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Beschluss

2 L 1979/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0916.2L1979.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am gestrigen Tage eingegangene und wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul GS 2 zuzulassen und den Antragsgegner zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahn Gruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und sie vorläufig dem Antragsgegner zu 1 erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides das Modul GS 2 betreffend im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin erstrebt mit ihren Anträgen (auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul GS 2 sowie erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf) eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner hierzu verpflichtet würde, der Antragstellerin bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - genau die Rechtspositionen vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter auf die Gründe des im Hauptsacheverfahren 2 K 1297/21 angefochtenen Widerspruchsbescheides der I. NRW vom 00. Februar 2021 Bezug. Hinsichtlich der Rechtsfrage der Wirksamkeit der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften schließt sich die Kammer den Gründen des - den Beteiligten bekannten - Beschlusses des OVG NRW vom 25. Januar 2022 – 6 B 1352/21 – an, in dem festgestellt wurde, dass die Regelungen nicht zu beanstanden sind. Das auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs gerichtete Begehren hat auch mit Blick auf die Allgemeinverfügung der I. NRW vom 00. August 2020 keinen Erfolg. Nach den dort getroffenen Regelungen gelten bestimmte Klausurversuche als nicht unternommen, wenn diese mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind, sodass zwei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin kann sich hierauf nicht berufen, weil sie sich dem Erstversuch ohne triftigen Grund gar nicht erst gestellt hat. Gerade für diese Fälle gelten die begünstigenden Regelungen der angeführten Allgemeinverfügung nicht. Diese Ungleichbehandlung ist in keiner Weise rechtlich zu beanstanden. Sie beruht auf einem sachlichen Grund. Denn gerade die Prüflinge, die trotz der coronabedingten erschwerten Lernbedingungen die Prüfung antreten, sollen - für den Fall des Nichtbestehens - eben einen weiteren Prüfungsversuch eingeräumt bekommen. Es ist rechtlich undenklich, Prüflinge, die sich – wie die Antragstellerin – indessen ohne triftigen Grund einer Prüfung gar nicht erst stellen, von dieser Begünstigung auszunehmen. Den in der angeführten Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass bestimmte Prüflinge in besonderen Konstellationen begünstigt werden können. So hat etwa der Landesgesetzgeber im Rahmen der Juristenausbildung bei der Ablegung des Ersten Staatsexamens in § 25 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes geregelt, dass einem Prüfling, der sich spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung meldet und die Prüfung nicht besteht, ebenfalls die beiden regulären Prüfungsversuche weiterhin offen stehen (sog. Freiversuch). Insoweit wird der Umstand honoriert, dass Studierende beschleunigt ihr Studium vorantreiben und sich vergleichsweise frühzeitig einer Prüfung stellen. Nicht wesentlich anders verhält es sich – wie festgestellt – bei den in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen, die Prüflinge begünstigen sollen, die unter erschwerten Bedingungen eine Prüfung antreten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt mithin nicht vor. Nach alledem bleibt auch der weiter gestellte Antrag der Antragstellerin, ihr vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahn Gruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen, ohne Erfolg. Gemäß § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A ist eine Studienleistung, die auch in der Widerholungsprüfung nicht bestanden wird, endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist dann ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des dort aufgeführten Auffangwertes hat der Einzelrichter vor dem Hintergrund Abstand genommen, dass die Begehren der Antragstellerin (jeweils) auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.