Urteil
29 K 7616/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0905.29K7616.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist selbstständiger Finanzberater. Nachdem er bei sich selbst nach Rückkehr von einer Reise am 00. März 2020 einen Corona-Abstrich vorgenommen und diesen eingeschickt hatte, wurde bei ihm laut Befundbericht am 16. März 2020 das SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen. Das Ergebnis wurde dem Kläger telefonisch von dem Arzt Dr. M. mitgeteilt. Mit Ordnungsverfügung vom 17. März 2020 ordnete die Stadt I. eine Absonderung ab sofort und bis auf weiteres in häusliche Quarantäne an. Mit Antrag vom 18. Mai 2020 stellte der Kläger beim Beklagten einen Entschädigungsantrag. Darin gab er an, die verbotene Tätigkeit am 13. März 2020 eingestellt und am 1. April 2020 wieder aufgenommen zu haben. Er sei während des Berufsverbotes arbeitsunfähig krank im Sinne des SGB V gewesen. Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der pneumologisch-allergologischen Praxis Dres. M. und andere aus E. . Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit 13. März 2020 arbeitsunfähig sei, was am 13. März 2020 festgestellt worden sei. Arbeitsunfähigkeit liege voraussichtlich bis zum 31. März 2020 vor. Als die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose war angegeben: U07.1! G, J06.9G. Ferner war dem Entschädigungsantrag eine ärztliche Bescheinigung von Dr. M. vom 18. März 2020 beigefügt, wonach sich der Patient in häusliche Quarantäne begeben und zwischenzeitlich nur eine moderate Infektsymptomatik bestanden habe. Mit Bescheid vom 00. September 2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Für den Zeitraum von 13. März 2020 bis 31. März 2020 könne keine Entschädigung des Einkommensausfalls gewährt werden, da die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfüllt seien. Zur Begründung war ausgeführt: Die Entschädigung werde nicht gewährt, wenn jemand krank gewesen sei. Selbstständige müssten bzw. könnten sich auf anderem Wege gegen das Risiko der Krankheit absichern. Der Kläger sei im Zeitraum der Absonderung arbeitsunfähig erkrankt, sodass er einen Verdienstausfall aufgrund von Krankheit erlitten habe. Die Quarantäne sei nicht ursächlich für den Verdienstausfall gewesen. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung zum Amtsgericht L. beigefügt. Der Kläger hat am 17. Dezember 2020 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Er habe das Testkit für den Coronatest bei den E1. Ärzten bestellt, nachdem er aus dem Urlaub in einem Corona-Risikogebiet zurückgekehrt sei. Er habe den Abstrich eingeschickt. Den Arzt Dr. M. habe er nie gesehen. Seine Symptome habe er dem Arzt gegenüber als mild beschrieben. Ob er arbeitsunfähig sei, habe der Arzt nicht gefragt. Hätte der Arzt gefragt, ob er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wolle, hätte er dies verneint. Infolge der anschließenden Quarantäneanordnung habe er seiner Erwerbstätigkeit als selbständiger Finanzberater nicht mehr nachgehen können. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung lägen vor. Er sei Träger von Krankheitserregern, wie der positive Coronatest ergeben habe. Aufgrund dessen sei ihm die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit mit der Folge entsprechender Verdienstausfälle verboten worden. Auf die Frage, ob er gleichzeitig arbeitsunfähig krank gewesen sei, komme es nicht an. Das Gesetz enthalte keine solche Einschränkung. Selbstständige hätten keine anderweitigen Kompensationsmöglichkeiten. Es wäre ungerechtfertigt, diese auf die Möglichkeit einer privaten Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu verweisen. Die bei ihm bestehende moderate Infektsymptomatik hätte ihn faktisch nicht an den für seine Erwerbstätigkeit notwendigen Kundenbesuchen gehindert. Er sei zudem nicht „Kranker“ gewesen, als ihm gegenüber die Absonderung angeordnet worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 00. September 2020 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall i.H.v. 7.114,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der Kläger mit seinem Entschädigungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie einen Arztbrief vorgelegt habe, in dem ihm eine moderate Infektsymptomatik bescheinigt worden sei. Der Kläger sei nicht nur positiv getestet worden, sondern darüber hinaus auch erkrankt. Als Kranker gehöre er nicht zu dem entschädigungsberechtigten Personenkreis. Der Umstand, dass der Kläger privat nicht für den hier vorrangigen Krankheitsfall vorgesorgt habe, könne er nicht auf die Allgemeinheit abwälzen, vielmehr verbleibe dieses Risiko bei ihm. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der hier geltenden Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Amtsgericht L. war unrichtig erteilt. Seit dem 19. November 2020 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der seit dem 19. November 2020 geltenden Fassung für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56-58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Nach der Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 3 IfSG in der vom 19. November 2020 bis 30. März 2021 geltenden Fassung ist § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu laufen beginnen. Diese Frist war damit mit der Klageerhebung am 17. Dezember 2020 gewahrt. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 00. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf § 56 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes vom 18. März 2022 gestützt werden. Maßgeblich ist vielmehr die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Entschädigung geltende Fassung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 – 7a K 424/21 -, BeckRS 2022, 597 Rn. 36 ff.; Eckart/Kruse, BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 56 Rn. 20a m.w.N. Zwar ist bei der Verpflichtungsklage für die Beurteilung eines Anspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Aus dem Verfahrensrecht folgt aber lediglich, dass einer Verpflichtungsklage oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, d. h. ob die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5/03 –, juris Rn. 35 m.w.N. Ändert sich das materielle Recht während des gerichtlichen Verfahrens, so ist auf Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt bzw. erstmals einen Anspruch für den Kläger begründet. Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d. h. bei Ansprüchen die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einem bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, da es anderenfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt. VG Bayreuth, Urteil vom 21. Juni 2021 – B 7 K 21.110 –, BeckRS 2021,18067 Rn. 20, m.w.N. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ff.) sind nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG sämtliche Personen unabhängig von ihrer infektionsschutzrechtlichen Einordnung anspruchsberechtigt. Folglich sind seitdem neben Ausscheidern, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtigen auch Kranke erfasst. Ferner ermöglichte die Neuregelung eine Entschädigung auch bei einer vorsorglichen „Selbst-Absonderung“. Vgl. hierzu: Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56, Rn. 12 ff. Weder dem Gesetz selbst noch der dazugehörigen Gesetzesbegründung kann jedoch entnommen werden, dass die beiden Vorschriften auf in der Vergangenheit liegende Fälle, wie hier, Anwendung finden sollen. Vgl. ausführlich VG Bayreuth, Urteil vom 21. Juni 2021 – B 7 K 21.110 –, BeckRS 2021,18067 Rn. 22 f. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (BT-Drucksache 19/27291 S. 61) ausdrücklich: "Die Formulierung ist einheitlich im Präsens gefasst, auch wenn natürlich bereits in der Vergangenheit liegende Fälle erfasst werden (soweit dieses Gesetz neue Ansprüche begründet, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes)." Schon diese Begründung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG spricht dafür, dass neue Erstattungsansprüche erst mit dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begründet werden. Zudem wurde etwa die Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG vom Gesetzgeber mit Rückwirkung ausgestattet, während für die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG kein abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt wurde, sodass diese Vorschriften ihre materielle Gültigkeit erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 29. März 2021 erlangt haben. Der gesetzgeberische Wille ist somit dahingehend zu verstehen, dass eine rückwirkende Anwendung ausgeschlossen ist. VG Bayreuth, Urteil vom 21. Juni 2021 – B 7 K 21.110 –, BeckRS 2021,18067 Rn. 22 f.; Eckart/Kruse, BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 56 Rn. 20a m.w.N. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist demnach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 29. März 2021 geltenden Fassung. Die anspruchsbegründende Absonderungsanordnung erging im März 2020. Nach diesen Vorschriften erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Diese Voraussetzungen liegen für den geltend gemachten Zeitraum vom 13. März 2020 bis 31. März 2020 nicht vor. Für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 16. März 2020 fehlt es bereits an einer Absonderungsanordnung. Ungeachtet dessen war der Kläger im gesamten Zeitraum erkrankt, so dass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Der Kläger wurde aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt I. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ab dem 17. März 2020 in häusliche Quarantäne abgesondert, weil er der Begründung der Verfügung zufolge positiv auf das Coronavirus getestet worden war und daher als Kranker oder Krankheits- bzw. Ansteckungsverdächtiger galt. Einen Verdienstausfall „aufgrund“ einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz, wie in § 56 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG vorausgesetzt, kann der Kläger folglich frühestens ab dem 17. März 2020 erlitten haben. Für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 16. März 2020, in dem sich der Kläger freiwillig in häusliche Quarantäne begeben hatte, besteht danach von vornherein kein Entschädigungsanspruch. Darüber hinaus gehört der Kläger auch nicht zum von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG geschützten Personenkreis, weil er vom 13. März 2020 bis zum 31. März 2020 krank im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG war. Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut sind im Falle der Absonderung nur Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige anspruchsberechtigt. Personen, die im Zeitpunkt des Erwerbstätigkeitsverbots bereits Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG sind, gehören nicht zu dem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG entschädigungsberechtigten Personenkreis. Zur Vorläufervorschrift in § 49 BSeuchG: BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 – III ZR 209/67 –, NJW 1972,632 (633), juris Rn. 10; Kemper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 9, m.w.N. Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger kann im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nur eine Person sein, die nicht krank ist. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 6 ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Dasselbe gilt für den Ansteckungsverdächtigen. Auch dies kann nur eine Person sein, die nicht krank ist. Ansteckungsverdächtig ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7). Der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung krank, so dass er unter keine dieser beiden Kategorien fällt. Kranker ist nach § 2 Nr. 4 IfSG eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Eine Person ist erkrankt, wenn sie die Symptome einer bestimmten übertragbaren Krankheit aufweist und diese Symptome diagnostisch bestätigt sind. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, § 2 Rn. 33. Das war beim Kläger der Fall. Zweifellos handelt es sich bei COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Der Kläger ist daran auch erkrankt, wie sich aus dem positiven Testergebnis sowie den festgestellten Diagnosen ergibt. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 18. März 2020 bestanden jedenfalls zwischenzeitlich beim Kläger Infektsymptome, auch wenn diese nur moderat waren. Dies hat der behandelnde Arzt auch diagnostisch bestätigt. Als die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose wurden in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Schlüsselnummern U07.1! sowie J09.9 angegeben. Diese Kodierungen bedeuten: Covid-19, Virus SARS-CoV-2 durch Labortest nachgewiesen, https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/kodierfrage/gm-1018/, sowie akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet. https://gesund.bund.de/icd-code-suche/j06-9 Die nunmehr mit der Klage aufgestellte bloße Behauptung, er sei nicht arbeitsunfähig und insbesondere nicht in einem Zustand gewesen, der ihn daran gehindert hätte seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, genügt nicht, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Der Kläger muss vielmehr zumindest tatsächliche Umstände darlegen und ggf. beweisen, die Zweifel an seiner Erkrankung ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Vgl. zum Bestreiten durch den Arbeitgeber: BAG, Urteil vom – 5 AZR 149/21 –, juris Rn. 13. Schon daran fehlt es. Allein der Umstand, dass der behandelnde Arzt den Kläger nie gesehen habe und auch nicht gefragt habe, ob der Kläger arbeitsunfähig sei, genügt nicht, um Zweifel an der Erkrankung des Klägers zu wecken. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger mit seinem Entschädigungsantrag gegenteilige Angaben gemacht hat. Er hat selbst an zwei Stellen angekreuzt, während des angegebenen Berufsverbotes vom 13. März 2020 bis zur Wiederaufnahme der verbotenen Tätigkeit am 1. April 2020 arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Mit seinem Entschädigungsantrag hat er außerdem selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie die ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass Symptome aufgetreten waren. Damit hat der Kläger selbst seine Erkrankung belegt. Daran muss er sich festhalten lassen, zumal er Belege für seine gegenteilige Behauptung nicht vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger, den die Krankheit ausweislich der an die Krankenkasse adressierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsunfähig gemacht hat, Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V bzw. einer privaten Absicherung hat. Wem auf gesetzlicher oder vertraglicher (z.B. Verdienstausfallversicherung bei Selbstständigen) Grundlage ein Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsanspruch zusteht, erleidet keinen Verdienstausfall. Die infektionsschutzrechtliche Billigkeitsentschädigung ist subsidiär. Kemper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rz. 25. Schließlich ist der Kläger auch nicht Krankheitsverdächtiger. Dies ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Aufgrund des positiven Testergebnisses steht das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 beim Kläger jedoch fest. Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch kein sonstiger Träger von Krankheitserregern („Carrier“). Abgesehen davon, dass diese Personen bereits nicht von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasst sind, sind damit Personen gemeint, die einen Krankheitserreger in sich tragen, aber im Gegensatz zum Ausscheider keine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sind. Kießling, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 28. Personen, die das Coronavirus in sich tragen, können aber eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein, so dass sie zu den Ausscheidern gehören. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.114,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.