Leitsatz: Ein Antragsteller kann aus der Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinen Anspruch auf Zuerkennung des entsprechenden Schutzstatus durch die Bundesrepublik Deutschland herleiten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Verfahren war zunächst nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vom 7. September 2022 (Az. 1 C 26.21) gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen. Die Ablehnung einer Aussetzung muss nicht in Form eines gesonderten Beschlusses ergehen, sondern kann zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung erfolgen, BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 – 1 B 133.82 –, juris Rn. 5; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 22 m.w.N. Nach § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung, ob das Verfahren ausgesetzt wird, liegt im richterlichen Ermessen, wobei das Gericht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung grundsätzlich selbst entscheidet, ob es die vorgreifliche Frage (ggf. inzident) selbst entscheidet oder das Verfahren aussetzt. Bei der Ausübung des Ermessens sind auf der einen Seite das Interesse an zügiger effektiver Rechtsgewähr und auf der anderen Seite die an Entscheidungsharmonie und Prozessökonomie orientierten Zwecksetzungen der Regelung zu berücksichtigen, vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. Juni 2022 ‒ 5 K 630/21 ‒, juris Rn. 18 m.w.N.; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 15 f. Gemessen daran übt das Gericht das Ermessen dahingehend aus, dass im hier gegebenen Fall das Interesse an einer zügigen und effektiven Rechtsgewähr höher zu gewichten ist, als das im Wesentlichen prozessökonomische Interesse der Kläger, im Fall einer für sie positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von dem möglichen Erfordernis eines erneuten Asyl(folge)antrags verschont zu bleiben. Maßgeblich für das Überwiegen des Interesses an einer zügigen und effektiven Rechtsgewähr ist die bereits erhebliche Verfahrensdauer von über zwei Jahren und der Beschleunigungsgrundsatz. Eine Aussetzung des Verfahrens war angesichts dessen nicht geboten. B. Die Klage der nach eigenen Angaben die syrische Staatszugehörigkeit innehabenden Kläger mit dem Antrag, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: I. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht bereits daraus, dass den Klägern in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat hat weder völkerrechtlich (1.) noch unionsrechtlich (2.) bzw. nationalrechtlich (3.) oder nach sonst geltenden Grundsätzen (4.) insoweit eine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland und ist mit einer Statusentscheidung durch deutsche Behörden nicht vergleichbar. 1. Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 – juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 – I C 42.67 – juris Rn. 10 ff. 2. Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 lit. a) und b) AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige regeln. Die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor (vgl. etwa Erwägungsgrund 12 der Richtlinie, wonach sie lediglich bezweckt, dass schutzberechtigten Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird). Entgegen der klägerischen Auffassung werden durch die Durchführung eines neuen nationalen Verfahrens auch nicht die europarechtlichen Vorgaben zum Erlöschen von Zuerkennungen internationalen Schutzes aus Art. 11 und 16 Qualifikations-RL unterlaufen. Denn die Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat wirkt – wie soeben dargestellt – nicht wie eine Schutzgewährung durch nationale Behörden. Gerade weil sie keine Bindungswirkung entfaltet, muss sie vor einer Entscheidung im Rahmen eines neuen nationalen Asylverfahrens nicht aufgehoben werden. 3. In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge lediglich den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 32; das deutsche Recht insoweit nicht beanstandend EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und 541/17 –, juris Rn. 42; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 – 16 K 1148/21.A –, juris Rn. 39; ausführlich VG Minden, Urteil vom 2. März 2022 – 1 K 194/21.A –, Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2020 – AN 17 K 18.50394 –, juris Rn. 22; VG Göttingen, Urteil vom 18. August 2021 – 2 A 74/21 –, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. August 2021 – 5 K 243/21.A –, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 10 K 2844/20.A –, juris Rn. 36, VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 – 1 K 1646/20.A –, juris Rn. 24. Droht dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat – wie hier bei der Überstellung nach Griechenland – die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es vielmehr der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann, vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und 541/17 –, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 31. In einem solchen Ausnahmefall ist es der Beklagten verwehrt, den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, und es ist – in Durchbrechung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – verpflichtet, den Asylantrag materiell zu prüfen und über Abschiebungsverbote zu entscheiden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris Rn. 101; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 – 16 K 1148/21.A –, juris Rn. 43; VG Minden, Urteil vom 2. März 2022 – 1 K 194/21.A –, Rn. 62; VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 10 K 2844/20.A –, juris Rn. 36, VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 – 1 K 1646/20.A –, juris Rn. 24. Die Antragsteller haben in diesen Fällen mithin einen Anspruch auf die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens, nicht jedoch unmittelbar – d.h. ohne materielle Prüfung – auf die Gewährung internationalen Schutzes entsprechend dem im Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus. Auch aus § 71a Abs. 1 AsylG ergibt sich keine andere Wertung. Nach dieser Vorschrift ist ein nationales Asylverfahren nur unter einschränkenden Voraussetzungen durchzuführen, wenn ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG erfolglos geblieben ist. Die Kläger sind der Auffassung, dass darin eine Bindungswirkung bezüglich negativer Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten zu sehen ist. Zugunsten des jeweiligen Antragstellers müsse daher auch eine Bindungswirkung bei positiver Bescheidung durch einen anderen Mitgliedstaat bestehen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen ist die Gleichstellung von Folge- und Zweitantrag in den §§ 71, 71a AsylG in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) nicht angelegt. Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie betrifft nur den Fall, dass der Antragsteller in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt. Aus der Existenz des § 71a AsylG kann daher nicht auf eine unionsrechtliche Bindungswirkung geschlossen werden. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorstehenden bereits, dass ein in der gesamten Union gültiger einheitlicher Asylstatus gerade nicht besteht. Eine ipso-facto-Anerkennung, wie sie die Kläger vertreten, liefe zudem einem einheitlichen Asylsystem gerade zuwider. Dem System ist immanent, dass sich die Schutzberechtigten soweit möglich in dem Mitgliedstaat aufhalten müssen, der ihnen Schutz gewährt. Die Sekundärmigration von Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, würde durch die von den Klägern angenommene Bindungswirkung jedoch entgegen den Bestrebungen der Europäischen Kommission, vgl. Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom 13. Juli 2016, COM (2016) 466 final, S. 4, gefördert und nicht eingedämmt werden. 4. Soweit die Kläger die Rechtsauffassung vertreten, die Bindungswirkung von Gewährungen internationalen Schutzes durch andere Mitgliedstaaten lasse sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – herleiten, da die dem zugrunde liegende Konstellation mit der Hiesigen vergleichbar sei, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Das benannte Urteil bejaht allein die Frage, ob bei Palästinensern, denen der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, Art. 12 Abs. 1 a) der Qualifikations-RL dahin auszulegen sei, dass der ipso facto Schutz dieser Richtlinie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen nach sich ziehe, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 81. Diese Rechtsprechung ist auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht übertragbar. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung den spezifischen Sonderfall der Palästinenser und des UNRWA betont. Die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention hätten in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Jahr 1951 ausdrücklich beschlossen, ihnen die Sonderbehandlung nach Art. 1 Abschnitt D dieser Konvention zu gewähren, auf die Art. 12 Abs. 1 a) der Qualifikations-RL verweise. Ziel der Vorschrift sei es, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistandes – und damit über die Bestandssicherung einer damit betrauten Organisation oder Institution hinaus – zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember – C-364/11 –, juris Rn. 81. Mit der Frage, ob Antragsteller, die in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen haben, diese ohne erneute sachliche Prüfung auch in einem weiteren Mitgliedstaat erhalten, weil die Rückkehr in den ersten Mitgliedstaat sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetze, befasst sich die Entscheidung hingegen nicht. Einer Übertragung des Urteils auf den vorliegenden Fall steht auch entgegen, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Qualifikations-RL Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, gerade von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen sind (vgl. auch § 3 Abs. 3 AsylG), vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 18, die Kläger aber in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge sind. Auch aus diesem Grund sind die beiden Konstellationen wesensverschieden und nicht vergleichbar. II. Die demnach zu prüfenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG ist in der Person der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen, die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, waren die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Sie haben sich bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung als gänzlich unpolitische Personen dargestellt. Sie seien weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen, auch seien sie nicht politisch aktiv gewesen. Wegen des Krieges könnten sie nicht nach Syrien zurückkehren. Die Klägerin zu 2. gab an, in Syrien Luftangriffe erlebt zu haben. Diese Schilderung hat ihre Ursache in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkrieges, begründet aber mangels individueller, in der Person der Kläger bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG und mangels gezielter Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale nach § 3a Abs. 1 bis 3 AsylG insbesondere keine politische Verfolgung, sondern lediglich – hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG. 2. Im Übrigen werden unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lediglich aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 14 A 2210/18.A –, juris Rn. 38 ff.; vgl. so auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38, jew. m.w.N. Soweit sie auf dem Weg in ihre Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren, wie auch eine Vielzahl sonstiger Rückkehrer, die aus allen Landesteilen geflohen sind, drohenden etwaigen allgemeinen Gefahren ausgesetzt wären, sind diese gleichfalls über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf die Kläger individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst. Können die Kläger bei einer Rückkehr ihre angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob ihnen ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, sie ließen sich dort nieder (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (November 2021) vom 29. November 2021, S. 31 ff.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.