Beschluss
3 L 1653/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0916.3L1653.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5463/22 gegen die Ordnungsverfügung vom 12.07.2022 hinsichtlich der Nr. 2 (Untersagungsverfügung) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Nr. 4 (Zwangsmittelandrohung) anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die angegriffene Untersagungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Danach findet die Untersagungsverfügung eine hinreichende Ermächtigung in der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Dies gilt auch, obwohl im Bereich des mittlerweile in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangenen Rechts der Spielhallen (Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) § 33i GewO zeitlich gestuft durch Landesrecht ersetzt worden ist. Gleichwohl bleibt § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als Rechtsgrundlage für den Betrieb von Spielhallen, wenn diese landesrechtlich erlaubnispflichtig sind, aber ohne Erlaubnis betrieben werden, bestehen, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.01.2019 – 8 B 552/18 -, juris, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.07.2018 – 7 ME 32/18 -, juris. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausführung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dabei lässt der Wortlaut der Vorschrift bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d. h. die formelle Illegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt. Vgl. Heß, in Korte, Repkewitz, Schulze-Werner, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand Dezember 2019, § 15 Rn. 91 ff., mit zahlreichen Nachweisen. Vorliegend betreibt der Antragsteller in dem in Rede stehenden Betrieb eine Spielhalle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW. Hierfür benötigt er gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW eine Erlaubnis. Der Antragsteller verfügt nicht über eine solche Erlaubnis. Er zwar mit Schreiben vom 14.06.2021 einen Antrag gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 GlüStV NRW bei der Antragsgegnerin gestellt. Diese hat den Antrag in der Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom 12.07.2022 aber abgelehnt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht zu erteilen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AG GlüStV NRW anzusehen ist. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, wobei sich die Unzuverlässigkeit konkret auf die Tätigkeit der Spielgeräteaufstellung beziehen muss. Ein definitiver Nachweis drohender Pflichtverletzung ist nicht erforderlich, vielmehr bedarf es einer dynamischen Gefahrenprognose, was im Falle eines höheren Schadensausmaßes zur Folge haben kann, dass bereits beachtliche Zweifel an der Zuverlässigkeit eine Erlaubnisversagung rechtfertigen können. In jedem Fall muss die Unzuverlässigkeitsprognose an konkrete Tatsachen geknüpft sein; sie ist gerichtlich voll nachprüfbar. Vgl. zum ganzen Absatz Dietlein, in Dietlein/Rutig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 33c GewO, Rn. 14., m.w.N. Vorliegend stützt die Antragsgegnerin ihre Unzuverlässigkeitsprognose im Wesentlichen auf die Annahme, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefälscht und bei der Verkehrsbehörde der Stadt I. eingereicht hat, um eine beantragte Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu erwirken. Diese Feststellungen sind vorliegend nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit zwar nicht auf eine strafgerichtliche Feststellung berufen, da das betreffende Strafverfahren der Staatsanwaltschaft C. – 000 Js 000/21 – am 02.08.2021 vorläufig gemäß § 154f Abs. 1 StPO mit der Begründung eingestellt wurde, dass der Aufenthalt des Antragstellers derzeit unbekannt sei. Dies hindert die Antragsgegnerin aber nicht an einer eigenständigen Auswertung der von ihr beigezogenen und dem Gericht nunmehr vorliegenden Strafakten. Dabei teilt das Gericht nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin deren Einschätzung, dass der Antragsteller das in Rede stehende Gutachten gefälscht vorgelegt hat. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt I. ein gefälschtes, den Antragsteller betreffendes medizinisch-psychologisches Gutachten übersandt wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des DEKRA e.V. Dresden vom 05.02.2021 an die Stadt I. . Danach handelt es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung mit einer unzutreffenden Prognose hinsichtlich des Antragstellers. Dabei sind insbesondere die zusammenfassende Befundwürdigung, die abschließende Stellungnahme, die Beantwortung der Fragestellung und die Unterschriften gefälscht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller das Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht hat, um die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu erwirken, sind nicht ersichtlich. Das Gericht teilt weiterhin die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller damit ein Verhalten gezeigt hat, welches die Prognose rechtfertigt, dass er sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Zwar hatte sein Verhalten keinen unmittelbaren Bezug zu dem von ihm ausgeübten Gewerbe. Jedoch hat er dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, die die Annahme rechtfertigt, dass er auch künftig im groben Maße seine eigenen Interessen über die Einhaltung der Rechtsordnung stellen und deshalb sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Soweit er sich hiergegen auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung beruft, verkennt er, dass der Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin eine gefahrenrechtliche Prognose zugrunde liegt, bei der diese Vermutung nicht greift. Fehler der Antragsgegnerin bei der Anwendung des ihr in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gewährten Ermessens sind nicht ersichtlich. Da dem Antragsteller im Hinblick auf seine Unzuverlässigkeit eine Ausübung seines Gewerbes nicht gestattet werden kann, sind mildere Eingriffsmöglichkeiten als die Untersagung nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Frist zur Einstellung des Gewerbes zu kurz bemessen worden sei, ist diese Frist bereits zum Zeitpunkt der nun getroffenen gerichtlichen Entscheidung bei weiten überschritten und nun jedenfalls als eher großzügig einzuschätzen. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen der festgestellten Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu befürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu erheblichen Gefahren für die durch den Erlaubnisvorbehalt zu schützenden Rechtsgüter führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes weniger schutzwürdig. Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend ist dafür, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint. Die weitere Frage, ob die angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist dagegen eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die in vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen ist. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.