. w. N. Dies ist vorliegend nur der Fall, soweit und sofern die Versagungsentscheidung die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers beendet hat. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 12 B 5559/21 -, juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2021 - 11 B 89/21 -, juris Rn. 30; VG München, Beschluss vom 10. November 2021 - M 10 S 21.5765 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 31. August 2006 - 24 C 06.954 -, juris Rn. 11; vgl. jeweils zu § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, juris Rn. 2, und vom 13. Februar 2004 - 18 B 2422/03 -, juris Rn. 6 f. m.w.N. Eine solche Wirkung kommt der Versagungsentscheidung hier aber nicht zu. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU hat kein Bleiberecht des Antragstellers beendet, da sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Ablehnung nicht auf eine Freizügigkeitsvermutung nach dem FreizügG/EU und damit auch nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen konnte. Denn ihm steht als nahestehende Person eines Unionsbürgers kein unmittelbares Aufenthaltsrecht zu. Zwar unterliegen Unionsbürger und drittstaatsangehörige Familienangehörige dem Freizügigkeitsgesetz/EU so lange, bis die Ausländerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erlassen hat, sodass sie sich bis zum Abschluss der Prüfung auf die Freizügigkeitsvermutung und damit auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 18 B 665/15 - juris, Rn. 3 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 7 Rn. 13. Anders als für Unionsbürger und drittstaatsangehörige Familienangehörige gilt für nahestehende Personen jedoch keine gesetzliche Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht. Das ergibt sich bereits aus § 3a Abs. 1 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift kann einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden. § 3a FreizügG/EU begründet daher – auf Antrag – konstitutiv die Rechte nahestehender Personen. Insofern handelt es sich nicht um einen Freizügigkeitssachverhalt, bei dem eine unionsrechtliche Rechtsstellung nur deklaratorisch umgesetzt wird. Vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 3a Rn. 3; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 34. Ed. 1. Oktober 2021, FreizügG/EU § 3a Rn. 2 m.w.N. Auch Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gewährt Verwandten, die – wie der Antragsteller – keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie sind, kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt. Nach dieser Vorschrift erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt – unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen – jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen. Zum einen ist die Richtlinienbestimmung nicht unmittelbar anwendbar; § 3a FreizügG/EU setzt die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie in nationales Recht um. Zum anderen besteht auch nach der Richtlinie kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht, sondern sie enthält lediglich ein Erleichterungsgebot für die Prüfung eines Aufenthaltsrechts. Nach diesen Maßgaben war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Der Antragsteller hat als eine nahestehende Person eines Unionsbürgers i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a), § 3a FreizügG/EU (Schwager eines Deutschen) keine unmittelbare Freizügigkeitsberechtigung und kann sich nicht auf die Freizügigkeitsvermutung berufen. Denn als Bruder der Ehefrau des deutschen Staatsangehörigen Herrn N. B. T. ist der Antragsteller ein Verwandter in der Seitenlinie der Ehefrau und damit eine nahestehende Person i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU, § 1589 BGB. Unter diesen Umständen – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – bedurfte es entgegen der mit Schriftsatz vom 29. August 2022 geäußerten Ansicht des Antragstellers auch keiner Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU durch den Antragsgegner. II. Da der Hauptantrag in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, ist über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Der Hilfsantrag ist nur teilweise zulässig. a) Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtete Antrag ist unstatthaft. Es liegt aus den bereits ausgeführten Erwägungen kein Fall des § 80 VwGO vor. b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls unzulässig, weil er unstatthaft ist. Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dieser nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ziffer 2 im streitgegenständlichen Bescheid gerichtet sein, soweit und sofern die Versagungsentscheidung die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer aufgrund von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG entstandene Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 12 B 5559/21 -, juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2021 - 11 B 89/21 -, juris Rn. 30; VG München, Beschluss vom 10. November 2021 - M 10 S 21.5765 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 31. August 2006 - 24 C 06.954 -, juris Rn. 11; vgl. jeweils zu § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, juris Rn. 2, und vom 13. Februar 2004 - 18 B 2422/03 -, juris Rn. 6 f. m.w.N. Derartige Wirkungen hat jedoch der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt gerichtete Antrag des Antragstellers vom 14. März 2022 nicht ausgelöst. Der Antrag war bereits vom Ansatz her nicht in der Lage, den mit § 81 Abs. 3 AufenthG bezweckten lückenlosen rechtmäßigen Aufenthalt für die hier allein in Betracht kommende Erlaubnisfiktion herbeizuführen. Der Antrag entfaltete – entgegen der Ansicht des Antragsgegners vom 21. Juli 2022 – weder eine Fiktionswirkung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 81 Abs. 3 AufenthG, noch hielt sich der Antragsteller aus anderen Gründen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller, der nach § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist und über keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügte, hielt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 14. März 2022 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insbesondere reiste er nach eigenen Angaben im Februar 2022 ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet ein, obwohl er als marokkanischer Staatsbürger nach Anhang I zur EU-Visa-VO nicht von der Visumspflicht befreit ist. Schließlich war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet auch nicht – wie bereits ausgeführt – nach Maßgaben des FreizügG/EU rechtmäßig. c) Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW) Abschiebungsandrohung in Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist, ist er hingegen zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. 2. Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Auf-schubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das – hier durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW gesetzlich angeordnete – öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben hat das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 einschließlich der Fristbestimmung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, und die Ausreisepflicht auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vollziehbar ist, da er unerlaubt eingereist ist sowie die Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels keine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Schließlich ist dem Antragsteller mit der Ausreisefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt worden sein. Zudem ist seit dem genannten Enddatum der Ausreisefrist bis jetzt ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Marokko). Abschiebungshindernisse sind gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zu prüfen. Liegen Duldungsgründe nach § 60a AufenthG in der Form sogenannter inländischer Vollstreckungshindernisse wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aus anderen Gründen oder Abschiebungshindernisse wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung vor, so dürfte dies die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in keiner Weise berühren. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 12 S 25.13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, juris Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Danach ist pro Person die Hälfte des für das Klageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.