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Beschluss

7 L 1783/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1024.7L1783.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Den am 19. August 2022 bei Gericht im Verfahren 7 K 2728/22 wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt, insofern die Klage aufschiebende Wirkung hat; im Übrigen wird sie angeordnet, mit der der Kläger im Verfahren 7 K 2728/22 begehrt, 1. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.2022 ist rechtswidrig und wird aufgehoben, 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, versteht das Gericht dahingehend, dass der Antragsteller um umfassenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begleitend zum Klageverfahren 7 K 2728/22 geltend macht. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag gegen die Versagung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU richtet ist er bereits unzulässig (1.), im Hinblick auf die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.2022 erlassenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (2) ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2728/22, soweit mit der damit angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den drittstaatsangehörigen türkischen Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU abgelehnt wird, ist bereits nicht statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts grundsätzlich voraus, dass prozessual ein zulässiges Hauptsacheverfahren in der Anfechtungssituation (Widerspruch oder Anfechtungsklage) anhängig ist. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 26.02.2021, - 7 L 376/21 –;soauch OVG NRW Beschluss vom 19.03.2021 – 13 B 338/21 -, jeweils nicht veröffentlicht. Dies wiederum setzt voraus, dass der Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren die Aufhebung eines Verwaltungsakts bildet, § 42 Abs. 1 VwGO. Hieran fehlt es vorliegend.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest (vgl. BT-Drs. 17/10746, S. 11). Es handelt sich dabei - wie bei der Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 12) - nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern um schlicht hoheitliches Handeln (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 FreizügG/EU Rn. 20 und 28), das mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27/19 –, juris Rz. 14. Anders verhält es sich nach dem Bundesverwaltungsgericht etwa mit dem Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV, der auf nationalrechtlicher Grundlage des § 4 Abs. 2 AufenthG n.F. mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, juris Rz. 13. Handelt es sich aber bei der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nicht um einen mit der Verpflichtungsklage durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, so hat auch die Entscheidung über die Ablehnung eines solchen Begehrens keine Verwaltungsaktqualität. Allgemein so auch Wolff/Brink in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG – Kommentar, VwVfG, 1. Aufl.2010, § 35 Rz. 100; U. Stelkens in S/B/S, VwVfG – Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 35 Rz. 99; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 35 Rz. 61 a.E.; differenzierend: Ramsauer in Kopp, VwVfG – Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 35 Rz 90 a.E.. Mithin fehlt auch der Ablehnung des Begehrens durch die Antragsgegnerin die Verwaltungsaktqualität. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller keine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, beseitigt auch keine Rechtsposition des Antragstellers oder greift in eine Rechtsposition ein, die vorläufig durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gesichert werden könnte. Das Freizügigkeitsgesetz/EU räumt dem Ausländer, der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach Satz 1 der Vorschrift macht, keine besondere Rechtsstellung ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2022, - 18 B 242/22 -, juris Rz 10: „bloße „Eingangsbestätigung““; vgl. aber noch Beschluss vom 11.11.2020, - 18 B 544/19 -, juris Rz 11: „Sie dient grundsätzlich dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts…“. Ungeachtet der Tatsache, dass die Ausstellung der Aufenthaltskarte auch keinen Antrag voraussetzt, gibt es keine dem § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entsprechende Regelung, die den Aufenthalt eines Ausländers für den Zeitraum des Aufenthaltserlaubniserteilungs- oder Aufenthaltserlaubnisverlängerungsverfahrens vorläufig bis zur Entscheidung der Behörde sichert. Dies ist dem FreizügG/EU fremd. Dass der Ausländer ohne selbst Unionsbürger zu sein freizügigkeitsberechtigt ist und darüber hinaus Familienangehöriger eines Unionsbürgers, wird von der Norm vorausgesetzt. Der Normzweck beschränkt sich – neben der Verpflichtung der Verwaltung zu zügigem Handeln von Amts wegen – auf die Bescheinigung dieser Tatbestandsvoraussetzungen. Die Bescheinigung ist damit rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.Die sog. Vermutungswirkung für ein Freizügigkeitsrecht ist von der Abgabe der erforderlichen Angaben unabhängig. Sie ergibt sich aus § 7 Abs. 1 FreizügG/EU für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bis zur Feststellung des Nichtbestehens durch die Ausländerbehörde und setzt voraus, dass der Ausländer tatsächlich Unionsbürger oder ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Einschränkend: BVerwG, Urteil v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 - NVwZ 2018, 736 Rn. 14 ff. Eine Anwendbarkeit des AufenthG ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU. Denn die durch § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vermittelte Rechtsstellung ist als rein vorläufige Rechtsstellung nicht günstiger, als die des freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. Darüber hinaus bewahren auch die Fiktions- und Fortbestandswirkungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht vor Streit über das Vorliegen dieser Rechtsstellung und ihrer Voraussetzungen. Das im AufenthG implementierte System zeitraumbezogener konstitutiver Erlaubnisse bei einem allgemein zu Grunde gelegten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert geradezu einen Mechanismus, der bei Ablauf befristeter Erlaubnisse einen Rückfall in die formelle Illegalität vermeidet. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum von Gesetzes wegen bestehenden Freizügigkeitsrecht der nach dem FreizügG/EU Berechtigten, an den das Aufenthaltsgesetz für seinen Regelungsbereich anknüpft. Es ist auch nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine analoge Anwendung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes über § 11 FreizügG/EU hinaus geboten. Denn der Ausländer ist, in dem von der Vorschrift als Maximalbearbeitungszeit einer Aufenthaltskarte, also der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen – wie hier z.B. die Familienangehörigeneigenschaft – für zulässig erklärten Zeitraum von sechs Monaten, auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn er kann jederzeit mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO etwaige aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Behörden untersagen lassen, indem er die Tatbestandsmerkmale eines Freizügigkeitsrechts glaubhaft macht. Das Gericht hat davon abgesehen, dem Antragsteller eine Umstellung des Antrags auf einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO – gerichtet auf die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren - anzuraten, weil ein solcher Antrag ersichtlich keinen Erfolg hätte.Denn der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. einen dies begründenden Freizügigkeitstatbestand nach Absatz 2 der Vorschrift glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, als Familienangehöriger unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt zu sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU). Im Sinne des Gesetzes sind Familienangehörige einer Person u.a. der Ehegatte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a FreizügG/EU).Denn sein Vorbringen, mit dem er die Eheschließung mit der bulgarischen Staatsbürgerin - Frau S. T. B. – am 00. Juni 2021 in Q. /V. USA dartun will, ist schon widersprüchlich und damit unglaubhaft .Zunächst haben der Antragsteller und Frau B. niederschriftlich bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 15. November 2021 erklärt, online vor dem Computer getraut worden zu sein. In der Antragschrift vom 19. Januar 2022 im Verfahren 7 L 122/22 wird wörtlich dazu noch folgendes vorgetragen: „Die online-Heirat ging so vor sich, dass der Antragsteller mit seiner bulgarischen Verlobten über lnternet dem amerikanischen Standesbeamten übereinstimmend die Willenserklärung abgab die Ehe schließen zu wollen. Der Antragsteller und seine Verlobte befanden sich in Deutschland, der Standesbeamte befand sich in V. . Zum Nachweis der Personalien und der Heirat überreichen wir Passkopien und Heiratsurkunde der Eheleute.“ Nunmehr wird mit der Klage (Klageschrift vom 1. April 2022), worauf sich der vorliegende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch bezieht, wie folgt vorgetragen: „Die Heirat hatte durch sogenannte Online-Ehe in dem amerikanischen Staat V. stattgefunden. Trauzeugen waren in Stellvertretung Herr N. U. und Herr B1. C. . In Stellvertretung für die über Internet gleichzeitig zugeschalteten Eheleute (Kläger und Verlobte) hatten die Trauzeugen gegenüber dem Standesbeamten in V. den übereinstimmenden Willen beider Eheleute erklärt, die Ehe eingehen zu wollen.“ Während also zunächst angegeben wurde, die angeblichen Brautleute hätten in Deutschland übereinstimmend ihren Ehewillen erklärt und dies online dem Standesbeamten in V. übertragen, wird nunmehr vorgetragen, die in V. anwesenden Trauzeugen (U. und C. ) hätten in Stellvertretung für die in Deutschland anwesenden und online zugeschalteten Brautleute dort deren Ehewillen bekundet. Dabei handelt es sich um zwei völlig verschiedene Sachverhalte, an die jeweils unterschiedliche rechtliche Maßstäbe anzulegen sind. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der zweite aktuelle Vortrag verfahrensangepasst auf die Entscheidung des Einzelrichters vom 15. Februar 2022 – 7 L 122/22 – in juris, StAZ 2022, 117-118; FamRZ 2022, 681-682; InfAuslR 2022, 175-176, erfolgt ist. Denn darin wurde die von dem Antragsteller vorgetragene erste Version als in Deutschland nicht anerkennungsfähige Online-Eheschließung (Inlandsehe nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Verstoß gegen §§ 1310 Abs. 1 S. 1, 1311 S. 1 BGB) bewertet. Für die Bestimmung des Eheschließungsortes nach dem Staat des körperlichen Aufenthaltes auch OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2022, - I-26 Wx 3/22 -, juris; Fabian Wall: Wirksamkeit von Online-Eheschließungen in den USA aus Sicht des deutschen IPR - ein Beitrag zum Ort der Eheschließung i. S. v. Art. 13 Abs. 4, 11 Abs. 1 EGBGB, StAZ 2022, 33-40; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2022 – 38 K 480/21 V –, juris Rz. 28. Ferner wurde diese Form der Eheschließung insbesondere von der Handschuhehe, also der Eheschließung durch Stellvertreter (Auslandsehe), abgegrenzt.Die zweite Version ist aber auch in sich unschlüssig und nicht geeignet die behauptete Eheschließung plausibel zu begründen. Denn während die Eheurkunde (Bl. 144 VV) die Herren U. und C. als bloße Trauzeugen „Witness“ 1 und 2) aufführt, haben sie nach dem Vorbringen zur zweiten Version eine ganz andere Rolle, nämlich die des Vertreters. Dann hätte die Bezeichnung etwa auf „representative“ statt „witness“ lauten und angeben müssen, wer für wen als Stellvertreter auftritt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin noch darauf hin, dass es in dieser Situation keinen Sinn macht, die Eheleute per online-Übertragung dazu zuschalten. Wäre dies wichtig gewesen, hätte man erwarten dürfen, dass die Eheurkunde in der Anwesenheit vor Ort in V. und in der Anwesenheit online unterscheidet. Stattdessen werden die angeblichen Eheleute wie auch die Zeugen unterschiedslos aufgelistet und die Urkunde nicht von den angeblich vor Ort anwesenden Stellvertretern/Zeugen unterschrieben.Eine Erklärung für die Sachverhaltsauswechselung bleibt der Antragsteller schuldig. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf als Familienangehöriger der Frau B. behandelt zu werden, weil der türkische Staat die „Eheschließung“ vom 00.00.0000 in Q. /V. anerkannt hat und im Heiratsregister den Antragsteller betreffend eingetragen hat. Hierzu hat der Antragsteller im Klageverfahren einen entsprechenden Auszug datierend vom 12.04.2022 vorgelegt.Entgegen der Ansicht des Antragstellers erbringt die beglaubigte Abschrift der Eintragung in das Standesregister nicht nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2, 2. HS EGBGB den vollen Beweis der Eheschließung. Denn die genannte Vorschrift erstreckt diese Beweiswirkung nur auf „so geschlossene Ehen“. Diese Wendung verweist auf den ersten Halbsatz der Vorschrift, in dem die Eheschließung unter Ausländern im Inland frei von den deutschen Formvorschriften möglich ist, wenn sie „vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen“ worden ist. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der „D. D1. E. “ K. L. A. aus Q. /V. von der türkischen oder bulgarischen Regierung ordnungsgemäß ermächtigt ist, Ehen in der nach türkischem oder bulgarischem Recht vorgeschriebenen Form zu schließen.Ein Dokument, aus dem sich ableiten ließe, dass Bulgarien die „Eheschließung“ vom 00.00.0000 in Q. /V. anerkennt, hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt. Insoweit kann offenbleiben, ob sich aus der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2021 – C-490/20 -, (juris) für die Anerkennung dieser Eheschließung sich etwas anderes ergeben könnte. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.03.2022 ist zulässig aber unbegründet.Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (hinsichtlich der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine große Rolle. Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 AufenthG und genügt den darin geregelten Voraussetzungen. Das AufenthG ist nach dem Vorstehenden auf den Antragsteller auch anwendbar. Der Antragsteller ist als drittstaatsangehöriger Ausländer zur Ausreise verpflichtet, weil er nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Einer Nichtbestehensfeststellung eines Freizügigkeitsrechts nach § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU bedarf es hierfür nicht, weil er kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist (s.o.).Mit der Türkei ist das Zielland einer Abschiebung hinreichend bestimmt benannt und die Ausreisefrist von sechs Wochen geht noch über den in § 59 Abs. 1 AufenthG genannten zulässigen Rahmen zwischen sieben und 30 Tagen hinaus. und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthaltes zu ermöglichen, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG. Sie ist zudem bereits abgelaufen. Des Weiteren ist auch die Anordnung eines auf 32 Monate befristeten, aus einer eventuellen Abschiebung sich ergebenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat das für die Befristungsentscheidung ihr zustehende Ermessen erkannt, dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die Grenzen des Ermessens beachtet, § 114 Satz 1 VwGO. Mit der fristverlängernden Berücksichtigung der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts und der Nichtbefolgung der hieraus resultierenden Ausreisepflicht hat die Antragsgegnerin auch dem Zweck der Ermächtigung dienende Erwägungen angestellt.Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann ihn eine angebliche Information des Auswärtigen Amtes (AA), die von der hier vertretenen Ansicht zu online-Ehen abweichen soll und angeblich auf der website des AA gestanden haben soll, insoweit nicht exkulpieren. Denn die angeblich im guten Glauben geschlossene Ehe vom 00.00.0000 konnte schon zeitlich nicht auf die vorangegangene Einreise und Aufenthalt vorwirken. Anderweitige Umstände, aus denen sich ein Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffang-streitwert für die Erteilung einer Aufenthaltskarte von 5.000,- Euro war dabei im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.